BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 184/09 vom 21. April 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 545 Ein bereits mit der K374ndigung erkl344rter Widerspruch gegen eine stillschweigende Vertragsfortsetzung ist wirksam; eines zeitlichen Zusammenhangs mit der Vertrags-beendigung bedarf es nicht (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. April 1986 - VIII ZR 100/85, NJW-RR 1986, 1020). BGH, Beschluss vom 21. April 2010 - VIII ZR 184/09 - LG Heidelberg AG Heidelberg - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. B374nger beschlossen: Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Gr374nde: I. Die Beklagte ist Mieterin einer Wohnung in S. . Die Kl344gerin hat das Grundst374ck, auf dem sich die an die Beklagte vermietete Wohnung befin-det, erworben und wohnt dort auch selbst. 1 Mit Schreiben vom 23. Mai 2007 erkl344rte die Kl344gerin die ordentliche K374ndigung des Mietverh344ltnisses wegen Eigenbedarfs zum Ablauf des Monats Februar 2008. Zur Begr374ndung ist in dem K374ndigungsschreiben im Einzelnen ausgef374hrt, dass die Kl344gerin die Wohnung f374r ihre Eltern ben366tige. Einer still-schweigenden Vertragsfortf374hrung werde vorsorglich widersprochen. 2 Mit der am 19. M344rz 2008 zugestellten Klage hat die Kl344gerin R344umung der Wohnung begehrt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Beru-fungsgericht hat das Urteil des Amtsgerichts abge344ndert und die Beklagte zur R344umung verurteilt. Im Revisionsverfahren haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache f374r erledigt erkl344rt, nachdem die Beklagte die Wohnung zwi-schenzeitlich ger344umt hatte. 3 - 3 - II. 4 Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung ausge-f374hrt: 5 Die Kl344gerin sei gem344337 247 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB wegen des von ihr nachgewiesenen Eigenbedarfs zur K374ndigung des mit der Beklagten bestehen-den Mietverh344ltnisses berechtigt gewesen. Eine Verl344ngerung des Mietverh344lt-nisses gem344337 247 545 BGB sei nicht eingetreten. Zwar sei die Frist f374r die Erkl344-rung des Widerspruchs am 17. M344rz 2008 abgelaufen, weil der Kl344gerin die Fortsetzung des Gebrauchs der Mietsache durch die Beklagte ab 1. M344rz 2008 sogleich bekannt gewesen sei. Die erst am 19. M344rz 2008 zugestellte R344u-mungsklage stelle deshalb keinen rechtzeitigen Widerspruch dar. Jedoch sei der schon im K374ndigungsschreiben vom 23. Mai 2007 erkl344rte Widerspruch ausreichend. Nach allgemeiner Ansicht k366nne der Widerspruch des Vermieters schon vor Mietende erkl344rt werden, soweit ein zeitlicher Zusammenhang zwi-schen der Widerspruchserkl344rung und der Vertragsbeendigung bestehe. Hier-von sei vorliegend auszugehen, weil nach den Gesamtumst344nden f374r die Be-klagte eindeutig sei, dass der gleichzeitig mit der Eigenbedarfsk374ndigung aus-gesprochene Widerspruch auch nach Ablauf der K374ndigungsfrist und Eintritt der Vertragsbeendigung dem Willen der Kl344gerin entspreche. III. 1. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache f374r erledigt erkl344rt haben, ist 374ber die Kosten des Rechtsstreits unter Ber374cksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss zu entscheiden (247 91a Abs. 1 ZPO). Danach sind die Kosten der Beklagten aufzu- 6 - 4 - erlegen, weil die Kl344gerin voraussichtlich obsiegt h344tte. Der Kl344gerin stand der von ihr geltend gemachte R344umungsanspruch zu (247 546 Abs. 1 BGB), weil das Mietverh344ltnis durch ihre berechtigte Eigenbedarfsk374ndigung beendet worden ist. Die im Revisionsverfahren allein streitige Frage, ob der von der Kl344gerin bereits im K374ndigungsschreiben erkl344rte Widerspruch einer Fortsetzung des Mietverh344ltnisses nach 247 545 BGB entgegenstand, ist mit dem Berufungsge-richt zu bejahen. 2. Nach 247 545 Satz 1 BGB tritt eine Verl344ngerung des Mietverh344ltnisses auf unbestimmte Zeit ein, wenn der Mieter den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit fortsetzt und keine der Parteien ihren entgegenstehenden Willen binnen zwei Wochen dem anderen Teil erkl344rt. F374r den Vermieter be-ginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in dem er von der Fortsetzung Kenntnis er-langt (247 545 Satz 2 Nr. 2 BGB). Dies war nach den Feststellungen des Beru-fungsgerichts hier der 1. M344rz 2008. Der in der Klageerhebung liegende Wider-spruch war deshalb nicht fristgem344337, weil die Klage erst am 19. M344rz 2008 zu-gestellt worden ist. Die Kl344gerin hat der Fortsetzung des Mietvertrages jedoch bereits mit Schreiben vom 23. Mai 2007 widersprochen und damit eine Ver-tragsfortsetzung wirksam ausgeschlossen. 7 a) Nach der Rechtsprechung des Senats kann der Widerspruch grund-s344tzlich auch schon vor dem Beginn der zweiw366chigen Widerspruchsfrist erho-ben werden (Senatsurteil vom 8. Januar 1969 - VIII ZR 184/66, WM 1969, 298, unter 3 b; Senatsbeschluss vom 9. April 1986 - VIII ZR 100/85, NJW-RR 1986, 1020, unter [II] 3; Senatsurteile vom 16. September 1987 - VIII ZR 156/86, NJW-RR 1988, 76, unter 2 c bb, sowie vom 7. Januar 2004 - VIII ZR 103/03, NJW-RR 2004, 558, unter II 1 b cc; jeweils zu 247 568 BGB aF). Dies entspricht auch der wohl einhelligen Meinung in der Literatur (Staudinger/Emmerich, BGB (2006), 247 545 Rdnr. 14; M374nchKommBGB/Bieber, 5. Aufl., 247 545 Rdnr. 16; 8 - 5 - Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 9. Aufl., 247 545 BGB Rdnr. 25; Erman/ Jendrek, BGB, 12. Aufl., 247 545 Rdnr. 7; Bamberger/Roth/Ehlert, BGB, 2. Aufl., 247 545 Rdnr. 7; Schach in: Kinne/Schach/Bieber, Miet- und Mietprozessrecht, 5. Aufl., 247 545 Rdnr. 2; Lammel, Wohnraummietrecht, 3. Aufl., 247 545 Rdnr. 33). 9 b) Unterschiedliche Meinungen werden hingegen zu der Frage vertreten, inwiefern ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Widerspruch und dem Vertragsende erforderlich ist, insbesondere, wenn der Widerspruch zusammen mit einer ordentlichen K374ndigung erkl344rt wird, also zwischen dem Widerspruch und der Vertragsbeendigung mehrere Monate liegen oder - wie hier wegen der infolge des langj344hrigen Mietverh344ltnisses verl344ngerten K374ndigungsfrist - sogar ein Zeitraum von neun Monaten. In seinem Beschluss vom 9. April 1986 (aaO) hat der Senat (allgemein) einen zeitlichen Zusammenhang zwischen Widerspruch und Vertragsende f374r erforderlich gehalten. Der zugrunde liegende Sachverhalt betraf allerdings nicht einen zusammen mit einer K374ndigung erkl344rten ausdr374cklichen Widerspruch, sondern die Frage, ob die mehr als ein Jahr vor Vertragsende erfolgte Erkl344-rung eines P344chters, an der Aus374bung der Verl344ngerungsoption nicht interes-siert zu sein, als wirksamer Widerspruch anzusehen war. Im Anschluss an die-se Senatsentscheidung hat sich die Rechtsprechung der Instanzgerichte zur Wirksamkeit eines zusammen mit einer ordentlichen K374ndigung erkl344rten Wi-derspruchs unterschiedlich entwickelt. Teilweise wird ein solcher Widerspruch mangels des erforderlichen zeitlichen Zusammenhangs allgemein (OLG Hamm, OLGR 1993, 221; LG Kassel, WuM 1989, 518; vgl. auch Blank/B366rstinghaus, Miete, 3. Aufl., 247 545 Rdnr. 21) oder jedenfalls bei l344ngeren K374ndigungsfristen (LG Ansbach, NJW-RR 1996, 1479, 1480; AG Sch366neberg MM 1992, 174; vgl. auch Sternel, Mietrecht Aktuell, 4. Aufl., Rdnr. X 182) als unbeachtlich angese-hen. Von anderen Instanzgerichten wird der gleichzeitig mit der ordentlichen 10 - 6 - K374ndigung erkl344rte Widerspruch hingegen generell als wirksam angesehen (OLG D374sseldorf, ZMR 2002, 589, 591 f.; OLG K366ln, WuM 2003, 465, 466; LG Bonn, WuM 1992, 617). 11 c) Der Senat entscheidet nunmehr, dass es eines zeitlichen Zusammen-hangs jedenfalls dann nicht bedarf, wenn der Widerspruch zusammen mit der K374ndigung erkl344rt wird. Soweit sich aus dem Senatsbeschluss vom 9. April 1986 etwas anderes ergibt, h344lt der Senat daran nicht fest. Im Rahmen des 247 545 BGB kommt es, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, entschei-dend darauf an, ob nach den Gesamtumst344nden f374r den Mieter aus der fr374he-ren Erkl344rung seines Vermieters dessen eindeutiger Wille erkennbar wird, das Mietverh344ltnis nach dem Ablauf der Mietzeit nicht fortsetzen zu wollen. Dies ist regelm344337ig der Fall, wenn der Vermieter - wie hier die Kl344gerin - bereits im K374ndigungsschreiben, das zur Beendigung des Mietverh344ltnisses f374hrt, einer Fortsetzung des Mietverh344ltnisses 374ber den Beendigungszeitpunkt hinaus aus-dr374cklich widerspricht. Ein solcher Widerspruch, der sich auf eine konkrete Be- - 7 - endigung des Mietverh344ltnisses bezieht, l344sst keinen Zweifel daran, dass der Vermieter die Rechtsfolgen des 247 545 BGB ausschlie337en will. Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Achilles Dr. B374nger Vorinstanzen: AG Heidelberg, Entscheidung vom 11.09.2008 - 21 C 123/08 - LG Heidelberg, Entscheidung vom 26.06.2009 - 5 S 79/08 -
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