ECLI:DE:BGH:2016:140416BVZR184.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 184/15 vom 14. April 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. April 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und die Richte r Dr. Czub, Dr. Kazele und Dr. Göbel beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Rev i- sion in dem Urteil des Oberlandesgerichts München - 27. Zivilsenat - vom 15. Juli 2015 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache wirft keine entsc heidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einhei t- lichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Dabei versteht der Senat das Berufungsurteil so , dass § 242 BGB einem Anspruch der Klägerin nach § 1004 BGB nur so lange entgege n- steht, wie diese nicht bereit ist, die Kosten für die Beseitigung der Fehlstellen an der Aufkantung der Tiefgarage zu übernehmen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerd everfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). - 3 - Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 30.000 Stresemann Schmidt - Räntsch Czub Kazele Göbel Vorinstanzen: LG Augsburg, Entscheidung vom 17.11.2014 - 10 O 5174/09 - OLG München, Entscheidung vom 15.07.2015 - 27 U 4691/15 -
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