BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 184/10 Verkündet am: 28. Juni 2011 Böhringer - Mangold, Justiza mtsinspekt o rin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja StVG § 7; BGB § 24 9 (Ga); FSHG NW § 41 Abs. 2 Die Möglichkeit des Kostenersatzes nach § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FSHG NW schließt nicht von vornherein zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach § 7 StVG aus. BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - VI ZR 184/10 - LG Siegen AG Bad Berleburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke , d e n Richter Zoll, die Richterin Die d erichsen , den Richter Stöhr und die Richterin von Pe n tz für Recht erkannt : Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Siegen vom 14. Juni 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverw iesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht der Gemeinde B. Ersatz der Kosten für die Beseitigung einer Ölspur . Der Beklagte zu 1 ist Halter eines bei der Beklagten zu 2 haftpflichtvers i- cherten Traktors. Am Vormi ttag des 15. September 2008 verlor der Traktor bei einer Panne Hydrauliköl . D a durch wurde die im Eigentum der Gemeinde st e- hende Straße im Bereich d er Ortsdurchfahrt verunreinigt . Nachdem die städt i- sche Feuerwehr die verschmutzte Stelle mit Ölbindemittel ab gestreut hatte, b e- auftragte die Gemeinde , um die Verkehrssicherheit der Straße wiederherzuste l- len, die Firma D. damit , die Ölspur zu entfernen. Die Firma D. rei nigte d e n Str a- 1 2 - 3 - ßenbela g mit Spezialfahrzeugen im Nassreinigungsverfahren . Hierfür stel l te s ie der Gemeinde 2.937,37 In dieser Höhe tra t die se an die Firma D. E rsatzansprüche gegen den Halter und den Haftpflichtversicherer des Tra k- tors ab. Die Firma D. übertrug die Forderung en weiter an die Klägerin. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben . Mit der vom Ber u- fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche we i ter. Entscheidungsgründe: I. Nach Auffassung des Berufungsgericht s scheiden Ansprüche aus § 7 StVG und § 823 BGB gegen die Beklagten aus abgetretenem Recht der G e- meinde aus . Die von der Firma D. in Rechnung gestellten Reinigungsko s ten seien keine Herstellung skosten im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB . D ie Gemeinde sei bei der Heranziehung der Firma D. zur Schadensbeseitigung hoheitlich ihrer Verpflichtung zur Gefahren abwehr und nicht privatrechtlich al s Straßeneige n- tümerin zur Beseitigung des Eigentumsschadens tätig geworden. Die Straße n- reinigung sei schlicht - hoheitliches Handeln durch Rea l akt. Die Öl spur auf der Fahrbahn s telle ein en Unglücksfall dar im Sinne von § 1 Abs. 1 des Gesetzes ü ber den Feuerschutz und die Hilfeleistung des Land es Nordrhein - Westfalen ( Feuerschutzhilfeleistungsgesetz - FSHG NW) vom 10. Februar 1998 (GV. NRW. S. 122). D ie Firma D. sei als Verwaltungshelferin zur Gefahrenabwehr tätig geworden. Mi t der Beseitigung der Gefahr sei zwar der Eigentumss ch a den an der Fahrbahn behoben worden, doch fielen Kosten der Gefahrenabwehr nicht unter die " Herstellungsko s ten " im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB. Der G e- setz geber habe im Feuerschutzhilfeleistungsgesetz ein e abschließende Reg e- 3 4 - 4 - lung für den Ersatz der Kosten von Hilfsmaßnahmen nach diesem Gesetz g e- troffen. Diese Regelung schließe für ihren Bereich einen Ersatz von Aufwe n- dungen nach a n deren Vorschriften, insbesondere nach dem Privatrecht aus. Nach der Regelung i n § 41 Abs. 1 FSHG NW sei en Feuerwehreinsätze grun d- sätzlich unentgel t lich . Die Gemeinden könnten in bestimmten Fällen nach § 41 Abs. 2 FSHG NW Ersatz der ihnen entstandenen Kosten verlangen, so wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraftfahrze ugen entstanden sei. Eine Regelungslücke, die einen Rückgriff auf andere, insbesondere privatrech t- liche Vorschriften erfordern würde, bestehe daher nicht. Es liefe auch das Sa t- zungserfordernis gemäß § 41 Abs. 3 FSHG für die Regelung des Kostenersa t- z es leer , könnte die Gemeinde die Gefahrenabwehrkosten zusätzlich priva t- rechtlich als Schaden geltend m a chen. E in Anspruch der Gemeinde auf Aufwendungsersatz gemäß §§ 677, 683 Satz 1 BGB wegen Geschäftsführung ohne Auftrag sei im Hinblick auf die a b- schließende g esetzliche Kostentragungsregelung ausgeschlossen. D ie Abtretung eventueller öffentlich - rechtlicher Kostenforderungen der Gemeinde gegen die Bekla g ten auf Ersatz der Reinigungskosten gemä ß § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FSHG NW an die Firma D. sei unzulässig un d nichtig. Zwar könnten ö ffentlich - rechtliche Forderungen grundsätzlich abgetreten we r den. Die Abtretung sei aber unwirksam, wenn sie zu einer Umgehung der öffentlich - rechtlichen Ve r fahrens - und Zuständigkeitsordnung führe und damit den Schutz öffentlicher oder privater Interessen in nicht hinnehmbarer Weise beeinträcht i- ge. Dies sei hier der Fall. Die Erstattungsforderung nach § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FSHG NW bedürfe der Höhe nach einer behördlichen Festsetzung . Dabei habe die Behö r de gemäß § 41 Abs. 6 FSHG NW eine Ermessensentscheidung , ob oder in welcher Höhe Kostenersatz verlangt werden solle, zu treffen, auf die die Beklagten einen Rechtsanspruch hätten. Verfahrensrechtlich sei de r Ko s- 5 6 - 5 - ten ersatzanspruch mittels eines Leistungsbescheides und nicht in einem Zivi l- prozess geltend zu machen. Schließlich stünden der Klägerin aus abgetret e- nem Recht auch keine Ansprüche der Firma D. zu. Die Firma D. habe gegen die Beklagten keine eigenen vertraglichen Ansprüche. Sie habe lediglich ihre vertraglichen Verpflichtunge n gegenüber der Gemeinde erfüllt, weshalb auch für sie Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag nicht in Betracht k ä men. II. Die se Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Übe r- prüfung nicht stand. 1. Allerdings verneint das Beruf ungsgericht z utreffend und von der Rev i- sion nicht beanstandet einen eigenen Anspruch der Firma D. gegen die Bekla g- ten aus Geschäftsführung ohne Auftrag auf Aufwendungsersatz g e mäß §§ 677, 683 Satz 1 BGB . Beruht die Verpflichtung des Geschäftsführers auf einem wirksam g e- schlossenen Vertrag, der die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers und insbesondere die Entgeltfrage umfassend regelt, kann ein Dritter, dem das G e- schäft auch zugute kommt, nicht auf Aufwendungsersatz wegen einer G e- schäftsführung ohne Auftrag in Anspruch genommen werden ( vgl. BGH, U r teile vom 21. Oktober 2003 - X ZR 66/01, NJW - RR 2004, 81, 83 und vom 15. April 2004 - VII ZR 212/03, NJW - RR 2004, 956). Dies ist hier der Fall. Die Firma D. reinigte die Straße aufgrund eines Vertrages mit e iner Entgeltregelung und e r- füllte damit ihre vertragliche Verpflichtung . 2 . Die Auffassung des Berufungsgerichts, d ass der Klägerin der öffen t- lich - rechtliche Kostenersatzanspruch g e mäß § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FSHG 7 8 9 10 - 6 - NW nicht wirksam abgetreten worden ist , stellt d ie Revision nicht in Frage. Sie ist aus Rechtsgründen auch nicht zu bea n standen. Zwar sind öffentlich - rechtliche Forderungen grundsät z lich abtretbar ( vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1995 - II ZR 75/94, ZIP 1995, 1698, 1699; Staudi n- ger/Busche , B GB (2005) , Ei n leitung zu §§ 398 ff. Rn. 6 ) . D ie Vorschriften der §§ 398 ff. BGB sind nach Maßgabe der Besonderheiten der einschlägigen Rechtsmaterie entsprechend an zu wend en ( vgl. BVerwG, NJW 1993, 1610; LG Bielefeld, Urteil vom 23. Oktober 2009 - 1 O 486/0 8, juris Rn. 15; P a- landt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 398 Rn. 9 ; jurisPK - BGB/Knerr, § 398 Rn. 8 , Stand Oktober 2010 ). Ergibt sich allerdings aus den Besonderheiten des öffen t- lichen Rechts, insbesondere aus der Rechtsnatur der Forderung , die Unverei n- barkeit einer Abtretung mit der der Forderung zugrunde liegenden Rechtsor d- nung , ist die Abtretung nichtig . Dies ist b ei der Abtretung öffentlich - rechtlicher Forderungen - insbesondere an eine Privat perso n - dann der Fall, we nn damit d i e öffentlich - rechtliche Verf ahrens - und Zuständigkeitsordnung umga n gen und s owohl öffentliche als auch schützenswerte private Interessen in nicht hi n- nehmb a rer Weise beeinträchtig t würden ( vgl. VG Düsseldorf, NJW 1981, 1283; LG Bochum, Urteil vom 23. November 2009 - 8 O 647/08, juris Rn. 24; Staudi n- ger/Busche aaO , Einleitung zu §§ 398 ff. Rn. 6 ) . Nach diesen Grundsätzen kann e ine F orderung über Kosten , deren Erhebung im Ermessen der Behörde steht und die einer behördlichen Festsetzung der Höhe nach bed a rf, vor Erlass des Leistungsbesch eids nicht abgetreten werden . Eine solche Forderung en t- steht nämlich nicht bereits mit der Verwirklichung des dem Ersatzbegehren z u- grunde liegenden Sachverhalts. Sie bedarf der behördlichen Festsetzung . Zur Pr ü fung der Anspruchsvoraussetzungen tritt bei Er lass des Leistungsbescheids die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens bei Festsetzung der Höhe des A n- spruchs und des Leistungspflichtigen (vgl. Steegmann/Steegmann, Recht des Fe u erschutzes und des Rettungsdienstes in Nordrhein - Westfalen, § 41 FSHG 11 - 7 - Rn. 10, Stan d: Dezember 2010) . Darauf weist das Berufungsgericht mit Recht hin. Eine solche Festsetzung fehlt im Streitfall, von dem Erfordernis einer sa t- zungsmäßigen Regelung des Kostene r satzes gemäß § 41 Abs. 3 Satz 1 FSHG NW abgesehen. Mithin war ein etwaiger K o stenersatzanspruch der Gemeinde nach § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FSHG NW jedenfalls nicht abtretbar (vgl. auch LG Bochum, Urteil vom 23. November 2009 - 8 O 647/08, juris Rn. 24; LG B a- den - Baden, Urteil vom 24. Juli 2009 - 2 O 121/09, juris Rn. 19; AG Euskirch en, U r teil vom 6. August 2009 - 4 C 401/08, juris Rn. 13). 3 . Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Ber u- fungsgerichts, die Gemeinde könne wegen der insoweit vorrangigen Regelung des § 41 FSHG NW keinen Schadensersatz nach zivilrecht lichen Vorschriften beanspruchen. Der Gemeinde standen dem Grunde nach Schadensersatza n- sprüche gegen den Beklagten zu 1 gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB und gegen die Beklagte zu 2 in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG zu, die an di e Klägerin abgetreten wurden. a) Das s das aus dem Kraftf ahrzeug des Beklagten zu 1 ausgelaufene Hydrauliköl die im Eigentum der Gemeinde stehende S traße in der en besti m- mungsgemäße r Verwendung nicht unerheblich beeinträchtigte und mithin eine S achbeschäd igung vorlag , die dem Betrieb des F ahrzeugs des Beklagten zu 1 zuzurechnen ist , wird von keiner Seite in Frage gestellt . Dagegen ist rechtlich auch nichts zu erinnern (vgl. hie r zu Senatsurteil vom 6. November 2007 - VI ZR 220/06, VersR 2008, 230 Rn. 8; BGH , U r teil vom 20. Dezember 2006 - IV ZR 325/05, VersR 2007, 200 Rn. 10 ; OLG Bra n denburg, Urteil vom 4. November 2010 - 12 U 53/10, juris Rn. 4 ). Betrieb s stoffe, die von einem im öffentlichen Straßenraum befindlichen Fahrzeug auslaufen, sind dem Betrieb des Fah r- 12 13 14 - 8 - zeugs zu zu rechne n ( vgl. OLG Köln, VersR 1983, 287, 289 ; Greger, Haftung s- recht im Straßenverkehr, 4. Aufl., § 3 Rn. 45; Schneider, MDR 1989, 193, 194 ). Die zur Reinigung und Wiederherstellung der gefahrlosen Benutzbarkeit der Straße erforderlichen Aufwe ndungen sind daher grundsätzlich vom Schädiger nach § 7 Abs. 1 StVG, § 249 Abs. 2 BGB zu ersetzen (vgl. Senatsu r teil vom 6. November 2007 - VI ZR 220/06, aaO Rn. 7; OLG Brandenburg, U r teil vom 4. November 2010 - 12 U 53/10, juris Rn. 4). b) Entgegen de r Auffassung des Berufungsgerichts und anderer Instan z- gerichte (vgl. allgemein zur Erstattung von Straßenreinigungskosten OLG Ko b- lenz, GewArch 1978, 351 f. ; zur Beseitigung von Ölspuren vgl. LG Bielefeld, U r teil vom 23. Oktober 2009 - 1 O 486/08, juris Rn. 18; LG Bochum, Urteil vom 23. November 2009 - 8 O 647/08, juris Rn. 25; AG Euskirchen, Urteil vom 6. August 2009 - 4 C 401/08, juris Rn. 20; allgemein zu Brauchbarkeitsbeei n- trächtigungen Schnei der, aaO ) schließt die Möglichkeit d es Kostenersatz es nach § 4 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FSHG NW nicht von vornherein zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach § 7 StVG aus ( vgl. OLG Brandenburg, U r teil vom 4. November 2010 - 12 U 53/10, juris Rn. 5 f.; LG Bonn, Urteil vom 11. Januar 2011 - 2 O 329/08, juris Rn. 36). aa) Im Streitfall sind schon die Voraussetzungen für den Kostenersatz gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FSHG NW nicht gegeben, weil d er Werkloh n- anspruch der Firma D. nicht durch einen Feuerwehreinsatz entstanden ist. Ko s- ten ersatz mit Leistungsbescheid nach § 41 Abs. 2 und 3 FSHG N W kann grundsätzlich nur für die durch den Einsatz der Feuerwehr entstandenen Ko s- ten, e t wa für eigene s Perso nal und eigene Sachmittel , gefordert werden (vgl. VG Braunschweig, U r teil vom 23. September 2002 - 5 A 149/00, juris Rn. 17 f.). Hingegen sind die durch die Heranziehung von Personen des Privatrechts en t- standen en Auslagen nur dann Kosten des Feuerwehreinsatzes, wenn dem Tr ä- 15 1 6 - 9 - ger der Feuerwehr d i e Tätigkeit der Personen des Privatrechts als hoheitliche s Handeln zu zu rechne n ist . Hi erfür ist Voraussetzung, dass die Person des Pr i- vatrechts durch Gesetz oder aufgrund eines G e setzes mit öffentlich - rechtlichen Handlungs - und Entscheidungsbefugnissen ausgesta t tet ist. Dazu bedarf es gesetzlicher Vorschriften, die ausdrücklich anordnen ode r nach ihrem Zusa m- menhang ergeben, dass der private Leistung s träger als Beliehener oder als Verwaltungs helf er tätig wird (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2007 - KZR 48/05, MedR 2008, 211, Rn. 10; BVerwGE 97, 282, 285). D ie im Streitfall einschlägige n Bestimmungen des Feuerschutzhilfelei s- tungsgesetz es NW enth a lt en keine ausdrückliche Regelung, dass Personen des Privat rechts, die mit der Beseitigung von Straßenverunreinigungen vertra g- lich beauftragt werden , als Verwaltungshelfer oder Beliehene der Gem einde ha n deln . A ber auch aufgrund der festgestellten tatsächlichen Umstände kann die Tätigkeit der Firma D. de m Einsatz der Feuerwehr nicht zu ge rechn et we r- den. Die Firma D. wurde erst vertraglich von Seiten der Gemeinde mit der vol l- ständ i gen Beseitigung de r Ölspur beauftragt, n achdem die Feuerwehr die se mit Streumaterial gebunden hatte. Die Ausführung und Organisation der Ölspurb e- seit i gung blieb vollständig und eigenverantwortlich den Mitarbeitern der Firma D. überlassen, ohne dass auf deren Tätigkeit von einem Bediensteten der g e- meindlichen Feuerwehr Einfluss genommen worden wäre . Die Frage, o b nach dem Gesamtzusammenhang der Regelungen des Feuerschutzhilfeleistungsg e- setzes der Einsatz eines privaten Unternehmens zur Beseitigung einer Ölspur zulässig ist ( vgl. hierzu VG Arnsberg, Urteil vom 21. Februar 2011 - 7 K 866/10, juris Rn. 33 ff.; VG Braunschweig, Urteil vom 23. September 2002 - 5 A 149/00, juris Rn. 13, 16) , ist im Streitfall schon deshalb nicht entscheidend, weil die Fi r- ma D. tätig wurde, ohne das s ein Bediensteter der Feuerwehr am Sch a densort anwesend war. Eine der Feuerwehr zurechenbare Tätigkeit des priv a ten Dritten als Verwaltungshelfer ist bei einem Feuerwehreinsatz jedenfalls dann nicht g e- 17 - 10 - geben, wenn die Feuerwehr - oder zumindest ein mit Lei tungsbefugnissen au s- gestatteter Feuerwehrbeamter - überhaupt nicht mehr am Ei n satzort anwesend ist und sich die Feuerwehr hierdurch, obwohl die Gefahrenlage, der Unglück s- fall, oder der öffentliche Notstand noch andauert, vollständig der Einwirkung s- möglichk eit auf den beauftragten Dritten beg i b t (vgl. VG Dü s seldorf, Urteil vom 10. Dezember 2010 - 26 K 1603/09, juris Rn. 35 ff.) . D ie selbständige Durchfü h- rung des Nassreinigungsverfahrens durch die Firma D. war mithin kein e Lei s- tung der Feuerwehr. bb) Der öffentlich - rechtliche Kostenersatzanspruch nach § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FSHG NW und der zivilrechtliche Schadensersatzanspruch der Gemeinde als geschädigter Eigentümerin der Straße erfüllen unterschiedliche Zwecke . Beide A nspr ü ch e stehen nebeneinander. (1) Im Streitfall war allein aufgrund der Maßnahmen der Feuerwehr der Zustand der Straße jedenfalls noch nicht wie vor dem Unfall wieder he r gestellt. A uf Ers atz der für die Wiederherstellung der Straße erforderlichen Kosten hat die Gemeinde als geschädig te Eigentümerin gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich einen A n spruch . Ist wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte statt der Herstellung gemäß § 249 Abs. 1 BGB den dazu erforderlichen Geld betrag verlangen. Aufgrund der sich aus § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ergebenden Ersetzungsbefugnis hat er die freie Wahl der Mittel zur Sch a- densbehebung (vgl. Senatsurteil vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395, 39 7 f. mwN). Verursacht allerdings bei mehreren zum Schadensau s gleich führenden Möglichkeiten eine den geringeren Aufwand, ist der Gesch ä digte grundsätzlich auf diese beschränkt. Nur der für die billigere Art der Schaden s- behebung nötige Geldbetrag ist im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur 18 1 9 20 - 11 - He rstellung erforderlich (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 368 f. ; vom 5. März 1985 - VI ZR 204/83 , VersR 1985, 593; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 , VersR 1992, 457 f. ; vom 17. März 1992 - VI ZR 226/91 , VersR 1992, 7 10 f. ). Die Schadensrestitution darf alle r- dings nicht a uf die kostengünstigste Wiederherstellung der beschädigten Sache b e schränkt wer den ; ihr Ziel ist vielmehr, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne Schade nsereignis en t- spricht (vgl. Senat s urteil vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 67/91, BGHZ 115, 375, 378 mwN ) . Dass im Streitfall der Gemeinde eine kostengünstigere Reinigungsalte r- native mit gleicher Wirkung zur Verfügung gestanden hätte, wurde vom Ber u- fungsger icht aus seiner Sicht folgerichtig nicht festgestellt. Für die Revision ist mithin von der Erforderlichkeit der Aufwendungen auszugehen. Der Gemeinde stand mithin Ersatz des Kostenaufwands für den Einsatz der Firma D. als zivi l- rechtlicher Schadense r satz gr undsätzlich zu. (2) Die ser zivilrechtliche Schadensersatzanspr u ch ist nicht durch d i e R e- gelung in § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FSHG N W ausgeschlossen ( vgl. auch OLG Brandenburg, Urteil vom 4. November 2010 - 12 U 53/10, juris Rn. 5 f.; LG Bonn, Urteil vom 11. Januar 2011 - 2 O 329/08, juris Rn. 36). Die gegenteilige A uffassung des Berufungsgerichts und mehrerer Instanzgerichte (vgl. LG Biel e- feld, Urteil vom 23. Oktober 2009 - 1 O 486/08, juris Rn. 18; LG Bochum, Urteil vom 23. November 2009 - 8 O 647/08, j uris Rn. 25; AG Euski r chen, Urteil vom 6. August 2009 - 4 C 401/08, juris Rn. 20; zur Frage der Zuständigkeit der Zivi l- gerichte OLG Koblenz, GewArch 1978, 351 f. ; Schneider, MDR 1989, 193, 195 allgemein zu Brauchbarkeitsbeeinträchtigungen) wide r spr i ch t der Intention des Gesetzgebers und berücksichtigt nicht hinreichend die unterschiedliche Zielric h- 21 22 - 12 - tung der Ansprüche aus Gefährdungshaftung und des öffentlich - rechtlichen Kostenersatza n spruchs . D ie Vorgängerregelung in § 36 Abs. 1 Satz 2 FSHG NW in der Fa s sung vom 25. Februar 1975 (GV. NRW. S. 182) sah ausdrücklich vor, dass Anspr ü- che in Fällen der Gefährdungshaftung nach bundesrechtlichen Vorschriften durch die grundsätzliche Unentgeltlichkeit der Feuerwehreinsätze nicht tangiert we r den ( vgl. LT - Drucks. 7/ 3961, S. 34 ; LG Bonn, Urteil vom 11. Januar 2011 - 2 O 329/08, juris Rn. 36; Steegmann/Steegmann, aaO , § 41 Rn. 7 ) . Die se Vorschrift entspr a ch in ihrem Regelungsge halt dem der geltenden Bran d- schutzgesetze a n dere r Bundesländer. Beispielsweise sieht § 26 Abs . 1 Satz 2 des Niedersächsischen Gesetz es über den Brandschutz und die Hilf e leistungen der Feuerwe h ren (NBrandSchG) vom 8. März 1978 (Nds. GVBl. S. 233) vor, dass Ansprüche gegen die Verursacher bei Gefährdungshaftung unberührt bleiben. Dem entspr icht die Auffassung des erkennenden S e nats, dass es sich bei einer auf § 26 Abs. 1 Satz 2 NBrandSchG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 StVG gestützten Forderung um einen privatrechtlichen Anspruc h handle (vgl. Senatsbeschluss vom 2 0. Oktober 2009 - VI ZR 239/08, juris z u OLG Celle, U r teil vom 13. August 2008 - 14 U 145/08, OLGR Celle 2008, 964, 965). Durch die Fassung de r Nachfolgeregelung in § 36 FSHG NW vom 14. März 1989 (GV. NRW. S. 102) , die der hier in Rede stehenden derzeit ge l tenden Vorschrift des § 41 FSHG NW ent spricht, wollte der Gesetzgeber ang e sichts der durch die verstärkte Motorisierung der Bevölkerung zunehmenden Inanspruch nahme der Feuerwehr die öffentlich - rechtlichen Kostenersatzansprüche zur Erleicht e- rung der Kostenbe i treibung er weitern, weil die Durchse tzung der Ansprüche gegen Verursacher in Fällen der Gefäh r dungshaftung häufig nicht oder nicht in der erforderlichen Höhe e r folgreich war (LT - Drucks. 10/3178, S. 11; LT - Drucks. 10/3232, S. 1, 15 ; vgl. Steegmann/Steegmann, aaO Rn. 2 ). Es sollte lediglich di e Kostenbeitreibung für die öffentlichen Leistungsträger erleichtert werden. 23 - 13 - Hingegen besteht kein Anhalt dafür, dass zivilrechtliche Ansprüche durch die Regelungen der öffentlich - rechtliche n Kostenersatzansprüche ausg e schlossen we r den sollten . D urch die Möglichkeit der Gemeinden, Ersatzansprüche in Fällen der G e fährdungshaftung im Z ivilrecht sweg geltend zu machen, wird auch nicht die in §§ 40 ff. FSHG NW festgelegte Risikozuordnung von Kosten unterlaufen (vgl. dazu OVG NW, NWV Bl. 2007, 437, 438). Pri mär k ostenpflichtig ist nach dem Grundsatz der Kongruenz von O rdnungspflicht und Kostenlast (vgl. OVG Mün s- ter, NZV 1995, 460, 461) grundsätzlich der zur Beseitigung der Störung or d- nungsrechtlich Verpflichtete, mithin im Streitfall die Gemeinde. Die primäre Ko s- te n pflicht schließt nicht aus, dass die Kosten auf den Verursacher der Störung verlagert werden und sich der öffentliche Pflichtenträger finanziell auf diese Weise einen Ausgleich verschafft . Dem dient der Kostenersatzanspruch nach § 41 Abs. 2 FSHG NW. Z ivilrechtliche Ansprüche auf den Ersatz von Sac h- schäden aus Gefährdungshaftung , um die es hier geht, dienen in ve r gleichbarer Weise dazu, dem Schädiger die Kosten für die Beseitigung des Schadens zu überbürden und mithin die Schadenslast von dem primär B elasteten zu ne h- men. Auch der Kostenersatzanspruch nach § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FSHG NW knüpft an die Gefährdungshaftung und den zivilrechtlichen Schadensersatza n- spruch an . A l lerdings wird das Risiko der Durchsetzbarkeit der Ansprüche im Z ivil prozess im H inblick auf die Antragspflicht der Parteien und die Besonde r- heiten des Beweisrechts im Allgemeinen höher sein als bei d er Geltendm a- chung der Ansprüche durch Leistungsbescheid , für dessen Durc h setzung im Verwaltungsrechtsweg der Untersuchungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 VwGO gilt (vgl. hierzu zuletzt OLG Brandenburg, Ur teil vom 4. November 2010 - 12 U 43/10, juris Rn. 5 ; LG Bonn, Urteil vom 11. Januar 2011 - 2 O 329/08, juris Rn. 36) . 24 - 14 - Zivilrechtliche Gefährdungshaftungsansprüche sind a uch nicht im Hi n- blick auf d ie Pflicht der Gemeinde zur Erfüllung der hoheitliche n Aufgabe au s- geschlossen , Unglücksfällen durch den Einsatz der Feuerwehr zu begegnen. Die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit steht der zivilrechtlichen Haftung des Schädigers nicht im Wege (Stee gmann/Steegmann, aaO, § 41 Rn. 10a ) . Die Regelungen in § 41 FSHG NW be treffen primär nicht Ansprüche auf Kostene r- satz für die Wiederherstellung einer beschädigten Sache. Sie regeln die Ko s- tenerstattung für Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren und zur Besei t i- gung der Folgen von Feuer, Unglücksfällen und bei öffentlichen Notständen (vgl. § 1 Abs. 1 FSHG NW). Diese Maßnahmen können, sie müssen aber nicht zur Behebung eines mit de m Unglücksfall verbundenen Sachschadens der Gemeinde führen. Wäre der Gemeinde für einen Feuerwehreinsatz öffentlich - rechtlicher Kostene r satz aufgrund eines Leistungsbescheids für Maßnahmen zugeflossen , d i e auch den Eigentumsschaden beseitigt haben, wäre dieser Umstand mit Blick auf das schadensrechtliche Bereicherungsverbot bei der H ö- h e des Schadens ersatzes zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteile vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395, 398; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04, BGHZ 162, 161, 165) . Solche Umstände haben die Beklagten bisher nicht vo r getragen. 25 - 15 - III. Nach all de m ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die S a- che zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurüc k- zuverweisen. Der Senat kann nicht gemä ß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden , weil weitere Feststellungen zur Scha denshöhe zu tre f fen sind, die das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - offen gelassen hat. Galke Zoll Diederichsen Stö hr von Pentz Vorinstanzen: AG Bad Berleburg, Entscheidung vom 25.11.2009 - 1 C 60/09 - LG Siegen, Entscheidung vom 14.06.2010 - 3 S 124/09 - 26
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