BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 184/12 Verkündet am: 6. Februar 2013 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 560 Abs. 4 Zur Anpassung von Betriebskostenvorauszahlungen durch den Mieter im Anschluss an eine von ihm selbst vorgenommene Korrektur der Betriebskostenabrechnung. BGH, Urteil vom 6. Februar 2013 - VIII ZR 184/12 - LG Görlitz AG Görlitz - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgericht shofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6 . Februar 201 3 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz vom 10. Mai 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch ü ber die Kosten des Revisionsver fahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen . Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte ist Mieter einer Wohnung der Klägerin in G . . Die von ihm zu entrichte nd en Betriebskostenv orauszahlungen belaufen sich seit Januar 2010 auf 199,28 monatlich . Unter de m 27. Oktober 2010 erstellte die Klägerin die Nebenkostenabrechnung fü r das Jahr 2009 , die eine Nachforderung in H ö- he von 84,26 Der Beklagte erhob verschiedene Einwendungen g e- gen die materielle Richtigkeit dieser Abrechnung und errechnete statt der Nac h- forderung ein Guthaben in Höhe von 376,4 9 . Mit Schreiben vo m 12. Deze m- ber 2010 teilte er der Klägerin mit, dass er die Vorauszahlungen im Hinblick auf die vorgenommenen Abrechnungskorrekturen ze. 1 - 3 - Ab Januar 2011 leistete er deshalb nur noch Vorauszahlungen in Höhe von 169 monatlich . F erner rechnete d er Beklagte das von ihm beanspruchte Gutha ben von 376,49 kürzte seine Zahlung für diesen Monat entsprechend. Am 8. Juli 2011 korrigie r- te die Klägerin die Nebenkostenabrechnung vom 27. Oktob er 2010 ihrerseits dahin, dass sich nunmehr für das Jahr 2009 ein Guthaben des Beklagten in Mit der Klage hat die Klägerin Zahlung der einbehaltenen Beträge b e- gehrt, insgesamt 610 ,39 stat t- gegeben. Nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils hat die Klägerin mit der Kl a- g e forderung gegen die in ihrer korrigierten Abrechnung für das Jahr 2009 sowie in der Abrechnung für das Jahr 2010 ausgewiesenen Guthaben von insgesamt 551,04 aufgerechne t und d en Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für e r- ledigt erklärt. Das Berufungsgericht hat in diesem Umfang die Erledigung der Hauptsache festgestellt und die Berufung des Beklag ten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision e rstrebt der Beklagte weite r- hin Klageabweisung. In der Revisionsinstanz hat die Klägerin im Hinblick auf die zwischenzeitlich er teilte Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2011 den Rechtsstreit auch insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt, als sie für die Monate Juli und August 2011 Betriebskostenvorauszahlungen in Höhe von in s- E ntscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. 2 3 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Re visionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: Die von der Klägerin erhobene Klage sei bis zur teilweisen Erledigung s- erklärung i n vollem Umfang begründet gewesen. Der Beklagte habe auch im Jahr 2011 monatliche Nebenkostenvorauszahlungen in der bisherigen Höhe b- setzung der Vorauszahlungen nicht berechtigt gewesen, weil die kurz zuvor von der Klägerin erteilte Abrechnung für das Jahr 2009 eine Nachforderung zu se i- nen L asten ausgewiesen habe. Auf die Einwendungen des Beklagten gegen die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnung k omme es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (VIII ZR 258/09) nicht an . Der Beklagte sei auch nicht berechtigt, mit einem von ihm selb st errec h- neten Betriebskostenguthaben gegenüber der Miete aufzurechnen. Vielmehr könne er seine Kontrollrechte im laufenden Mietverhältnis allein durch ein Z u- rückbehaltungsrecht an den laufenden Betriebskostenvorauszahlungen aus ü- ben . II. Diese Beurteilun g hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die ursprüngliche Begründetheit der Klag e forderung nicht bejaht werden. 1. Wie der Senat - nach Erlass des Berufungsurteils - in Abänderung se i- ner bisherig en Rechtsprechung entschieden hat, kommt es für die Anpassung 4 5 6 7 8 - 5 - von Vorauszahlungen (§ 560 Abs. 4 BGB) auf die inhaltliche Richtigkeit der A b- rechnung an (Senatsurteil vom 1 5 . Mai 2012 - VIII ZR 246/11, NJW 2012, 2186 Rn. 15). Dabei macht es kein en Unterschie d, ob es sich bei der Anpassung um eine Erhöhung der Vorauszahlungen durch den Vermieter oder - wie hier - um eine Ermäßigung der Vorausz ahlungen durch den Mieter handel t. Soweit der Mieter inhaltliche Fehler eine r vom Vermieter erteilte n B e- triebskosten abrechnung konkret beanstandet und das zutreffende Abrec h- nungsergebnis selbst errechnet , i st er nicht gehindert, eine Anpassung der V o- rauszahlungen nach § 560 Abs. 4 BGB auf der Grundlage des so ermittelte n Abrechnungsergebni s s es vorzunehmen . Dass das vom Beklagten hier au f di e- se Weise ermittelte Abrechnungsergebnis mit einem Saldo von 376,74 seinen Gunsten inhaltlich richtig ist, ist mangels anderweitiger Feststellungen des Berufungsgerichts für das Revisionsverfahren zu unterstellen. 2. Von Rechts fehlern beeinflusst ist ferner die Annahme des Berufung s- gerichts, der Beklagte sei mit Rücksicht auf ein an den laufenden Vorausza h- lungen geltend zu machendes Zurückbehaltungsrecht an der Aufrechnung mit dem von ihm errechneten Nebenkostenguthaben für das Jahr 2009 gehindert. Das Berufungsgericht hat insoweit die Rechtsprechung des Senats zum Z u- rückbehaltungsrecht des Mieters an laufenden Vorauszahlungen verkannt (vgl. Senatsurteil vom 29. März 2006 - VIII ZR 191/05 , NJW 2006, 2552 Rn. 12 ff. ). Nach dieser Rechtsprechung kann der Mieter im laufenden Mietverhältnis nach Ablauf der Abrechnungsfrist für einen zurückliegenden Abrechnungszeitraum ein Zurückbehaltungsrecht an den laufenden Vorauszahlungen geltend m a- chen, um seinen Abrechnungsanspruc h durchzusetzen , und besteht deshalb im laufenden Mietverhältnis - anders als nach Beendigung des Mietvertrags (S e- natsurteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 57/04, NJW 2005, 1499 unter II 3 c; vgl. ferner Senatsurteil vom 26. September 2012 - VIII ZR 315/11, NJ W 2012, 350 8 9 10 - 6 - Rn. 10 ) - kein Grund, dem Mieter im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung einen Anspruch auf Rückzahlung der Vorauszahlungen zuzubilligen . Im vorliegenden Fall verfolgt der Beklagte indes nicht das Ziel, die Kläg e- rin zu einer ausstehenden Abrechnung zu veranlassen. Vielmehr hat die Kläg e- rin eine Abrechnung erteilt und hat der Beklagte , wie im Revisionsverfahren zu unterstellen ist, die von ihm gerügten inhaltlichen Fehler selbst korrigier t und den s ich danach ergebenden A brechnungsbetrag zu treffend errechne t . Ein A b- rechnungsanspruch, den er mit einem Zurückbehaltungsrecht durchsetzen könnte, besteht deshalb ohnehin nicht mehr . Entgegen der Auffassung des B e- rufungsgerichts gibt es keinen Grund, dem Beklagten die Aufrechnung mit dem von ihm be anspruchten Guthaben zu verwehren. III. Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand h a- ben, es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht zu r Endentscheidung reif, weil das Berufungsgericht - vor dem Hinter grund der von ihm vertretenen Rechtsauffassung folgerichtig - keine Feststellungen zu m (ko r- rekten) Abrechnungsergebnis der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2009 11 12 - 7 - getroffen hat. Die Sache ist daher zu r neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufu ngsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. Bünger Vorinstanzen: AG Görlitz, Entscheidung vom 16.12.2011 - 5 C 359/11 - LG Görlitz, Entscheidung vom 10.05.2012 - 2 S 1/12 -
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