BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 185/07 vom 5. Juni 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Juni 2008 durch den Vor-sitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frank-furt am Main vom 11. Oktober 2007 wird auf Kosten der Kl344gerin als unzul344ssig verworfen, weil weder dargelegt (dazu BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2003, XI ZR 434/02, BGHR EGZPO 247 26 Nr. 8 Wertgrenze 4) noch glaubhaft gemacht ist (dazu Senat, Beschl. v. 25. Juli 2002, V ZR 118/02, NJW 2002, 3180), dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 200 374bersteigt (247 26 Nr. 8 EGZPO, 247247 544, 97 Abs. 1 ZPO). Die Kl344gerin hat in erster Instanz auf Anfrage des Landgerichts den Streitwert f374r die damals noch in Streit stehenden beiden Nie337brauchrechte zusammen mit 30.000 200 angegeben. Gegen die Beschl374sse des Landgerichts und des Oberlandesgerichts, mit denen der Streitwert f374r den Antrag auf L366schung des jetzt noch streitigen Nie337brauchrechts auf jeweils 15.000 200 festgesetzt wor-den ist, hat sie nichts eingewendet. Jedenfalls vor diesem Hinter-grund h344tte es konkreter Darlegungen dazu bedurft, warum jetzt etwas anderes zugrunde gelegt werden soll. Die Kl344gerin macht zwar nunmehr geltend, dass der nach 247 3 ZPO zu bestimmende Wert unter Ber374cksichtigung des Jahresreinertrages in Anlehnung an 247 24 KostO zu berechnen ist. Zum Reinertrag verh344lt sie sich jedoch nicht, sondern beschr344nkt sich in tat- - 3 - s344chlicher Hinsicht ohne Glaubhaftmachung auf die Behauptung teils tats344chlicher, teils m366glicher Einnahmen, was f374r den Reiner-trag jedoch nicht aussagekr344ftig ist. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 15.000 200. Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: LG Marburg, Entscheidung vom 31.05.2006 - 2 O 409/05 - OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 11.10.2007 - 15 U 124/06 -
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