BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 185/07 Verk374ndet am: 10. Februar 2011 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 167 Die Zustellung einer Klage ist jedenfalls dann noch demn344chst erfolgt, wenn die durch den Kl344ger zu vertretende Verz366gerung der Zustellung den Zeitraum von 14 Tagen nicht 374berschreitet. Bei der Berechnung der Zeitdauer der Verz366gerung ist auf die Zeitspanne abzustellen, um die sich der ohnehin erforderliche Zeitraum f374r die Zustellung der Klage als Folge der Nachl344ssigkeit des Kl344gers verz366gert (Best344ti-gung von BGH, Urteil vom 20. April 2000 - VII ZR 116/99, BauR 2000, 1225 = ZfBR 2000, 466). BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - VII ZR 185/07 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 10. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka sowie den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Halfmeier und den Richter Prof. Leupertz f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 27. Zivilsenats des Kammergerichts vom 23. August 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin verlangt von der Beklagten die R374ckzahlung vermeintlich zu Unrecht erhaltener Zahlungen aus einer Vertragserf374llungsb374rgschaft und be-gehrt ferner die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr den Schaden zu ersetzen, der ihr aus der Inanspruchnahme der B374rgschaft entstanden sei. Im Revisionsverfahren streiten die Parteien nur dar374ber, ob etwaige Forderun-gen verj344hrt sind. 1 Die Klageschrift ist am 30. Dezember 2004 beim Landgericht eingegan-gen. Am Montag, dem 7. Februar 2005, ist der Kl344gerin die Gerichtskostenan- 2 - 3 - forderung zugegangen. Die italienische Muttergesellschaft der Kl344gerin zahlte die Gerichtskosten mit 334berweisungsauftrag vom 16. Februar 2005 an die Deutsche Bank in Neapel, wobei als Valutadatum der 17. Februar 2005 ange-geben wurde. Der angeforderte Betrag ist am 23. Februar 2005 bei der Justiz-kasse eingegangen. Die Klageschrift ist am 11. M344rz 2005 zugestellt worden. 3 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl344gerin hatte keinen Erfolg. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Kl344-gerin ihre Anspr374che weiter. Entscheidungsgr374nde: Die Revision f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ck-verweisung der Sache an das Berufungsgericht. 4 I. Das Berufungsgericht hat die geltend gemachten Anspr374che f374r verj344hrt erachtet. Die regul344re Verj344hrungsfrist habe gem344337 247 195 BGB drei Jahre betragen und sei gem344337 Art. 229 247 6 Abs. 4 EGBGB bis zum 31. Dezember 2004 gelaufen. Durch die Zustellung der Klageschrift am 11. M344rz 2005 habe deshalb der Lauf der Verj344hrungsfrist nicht mehr gehemmt werden k366nnen. Auf eine bereits mit Eingang der Klageschrift am 30. Dezember 2004 eingetretene Hemmung der Verj344hrung gem344337 247 204 BGB k366nne sich die Kl344gerin nicht mit Erfolg berufen, da die Zustellung der Klage-schrift nicht demn344chst im Sinne von 247 167 ZPO erfolgt sei. Denn eine Klage 5 - 4 - sei dann nicht mehr als demn344chst zugestellt zu betrachten, wenn ein Kl344ger oder sein Prozessbevollm344chtigter durch nachl344ssiges, auch nur leicht fahrl344s-siges Verhalten zu einer nicht nur ganz geringf374gigen Verl344ngerung der Zeit-spanne zwischen Einreichung und Zustellung der Klage beigetragen habe. Als geringf374gig in diesem Sinne werde im Regelfall eine Zeitspanne von h366chstens 14 Tagen angesehen. F374r den hier vorliegenden Fall, dass die Zustellungsver-z366gerung darauf beruhe, dass der Gerichtskostenvorschuss noch einzuzahlen sei, bedeute dies, dass eine geringf374gige Zustellungsverz366gerung nur dann an-genommen werden k366nne, wenn zwischen dem Zugang der gerichtlichen An-forderung und dem Zahlungseingang ein Zeitraum von nicht mehr als 14 Tagen liege. Es habe nach Zugang der gerichtlichen Kostenanforderung allein der Kl344gerin oblegen, daf374r Sorge zu tragen, dass die Zahlung innerhalb von 14 Tagen bei der Justizkasse eingehe. Das ihr zuzurechnende Verhalten der Muttergesellschaft in Neapel sei als nachl344ssig zumindest im Sinne von leichter Fahrl344ssigkeit anzusehen. Denn die Anweisung zur 334berweisung sei erst zehn Tage nach Zugang der Kostenanforderung erfolgt. Nach einer so langen Zeit des Zuwartens sei es fahrl344ssig darauf zu vertrauen, dass der Betrag bis zum 21. Februar 2005 (= Montag) bei der Justizkasse in Berlin eingehen werde. Ins-gesamt k366nne nicht festgestellt werden, dass die Kl344gerin alles ihr Zumutbare f374r eine alsbaldige Zustellung der Klage getan habe. II. Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. 6 Die Zustellung der am 30. Dezember 2004 beim Landgericht eingegan-genen Klageschrift ist am 11. M344rz 2005 noch demn344chst im Sinne von 247 167 7 - 5 - ZPO erfolgt; damit trat die Hemmung der Verj344hrung etwaiger Anspr374che der Kl344gerin nach 247 204 BGB bereits mit Eingang der Klageschrift am 30. Dezember 2004 ein. 8 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Zustellung einer Klage jedenfalls dann noch demn344chst erfolgt, wenn die durch den Kl344ger zu vertretende Verz366gerung der Zustellung den Zeitraum von 14 Tagen nicht 374berschreitet (vgl. BGH, Urteile vom 20. April 2000 - VII ZR 116/99, BauR 2000, 1225 = ZfBR 2000, 466; vom 27. Mai 1999 - VII ZR 24/98, BauR 1999, 1216 = ZfBR 1999, 322; vom 12. Januar 1996 - V ZR 246/94, NJW 1996, 1060; vom 1. Dezember 1993 - XII ZR 177/92, NJW 1994, 1073; vom 6. April 1972 - III ZR 210/69, NJW 1972, 1948). Bei der Berechnung der Zeitdauer der Ver-z366gerung ist auf die Zeitspanne abzustellen, um die sich der ohnehin erforderli-che Zeitraum f374r die Zustellung der Klage als Folge der Nachl344ssigkeit des Kl344-gers verz366gert (BGH, Urteile vom 20. April 2000 - VII ZR 116/99, aaO; vom 25. Februar 1971 - VII ZR 181/69, NJW 1971, 891; OLG M374nchen, WM 2009, 2176). 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es nach die-sen Grunds344tzen nicht insgesamt auf die Zeitspanne zwischen der Aufforde-rung zur Einzahlung der Gerichtskosten und deren Eingang bei der Gerichts-kasse an. Die Kl344gerin hat hiervon allenfalls eine Verz366gerung von nicht mehr als 14 Tagen zu vertreten. Es kann dahinstehen, innerhalb welcher Zeit die Kl344gerin die 334berweisung nach Anforderung des Gerichtskostenvorschusses veranlassen musste, ohne nachl344ssig zu handeln. Selbst wenn man, was eher fern liegt, fordert, dass die 334berweisung bereits am 8. Februar 2005, also einen Tag nach Anforderung des Gerichtskostenvorschusses, h344tte veranlasst wer-den m374ssen und man dar374ber hinaus annehmen wollte, dass die Kl344gerin einen Eingang des Vorschusses binnen eines Bankarbeitstages h344tte sicherstellen 9 - 6 - m374ssen, w344re der Vorschuss erst am 9. Februar 2005 bei der Gerichtskasse eingegangen. Tats344chlich ist er am 23. Februar 2005, mithin nur 14 Tage sp344ter eingegangen. Selbst wenn man unterstellt, dass diese 14 Tage in vollem Um-fang auf eine Nachl344ssigkeit der Kl344gerin beruhten, w344re die Zustellung nach den oben genannten Grunds344tzen noch demn344chst erfolgt. III. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden. Das Urteil des Be-rufungsgerichts war demnach aufzuheben und die Sache zur Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. 10 Kniffka Bauner Safari Chabestari Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 03.03.2006 - 10a O 483/05 - KG Berlin, Entscheidung vom 23.08.2007 - 27 U 89/06 -
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