BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 185/09 vom 23. November 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge, St366hr und die Richterin von Pentz beschlossen: Die Anh366rungsr374ge des Kl344gers vom 15. November 2010 gegen den Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2010 wird zur374ckgewiesen. Die Kosten des R374geverfahrens hat der Kl344ger zu tragen. Gr374nde: Die gem344337 247 321 a ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Ge-h366rsr374ge ist nicht begr374ndet. 1 Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdr374cklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begr374ndung des Beschlusses, mit dem es 374ber die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser M366glichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. 2 - 3 - Der Senat hat bei der Entscheidung 374ber die Zur374ckweisung der Nichtzu-lassungsbeschwerde das Vorbringen des Kl344gers in vollem Umfang gepr374ft, ihm aber keine Gr374nde f374r eine Zulassung der Revision entnehmen k366nnen. Insbesondere haben sich solche nicht aus den Angriffen gegen die W374rdigung des Gutachtens des Sachverst344ndigen Prof. Dr. S. ergeben, dessen Schlussfolgerungen auch unter Ber374cksichtigung der Ausf374hrungen der Nicht-zulassungsbeschwerde schl374ssig sind. 3 Galke Wellner Pauge St366hr von Pentz Vorinstanzen: LG Ellwangen, Entscheidung vom 07.11.2007 - 3 O 373/06 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 06.05.2009 - 3 U 239/07 -
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