BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL VIII ZR 185/00 Verkündet am: 6. Februar 2002 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 286 B Zu den Anforderungen an eine Substantiierung des Vorbringens eines Unterne h - menskäufers, der erworbene Betrieb sei schon im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zahlungsunfähig gewesen. BGH, Urteil vom 6. Februar 2002 - VIII ZR 185/00 - OLG Dresden LG Dresden - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Leimert, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen für Recht erkannt: Auf die Revision des Klgers wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 8. Juni 2000 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entsche i - dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das B e - rufungsgericht zurückverwiesen. Das Urteil ist vorlufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Klger wendet sich gegen die Vollstreckung einer Kaufpreisford e - rung aus einem notariell beurkundeten Kaufvertrag über GmbH- Geschftsanteile. Er begehrt außerdem Rückzahlung einer von ihm behaupt e - ten Kaufpreisanzahlung. Die Beklagte war alleinige Gesellschafterin der V. Verwaltungsgesellschaft mbH (im folgenden: V. GmbH). Geschftsführer der V. GmbH war G. R. , der Ehemann der Beklagten. Die V. - 3 - GmbH betrieb seit September 1997 in D. ein Fitness-Studio, das bis d a - hin von einer Gesellschaft brgerlichen Rechts, an der unter anderem der Sohn des Klgers beteiligt gewesen war, gefhrt worden war. Mit notariellem Vertrag vom 13. Februar 1998 verußerte die Beklagte, vertreten durch ihren Ehemann, ihre smtlichen Geschftsanteile an den durch seinen Sohn vertr e - tenen Klger. Der Kaufpreis von 242.000 DM sollte nach zwei ersten Teilza h - lungen ber 30.000 DM und 50.000 DM in monatlichen Raten von 1.500 DM, spter von 3.000 DM, bis zum Jahre 2003 bezahlt werden. Der notarielle Ve r - trag lautet in Auszgen: "III. ... Die Gewhrleistung ist ausgeschlossen, soweit es die Größe und die Übertragbarkeit des Geschftsanteiles und des d a - hinterstehenden Unternehmens anbetrifft. Der Verußerer gewhrleistet jedoch, daß der Geschftsanteil mit Stim m - recht und Gewinnbeteiligung in gewöhnlicher Art und Weise ausgestattet ist und von einer Überschuldung der GmbH oder sonstigen zur Auflösung der GmbH fhrenden Grnde (§§ 63 Abs. 1, 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbH-Gesetz) nichts bekannt ist. ... ... VIII. Der Verußerer stellt die Gesellschaft von allen Verbindlic h - keiten frei, die vor dem 9. September 1997 entstanden sind. ..." Am 29. Mrz 1998 wurden dem Sohn des Klgers die Geschftsrume und die Geschftsunterlagen der V. GmbH bergeben. Er fand dort zahlre i - che an die GmbH gerichtete unbezahlte Rechnungen vor. Mit Schreiben seines Prozeßbevollmchtigten vom 21. April 1998 erklrte der Klger die Anfechtung - 4 - des Kaufvertrages wegen arglistiger Tuschung, weil die V. GmbH Ve r - bindlichkeiten von ber 90.000 DM habe und deshalb die akute Gefahr einer Zahlungsunfhigkeit der Gesellschaft bestehe. Am 24. Oktober 1998 wurde die V. GmbH unter vorlufige Insolvenzverwaltung gestellt. Mit der Klage hat der Klger beantragt, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde fr unzulssig zu erklren und die Beklagte zur Rckza h - lung eines von ihm am 5. Mrz 1998 auf das Geschftskonto der V. GmbH berwiesenen Betrages von 30.000 DM zu verurteilen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung des Klgers zurckgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Klger seinen Klageantrag weiter. Fr die Beklagte ist in der mndlichen Verhandlung ber die Revision niemand erschienen. Der Klger hat den Erlaû eines Ve r - sumnisurteils beantragt. Entscheidungsgrnde: I. ber die Revision des Klgers ist antragsgemû durch Versumnisurteil zu entscheiden. Inhaltlich beruht die Entscheidung allerdings nicht auf einer Sumnisfolge, sondern auf der Bercksichtigung des gesamten Sach- und Streitstandes (BGH 37, 79, 81). II. - 5 - Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgefhrt: Der Klger habe weder eine berschuldung noch eine Zahlungsunf - higkeit der V. GmbH zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages vom 13. Februar 1998 dargelegt. Daher sei die Anfechtung seiner auf den Vertrag s - schluû gerichteten Willenserklrung nicht wirksam. Die von ihm vorgelegten bilanzmûigen Auswertungen der Buchhaltung zum 31. Dezember 1997 und zum 13. Februar 1998 seien erkennbar unvollstndig. Fr die Darlegung der berschuldung htte es auûerdem eines berschuldungsstatus bedurft. Aus der Behauptung des Klgers, die GmbH habe bei Vertragsschluû Verbindlic h - keiten von ber 59.000 DM gehabt, ergebe sich keine Zahlungsunfhigkeit. Zum einen sei nicht erkennbar, ob nicht nur eine vorbergehende Zahlung s - stockung vorgelegen habe. Zum anderen habe der Klger nicht konkret vorg e - tragen, zu welchem Zeitpunkt, in welcher Hhe und aus welchem Rechtsgrund die Forderungen bestanden htten. Aus denselben Grnden seien auch A n - sprche auf Rckgngigmachung des Kaufes aus § 463 Satz 2 BGB oder aus Verschulden der Beklagten bei Vertragsverhandlungen nicht gegeben. Ein Anspruch des Klgers aus Verschulden bei Vertragsschluû bestehe auch nicht wegen offener Verbindlichkeiten der GmbH. Daû dem Klger mgl i - cherweise Verbindlichkeiten verschwiegen worden seien, begrnde im Hinblick auf Ziff. VIII des Vertrages vom 13. Februar 1998 keine Verletzung von Aufkl - rungspflichten. Die Rckzahlung von 30.000 DM knne der Klger jedenfalls deshalb nicht verlangen, weil der notarielle Vertrag mangels wirksamer Anfechtung oder begrndeter Ansprche auf dessen Rckgngigmachung einen Rechtsgrund fr die Zahlung darstelle. - 6 - - 7 - III. Diese Ausfhrungen halten einer rechtlichen berprfung nicht stand. Unter Zugrundelegung des revisionsrechtlich zu unterstellenden Klagevorbri n - gens hat das Berufungsgericht die Wirksamkeit der vom Klger erklrten A n - fechtung seiner auf Abschluû des Kaufvertrages gerichteten Willenserklrung zu Unrecht verneint; dasselbe gilt fr den wegen einer etwaigen Tuschung mglichen Schadensersatzanspruch auf Rckgngigmachung des Kaufes aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen. 1. Soweit der Klger eine Tuschung ber die Zahlungsfhigkeit der V. GmbH durch die Beklagte behauptet, wendet sich die Revision mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, es sei schon nicht dargelegt, daû die V. GmbH bei Vertragsschluû objektiv zahlungsunfhig gewesen sei. a) Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daû eine Zahlung s - unfhigkeit im Sinne der §§ 60, 63 GmbHG (in der bei Vertragsschluû am 13. Februar 1998 geltenden Fassung) voraussetzt, daû der Schuldner daue r - haft nicht mehr in der Lage ist, einen wesentlichen Teil seiner flligen Za h - lungsverpflichtungen zu erfllen, und die Liquiditt auch nicht durch die kurzfr i - stige Aufnahme von Krediten wiederhergestellt werden kann (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 5. November 1957 - III ZR 139/55, WM 1957, 67 unter II und BGHZ 118, 171, 174; Baumbach/Hueck/Schulze-Osterloh, GmbHG, 17. Aufl., § 64 Rdn. 5, Kilger/Schmidt, Insolvenzgesetze, § 30 KO Anm. 5). b) Mit Erfolg rgt die Revision jedoch, daû das Berufungsgericht die Anforderungen an die Darlegung der Zahlungsunfhigkeit berspannt und e r - heblichen klgerischen Vortrag hierzu unter Verstoû gegen § 286 Abs. 1 ZPO unbercksichtigt gelassen hat. Der Klger hat bereits in erster Instanz mit - 8 - Schriftsatz vom 27. August 1998 eine Auflistung von 31 Forderungen im G e - samtumfang von 59.889,38 DM vorgelegt, die smtlich am 13. Februar 1998 gegen die V. GmbH bestanden haben und fllig gewesen s ein sollen. Fr 29 dieser Fo r - derungen hat der Klger gleichzeitig Kopien von Rechnungen vorgelegt, die an die V. GmbH unter der Adresse des Fitness-Studios in D. gerichtet sind. Aus den in den Rechnungen beschriebenen Leistungen ergibt sich der Rechtsgrund der Forderungen; fr die beiden brigen Forderungen ist er aus der Forderungsbezeichnung in der Auflistung des Klgers erkennbar. Dieser Vortrag des Klgers, auf den er mit seiner Berufungsbegrndung ausdrcklich Bezug genommen hat, gengt den Anforderungen an eine substantiierte Da r - legung offener Verbindlichkeiten, zumal die Beklagte die Entstehung der Fo r - derungen im wesentlichen nicht bestritten hat (vgl. auch BGH, Urteil vom 17. Mai 2001 IX ZR 188/98, WM 2001, 1225 = NJW-RR 2001, 1204 unter II. 3. a)-c) ). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts brauchte der Klger nicht wegen der in Ziff. VIII des notariellen Vertrages vereinbarten Freistellungsve r - pflichtung der Beklagten gesondert darzulegen, daû die Forderungen nicht vor dem 9. Sept ember 1997 entstanden sind. Weder hat die Beklagte geltend g e - macht, die vom Klger behaupteten Forderungen fielen unter die Freistellung s - regelung, noch ergeben sich aus dem Klgervortrag Anhaltspunkte dafr, daû eine der behaupteten Forderungen vor dem 9. September 1997 entstanden ist. Unstreitig hat die V. GmbH den Betrieb des Fitness-Clubs in D. erst nach dem 9. September 1997 bernommen und war dort zuvor nicht geschf t - lich ttig. Die vorgelegten Rechnungen sind, von vier Rechnungen abgesehen, an die Adresse der V. GmbH am Ort des Fitness-Clubs in D. gerichtet und erhebliche Zeit nach dem 9. September 1997 ausgestellt. Hinsichtlich der - 9 - genannten vier Forderungen (Mobilfunkrechnung, Werbebeitrag C. , Ang e - stelltengehalt L. und Miete Januar 1998) ergibt sich aus dem angegeben Leistungsgegenstand, daû sie erst nach der bernahme des Fitness-Studios durch die Beklagte entstanden sind. Aus der Auflistung des Klgers in Verbindung mit den Rechnungen e r - geben sich nach Abzug der nicht nher erluterten Betrge fr die Lohnsteue r - voranmeldung und kleinerer Forderungen, die erst nach dem 13. Februar 1998 fllig wurden, Verbindlichkeiten der V. GmbH zum 13. Februar 1998 in Hhe von 51.472,56 DM. Diesen Verbindlichkeiten standen nach dem von der Revision in Bezug genommenen Klgervortrag als liquide Mittel der V. GmbH lediglich 2.235,90 DM Kassenbestand gegenber, so daû die Verbin d - lichkeiten bei Vertragsschluû aus liquiden Mitteln der Gesellschaft nicht begl i - chen werden konnten. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergab sich aus dem Vortrag des Klgers mit hinreichender Klarheit, daû es sich dabei nicht um eine bloû vorbergehende Zahlungsstockung handelte, die durch zu erwartende Einnahmen oder kurzfristige Kredite htte beseitigt werden knnen. Nach den vom Klger mit den bilanziellen Auswertungen der Buchhaltung zum 31. Dezember 1997 und zum 13. Februar 1998 vorgelegten Gewinn- und Ve r - lustrechnungen lagen die von der V. GmbH zwischen September 1997 und dem 13. Februar 1998 aus dem Betrieb des Fitness-Clubs erzielten U m - stze unterhalb der regelmûigen Kosten, so daû die V. GmbH seit der bernahme des Clubs mit diesem nur Verluste erzielt hatte. Es konnte danach auf absehbare Zeit nicht damit gerechnet werden, die Verbindlichkeiten mit erhhten Einnahmen bezahlen zu knnen. Hinzu kommt, daû von den offenen Verbindlichkeiten ein Betrag von 16.646,88 DM auf seit November 1997 nicht mehr gezahlte Krankenkassenbeitrge entfiel. Rckstnde bei Sozialversich e - rungsbeitrgen sind ein Indiz fr eine eingetretene oder unmittelbar bevorst e - - 10 - hende Zahlungsunfhigkeit (vgl. Senat, Urteil vom 4. April 2001 - VIII ZR 32/00, WM 2001, 1118 unter II 3 c aa). Umstnde dafr, daû die Zahlungsunfhigkeit durch eine kurzfristige Kreditaufnahme htte behoben werden knnen, sind nicht vorgetragen. Die V. GmbH htte die dafr erforderliche Sicherheit e i - nem Kreditgeber nicht stellen knnen. Nach der vom Klger vorgelegten und insoweit von der Beklagten auch nicht bestrittenen bilanziellen Auswertung verfgte die GmbH ber ein Anlagevermgen von lediglich 18.000 DM. 2. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, eine Tuschung des Klgers durch Verschweigen von Verbindlichkeiten der V. GmbH sei schon deshalb nicht gegeben, weil eine Pflicht der Beklagten zur Offenbarung solcher Ve r - bindlichkeiten nicht bestanden habe. a) Allerdings greift die Rge der Revision nicht durch, die Beklagte htte den Klger ber die Grûenordnung einer drohenden Umsatzsteuernachford e - rung des Finanzamts S. fr die Jahre 1994/1995 ungefragt in Kenntnis se t - zen mssen. Diese Forderung, welche erst nach Vertragsschluû durch Steue r - bescheid vom 3. Juni 1998 in Hhe von 85.629,87 DM festgesetzt worden ist, unterfllt nmlich der von den Parteien in Ziff. VIII des notariellen Vertrages getroffenen Freistellungsvereinbarung. Zwar ndert die Freistellungsvereinb a - rung nichts daran, daû die V. GmbH gegenber dem Finanzamt Schuldner der Steuerforderung ist und sie deshalb die Schuld letztlich zu tragen hat, wenn der Freistellungsanspruch gegenber der Beklagten etwa wegen Verm - genslosigkeit nicht durchgesetzt werden kann. Der Ehemann der Beklagten hat jedoch dem Sohn des Klgers bei den Vertragsverhandlungen mitgeteilt, daû eine Betriebsprfung des Finanzamts wegen von der V. GmbH frher get - tigter Umstze stattfand. Gerade im Hinblick darauf haben die Parteien die Freistellungsvereinbarung in Ziff. VIII des notariellen Vertrages fr Altverbin d - - 11 - lichkeiten der GmbH getroffen. Zu weitergehenden Informationen ber die mgliche Hhe einer drohenden Steuernachforderung, die zu tragen sie im I n - nenverhltnis bernommen hatte, war die Beklagte nicht verpflichtet. Vielmehr durfte sie erwarten, daû der Klger, wenn er Zweifel an ihrer Solvenz gehabt htte und deshalb die Hhe einer mglichen Steuernachforderung fr ihn von Interesse war, von sich aus weiter nachfragte. b) Von dem vom Berufungsgericht bergangenen Vortrag des Klgers ausgehend (oben III 1. b) ), bei Vertragsschluû htten offene Verbindlichkeiten der V. GmbH in Hhe von 51.472,56 DM bestanden, htte der Klger j e - doch hiervon unterrichtet werden mssen. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Ehemann der Beklagten, dessen Wissen und Verhalten als Verhandlungs- und Abschluûvertreter sich die Beklagte zurechnen lassen muû (§§ 166 Abs. 1, 278 BGB), solche Verbindlichkeiten weder dem Klger selbst noch seinem Sohn mitgeteilt. Das Berufungsgericht hat sich insoweit ausdrcklich den Festste l - lungen des Landgerichts angeschlossen, das aufgrund der bereinstimmenden Zeugenaussagen des Sohnes des Klgers und des Ehemanns der Beklagten zu der berzeugung gelangt ist, daû konkrete Angaben ber die Verbindlic h - keiten der GmbH erst nach dem Abschluû des notariellen Vertrages gemacht worden sind. Der Auffassung des Berufungsgerichts, es habe keine vorvertragliche Pflicht der Beklagten zur Offenbarung dieser Verbindlichkeiten bestanden, kann nicht zugestimmt werden. Ein Verkufer braucht den Kufer zwar grun d - stzlich nicht ber alle fr den Kauf erheblichen Umstnde aufzuklren. Eine Mitteilung kann vom Verkufer nach Treu und Glauben unter Bercksichtigung der Verkehrsauffassung jedoch fr solche Umstnde erwartet werden, die nur - 12 - dem Verkufer bekannt sind und von denen er weiû oder wissen muû, daû sie fr den Kufer von wesentlicher Bedeutung fr den Vertragsschluû sind, etwa deshalb, weil sie den Vertragszweck vereiteln knnen (BGH, Urteile vom 4. Mrz 1998 - VIII ZR 378/96, NJW-RR 1998, 1406 unter II 1 und vom 4. April 2001 - VIII Z R 32/00, WM 2001, 1117 unter II 3 b). Bei einem Unternehmen s - kauf, wie er hier bei der Abtretung smtlicher Geschftsanteile anzunehmen ist, hat darum der Verkufer dem Kufer ungefragt smtliche Verbindlichkeiten des Unternehmens zu offenbaren, wenn diese dazu fhren knnen, daû die be r - lebensfhigkeit der Gesellschaft ernsthaft gefhrdet ist, weil ihr Zahlungsunf - higkeit oder berschuldung droht (vgl. BGH, Urteile vom 4. April 2001 aaO und vom 4. Mrz 1998 aaO; vgl. auch Stengel/Scholderer NJW 1994, 158, 1 61 u n - ter 2 d). Aus dem klgerischen Vortrag im Zusammenhang mit den von ihm vo r - gelegten Auswertungen der Buchfhrung der V. GmbH ergibt sich, daû die berlebensfhigkeit der V. GmbH bei Vertragsschluû ernstlich gefhrdet war, sofern die verschwiegenen Verbindlichkeiten bei Vertragsschluû besta n - den. Denn danach wies das Vermgen der V. GmbH zum 13. Februar 1998 bei einer Gesamtbilanzsumme von 145.555,57 DM einen nicht durch Eigenk a - pital gedeckten Fehlbetrag von 66.191,59 DM auf. Aus den Gewin n- und Ve r - lustrechnungen ergibt sich, daû dieser Fehlbetrag durch laufende Verluste seit bernahme des Fitness-Studios durch die V. GmbH entstanden ist. Zu U n - recht meint das Berufungsgericht, diese bilanziellen Auswertungen seien "e r - kennbar unvollstndig". Soweit das Berufungsgericht der Ansicht ist, die bila n - ziellen Auswertungen htten zwei von der Beklagten behauptete Forderungen der V. GmbH in Hhe von 780.000 DM gegen die W. Vers i - cherungs AG und in Hhe von 240.000 DM g egen M. P. ausweisen mssen, kann hieraus zugunsten der Beklagten nichts hergeleitet werden. In - 13 - Ziffer II auf S. 4 des notariellen Kaufvertrages vom 13. Februar 1998 hat sich der Klger als knftiger GmbH-Geschftsfhrer nmlich verpflichtet, diese be i - den Forderungen, wenn sie realisiert werden, bis zur Hhe von 700.000 DM an die Beklagte auszuzahlen. Lediglich in Hhe dieses Betrages haben die Pa r - teien die beiden Forderungen insgesamt als werthaltig angesehen, und sie h a - ben vereinbart, daû diese im wirtschaftlichen Ergebnis nicht der V. GmbH zustehen sollen. Die Forderungen htten deshalb mit dieser Bewertung auch in den Passiva ausgewiesen werden mssen, so daû ihr Fehlen in den Aktiva nichts am Bilanzergebnis ndert. Auch die Angaben zum Eigenkapital waren entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht unvollstndig. ber den Kassenbestand und das Anlagevermgen in Hhe von 18.577 DM hinaus, das in dem beigefgten Abschreibungsverzeichnis nher aufgeschlsselt ist, waren weitere Angaben nicht erforderlich. Ursprnglich eingezahltes Stammkapital, welches nicht mehr vorhanden ist, braucht eine Bilanz auf der Aktivseite nicht zu enthalten (vgl. § 266 HGB Abs. 2 einerseits und Abs. 3 andererseits). Daû in der Bilanz kein Betrag fr stille Reserven ausgewiesen ist, ist gleichfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. Stille Reserven der V. GmbH knnen nach dem vorgelegten Abschreibungsverzeichnis ber das Anlagevermgen nmlich nicht in nennenswertem Umfang vorhanden gewesen sein. Denn das nach Buchwerten ermittelte Anlagevermgen liegt, abgesehen von geringwert i - gen Wirtschaftsgtern, mit 18.577 DM nur unwesentlich unter dem im A b - schreibungsverzeichnis angegebenen Anschaffungspreis von 19.282,50 DM. 3. Aus dem Gesagten ergibt sich, daû das Berufungsgericht die gegen den titulierten Kaufpreisanspruch gerichtete Vollstreckungsgegenklage au f - grund der bisherigen Feststellungen nicht htte abweisen drfen. Das Ber u - fungsurteil kann auch keinen Bestand haben, soweit das Oberlandesgericht dem Klger einen Anspruch auf Rckzahlung von 30.000 DM versagt hat. Das - 14 - Berufungsgericht hat dahinstehen lassen, ob der Klger diesen Betrag am 5. Mrz 1998 auf das Geschftskonto der V. GmbH berwiesen hat und ob diese Zahlung vereinbarungsgemû als Leistung auf die der Beklagten zust e - hende Kaufpreisforderung gelten sollte. Da von diesen Behauptungen des Kl - gers demnach revisionsrechtlich auszugehen ist, ist sein Erstattungsanspruch begrndet, wenn die von ihm erklrte Anfechtung durchgreift bzw. wenn er im Wege des Schadensersatzes aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen Rckgngigmachung des Kaufvertrages verlangen kann. IV. Das Berufungsurteil ist dementsprechend aufzuheben, und die Sache ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurc k - zuverweisen (§§ 564, 565 Abs. 1 ZPO, gemû § 26 Nr. 7 EGZPO in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung). Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat mangels Entscheidungsreife nicht mglich, weil es weiterer tatric h - terlicher Feststellungen bedarf. 1. Hinsichtlich des Umfangs der offenen Verbindlichkeiten der V. GmbH und einer sich daraus mglicherweise ergebenden Zahlungsunfhigkeit hat sich das Berufungsgericht, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, bislang nicht mit dem Vorbringen der Beklagten auseinandergesetzt. Diese hat b e - hauptet und Beweis dafr angetreten, daû die Miete fr die Geschftsrume fr Januar 1998 bereits am 2. Februar 1998 bezahlt worden sei, bei Vertrag s - schluû am 13. Februar 1998 ein hherer Kassenbestand der GmbH bes tanden habe, die GmbH ber ein Guthaben von 24.670 DM bei der Volksbank S. verfgt und ihr eine Forderung von 16.000 DM gegenber dem Arbeitsamt z u - gestanden habe. Fr die Feststellung der Zahlungsunfhigkeit der V. GmbH wird weiterhin von Bedeutung sein, ob und inwieweit die Beklagte, wie - 15 - sie behauptet, fr einen Teil der Verbindlichkeiten mndlich Ratenzahlung ve r - einbart hat. 2. Da es an entsprechenden Feststellungen fehlt, ist dem Senat auch e i - ne eigene Sachentscheidung dazu verwehrt, ob der am 5. Mrz 1998 auf das Geschftskonto der GmbH berwiesene Betrag von 30.000 DM der Tilgung der ersten Kaufpreisrate dienen sollte. Hierfr bedarf es gegebenenfalls einer berprfung der landgerichtlichen Beweiswrdigung, mglicherweise auch aufgrund einer wiederholten Beweisaufnahme vor dem Berufungsgericht. Sollte es aufgrund erneuter Verhandlung bei der Durchfhrung des Kaufvertrages verbleiben, wird ferner der Erwgung der Revision nachzugehen sein, der Kl - ger knne sich gegenber der Vollstreckung aus dem Titel jedenfalls in Hhe geleisteter 30.000 DM auf den Einwand der (teilweisen) Erfllung berufen (BGH, Urteil vom 19. Februar 1991 - XI ZR 202/89, NJW-RR 1991, 759 unter II. 3.). Dr. Deppert Dr. Leimert Wiechers Dr. Wolst Dr. Fellesen
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