BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 184/10 Verkündet am: 21. September 2011 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 535 Bei der vorzeiti gen Beendigung eines Leasingvertrags mit Andienungsrecht und o h- ne Mehrerlösbeteiligung steht eine Versicherungsentschädigung, die aufgrund eines fremdverschuldeten Verkehrsunfalls vom Haftpflichtversicherer des Schädigers w e- gen der Beschädigung des Leasing fahrzeugs auf Totalschadensbasis gezahlt wird, dem Leasinggeber zu, soweit sie nicht vom Leasingnehmer zur Reparatur des Le a- singfahrzeugs verwendet wird. Das gilt auch insoweit, als die Versicherungsentsch ä- digung den zum Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigun g des Leasingvertrages noch nicht amortisierten Gesamtaufwand des Leasinggebers einschließlich des kalkulie r- ten Gewinns übersteigt (Fortführung von BGH, WM 2008, 368). BGH, Urteil vom 21. September 2011 - VIII ZR 184/10 - LG München I AG München - 2 - Der V III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Bünger für Recht erkannt: Die Revision de s Klägers gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 29. Juni 2010 wird zurückgewi e- sen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Im April 2006 schlossen die Parteien für die Dauer von 36 Monaten einen Leasingvertrag mit Andienungsrecht der Beklagten über einen am 17. Mai 2006 erstzugelassenen PKW B . . Neben einer Leasingsonderzahlung von n- bart, d er dem Andienungsrecht zugrunde gelegte kalkulierte Restwert war auf e- meinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (im Folgenden: Leasingbedi n- gungen) lauten auszugsweise wie folgt: X. V ersicherungsschutz und Schadenabwicklung 2 - Im Schadenfall hat der Leasingnehmer den Leasinggeber unverzüglich zu unterrichten. Der Leasingnehmer hat die notwendigen Reparaturarbeiten 1 - 3 - unverzüglich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchführen z u lassen, es sei denn, dass wegen Schwere und Umfang der Schäden Tota l- schaden anzunehmen ist oder die voraussichtlichen Reparaturkosten 60% 4 - Der Leasingnehmer ist auch über das Vertragsende hina und verpflichtet, alle fahrzeugbezogenen Ansprüche aus einem Schadenfall im eigenen Namen und auf eigene Kosten geltend zu machen. Zum Au s- gleich des Fahrzeugschadens erlangte Beträge hat der Leasingnehmer im Reparaturfall zur Begleichung de r Reparaturrechnung zu verwenden. 5 - Entschädigungsleistungen für Wertminderung sind in jedem Fall an den 6 - Bei Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs kann jeder Vertragspartner den Leasingvertrag zum Ende eines Vertragsmon ats kündigen. Bei sch a- denbedingten Reparaturkosten von mehr als 60% des Wiederbescha f- fungswertes des Fahrzeuges kann der Leasingnehmer innerhalb von drei Wochen nach Kenntnis dieser Voraussetzungen zum Ende eines Vertrag s- ündigung sind in Abschnitt XV ger e- XI. Haftung/Gefahrübertragung 1 - Für Untergang, Verlust, Beschädigung und Wertminderung des Fahrzeuges und seiner Ausstattung haftet der Leasingnehmer dem Leasinggeber auch ohne Verschulden, jedoch nicht bei Versch ulden des Leasinggebers. Dem Leasingnehmer steht jedoch das in Ziff. X. 6 geregelte Kündigungsrecht XV. Abrechnung nach Kündigung 1 - Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages durch eine nach diesem Vertrag zulässige Kündigung wird dem Leasingnehmer der entstandene Kündigungsschaden in Rechnung gestellt. Dieser ergibt sich aus der Differenz zwischen Ablösewert und Verkaufserlös. Der Ablösewert setzte sich zusammen aus: - dem Barwert der vom Tag der Fahrzeugrückgabe bis zum regulären Ve r- tragsende (Restlaufzeit) noch ausstehenden Netto - Leasingraten, die um die ersparten Gemeinkosten reduziert werden - dem auf die Restlaufzeit entfallenden Anteil einer etwaigen Leasingso n- derzahlung (netto) - 4 - - dem Barwert des kalkulierten Restwertes (nett 2 - Auf den Ablösewert wird der Verkaufserlös (netto) für das zurückgegebene Leasingfahrzeug in Anrechnung gebracht. Der Leasinggeber lässt zunächst durch einen unabhängigen Sachverständigen oder ein unabhängiges Sac h- verständigenunternehmen den Abgabep reis an den gewerblichen Handel 3 - Im Falle einer Kündigung nach Abschnitt X Ziff. 6 werden anstelle des Ve r- kaufserlöses die etwaige Versicherungsleistung und gegebenenfalls der E r- lös für die Restwerte des Fahrzeugs auf den Ablösewert in Anrechn ung g e- Das Leasingfahrzeug wurde am 13. Juni 2006 aufgrund eines fremdve r- schuldeten Verkehrsunfalls erheblich beschädigt. Der Haftpflichtversicherer des für Nebenkosten. Der Kläger, der von einem wirtschaftlichen Totalschaden au s- ging und das Fahrzeug nicht reparieren ließ, sondern es bis zu dessen Rüc k- gabe an die Beklagte im August 2007 unrepariert weiternutzte, nahm daraufhin den Haftpflichtversicherer des Schädigers auf Abre chnung des Unfallschadens auf Neuwertbasis gerichtlich in Anspruch. In dem obsiegenden Urteil wurde der die Beklagte verurteilt, wobei auf den festgestellten Gesamtschaden von e- rechnet wurde. Der Kläger, der die an ihn geleistete Zahlung nicht an die Beklagte we i- tergeleitet hat, kündigte daraufhin unter dem 12. August 2007 den Leasingve r- trag aufgrund des Unfallschadens und gab das Fahrzeug zurück. Die Beklagte veräußerte das Fahrzeug anschließend ohne Einholung eines Sachverständ i- t- wagenhändler und rechnete den Leasingvertrag unter dem 30. Oktober 2007 2 3 - 5 - Ablösewert rechnete sie den genannten Verkaufserlös sowie die erhaltene Ve r- ihren Gunsten errechnete Restforderung brachte sie dem Kläger vorzeitigen Vertragsbeendigung nicht verbrauchten Anteil der Leasingsonde r- zahlung ergeben, und machte außergerichtli ch den sich hiernach ergebenden Mit der Behauptung, bei einem Verkauf des zurückgegebenen Fahrzeugs seien nicht nur 8.403,36 3.277,31 sen, hat der Kläger unter Anrechnung der g e- nannten 1.101 n- sen begehrt. Das Amtsgericht hat - sachverständig beraten - einen erzielbaren Verkaufserlös von 11.008,40 ie die an die B e- e- Gutschrift von 2.589,35 1.265,84 n den Kläger direkt gezahlte Versicherungsentschäd i- gung von 4.656,42 aber auch eine von der Beklagten zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung auf Auskehrung dieses Betrages für unbegründet erac htet, weil eine in diesem Fall erforderliche Anrechnung des Betrages der Gegenforderung auf den Abl ö- sewert zu einem dem Kläger dann aus dem Leasingvertrag zustehenden Übe r- erlös in Höhe von ebenfalls 1.265,84 die Ber ufung der Beklagten, mit der sie die zur Aufrechnung gestellte Gege n- forderung weiterverfolgt hat, das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Kl a- ge abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision e r- strebt der Kläger die Wiederherstellu ng des erstinstanzlichen Urteils. 4 - 6 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Das Amtsgericht habe zwar grundsätzlich zutreffend und von der Ber u- fung unangegriffen einen Anspruch des Klägers in Höhe von 1.265,84 Abrechnung des Leasingvertrages bejaht. Dieser Anspruch sei jedoch durch Aufrechnung der Beklagten mit der von ihr geltend gemachten Gegenforderung erloschen, weil der Kläger die ihm z ugeflossene Versicherungsleistung von n- gerechtfertigt bereichert sei. Soweit in der Versicherungsleistung ein Ausgleich für merkantilen Mi n- sei der Kläger nach Abschnitt X. 5 der Leasingbedingungen zur Weiterleitung an den Leasinggeber verpflichtet. Ebenso stehe die Versicherungsleistung für fiktive Reparaturkosten in Höhe von Amtsg e- richts, wonach dem Leasingnehmer das Risiko eines geringer ausfallenden Verkaufserlöses auferlegt werde, finde im Leasingvertrag der Parteien keine Stütze. Die dortige Regelung zum " Leasing - Extra bei Totalschaden oder Die b- stahl" , durch die der Leasin ggeber im Fall eines Diebstahls oder Totalschadens auf die Differenz zwischen Ablösewert und Wiederbeschaffungswert verzichtet habe, wenn die Versicherungsleistung binnen drei Monaten ab Schadenstag bei ihm eingehe, lasse im Gegenteil erkennen, dass dem Le asinggeber das Risiko eines unfallbedingt niedrigeren Wiederbeschaffungswerts zugewiesen sei. 5 6 7 8 - 7 - Ebenso habe auch der Bundesgerichtshof (Urteil vom 31. Oktober 2007 - VIII ZR 278/05) für den Fall der Vollkaskoversicherung entschieden, dass bei vorzeitiger Bee ndigung eines Leasingvertrages mit Andienungsrecht und ohne Mehrerlösbeteiligung die gezahlte Versicherungsleistung in voller Höhe und damit zugleich hinsichtlich eines Überschusses dem Leasinggeber als dem E i- gentümer des Fahrzeugs zustehe. Für den vorli egenden Fall der Haftpflichtversicherung könne nichts and e- res gelten. Zwar besage die grundsätzliche Verpflichtung des Leasinggebers in Abschnitt XV. 3 der Leasingbedingungen noch nichts darüber, wem ein nach dieser Anrechnung verbleibender Übererlös zuste he. Allerdings sei bei der Vol l- kaskoversicherung zu berücksichtigen, dass sie eine reine Sachversicherung sei und als solche nur das Interesse des Eigentümers an der Erhaltung des u n- ter Versicherungsschutz stehenden Fahrzeugs decke. Für die Versicherun gsleistung aus der gegnerischen Haftpflichtversich e- rung, die ebenfalls dem Ersatz des am Leasingfahrzeug entstandenen Sac h- schadens diene und sich unabhängig davon, ob die Reparaturkosten tatsäc h- lich entstanden seien oder die Versicherungsleistung nur aufgr und fiktiver Schadensberechnung erbracht worden sei, auf den Substanzwert des Fah r- zeugs beziehe, könne nichts anderes gelten, zumal der Kläger nach Abschnitt X. 2 der Leasingbedingungen an sich sogar gehalten gewesen wäre, die Vers i- cherungsleistung zur Rep aratur des Fahrzeugs zu verwenden. Außerdem spr e- che auch bei der Haftpflichtversicherung die Wertung des § 285 Abs. 1 BGB dafür, dass der Kläger, der das Fahrzeug infolge der Beschädigung entgegen seiner Verpflichtung aus Abschnitt XVI. 2 der Leasingbeding ungen nicht mehr frei von Schäden und Mängeln zurückgeben könne, der Beklagten die wegen der Beschädigung erlangte Versicherungsleistung in voller Höhe herauszug e- ben habe. 9 10 - 8 - Da vorliegend kein Erwerbsrecht des Klägers, sondern nur ein in der freien Entsch eidung der Beklagten liegendes Andienungsrecht vereinbart wo r- den sei, hätte die Beklagte das Leasingobjekt auch zu einem höheren Wert als dem kalkulierten Restwert an einen Dritten veräußern können, ohne den Übe r- erlös herausgeben zu müssen. Daraus, dass di e Chance der Wertsteigerung bei planmäßiger Beendigung des Leasingvertrages ausschließlich dem Le a- singgeber zugewiesen sei, lasse sich schließlich auch nicht ableiten, dass die Chance der Wertsteigerung bei vorzeitiger Beendigung des Leasingvertrages dem L easingnehmer habe zustehen sollen. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Rev i- sion zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kl ä- ger kein Zahlungsanspruch in Höhe von 1.265,84 n- spruch ist vielmehr gemäß § 389 BGB durch die von der Beklagten erklärte Au f- rechnung mit ihrem Gegenanspruch auf Auskehrung der an den Kläger in Höhe der Auffa ssung der Revision kann die Beklagte diese Entschädigung in voller Höhe, insbesondere auch ungeachtet eines dabei im Verhältnis zum vereinba r- ten Ablösebetrag anfallenden Übererlöses, vom Kläger herausverlangen, da die Entschädigungsleistung einschließlich eines damit einhergehenden Übererlöses nach den getroffenen leasingvertraglichen Regelungen dem Leasinggeber und nicht dem Leasingnehmer zugewiesen ist. 11 12 13 - 9 - 1. Die Beklagte kann zum einen die Wertminderungsents chädigung in r- ausverlangen, wonach Entschädigungsleistungen für Wertminderung in jedem Fall an den Leasinggeber weiterzuleiten sind. Zum anderen hat der Kläger die in der Versicherungsentschädigung enthaltene Repar a- turkostenleistung an die Beklagte herauszugeben, nachdem der Kläger, g e- stützt auf Abschnitt X. 6 Satz 1, XI. 1 Satz 2 der Leasingbedingungen, den Le a- singvertrag einvernehmlich wegen eines Totalschadens de s Leasingfahrzeugs gekündigt (vgl. Senatsurteil vom 27. September 2006 - VIII ZR 217/05, WM 2006, 2378 Rn. 9) und sich spätestens dadurch eine in Abschnitt X. 2 der Le a- singbedingungen vorgeschriebene Reparatur des Fahrzeugs unter Verwendung der erhaltenen Entschädigung erledigt hat. Der Umstand, dass der Haftpflichtversicherer zwecks Schadensau s- gleichs die genannte Entschädigungszahlung unmittelbar an den zur Gelten d- machung der Forderung ermächtigten Kläger erbracht hat, ist - anders als die Revision mei nt - vorliegend ohne Bedeutung für die vertraglichen Verwe n- dungs - und Ausgleichungspflichten der Leasingvertragsparteien untereinander. Denn die vom Haftpflichtversicherer des Schädigers erbrachten Entschäd i- gungsleistungen lassen keine Aussagen darüber zu, wem die Leistungen im Verhältnis der Leasingvertragsparteien untereinander zustehen sollen und we l- che Zweckbestimmung ihnen im Innenverhältnis beizulegen ist. Das zu b e- stimmen ist vielmehr Sache der Leasingvertragsparteien, die in Abschnitt X. 5 Satz 1 de r Leasingbedingungen auch ausdrücklich eine Pflicht des Leasin g- nehmers geregelt haben, Entschädigungsleistungen für Wertminderung ung e- achtet einer etwaigen späteren Anrechnungspflicht in jedem Fall an den Le a- singgeber weiterzuleiten. 14 15 - 10 - Für nicht verbrauc hte und damit in ihrem vereinbarten Verwendung s- zweck verfehlte Reparaturkostenbeträge gilt Entsprechendes. Auch wenn die Leasingbedingungen, die als Allgemeine Geschäftsbedingungen vom Revis i- onsgericht - ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rec htlich nicht vorgebildeten durchschnittlichen Vertragspartners - frei auszulegen sind (vgl. Senatsurteile vom 8. Juni 2011 - VIII ZR 305/10, NJW 2011, 2643 Rn. 20; vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, NJW 2011, 1342 Rn. 29; jeweils mwN), hierzu keine ausd rückliche Aussage treffen, ist ihnen zu entnehmen, dass eine an den Leasingnehmer zur Deckung von Reparaturkosten geleistete Entschädigung nur dann bei ihm verbleiben darf, wenn sie ihrem Zweck entsprechend eing e- setzt wird. Genauso wie bei Abschluss ei ner Vollkaskoversicherung zur Absich e- rung des Risikos der Beschädigung, der Zerstörung oder des Verlusts des Le a- singfahrzeugs (dazu Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 - VIII ZR 278/05, WM 2008, 368 Rn. 19 mwN) ist der Leasinggeber zwar verpflichtet, die ihm aus einem Schadensfall zustehenden Entschädigungsleistungen dem Leasingne h- mer, wenn dieser - wie hier - die Sach - und Preisgefahr trägt, zugutekommen zu lassen und erhaltene Entschädigungsleistungen für die Reparatur oder die Wiederbeschaffung des Fahrzeu gs zu verwenden oder bei Beendigung und Abwicklung des Leasingverhältnisses - ebenso wie in anderen Fällen den Ve r- wertungserlös - auf mögliche Schadensersatz - oder Ausgleichsforderungen a n- zurechnen. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Leasinggeber einen ni cht ve r- brauchten Betrag dem Leasingnehmer belassen oder überlassen muss. Vie l- mehr ist auch die zum Ausgleich von Sachschäden geleistete Versicherung s- entschädigung eines fremden Haftpflichtversicherers ausschließlich dazu b e- stimmt, das Interesse des Eigentü mers an der Erhaltung des Fahrzeugs zu d e- cken, so dass sie grundsätzlich allein dem Leasinggeber als dem Eigentümer des Fahrzeugs zusteht und vom Leasingnehmer nur bei zweckentsprechender 16 17 - 11 - Verwendung beansprucht werden kann. Das gilt vorliegend umso mehr, a ls der Kläger selbst die an ihn erbrachten Entschädigungsleistungen nur als Vo r- schuss auf die von ihm begehrte Entschädigung auf Neuwertbasis aufgefasst und dementsprechend auf den von ihm zur Zahlung an die Beklagte erstrittenen Schadensersatz zur Anrechn ung gebracht hat mit der Folge, dass die Beklagte zum Ausgleich ihres Sachinteresses lediglich eine entsprechend gekürzte En t- schädigungszahlung des Haftpflichtversicherers erhalten hat. 2. Entgegen der Auffassung der Revision sind die Ansprüche der Bekl a g- ten im Kündigungsfall nicht auf den in Abschnitt XV. der Leasingbedingungen geregelten Kündigungsschaden begrenzt, der sich aus der Differenz zwischen Ablösewert und Verkaufserlös ergibt, wobei im Falle der vorliegend erfolgten Kündigung nach Abschnitt X . 6 anstelle des Verkaufserlöses die Versicherung s- leistung und der Erlös für den Restwert des Fahrzeugs auf den Ablösewert in Anrechnung gebracht werden. a) Der so bemessene Kündigungsschaden beschreibt lediglich den dem Leasinggeber zustehenden Anspruc h auf Ausgleich seines zum Kündigung s- zeitpunkt infolge der vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages - hier wegen des von den Parteien einvernehmlich angenommenen Totalschadens des Le a- singfahrzeuges - noch nicht amortisierten Gesamtaufwandes (vgl. Senats urteile vom 8. Oktober 2003 - VIII ZR 55/03, WM 2004, 1179 unter II 1 mwN; vom 27. September 2006 - VIII ZR 217/05, aaO Rn. 11). Die Bemessung des noch nicht amortisierten Gesamtaufwandes wird zwar auch durch Schadensersat z- leistungen Dritter beeinflusst, d ie dem Leasinggeber wegen Beschädigung, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zufließen. Denn er ist gehalten, diese Leistungen bei Bemessung seines Vollamortisationsinteresses zu berücksicht i- gen (Senatsurteil vom 8. Oktober 2003 - VIII ZR 55/03, aaO unter II 3 b). Eine Aussage darüber, ob von dem durch eine solche Anrechnungspflicht geprägten 18 19 - 12 - Kündigungsschaden die Ansprüche der Beklagten aus der Abwicklung des Leasingvertrages abschließend im Sinne einer Obergrenze geregelt sein sollen und die vorzunehmend e Abrechnung insbesondere auch noch nicht erfüllte A n- sprüche des Leasinggebers gegen den Leasingnehmer auf Auskehrung von Entschädigungszahlungen über die in Abschnitt XV. 3 vorgesehene Anrec h- nung hinaus erledigen soll, ist dagegen dem Wortlaut der Abrechn ungsbesti m- mung nicht zu entnehmen. Dies ist auch sonst nicht geboten. b) Eine Auskehrungspflicht des Leasinggebers ergibt sich bei Entschäd i- gungsleistungen Dritter insbesondere nicht aus deren leasingvertraglicher Zweckbindung. Zwar sind solche Leistung en bei Fortbestand des Leasingve r- trages für die Reparatur oder die Wiederbeschaffung des Fahrzeugs zu ve r- wenden sowie bei dessen Beendigung und Abwicklung auf mögliche Sch a- densersatz - oder Ausgleichsforderungen anzurechnen. Hieraus folgt - wie vo r- stehend u nter II 1 ausgeführt - für sich allein aber keine Verpflichtung zur Au s- kehrung der danach über einen kalkulierten Restwert hinaus noch verbleibe n- den Beträge an den Leasingnehmer. Denn genauso wie die Leistung aus einer Vollkaskoversicherung ist auch die En tschädigungsleistung zum Ausgleich e i- nes am Leasingfahrzeug eingetretenen Sachschadens auf eine Deckung des Interesses des Eigentümers an der Erhaltung des Fahrzeugs gerichtet, so dass der Ersatzbetrag grundsätzlich dem Leasinggeber als dem Eigentümer des Fahrzeugs zusteht. Zwar kann Abweichendes gelten, wenn der Leasinggeber in seinen Allgemeinen Vertragsbedingungen zum Ausdruck bringt, dass sein Int e- resse allein auf die volle Amortisation des Finanzierungsaufwandes einschlie ß- lich des kalkulierten Gewinns gerichtet ist. Das kann unter Umständen auch darin zum Ausdruck kommen, dass dem Leasingnehmer - leasinguntypisch - das Recht eingeräumt ist, das Leasingobjekt nach ordnungsgemäßer Beend i- gung des Leasingvertrages zum vertraglich vereinbarten Restwert zu er werben mit der Folge, dass ihm auf diese Weise die Chance zur Wahrnehmung einer 20 - 13 - Wertsteigerung zukommt (Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 - VIII ZR 278/05, aaO Rn. 20). Eine solche Vertragsgestaltung liegt hier aber nicht vor. Dem Kläger ist im Leasing vertrag kein Recht auf Erwerb des Leasin g- fahrzeugs zugestanden worden. Die Parteien haben vielmehr nur ein Andi e- nungsrecht der Beklagten vereinbart. In der Entscheidung über eine Andienung wäre die Beklagte jedoch frei gewesen. Sie hätte deshalb auch die M öglichkeit gehabt, das Leasingfahrzeug zu einem über dem kalkulierten Restwert liege n- den Preis an einen Dritten zu veräußern, ohne dass der Kläger nach den g e- troffenen Vereinbarungen an einem Mehrerlös hätte beteiligt werden müssen. Die Chance der Wertstei gerung bei regulärem Vertragsablauf sollte bei dieser Vertragsgestaltung mithin allein der Beklagten zugewiesen sein. Dass dies bei vorzeitiger Beendigung des Leasingvertrages ausnahmsweise anders sein sol l- te, ist nicht ersichtlich. Der Beklagten steht des halb die vom Haftpflichtversich e- rer des Schädigers gezahlte Entschädigung auch insoweit zu, als sie ihren zum Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages noch nicht amort i- sierten Gesamtaufwand einschließlich des kalkulierten Gewinns übersteig t (vgl. 21 - 14 - Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 - VIII ZR 278/05, aaO Rn. 21 f.; Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, 6. Aufl., Kap. I Rn. 18). Ball Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Bünger Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 15.02.2010 - 12 2 C 12458/08 - LG München I, Entscheidung vom 29.06.2010 - 13 S 4211/10 -
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