BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Versäumnisurteil V ZR 184/14 Verkündet am: 23. Januar 2015 Langendörfer - Kunz Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1004 A bs. 1, 1020 Satz 1 Ob der Eigentümer des mit einer Grunddienstbarkeit in Form eines Geh - und Fahr t- rechts belasteten Grundstücks von dem Dienstbarkeitsberechtigten das Verschließen eines auf dem Weg angebrachten Tores für die Zeit zwischen 22 Uhr und 7 Uhr b e- anspruchen kann, lässt sich nicht generell, sondern nur unter umfassender Abw ä- gung der beiderseitigen Interessen aufgrund einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls bestimmen. BGH, Versäumnisurteil vom 23. Januar 2015 - V ZR 184/14 - OLG Karlsruhe LG Heidelberg - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und die Richter Dr. Czub, Dr. Kazele und Dr. Göbel für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten zu 2 wird das Urteil des 12. Zivi l- senats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. Juli 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als seine Widerklage g e- gen die Drittwiderbeklagten zu 4 bi s 6 gerichtet auf das Abschli e- ßen d es Gittertor s in der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht z urückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte zu 2 (im Folgenden: Widerkläger) ist Miteigentümer eines Grundstücks, das seit 2003 zugunsten des jeweilige n Eigentümers des dahinter liegenden, von den Drittwiderbeklagten zu 4 bis 6 (im Folge nden: Widerbekla g- 1 - 3 - te) bewohnten Grundstücks mit einer Grunddienstbark eit in Form eines Geh - und Fahr t rechts belastet ist. Der zu dem hinteren Grundstück führende Weg kann nur nach Öffnen eines von dem Widerkläger 2011 auf seinem Grundstück errichteten Me tallgi t- tertors benutzt werden. Das Torschloss lässt sich nur mechanisch bedienen. Eine Klingel für das hintere Grundstück befindet sich an dem Tor nicht. Der Widerkläger verlangt von den Widerbeklagten - soweit hier von Int e- resse - , das Tor in der Zeit v on 22 Uhr bis 7 Uhr nach dem Durchgang, der Durchfahrt oder der sonstigen Öffnung durch sie abzuschließen. Das Landg e- richt hat die Widerbeklagten entsprechend verurteilt, das Oberlandesgericht hat die Widerklage abgewiesen. Mit der von dem Oberlandesgerich t zugelassenen Revision erstrebt der Widerkläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in ZfIR 2014, 805 veröffentlicht ist, meint, die Widerbeklagten seien z war zum Schli e- ßen des Tors nach jeder Durchfahrt bzw. jedem Durchgang verpflichtet, nicht aber zum Abschließen des Tors in der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr. Insoweit überwiege ihr Interesse an eine m möglichst ungehinderten Zugang zu ihrer Wohnung das Sicherun gsinteresse des Widerklägers. Durch das Abschließen des Tors zur Nachtzeit würde die Erreichbarkeit des hinteren Grundstücks in s- besondere für Rettungsdienste wie Notarzt und Feuerwehr in unverhältnism ä- ßiger Weise eingeschränkt. Ob anders zu entscheiden wär e, wenn sich am Tor eine Klingelanlage befände und die Möglichkeit bestünde, das Tor von der 2 3 4 - 4 - Wohnung der Widerbeklagten aus zu entriegeln, könne offen bleiben, da solche technischen Anlagen nicht vorhanden seien. II. 1. Ü ber die Revision des Widerkläger s ist durch Versäumnisurteil zu en t- scheiden. Inhaltlich beruht das Urteil jedoch nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. Senat, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 82). 2. Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält rev isionsrechtlicher Pr ü- fung nicht stand. a) Zutreffend geht es allerdings davon aus, dass der Widerkläger der S a- che nach einen Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 1020 Satz 1 BGB geltend macht, wozu er als Miteigentüme r gemäß § 1011 BGB befugt ist. Es macht inhaltlich keinen Unterschied , ob den Widerbeklagten - positiv - aufgegeben wird, in der Zeit zwischen 22 Uhr und 7 Uhr das Tor nach dem Öffnen abzuschließen oder ob sie es - negativ - zu unterlassen haben, in der fr aglichen Zeit das Tor zu öffnen, ohne es abzuschließen. Der von dem Widerkläger angestrebten , gem äß § 890 Abs. 1 ZPO zu vollstreckenden Unterlassungs verurteilung kommen sie nach, wenn sie entweder das Tor während der genannten Zeit gar nicht öffnen oder es aber nach dem Öffnen abschließen. b) Rechtsfehlerhaft verneint das Berufungsgericht aber die Vorausse t- zungen eines solchen Unterlassungsanspruchs. a a ) Gemäß § 1020 Satz 1 BGB hat der Berechtigte bei der Ausübung e i- ner Grunddienstbarkeit das Interess e des Eigentümers des belasteten Grun d- stücks tunlichst zu schonen. Verstößt er gegen diese Pflicht, stellt dies eine E i- 5 6 7 8 9 - 5 - gentumsbeeinträchtigung im Sinne des § 1004 Abs . 1 BGB dar (vgl. Senat, U r- teil vom 19. September 2008 V ZR 164/07, NJW 2008, 3703, 3704 ). Entspr e- chendes gilt für die Personen, die wie die Widerbeklagten ihr Besitzrecht von dem Dienstbarkeitsberechtigten ableiten (Senat, Urteil vom 21. Mai 1971 V ZR 8/69, WM 1971, 960, 962). b b ) Bei der Prüfung, ob eine Dienstbarkeit schonend ausgeüb t wird , sind das Interesse des Grundstückseigentümers an der ungehinderten Nutzung se i- nes Grundstücks und das Interesse des Begünstigen an der sachgemäßen Ausübung seines Rechts gegeneinander abzuwägen (Senat, Urteil vom 6. Fe b- ruar 2004 V ZR 196/03, NotB Z 2004, 307 , 310 mwN). Das Ergebnis hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (RGRK/Rothe, BGB, 12. Aufl., § 1020 Rn. 3); hierzu zählen auch individuelle, in der Person des Dienstbarkeitsb e- rechtigten bzw. des Dienstbarkeitsverpflichteten begründet e Gegebe nheiten. c c ) Die Abwägung ist daher eine Frage der tatrichterlichen Würdigung und revisionsrechtlich nur darauf überprüfbar, ob der Tatrichter wesentliche Umstände übersehen oder nicht vollständig gewür digt , Denk gesetze oder E r- fahrungssätze verletzt ode r von der Revision gerügte Verfahrensfehler bega n- gen hat ( vgl. zur Kündigung aus wichtigem Grund BGH, Urteil vom 1. Deze m- ber 1993 - VIII ZR 129/92, NJW 1994, 443, 444; BGH , Urteil vom 25. März 1993 - X ZR 17/92, NJW 1993, 1972, 1973 ) . Ein solch er Fehler li egt hier aber vor . Das Berufungsgericht hat wesentliche Abwägungsgesichtspunkte nicht berücksichtigt. (1) Es hat dem Interesse der Widerbeklagten im Kern allein deshalb den Vorrang gegenüber dem - nicht näher spezifizierten - I nteresse des Widerkl ä- gers an der Sicherung seines Grundstücks eingeräumt, weil durch das A b- schließen des Tors zur Nachtzeit die Erreichbarkeit des hinteren Grundstücks 10 11 12 - 6 - insbesondere für Rettungsdienste wie Notarzt und Feuerwehr in unverhältni s- mäßiger Weise eingeschränkt werde. Zur N otwendigkeit eines solchen Einsa t- zes könne es nach allgemeiner Lebenserfahrung jederzeit und unabhängig von statistischen Wahrscheinlichkeiten kommen. Mit dieser abstrakten und pa u- schalen Überlegung wird das Berufungsgericht dem Erfordernis eine r konkr e- ten Gewichtung und Abwägung der beiderseitigen Interessen des Dienstba r- keitsberechtigten und des Dienstbarkeitsverpflichteten nicht gerecht. Anstelle von generalisierenden Überlegungen ist eine einzelfallbezogene Betrac h- tungsweise notwendig . Deshalb ü berzeugt au ch die in der älteren Rechtspr e- chung (vgl. RG Recht 1908, Nr. 2184; OLG Darmstadt, Seuffert´s Archiv Bd. 63, S. 110, 111; BayObLGZ 23, 115, 120; im Ausgangspunkt auch OLG Fran k- furt, NJW - RR 1986, 763) vertretene Ansicht, wonach grundsätzlich - gerade umg ekehrt - dem Interesse des Eigentümers des belasteten Grundstücks an einem Abschließen des Tors zur Nachtzeit der Vorrang einzuräumen sei, nicht. Auch dies lässt zu wenig Raum für die Würdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles. (2) Unter Berücks ichtigung dieses rechtlichen Ausgangspunktes sind die Feststellungen des Berufungsgerichts zu dem - grundsätzlich bejahten - Inter - esse des Widerklägers, das er an einem Abschließen des Gittertores zur N achtzeit hat, unzureichend. Mit welchem Gewicht diese s Interesse in die A b- wägung mit einzustellen ist, hängt zunächst davon ab, wie hoch d as Risik o e i- nes unbefugten Betretens des Grundstücks durch Dritte in der Zeit zwischen 22 Uhr und 7 Uhr ist (vgl. hierzu auch Grziwotz, Anmerkung zur Entscheidung des Beru fungsgerichts in ZfIR 2014, 809, 810) . Wenn es etwa auf seinem Grundstück oder jedenfalls im räumlichen Umfeld bereits zu entsprechenden Vorkommnissen, insbesondere zu Einbrüchen, gekommen ist, ist sein Sich e- rungsinteresse höher zu bewerten, als wenn es um die stets gegebene, allg e- 13 - 7 - meine Gefahr von Einbrüchen geht. Hierzu verhält sich das Berufungsurteil nicht. Von Bedeutung sind auch die örtlichen Verhältnisse und die Ausgesta l- tung des Tores. Ist beispielsweise das Wohnhaus des Widerklägers bereits ande rweitig durch einen Zaun oder Ähnliches gesichert, verliert die mit einem Abschließen des Tores verbundene zusätzliche Sicherung an Bedeutung. En t- sprechendes gilt für den Fall, dass das Tor durch einen Unbefugten ohne gr ö- ßere Schwierigkeiten überwunden wer den kann, so dass ein Abschließen die Sicherheit für den Widerkläger nicht entscheidend erhöht. (3 ) In gleicher Weise setzt auch die Feststellung der Interessen der W i- derbeklagten daran, das Tor während der Nachtzeit nicht zu verschließen, eine konkrete Betrachtungsweise voraus. Ihrem Interesse an einer schnellen E r- reichbarkeit des Grundstückes durch Rettungskräfte - hierauf stellt das Ber u- fungsgericht in generalisierender Weise maßgeblich ab - , kommt im Rahmen der Abwägung eine besondere Bedeutung zu, w enn in der Person der Wide r- beklagten Gründe - beispielsweise eine Erkrankung - vorliegen, die einen Re t- tungseinsatz wahrscheinlich machen. In die Abwägung miteinzubeziehen sind auch die Beschwerlichkeiten, die für die Widerbeklagten entstehen, wenn sie in der fraglichen Zeit zwischen 22 Uhr und 7 Uhr Besucher empfangen möchten. Da das Tor verschlossen ist, bedarf es einer vorherigen Absprache zwischen ihnen und de n Besucher n , um den Zugang zu ermöglichen. Der Umfang der hiermit verbundenen Beeinträc h- tig ungen und ihr Gewicht im Rahmen der Abwägung hängen entscheidend d a- von ab, wie häufig es zu solchen Besuchen während der Nachtzeit kommt. Das Berufungsgericht hat hierzu keine Feststellungen getroffen, vielmehr ausdrüc k- 14 15 16 - 8 - lich offen gelassen, ob das Abschließ en des Tores zu einer relevanten Beei n- trächtigung der Nutzung des Durchgangsweges für Besucher führt. Demgegenüber kommt dem Aufwan d , der für die Wide rbeklagten mit dem Abschließen des Tores als solche m verbunden ist, im Rahmen der Abw ä- gung kei ne eigens tändige Bedeutung zu, weil z wischen den Parteien recht s- kräftig fest steht , dass die Widerbeklagten verpflichtet sind, das Tor nach jeder Durchfahrt oder jedem Durchgang zu schlie ßen. Das zusätzliche Abschließen verursacht nur einen geringfügigen Mehra ufwan d, wie die Revision zu Recht anmerkt. III. Das Berufungsurteil ist wegen des aufgezeigten Rechtsfehlers im U m- fang der Anfechtung aufzuheben . D ie Sache ist an das Berufungsgericht z u- rückzuverweisen (§§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) , damit die notwen i- gen weiteren Feststellungen getroffen werden können. Den Parteien ist zuvor Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben. Rechtsmittelbelehrung: Gegen das hiermit zugestellte Versäumnisurteil des Bundesgerichtshofs kann die säumige Partei binnen einer Not frist von zwei Wochen ab Zustellung beim Bundesg e- richtshof E i n s p r u c h einlegen. Der Einspruch muss von einem beim Bundesg e- richtshof zugelassenen Rechtsanwalt durch Einreichung einer Einspruchsschrift eing e- legt werden. Die Einspruchsschrift muss enth alten: 1. die Bezeichnung des Urteils, gegen das der Einspruch gerichtet wird; 2. die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde. Soll das Urteil nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. 17 18 - 9 - In der Ein spruchsschrift sind die Angriffs - und Verteidigungsmittel sowie Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, vorzubringen. Auf Antrag kann der Vorsitzende des erkennenden Senats die Frist für die Begründung verlängern. Bei Versäumung der Frist für die Begründung ist damit zu rechnen, dass das nachträ g- liche Vorbringen nicht mehr zugelassen wird. Im Einzelnen wird auf die Verfahrensvorschriften in § 78, § 296 Abs. 1, 3, 4, § 338, § 339 und § 340 ZPO verwiesen . Stresemann Schmidt - Räntsch Czub Kaz ele Göbel Vorinstanzen: LG Heidelberg, Entscheidung vom 12.11.2013 - 2 O 180/12 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.07.2014 - 12 U 155/13 -
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