BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 184/08 Verk374ndet am: 20. Februar 2009 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja SachenRBerG 247 116 Der Erschlie337ung eines Grundst374cks im Sinne von 247 116 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG dienen auch Ver- und Entsorgungsanlagen, die f374r die spezifische Nutzung des Grundst374cks - hier: Betrieb eines Zement-werks - erforderlich sind. BGH, Urteil vom 20. Februar 2009 - V ZR 184/08 - OLG Brandenburg LG Frankfurt (Oder) - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 20. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenbur-gischen Oberlandesgerichts vom 24. Juli 2008 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin betreibt ein Zementwerk in Brandenburg. Wie schon ihr Rechtsvorg344nger, der VEB Z. , entnimmt sie das erfor-derliche K374hlwasser einem nahe gelegenen See und leitet es zusammen mit dem auf ihrem Betriebsgrundst374ck anfallenden Niederschlagswasser wieder dorthin zur374ck. Die hierf374r genutzten Leitungen wurden vor dem 3. Oktober 1990 verlegt; sie verlaufen 374ber Grundst374cke, die im Eigentum der Beklagten stehen. 1 Die Kl344gerin verlangt von der Beklagten, ihr eine Grunddienstbarkeit in Form eines Leitungsrechts einzur344umen. Inhalt der Dienstbarkeit soll ferner das Verbot sein, einen n344her ausgewiesenen Schutzstreifen f374r die Leitungen zu befahren und zu bebauen, sowie die Befugnis des Berechtigten, die dienenden 2 - 3 - Grundst374cke zum Zwecke der Instandhaltung der Anlage zu befahren und zu betreten. Die Klage ist in den Vorinstanzen 374berwiegend erfolgreich gewesen. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision, deren Zur374ckweisung die Kl344gerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag wei-ter. 3 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht meint, die Kl344gerin k366nne die Dienstbarkeit auf der Grundlage von 247 116 Abs. 1 SachenRBerG beanspruchen. Bei dem Leitungs-system f374r das K374hlwasser handele es sich um eine Erschlie337ungsanlage im Sinne dieser Vorschrift. Der Begriff erfasse nicht nur den Anschluss eines Grundst374cks an das 366ffentliche Stra337ennetz sowie an Elektrizit344t und Wasser, sondern alle f374r dessen konkrete Nutzung notwendigen Leitungen oder Zuwe-gungen. Dabei k366nne es sich auch um eine gewerbliche oder industrielle Nut-zung handeln. Die von der Kl344gerin unterhaltenen Leitungen seien f374r den Be-trieb des Zementwerks erforderlich, weil die Erschlie337ung auf anderem Wege, n344mlich die Verwendung von Trinkwasser zur K374hlung, deutlich kostspieliger w344re. Eine erhebliche Beeintr344chtigung der Grundst374cke der Beklagten im Sin-ne des 247 117 SachenRBerG sei nicht dargetan. 4 - 4 - II. Diese Ausf374hrungen halten revisionsrechtlicher Nachpr374fung stand. 5 Das Berufungsgericht bejaht zutreffend die Voraussetzungen des 247 116 Abs. 1 SachenRBerG, wonach derjenige, der ein Grundst374ck in einzelnen Be-ziehungen nutzt oder auf diesem Grundst374ck eine Anlage unterh344lt, von dem Eigent374mer die Bestellung einer Grunddienstbarkeit verlangen kann, wenn die Nutzung des Grundst374cks vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begr374ndet wurde, sie f374r die Erschlie337ung oder Entsorgung des eigenen Grundst374cks erforderlich und ein Mitbenutzungsrecht nach den 247247 321 und 322 ZGB nicht bestellt worden ist. 6 1. Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht zun344chst davon aus, dass die Leitungen, auf die sich die zu bestellende Grunddienstbarkeit bezieht, schon vor dem 3. Oktober 1990 374ber die Grundst374cke der Beklagten verliefen und dass hierf374r kein Mitbenutzungsrecht der Kl344gerin nach den 247247 321, 322 ZGB begr374ndet worden ist. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einw344nde. 7 2. Rechtsfehlerfrei ist aber auch die Annahme des Berufungsgerichts, die Mitbenutzung der Grundst374cke der Beklagten sei im Sinne von 247 116 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG f374r die Erschlie337ung und Entsorgung des Grundst374cks der Kl344gerin erforderlich. 8 a) Anders als die Revision meint, steht dem nicht entgegen, dass die Lei-tungen nicht als grundst374cksbezogene Erschlie337ungsma337nahmen im Sinne der 247247 30 ff. BauGB (vgl. dazu BVerwG AgrarR 1996, 163) anzusehen sind, son-dern dem Betrieb des sich auf dem Grundst374ck befindlichen Zementwerks die-nen. Der in 247 116 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG verwendete Begriff der Erschlie-337ung erfasst zwar auch die Mindestvoraussetzungen einer sog. grundst374cksbe-zogenen Erschlie337ung im Sinne des Baugesetzbuches, also den Anschluss 9 - 5 - eines Grundst374cks an das 366ffentliche Stra337ennetz, an die Versorgung mit Elek-trizit344t und Trinkwasser und an die Abwasserbeseitigung. Darin ersch366pft er sich indessen nicht. Bereits die den Anwendungsbereich des Gesetzes regelnde Vorschrift des 247 1 SachenRBerG deutet darauf hin, dass der Begriff der Erschlie337ung nicht in einem bauplanungsrechtlichen Sinne zu verstehen ist. Die - andernfalls tautologische - Aufz344hlung in 247 1 Abs. 1 Nr. 4 SachenRBerG ("bauliche Erschlie337ungs-, Entsorgungs- und Versorgungsanlagen") legt eher nahe, dass der Gesetzgeber eine offenere oder, wie es die Revisionserwiderung bezeich-net, "untechnische" Formulierung w344hlen wollte. Zugleich ist davon auszuge-hen, dass die Vorschrift des 247 116 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG ohne Einschr344n-kungen an 247 1 Abs. 1 Nr. 4 SachenRBerG ankn374pft, es sich bei der fehlenden Erw344hnung der "Versorgung" in 247 116 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG also um ein Redaktionsversehen handelt (ebenso Toussaint in Kimme, Offene Verm366gens-fragen, 247 116 SachenRBerG Rdn. 14; Egerland, NotBZ 2003, 332, 334). 10 Vor allem aber spricht der Zweck des Sachenrechtsbereinigungsgeset-zes gegen ein am Bauplanungsrecht orientiertes Verst344ndnis des Begriffs der Erschlie337ung im Sinne des 247 116 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG. W344hrend die Vorschriften der 247247 30 ff. BauGB eine geordnete st344dtebauliche Entwicklung in Bezug auf die Erschlie337ung noch unbebauter Grundst374cke gew344hrleisten sollen (vgl. S366fker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Oktober 2008, 247 30 Rdn. 38), hat 247 116 SachenRBerG den Zweck, Nutzungsverh344ltnis-se zu sch374tzen, deren rechtliche Absicherung zu DDR-Zeiten m366glich war, je-doch planwidrig unterblieben ist (sog. Nachzeichnungsprinzip, vgl. 247 3 Abs. 2 Satz 2 SachenRBerG). Die Vorschrift gew344hrt einen Ausgleich daf374r, dass die Inanspruchnahme fremden Eigentums, obwohl sie nach der Verwaltungspraxis der DDR oder nach den DDR-typischen Gegebenheiten als rechtm344337ig galt, 11 - 6 - nicht durch Einr344umung eines Mitbenutzungsrechts (247247 321 ff. ZGB) abgesi-chert wurde (vgl. Senat, Urt. v. 9. Mai 2003, V ZR 388/02, VIZ 2003, 385; Urt. v. 14. November 2003, V ZR 28/03, VIZ 2004, 195; Urt. v. 12. Januar 2007, V ZR 148/06, NJW-RR 2007, 526). Betroffene Grundst374ckseigent374mer sollen so ge-stellt werden, als w344re ihnen noch vor dem Beitritt ein Mitbenutzungsrecht an dem fremden Grundst374ck einger344umt worden (vgl. zur 334berleitung von Mitbe-nutzungsrechten: Art. 233 247 5 EGBGB). Hiermit w344re die Annahme unvereinbar, der Begriff der Erschlie337ung in 247 116 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG beschr344nke sich auf rein grundst374ckbezoge-ne Anlagen (a.A. offenbar M374nchKomm-BGB/Smid, 4. Aufl., 247 116 SachenR-BerG Rdn. 9; Pr374tting/Zimmermann/Heller, Grundst374cksrecht Ost, 247 116 Rdn. 15 f.). Der Gesetzgeber wollte betroffenen Eigent374mern nicht lediglich eine auf die Grundversorgung reduzierte Erschlie337ung erhalten, sondern zum Schutz der baulichen Investitionen auf ihren Grundst374cken alle vorhandenen Wege und Leitungen absichern, die f374r eine Fortf374hrung der konkreten, vor dem 3. Oktober 1990 begr374ndeten Grundst374cksnutzung notwendig sind (vgl. BT-Drucks. 12/5992 S. 65, aber auch Senat, BGHZ 144, 25, 27). Das l344sst sich auch aus der in den 247247 1 Abs. 1 Nr. 4, 116 Abs. 1 Nr. 3 SachenRBerG enthal-tenen Ankn374pfung an das Mitbenutzungsrecht ableiten; dessen Einr344umung konnte verlangt werden, sofern dies im Interesse der ordnungsgem344337en Nut-zung benachbarter Grundst374cke erforderlich war (247 321 Abs. 2 ZGB). 247 116 Abs. 1 SachenRBerG greift hiervon in Nr. 2 nicht nur den Ma337stab der Erforder-lichkeit auf (Senat, BGHZ 144, 25, 27), sondern - unausgesprochen - auch den der ordnungsgem344337en, mithin konkreten Nutzung des beg374nstigten Grund-st374cks. 12 - 7 - Ma337geblich f374r die Beurteilung, ob eine Anlage der Erschlie337ung, Ver-sorgung oder Entsorgung eines Grundst374cks im Sinne von 247 116 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG dient, ist daher dessen konkrete Nutzung. Bei einer gewerbli-chen oder industriellen Nutzung, wie sie hier gegeben ist, kann der Eigent374mer deshalb auch die Absicherung von Anlagen beanspruchen, die f374r die Erschlie-337ung oder Versorgung des Gewerbe- oder Industriebetriebes noch heute erfor-derlich sind. Dem entspricht es, dass durch 247 116 SachenRBerG ausweislich der Begr374ndung des Gesetzentwurfs auch die fehlende rechtliche Absicherung von Anlagen der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften, von denen angenommen werden kann, dass sie 374berwiegend der Erschlie337ung und Ver-sorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen, bereinigt werden sollte (vgl. BT/Drucks. 12/5992 S. 179). 13 b) Zu Recht hat das Berufungsgericht schlie337lich angenommen, dass die Nutzung der Grundst374cke der Beklagten erforderlich im Sinne von 247 116 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG ist, um das Grundst374ck der Kl344gerin mit K374hlwasser zu versorgen und dieses anschlie337end zu entsorgen. Ma337geblich ist insoweit, ob eine Alternativl366sung unverh344ltnism344337ig kostspieliger, technisch aufwendiger oder anderweit bel344stigender w344re (Senat, Urt. v. 12. Januar 2007, V ZR 148/06, NJW-RR 2007, 526; Urt. v. 22. Oktober 2004, V ZR 70/04, ZOV 2005, 29, 30; Urt. v. 9. Mai 2003, V ZR 388/02, VIZ 2003, 385, 386). Dies hat das Be-rufungsgericht ohne Rechtsfehler auf der Grundlage der von der Revision nicht angegriffenen Feststellung bejaht, es verursachte erhebliche Mehrkosten, wenn Trinkwasser aus der 366ffentlichen Wasserversorgung als K374hlwasser verwendet werden m374sste. 14 Unbegr374ndet ist die R374ge der Revision, das Berufungsgericht habe in diesem Zusammenhang den Vortrag der Beklagten 374bergangen, die Kl344gerin sei inzwischen an das 366rtliche Abwassersystem angeschlossen, und habe da- 15 - 8 - her verkannt, dass jedenfalls die R374cklaufleitungen nicht mehr erforderlich sei-en. Abgesehen davon, dass auch f374r die Benutzung des 366rtlichen Abwassersys-tems nicht unerhebliche Kosten entstehen d374rften, widerspricht es jedenfalls der Lebenserfahrung, dass es m366glich und zul344ssig w344re, allein die Zulauflei-tungen des K374hlwassersystems zu betreiben, dem See also regelm344337ig gro337e Mengen Wasser zu entnehmen, ohne ihm zum Ausgleich wieder Wasser zuzu-f374hren. III. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. 16 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 21.12.2004 - 17 O 58/01 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 24.07.2008 - 5 U 6/05 -
Full & Egal Universal Law Academy