ECLI:DE:BGH:2017:050117BV IIZR184.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII Z R 184/14 vom 5 . Januar 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5 . Januar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick , die Richter Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit und die Ric hterinnen Graßnack und Borris beschlossen: Der Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird stattgegeben. D as Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesg erichts Düsseldorf vom 10. Juli 2014 wird aufgehoben , § 544 Abs. 7 ZPO . D er Rechts streit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 44.929,13 Gründe: I. Die Klägerin begehrt Werkl ohn für Sanierungs - und Instandh altungsa r- beiten, we lche sie für die Beklagte, einen Formel 1 - Rennsta ll, an deren Motor - home auf der Basis der Auftragsbestätigung vom 25. Juli 2006 ausführt e . Nachdem die Be klagte der Klägeri n im Januar 2008 mitteilte, dass sie ein ne u- es Motorhome bauen und die Kläg erin deshalb an dem alten keine w eiteren 1 - 3 - Arbeiten mehr verrichten solle, rechnete die Klägerin am 31. Januar 2008 die bis dato erbrachten Leistungen über insgesamt 44.929,13 zahlte trotz anwalt licher Mahnung nicht. D ie Klägerin erwirkte am 22. Juli 2011 einen Beschluss des Amtsgerichts B ad N. , mit dem der dingliche Arrest in das Vermögen der Be klagten angeordnet wurde. Das Landgericht hat der Klage nach Einvernahme des vormaligen Geschäftsführers der Beklagten, des Ze u- gen Dr. K., stattgegeben. Nach der Beweisaufnahme sei es davon überzeugt, dass die Klägerin sämtliche abgerechneten Leistungen erbracht habe. Die F o r- derung sei nicht verjährt, weil die Abn ahme all er Arbeiten e rst im Januar 2008 erfolgt sei. Auf die Berufung der Beklag ten hat das Berufungsgericht das Urteil a bgeändert und die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde, mit der sie nach Zulassung der Revision die Wiederherstellung des landgerich t- lichen Urteils erreichen möcht e. II. Die Nichtzulassungsbeschwer de führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Au f- hebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung de s Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Ge hörs nach Art. 103 Abs. 1 GG entscheidungse r- heblich verletzt. 1. Das Berufungsgericht meint, die Klägerin habe ihren Werklohna n- spruch ber eits nicht schlüssig dargelegt . Es fehle insbesondere eine zeitliche 2 3 4 5 - 4 - Zuordnung der Stundenlohnarbei ten. Allein durch Vorlage der Rechnung habe sie ihrer Darlegungslast nicht genügt. Nachweise wie etwa Stundenzettel oder Hotelrechnungen fehlten, weshalb in keiner Weise nachprüfbar sei, ob die a b- gerechneten Stunden und die Ausl a gen dem tatsächlichen Aufwand entspr ä- chen. S oweit die Lieferung und Montage von Einrichtungsgegenständen bzw. Dekorstoffen abgerechnet werde, seien diese als voneinander unabhängige Einzelleistungen anzusehen. Sie seien von der Beklagten jeweils konkludent abgenommen wo rden, als das Motorhome auf verschiedenen Formel 1 - Kursen zum Einsatz gekommen sei. Hieraus folge, dass die entsprechenden Verg ü- tungsansprüche verjährt seien, denn die Klage sei erst im November 2011 e r- hoben worden, hingegen die Arbeiten überwiegend in den Jahren 2006 und 2007 erbra cht worden. Die Kläge rin habe es unterl assen, die jeweiligen Werk - leistungen zeitlich einzuordnen, obwohl sie hierzu nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast we gen der Verjährungseinrede verpflich tet gew e- sen wäre. 2. Die Nichtzulassungsbeschwer de rügt zu Recht, dass sich das Ber u- fungs gericht mit dem festgestellten Sachverhalt und dem Beweisergebnis nicht umfassend auseinandergesetzt hat und so entscheidungserhebliches Vorbri n- gen der Klägerin entgegen Art. 103 Abs. 1 GG unberücksichtigt ließ. a ) aa) Ein Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen G e- hörs liegt vor, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Parteivorbringen nicht zur Kenntnis nimmt. Da eine Partei sich regelmäßig ein für sie günstiges Beweisergebnis zu eigen macht, verlet zt das Übergehen eines solchen B e- weisergebnisses deren Anspruch auf rechtliches Gehör, sofern es entsche i- dungserheblich ist (BGH, Beschl uss vom 28. Januar 2016 - VII ZR 126/13 6 7 8 - 5 - Rn. 11 m.w.N. ) . Von einer Verletzung dieser Pflicht ist nicht nur beim Überg e- hen des Vortrags, sondern auch dann auszugehen, wenn die Be gründung der Entscheidung den Schluss darauf zulässt, dass sie auf eine r allenfalls de n Wor t laut, aber nicht de n Sinn des Vortrags der Partei erfassenden Wahrne h- mung beruht. Setzt sich das Gericht mit dem Parteivortrag nicht inhaltlich au s- einander, sondern mit Leerformeln darüber hinweg, verletzt es das Verfahren s- grundrecht nach Art. 103 Abs. 1 GG ( vgl. BGH, Beschluss vom 24. August 2016 - VII ZR 41/14, BauR 2017, 106 Rn. 21 m.w.N. = NZBau 2016, 746; B eschluss vom 9. Feb ruar 2009 - II ZR 77/08, BauR 2009, 1003 Rn. 3 f. ). bb) So verhäl t es sich hier. Die Klägerin behauptet, dass nach der vorze i- tigen Kündigung der Beklagten im Januar 2008 deren Geschäftsführer die bis dato erbrachten Werkleistungen abge nommen und sämtliche abgerechneten Leistungen als erbracht anerkannt habe. Das Landgericht sah diesen Vortrag in der Beweisaufnahme als bestätigt an. Es hat die Zeugenaussage des Dr. K. so verstanden und gewürdigt, dass die Klägerin alle fakturierten Leist ungen ta t- sächlich erbracht hat. Die En dabnahme aller Arbeiten sei im Januar 2008 e r- folgt. Entgegen dem sich aus dem klägerischen Vortrag ergebenden einheitl i- chen Vertragsverständnis, dem die Beklagte nicht entgegengetreten ist, meint das Berufungsgerich t, den Vertrag als Sukzessivlieferungs - oder Wartungsve r- trag auslegen zu können und unterstellt ohne weitere Feststellungen hierzu, dass Einzelleistungen in den Jahren 2006 und 2007 konkludent abgenommen worden seien. Es über geht so den Vortrag der Klägeri n zum Verständnis der Parteien über den Vertragsinhalt als einheitlichen Werkvertrag mit dem Erfo r- dernis einer Endabnahme nach Fertigstellung aller geschuldeten Arbeiten b e- ziehungsweise nach Kündi gung . 9 10 - 6 - b) Das Landgericht hat zum Beweisthema Abnahme und Leistungse r- bringung Zeugenbeweis erhoben. Es hat die Aussage des Zeugen Dr. K. so gewürdigt, dass der Zeuge sämtliche Leistungen im Januar 2008 abgenommen habe. Einer früheren Abnahme stehe entgegen, dass die Arbeiten an d en Rennstrecken jeweils nur provis orischer Natur gewesen sei en. Der Zeuge habe bestätigt, dass die Klägerin alle fakturierten Leistungen erbracht habe. aa) Will das Berufungsgericht die Aussagen eines Zeugen anders würd i- gen als die Vorinstanz, muss es den in erster Instanz vernommenen Z eugen nochmals vernehmen, § 529 Abs. 1 Nr. 1, § 398 Abs. 1 ZPO, anderenfalls ve r- letzt es das Verfahrensgrundrecht nach Art. 103 Abs. 1 GG (BGH, Urteil vom 29. September 2011 - VII ZR 87/11 , BauR 2012, 115 Rn. 15 f. = NZBau 2011, 746 ; Beschluss vom 10. Okto ber 2013 - VII ZR 269/12, BauR 2014, 141 Rn. 7 f. ). E ine nochmalige Vernehmung kann allenfalls dann unterbleiben, wenn das Rechtsmittelgericht sich auf solche Umstände stützt, die weder die Urteil s- fähigkeit, das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen noch die Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit seine r Aussage betreffen (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2013 - VI I ZR 165/12, BauR 2013, 1726 Rn. 12 ) . bb) Ein solcher Ausnahmefall liegt entgegen der Auffassung des Ber u- fungsgerichts nicht vor. Das Berufungsgericht meint, auf eine erneute Einve r- nahme des Zeugen Dr. K. verzichten zu können, weil die Forderung bereits nicht schlüssig d argelegt und in Teilen wegen konkludenter Teilabnahmen ve r- jährt sei. Zu den Stundenlohnarbeiten habe der Zeuge im Übrigen nichts au s- sagen können. Mit dieser punktuellen Betrachtung schöpft das Berufungsgericht jedoch den entscheidungserheblichen Sachvortrag und das Ergebnis der Beweisau f- nahme nicht aus. Der Zeuge hat ausgeführt, dass er nach der Kündigung des 11 12 13 14 - 7 - Werkv ertrags die Klägerin aufgesucht und die Abnahme aller bis dahin erbrac h- ten Leistungen erklärt habe. Auch wenn die Leistungen über einen längeren Zeitraum an verschiedenen Orten erbracht worden seien, habe es zuvor keine Teilabnahmen gegeben. Er habe sich d avon überzeugen können, dass alle a b- gerechneten Leistungen erbracht worden waren. Der Zeuge hat dabei nicht zwischen Stundenlohnarbeiten und sonstigen Leistungen unterschieden. Er ist nicht explizit zu den Stundenlohnarbeiten gefragt worden. Die se Aussage des Zeugen , im Kontext betrachtet, steht sowohl der Annahme konkludenter Teila b- nahmen wie auch der Einschätzung entgegen, der Zeuge habe zu den abg e- rechneten Stundenlohnarbeiten nichts ausgeführt. 3. Auf den vorgenannten Verfahrensverstößen beruht die a ngefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts, denn es ist nicht auszuschließen, dass es bei vollständiger Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin zu einem für sie günstigere n Ergebnis gekommen wäre. III. Die angefochtene Entscheidung ist deshalb a ufzuheben und d er Recht s- streit ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 544 Abs. 7 ZPO). Für das weitere V erfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 1. Die Klägerin begehrt nach K ündigung (§ 649 Satz 1 BGB ) gemäß § 631 Abs. 1, § 632 BGB Werklohn für die bis zur Kündigung erbrachten Werk - lei stun gen. Die Werklohnforderung ist schlüssig vorgetragen . Entgegen der Au f- fassung des Berufungsgerichts ist nicht erforderlich, dass die Klägerin angibt, 15 16 17 - 8 - welche Arbeite n sie zu welchem Zeitpunkt mit welchem Stundenaufwand e r- bracht haben will. a) Zur schlüssigen Begründung eines nach Zeitaufwand zu bemesse n- den Vergütungsanspruchs bedarf es grundsätzlich nur der Darlegung, wie viele Stunden der Anspruchsteller für die V ertragsleistung aufge wendet hat. Es ist regelmäßig keine Differenzierung geschuldet, welche Arbeitsstunden für welche Tätigkeiten und an welchen Tagen angefallen sind (BGH, Urteil vom 17. April 2009 - VII ZR 164/07, BGHZ 180, 235 Rn. 33 f. ; Urteil vom 28. Mai 2009 - VII ZR 74/06, BauR 2009, 1291 Rn. 1 3 f. = NZBau 2009, 504 ). Dem ist die Kl ä- gerin mit der Angabe der erbrachten Stunden gerecht geworden. Es bedarf auch nich t der Vorlage von Stundennachweisen oder sonstigen Belegen zum Umfang der erbrachten Täti gkeiten. b) Mit der Angabe der ausgeführten Arbei ten und Abrechnung zu den hierfür vereinbarten Vergütung en genügt die Klägerin auch in Bezug auf die sogenannten Einrichtungsgegenstände und Dekor stoffe den Substantiierung s- anforderung en . Eine zeitliche Z uordnung ist auch hier nicht erforderlich und kann entgegen der Auffa ssung des Berufungsgerichts nicht mit Gesichtspun k- ten der sekundären Darlegungslast wegen der beklagtenseits erhobenen Ve r- jährungseinrede begründet werden. Die Auferlegung einer sekundäre n Darlegungslast findet ihre Rechtfertigung darin, dass der primär darlegungsb e- lastete Anspruchsteller außerhalb des von ihm vorzutragenden Geschehens - ablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände besitzt, während der Anspruchsgegner di e wesentlichen Tatsachen kennt oder u n- schwer in Erfahrung bringen kann und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben hierzu zu machen (BGH, Urteil vom 3. Mai 2016 - II ZR 311/14, WM 2016, 1231 Rn. 19 ). Eine sekundäre Darlegungslast besteht aber nicht, soweit für die pr i- mär beweisbelastete Partei eine weitere Sachaufklärung möglich und zumutbar 18 19 - 9 - ist ( vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, BG HZ 200, 76 Rn. 17 ). Letzteres ist hier der Fall, denn die Beklagte kennt d ie Beschaffenheit ihres Motorhomes, welc hes ihr durch die Klägerin für den Einsatz auf den verschi e- denen Rennstrecken während der Formel 1 - Saison immer wieder zur Verf ü- gung gestellt wurde. 2. Hält die Beklagte ihr Bestreiten aufrecht, dass die Klägerin die abg e- rechneten Arbeiten erbracht hab e , ist hierüber Beweis zu erheben. Die Klägerin hat Dr. K. als Zeugen für die Leistungserbringung angeboten. Sie braucht nicht nachzuweisen, an welchen Tagen welche A rbeitsstunden erbracht wurden. Vielmehr ist zu klären, ob die Arbeitsstunden für den vertr aglich geschuldeten Erfolg aufge wendet wurden . Das Berufungsgericht wird hierbei zu würdigen haben, dass sich die abgerechneten Arbeitsstunden in dem Rahmen be wegten, der laut Auftragsbestätigung von beiden Parteien hierfür veranschlagt wurden. 3. Sollt e sich hiernach eine Werklohnforderung der Klägerin ergeben, ist der Verjährungseinrede der Beklagten nachzugehen. Bei der Prüfung, zu we l- chem Zeitpunkt die Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu laufen b e- gonnen hat, wird das Berufungsgericht zu b erücksichtigen haben, dass die A n- wendung von § 641 Abs. 1 Satz 2 BGB eine entsprechende ver tragliche Ve r- einbarung über Teilabnahmen voraussetzt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2005 - VII ZR 155/04, BauR 2006, 396, 397, juris Rn. 15 = NZBau 2006, 122) , 20 21 - 10 - für die die Beklagte die Darlegungs - und Beweislast trägt. Das Berufungsgericht wird weiter zu berücksichtigen haben, dass die Verjährungsfrist gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 9 ZPO bereits durch Zustellung des Antrags auf Erlass des dingl i- chen Arrestes ge hemmt wo rden sein kann. Eick Halfmeier Jurgeleit Graßnack Borris Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.07.2013 - 35 O 147/11 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.07.2014 - I - 5 U 113/13 -
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