BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVIII ZR 185/01 vom12. März 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 2003 durch dieVorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert,Wiechers und Dr. Wolstgemäß § 554 b Abs. 1 ZPO a.F. in der Auslegung durch das Bundesverfas-sungsgericht (BVerfGE 94, 277)beschlossen:Die Revision der Beklagten gegen das Grund- und Teilurteil des11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 28. Juni 2001wird nicht angenommen.Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen(§ 97 Abs. 1 ZPO).Streitwert: (37.801 DM + 23.000 DM = 60.801 DM) = 31.087,06 Gründe: Die Revision hat keine Erfolgsaussicht. Zutreffend hat das Berufungsge-richt angenommen, daß die am Tage des Ablaufs der Verjährungsfrist bei derfür das Amts- und das Landgericht Hannover gemeinsamen Verkaufsstelle fürGerichtskostenmarken eingereichte Klage die Verjährung des klägerischen An-spruchs nach § 209 Abs.1 BGB in Verbindung mit §§ 253, 270 Abs. 3 ZPO a.F.unterbrochen hat. - 3 -Denn jedenfalls solange als dort für das Landgericht bestimmte Schrift-stücke von den Beamten entgegengenommen werden, hat dies aus dem Ge-sichtspunkt des Vertrauensschutzes fristwahrende Wirkung. Anderenfalls würdeder (rechtzeitige) Zugang zu Gericht in verfassungsrechtlich bedenklicher Wei-se unzumutbar erschwert werden (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit demRechtsstaatsprinzip; vgl. BVerfG NJW 2001, 1343).Dr. Deppert Dr. Hübsch Dr. LeimertWiechers Dr. Wolst
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