BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 184/07 Verk374ndet am: 30. Mai 2008 Langend366rfer-Kunz, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 1004 Abs. 1, 275 Abs. 2 Die in 247 275 Abs. 2 BGB bestimmte Einrede kann auch gegen einen Beseitigungsan-spruch aus 247 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB erhoben werden. BGH, Urt. v. 30. Mai 2008 - V ZR 184/07 - OLG Bremen LG Bremen - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 30. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandegerichts in Bremen vom 12. September 2007 aufgehoben. Die Berufung der Kl344ger gegen das Teilurteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 17. April 2007 wird zur374ckgewie-sen. Die Kl344ger tragen die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen Tatbestand: P. B. war Eigent374mer des Grundst374cks P. stra337e in B. (Stammgrundst374ck); der Beklagte war Eigent374mer des Nachbargrund-st374cks P. stra337e . 1973 errichtete B. auf dem r374ckw344rtigen Teil seines Grundst374cks ein einst366ckiges, als Supermarkt nutzbares Geb344ude. In den Bau bezog er eine mehr als 42 qm gro337e Teilfl344che des Grundst374cks des 1 - 3 - Beklagten ein, die ihm der Beklagte mit Vertrag vom 11. Januar 1973 hierzu auf die Dauer von 20 Jahren mit Verl344ngerungsoption w344hrungsgesichert vermietet hatte. Sp344ter teilte B. das Stammgrundst374ck nach dem Wohnungseigen-tumsgesetz. Die als Supermarkt genutzten Teileigentumseinheiten verkaufte er an G. Z. , der an seiner Stelle in den Mietvertrag mit dem Beklagten ein-trat. F374r die 334berlassung der Teilfl344che hatte Z. schlie337lich monatlich 418 DM zu zahlen. 1998 verkaufte Z. die Teileigentumseinheiten an die Kl344ger. Den 334berbau und den Mietvertrag mit dem Beklagten offenbarte er nicht. Die Kl344ger zahlten zun344chst f374r Z. ; einen Eintritt in den Mietvertrag anstelle von Z. lehnten sie jedoch ab. Daraufhin k374ndigte der Beklagte vorsorglich den Mietver-trag. Das Eigentum an dem Grundst374ck 374bertrug er unter dem Vorbehalt eines Nie337brauchs seinen Kindern. Gegen die Kl344ger erwirkte er ein Urteil auf Her-ausgabe des f374r den 334berbau genutzten Teils (Vorprozess; Senat, BGHZ 157, 301 ff.) des Grundst374cks P. stra337e (im Folgenden: Grundst374ck des Beklagten). 2 Die Kl344ger haben beantragt, festzustellen, f374r die Nutzung des Grund-st374cks des Beklagten monatlich 100 200 bezahlen zu m374ssen. Insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit 374bereinstimmend f374r erledigt erkl344rt, nachdem der Beklagte Widerklage auf Zahlung eines h366heren Betrags erhoben hatte. Im Wege der Widerklage hat der Beklagte von den Kl344gern dar374ber hinaus die R344umung des Grundst374cks durch Beseitigung des 334berbaus verlangt. 3 Das Landgericht hat dem R344umungsverlangen durch Teilurteil stattgege-ben. Auf die Berufung der Kl344ger hat das Oberlandesgericht die Widerklage insoweit abgewiesen. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revisi-on erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 4 - 4 - Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht verneint einen R344umungsanspruch des Beklagten. Es meint, aufgrund der Beendigung des Vertrages vom 11. Januar 1973 m374sse der Beklagte den 334berbau auf dem Grundst374ck nicht mehr dulden. Ob die Kl344-ger gegen374ber dem Beklagten anerkannt h344tten, zur Beseitigung des 334berbaus verpflichtet zu sein, k366nne dahingestellt bleiben. Ein Anerkenntnis schlie337e die Kl344ger nur mit solchen Einwendungen aus, die sie gekannt oder mit denen sie gerechnet h344tten. Daran fehle es bei den Abbruchkosten von rund 90.000 200. Deren H366he h344tten die Kl344ger erst durch das von dem Landgericht eingeholte Sachverst344ndigengutachten erfahren. 334ber diese Kosten hinaus h344tten die Kl344-ger bei einem Abriss des 334berbaus weitere Nachteile seitens der Mieterin des Supermarkts zu erwarten. Das stehe au337er Verh344ltnis zu dem Interesse des Beklagten an der Beseitigung des 334berbaus. Dieses sei auf der Grundlage des Wertes der in Anspruch genommenen Fl344che des Grundst374cks allenfalls mit 19.360 200 anzunehmen. Das Missverh344ltnis schlie337e den Anspruch des Beklag-ten aus, von den Kl344gern den Abriss verlangen zu k366nnen. 5 II. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Die Kl344ger sind gem344337 247247 1065, 1004 Abs. 1 BGB verpflichtet, den als Supermarkt genutzten Geb344u-deteil auf dem Grundst374ck des Beklagten zu beseitigen. 6 1. Wird die 334berschreitung der Grundst374cksgrenze zur Bebauung eines Grundst374cks von dem Eigent374mer des angrenzenden Grundst374cks gestattet, ist der 334berbau rechtm344337ig. Er ist wesentlicher Bestandteil des auf dem Stamm- 7 - 5 - grundst374ck errichteten Geb344udes (Senat, BGHZ 62, 141, 145; 157, 301, 304). Wird das Stammgrundst374ck nach dem Wohnungseigentumsgesetz geteilt, ent-steht an den tragenden Teilen des Geb344udes Miteigentum. Zu den tragenden Teilen geh366ren insbesondere die Au337enmauern eines Geb344udes. Das gilt auch insoweit, als diese nur das Sondereigentum eines einzelnen Wohnungs- oder Teileigent374mers umschlie337en (Senat, BGHZ 50, 56, 59 ff.). Soweit sich die Au-337enmauern des von B. errichteten Geb344udes auf dem Grundst374ck des Be-klagten befinden, sind die Kl344ger zu deren Beseitigung rechtlich daher nur in der Lage, wenn die 374brigen Miteigent374mer der Beseitigung durch die Kl344ger zustimmen. Das behauptet der Beklagte, Festsstellungen hierzu sind nicht ge-troffen. Solcher Feststellungen bedarf es auch nicht. Das Schreiben des Kl344gers an den Beklagten und dessen Bevollm344chtigten vom 21. Januar 2004 bedeutet ein deklaratorisches Anerkenntnis der Verpflichtung der Kl344ger zum Abriss des 334berbaus. Zu dieser Feststellung ist der Senat in der Lage, weil weiteres Vor-bringen insoweit nicht in Betracht kommt. 8 In dem Schreiben des Kl344gers, der im vorliegenden Rechtsstreit ebenso wie im Vorprozess die Kl344gerin und sich selbst als Rechtsanwalt vertreten hat, hei337t es: 9 "Die Lage stellt sich nunmehr wie folgt dar: 10 R344umungsvollstreckung aus dem vorhandenen Titel scheidet aus, weil wir nicht Gewahrsaminhaber sind und die Firma P. nicht herausgabebereit ist. 205 Zu Gunsten von Herrn W. bestehen gleichsam parallel die Anspr374che auf Herausgabe und auf Beseiti-gung. Den Herausgabeanspruch hat er geltend gemacht und inso-weit obsiegt. Nunmehr geht es um den Beseitigungsanspruch. Mit diesem obsiegt er gleicherma337en, weil - wie gesagt - beide Anspr374-che gleich laufen. Meine Ehefrau und ich sehen nach der BGHE keine hinreichenden Chancen, den Beseitigungsanspruch abzu- - 6 - wehren. Somit ist dieserhalb ein weiterer Rechtsstreit nicht erforder-lich. Wir erkennen den Anspruch an und werden bei dessen Gel-tendmachung das Erforderliche veranlassen. 205" Das bedeutet schon dem Wortlaut nach das Anerkenntnis des mit der Widerklage von dem Beklagten geltend gemachten Anspruchs. Anlass des Schreibens war das Urteil des Senats im Vorprozess vom 16. Januar 2004. Ziel der Erkl344rung war es, die in dem Vorprozess nicht entschiedene Frage der Ver-pflichtung zum Abriss des 334berbaus der Ungewissheit zu entziehen, die Pflicht endg374ltig festzulegen und so einen Rechtsstreit um diesen Anspruch zu ver-meiden. 11 Auch ohne ausdr374ckliche Erkl344rung der Annahme durch den Beklagten, 247 151 Abs.1 BGB, sind die Kl344ger daher nach dem Sinn und Zweck ihrer Erkl344-rung mit der Berufung auf s344mtliche Einwendungen und der Geltendmachung s344mtlicher Einreden ausgeschlossen, die ihnen bei Abgabe der Erkl344rung vom 21. Januar 2004 bekannt waren oder mit denen sie rechneten (st. Rechtspr., vgl. BGHZ 66, 250, 254; 69, 328, 331). Hierzu geh366rt der Einwand, zum Abriss des 334berbaus nicht in der Lage zu sein, weil einzelne Miteigent374mer Teile eines gemeinschaftlichen Geb344udes nicht ohne die Zustimmung der 374brigen Mitei-gent374mer abrei337en d374rfen und ohne diese daher nicht zum Abriss verurteilt werden k366nnen. Die Kl344ger haben durch ihr Anerkenntnis die Verpflichtung 374bernommen, das Einverst344ndnis der 374brigen Miteigent374mer zum Abriss des 334berbaus herbeizuf374hren. 12 2. Ebenso liegt es, soweit das Berufungsgericht meint, die Kl344ger w374rden bei einer K374ndigung des Mietvertrags 374ber den Supermarkt aus Anlass des Ab-risses des 334berbaus Sch344den erleiden, die bei der Abw344gung der beiderseiti-gen Interessen zu ber374cksichtigen seien. 13 - 7 - 3. Etwas anderes gilt nur f374r die Kosten des Abrisses. Diese sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit etwa 90.000 200 anzunehmen. Mit Kosten in auch nur ann344hernd dieser H366he haben die Kl344ger bis zu den im vor-liegenden Rechtsstreit getroffenen Feststellungen des Sachverst344ndigen nicht gerechnet. Sie haben diese Kosten im Vorprozess vielmehr mit knapp 25.000 200 und damit weit unter ihrer tats344chlichen H366he angenommen. 14 a) Das Verh344ltnis zwischen diesen Kosten und dem Interesse des Be-klagten an dem Abriss schlie337t den Anspruch des Beklagten entgegen der Mei-nung des Berufungsgerichts und der Revisionserwiderung jedoch nicht aus. 15 Die Rechtsprechung hat den Anspruch auf Beseitigung aus 247 1004 Abs.1 Satz 1 BGB auf der Grundlage des in 247 251 Abs. 2 Satz 1 BGB zum Ausdruck kommenden Grundsatzes der Unzumutbarkeit als ausgeschlossen angesehen, wenn die Beseitigung mit Aufwendungen verbunden ist, die in keiner vertretba-ren Relation zu dem Nachteil des Beeintr344chtigten stehen (vgl. statt aller Senat, BGHZ 143,1, 6 m.w.N.). 16 Das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz hat den R374ckgriff auf den in 247 251 Abs. 2 Satz 1 BGB zum Ausdruck kommenden Grundsatz zur Beschr344n-kung des Anspruchs aus 247 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB 374berfl374ssig gemacht. Die Beschr344nkung folgt nunmehr aus 247 275 BGB. Die Vorschrift findet auf alle Leis-tungspflichten Anwendungen, gleichg374ltig ob diese auf einem Vertrag, auf ei-nem gesetzlichen Schuldverh344ltnis oder allgemein auf einer gesetzlichen Ver-pflichtung beruhen (Erman/Westermann, BGB, 12. Aufl. 247 275 Rdn. 2; M374nch-Komm-BGB/Ernst, 5. Aufl., 247 275 Rdn. 12; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., 247 275 Rdn. 2; ferner OLG D374sseldorf NJW-RR 2007, 1024, 1025). Dies war Absicht des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes. Die Begr374ndung des Ge-setzesvorschlags verweist zum Anwendungsbereich von 247 275 Abs. 2 BGB 17 - 8 - ausdr374cklich auf Leistungsanspr374che aus dem Sachenrecht und f374hrt aus, die Begrenzung derartiger Anspr374che sei bisher 247 251 Abs. 2 BGB entnommen worden. Hierzu ist auf das Urteil des Senats, BGHZ 62, 388 ff., ausdr374cklich Bezug genommen (BT-Drucks. 14/6040, S. 130). b) Ob die festgestellte Diskrepanz zwischen dem Interesse des Beklag-ten an der Beseitigung des 334berbaus und dem hierzu notwendigen Aufwand hinreichend ist, den Kl344gern eine Einrede gegen von dem Beklagten geltend gemachten Abrissanspruch zu er366ffnen, kann dahin gestellt bleiben. Die Einre-de scheitert n344mlich schon an dem in 247 275 Abs. 2 Satz 2 BGB zum Ausdruck kommenden Grundsatz. 18 Nach diesem h344ngt das Leistungsverweigerungsrecht aus 247 275 Abs. 2 Satz 1 BGB auch davon ab, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertre-ten hat. So verh344lt es sich bei den Kl344gern. Auch diese Feststellung kann der Senat treffen. 19 Der Beklagte hat die Einbeziehung seines Grundst374cks in das Bauvor-haben f374r die Dauer des Bestehens eines Mietverh344ltnisses geduldet. Der 334berbau war daher grunds344tzlich nach der Beendigung des Vertragsverh344ltnis-ses zu beseitigen, 247 546 BGB, 247 556 BGB a.F. Zu der von den Kl344gern aner-kannten Verpflichtung ist es nur deshalb gekommen, weil sie bei dem Erwerb des Teileigentums der Ausdehnung des Geb344udes auf das Grundst374ck des Be-klagten keine Beachtung geschenkt und so den Mangel des ihnen von Z. verkauften Teileigentums nicht erkannt haben. Soweit Z. den Kl344gern des-halb verantwortlich ist, ist seine Inanspruchnahme nach Behauptung der Kl344ger aussichtslos, weil Z. insolvent ist. Das liegt au337erhalb des Risikobereichs des Beklagten. 20 - 9 - Auch nach der Aufdeckung des Rechtsmangels hatten die Kl344ger es in der Hand, die Verpflichtung zur Beseitigung des 334berbaus zu vermeiden oder dadurch aufzuschieben, dass sie die von Z. dem Beklagten geschuldete Mie-te weiter bezahlten oder das Angebot des Beklagten annahmen, anstelle von Z. in den Vertrag vom 11. Januar 1973 einzutreten. Statt dies zu tun, haben sie dem Beklagten mit ihrem Verhalten Anlass gegeben, den Mietvertrag zu k374ndigen, und damit die Situation geschaffen, deren Folgen sie als wirtschaft-lich unzumutbar ansehen. Damit aber schlie337t die im Rahmen von 247 275 Abs. 2 BGB gebotene Wertung des Verhaltens der Kl344ger es aus, ihnen das Recht zu er366ffnen, die geschuldete Leistung zu verweigern. 21 - 10 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. 22 Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: LG Bremen, Entscheidung vom 17.04.2007 - 8 O 1570/04 - OLG Bremen, Entscheidung vom 12.09.2007 - 1 U 29/07 -
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