BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 184/08 Verk374ndet am: 11. M344rz 2009 Ring, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG 247 152 Abs. 2; BGB 247 551 Abs. 3 Den Zwangsverwalter einer Mietwohnung trifft auch die Pflicht des Vermieters zur Anlage einer vom Mieter als Sicherheit geleisteten Geldsumme bei einem Kreditinsti-tut; dies gilt auch dann, wenn der Vermieter die Kaution nicht an den Zwangsverwal-ter ausgefolgt hat (im Anschluss an BGH, Urteil vom 9. M344rz 2005 - VIII ZR 330/03, NZM 2005, 596). BGH, Urteil vom 11. M344rz 2009 - VIII ZR 184/08 - LG Frankfurt am Main AG Frankfurt am Main - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis 11. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, sowie die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil der 11. Zivil-kammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. Dezember 2007 teilweise aufgehoben und das Teilurteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Februar 2007 teilweise abge344ndert. Das Teilurteil des Amtsgerichts wird wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, einen Betrag von 818,07 200 als Kaution der Kl344gerin getrennt vom Verm366gen des Vermieters bei einem Kreditinstitut anzulegen. Im 334brigen wird die Klage abgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Die weitergehenden Rechtsmittel werden zur374ckgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat der Beklagte zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist Mieterin einer Wohnung in F. . Im Miet-vertrag vom 26. April 1971 ist unter 247 31 zur Sicherheitsleistung bestimmt: 1 "Der Mieter gibt dem Vermieter f374r die Einhaltung der ihm aus diesem Vertrag obliegenden Verbindlichkeiten zinslos eine Sicherheit in H366he - 3 - von 1.600 DM. Die Sicherheit ist bar auf das Konto Nr. 205 Bank f374r G. zu zahlen. Die Sicherheitsleistung wird f344llig bei Ab-schluss des Mietvertrags." Die Kl344gerin zahlte die Kaution zu Beginn des Mietverh344ltnisses auf das im Mietvertrag angegebene Konto des Vermieters ein. Der Beklagte wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 31. Oktober 2001 zum Zwangsverwalter bestellt. Die Kaution wurde ihm vom Vermieter nicht aus-geh344ndigt. 2 Die Kl344gerin hat den Beklagten - soweit f374r das Revisionsverfahren von Interesse - auf "Anlage der am 18. Mai 1971 gezahlten Kaution von 1.600 DM (818,07 200) nebst Zinsen entsprechend 247 551 Abs. 3 BGB" in Anspruch genom-men. Das Amtsgericht hat den Beklagten insoweit durch Teilurteil antragsge-m344337 verurteilt. Das Landgericht hat die Berufung des Beklagten zur374ckgewie-sen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage. 3 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat nur hinsichtlich der Verzinsung der Kaution Erfolg; im 334brigen ist sie unbegr374ndet. 4 I. 5 Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung ausge-f374hrt: 6 Der Kl344gerin stehe gem344337 247 152 Abs. 2 ZVG in Verbindung mit 247 551 Abs. 3 BGB ein Anspruch auf Anlage der Kaution zu. Der Mietvertrag sei auch gegen374ber dem Zwangsverwalter wirksam, da das Grundst374ck dem Mieter vor - 4 - der Beschlagnahme 374berlassen worden sei. Darauf, dass er die Kaution nicht vom Vermieter erhalten habe, k366nne sich der Beklagte nicht berufen. Bei einer 334berlassung des Grundst374cks vor der Beschlagnahme seien die Miet- und Pachtvertr344ge - auch um den Preis einer Schm344lerung der Haftungsmasse - gem344337 247 152 Abs. 2 ZVG privilegiert. Der Zwangsverwalter habe anstelle des Schuldners dessen Vermieterrechte zu verfolgen und dessen Pflichten zu erf374l-len. Grunds344tzlich umfasse die Eintrittspflicht des Verwalters in die Vermieter-stellung auch die bestehende Kautionsabrede. Deshalb m374sse nach der st344ndi-gen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Zwangsverwalter die Kauti-onsleistung an den Vermieter gegen sich gelten lassen, wenn der Mieter nach Beendigung des Mietverh344ltnisses R374ckgabe der Kaution verlange. Aus dem umfassenden Eintritt in die Vermieterstellung ergebe sich mithin auch die Pflicht des Zwangsverwalters, eine vom Mieter noch an den Schuldner geleistete Miet-kaution gem344337 247 551 Abs. 3 BGB anzulegen. II. Die Revision hat nur den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg. Im 334b-rigen h344lt die Beurteilung des Berufungsgerichts der rechtlichen Nachpr374fung stand, so dass die weitergehende Revision zur374ckzuweisen ist. Der Beklagte ist verpflichtet, einen Betrag in H366he von 818,17 200 als Mietkaution der Kl344gerin getrennt vom Verm366gen des Vermieters bei einem Kreditinstitut anzulegen. Er ist jedoch nicht verpflichtet, diesen Betrag verzinslich und zuz374glich in der Ver-gangenheit aufgelaufener Zinsen anzulegen. 7 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Mietvertrag vom 26. April 1971 gegen374ber dem Beklagten als Zwangsverwalter wirksam ist, weil der Kl344gerin die Wohnung vom Vermieter schon vor der Be-schlagnahme des Grundst374cks 374berlassen war. Nach 247 152 Abs. 2 ZVG hat der 8 - 5 - Verwalter anstelle des Schuldners dessen Vermieterrechte zu verfolgen und dessen Pflichten zu erf374llen, weil der Schuldner dazu aufgrund der Beschlag-nahme und der damit verbundenen Entziehung der Verwaltung und Benutzung des Grundst374cks nicht mehr in der Lage ist. Der Zwangsverwalter wird deshalb in allen F344llen, in denen Rechte und Pflichten aus dem Mietverh344ltnis ber374hrt sind, wie ein Vermieter behandelt; dies gilt auch im Hinblick auf die Kautions-vereinbarung und selbst dann, wenn der Verwalter die Kaution vom Vermieter nicht erhalten hat (Senatsurteile vom 16. Juli 2003 - VIII ZR 11/03, NZM 2003, 849, unter II 2 sowie vom 9. M344rz 2005 - VIII ZR 330/03, NZM 2005, 596, unter II 3). Die Pflichten des Zwangsverwalters umfassen auch die dem Vermieter gem344337 247 551 Abs. 3 BGB obliegende Pflicht, eine vom Mieter geleistete Bar-kaution getrennt von seinem Verm366gen bei einem Kreditinstitut anzulegen. Dass diese Verpflichtung bereits vom Vermieter (Zwangsverwaltungsschuldner) erf374llt worden w344re, macht die Revision nicht geltend und ist auch nicht ersicht-lich. Der von der Revision erhobene Einwand, der Verwalter trete nicht vollst344n-dig in die Rechtsstellung des Vermieters ein, sondern nur insoweit, als hier-durch keine Gl344ubigerinteressen ber374hrt w374rden, weil anderenfalls die Gl344ubi-ger durch die Zwangsverwaltung schlechter gestellt seien, greift nicht durch. Zwar trifft es zu, dass die Haftungsmasse der Gl344ubiger geschm344lert wird, wenn der Vermieter die Verpflichtungen aus der Kautionsabrede auch dann erf374llen muss, wenn ihm der Vermieter die vom Mieter gezahlte Kaution nicht ausgeh344ndigt hat. Dies ist aber wegen des einer Treuhand 344hnlichen Verh344lt-nisses zwischen Mieter und Vermieter im Hinblick auf die Gew344hrung der Kau-tion gerechtfertigt und vom Gesetzgeber gewollt (Senatsurteil vom 16. Juli 2003, aaO, unter II 2 b). 9 - 6 - 2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht aber - ohne n344here Begr374n-dung - angenommen, dass der Beklagte die Kaution, wie das Amtsgericht teno-riert hat, "nebst Zinsen" anzulegen habe. Zwar erlegt 247 551 Abs. 3 Satz 1 BGB dem Vermieter die Pflicht auf, die Kaution des Mieters verzinslich anzulegen, und stehen die Zinsen aus der Kaution gem344337 247 551 Abs. 3 Satz 3 BGB dem Mieter zu. Nach der 334bergangsvorschrift des Art. 229 247 3 Abs. 8 EGBGB gilt dies aber nicht, wenn die Verzinsung der Kaution vor dem 1. Januar 1983 durch Vertrag ausgeschlossen worden ist; 247 551 Abs. 3 Satz 1 BGB findet in diesem Fall keine Anwendung. Damit bleiben Vereinbarungen, durch die eine Verzin-sungspflicht vor diesem Zeitpunkt wirksam ausgeschlossen worden ist, wirksam (vgl. BT-Drs. 14/4553, S. 77). Diese Voraussetzung ist hier gegeben, denn in 247 31 des Mietvertrags vom 26. April 1971 ist ausdr374cklich eine zinslose Kaution vereinbart. Dies f374hrt dazu, dass der Beklagte nur den Kautionsbetrag von 818,07 200 getrennt vom Verm366gen des Vermieters bei einem Kreditinstitut anzu-legen hat, zu einer Verzinsung der Kaution oder ihrer verzinslichen Anlage hin-gegen nicht verpflichtet ist. 10 III. Da sich das Urteil des Berufungsgerichts bez374glich der Verpflichtung des Beklagten zur Anlage der Kaution als richtig erweist, ist die Revision insoweit zur374ckzuweisen. Hinsichtlich der Verzinsung der Kaution hat das Berufungsur-teil hingegen keinen Bestand und ist daher aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da es keiner weiteren Fest-stellungen bedarf (247 563 Abs. 3 ZPO). Hinsichtlich des Zinsausspruchs ist das 11 - 7 - Urteil des Amtsgerichts abzu344ndern und die Klage abzuweisen. Die Kostenent-scheidung beruht auf 247 97 Abs. 1, 247 91 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Ball Dr. Frellesen Hermanns Dr. Milger Dr. Hessel Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 15.02.2007 - 33 C 2615/06-30 - LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.12.2007 - 2/11 S 80/07 -
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