BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 184/10 vom 16. November 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitze n- de Richter in Dr. Kessal - Wulf , die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt und d en Richter Lehmann am 16. November 2011 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi sion in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberla n- desgerichts Düs seldorf vom 13. Juli 2010 wird zurückg e- wiesen. Die Rechtssache hat weder g rundsätzliche B e- deutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi onsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Der Senat hat die Rügen der Verletzung des Verfahren s- grundrechts aus Art. 103 Abs. 1 GG geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Die streitgegenständliche "Flexible Rentenversicherung" wurde vor der i m Juli 1994 vorgenommenen Deregu lierung des Versicherungsmarkts konzipiert und danach auf dieser Grundlage abgeschlossen. Das Deckungsvermögen dera r- tiger überschussbeteiligter Versicherungsverträge wurde getrennt von dem Hauptportfolio ("managed fund") nach Maßgabe des alten deutschen Au fsichtsrechts in einem - 3 - separierten Anlageportfolio "Deutschland A" geführt. Da es an einem gemeinsamen Deckungsvermögen mit dem englischen Versicherungsbestand fehlte, konnten darauf bezogene Pflichtwidrigkeiten der Beklagten, wie sie die Klägerin behaupte t, keine Auswirkungen auf deren Vers i- cherung haben. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: Zinsen von 4% für Bei tragszahlungen bis 21. Dr. Kessal - Wulf Wendt Felsch Harsdorf - Gebhardt Lehmann
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