BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 185/10 Verk374ndet am: 8. April 2011 Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 459 Abs. 1 aF Ein mit einem Wohnhaus bebautes Grundst374ck, dessen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung davon abh344ngt, dass ein Nachbar die Mitnutzung seiner Leitungen auf freiwilliger Basis (weiterhin) gestattet, ist mit einem Fehler behaf-tet. BGH, Urteil vom 8. April 2011 - V ZR 185/10 - OLG Karlsruhe LG Baden-Baden - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 8. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richte-rin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Br374ckner und Weinland f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344ger und die Anschlussrevision des Beklag-ten wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 4. August 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Mit notariellem Vertrag vom 11. Mai 1999 kauften die Kl344ger von dem Beklagten ein Grundst374ck im Hochschwarzwald. Es liegt im Au337enbereich, ist mit einem in den 30er Jahren errichteten Wohnhaus bebaut und nicht an die 366ffentliche Wasserversorgung angebunden. Bis zum Jahr 1977 wurde darauf eine Tankstelle mit einer Zapfs344ule betrieben. 1 Im Zeitpunkt des Verkaufs erfolgte die Wasserversorgung des Grund-st374cks 374ber ein Nachbargrundst374ck, welches urspr374nglich ebenfalls dem Be-klagten geh366rt hatte. Bei dessen Ver344u337erung im Jahr 1980 an einen Landes- 2 - 3 - verband des Jugendherbergswerks hatte sich der Beklagte das Recht einr344u-men lassen, Wasser und Abwasser 374ber die auf dem Nachbargrundst374ck be-findlichen privaten Leitungen zu beziehen bzw. zu entsorgen. Dieses Recht sollte bei einer Ver344u337erung des dem Beklagten verbliebenen Grundst374cks erl366schen. Im Jahr 2000 wurden die Kl344ger von dem Jugendherbergswerk, welches sich zwischenzeitlich mittels einer Privatleitung an die Trinkwasserversorgung einer mehrere Kilometer entfernten Stadt angeschlossen hatte, aufgefordert, sich um eine Eigenwasserversorgung zu k374mmern. Das Wasser aus der bisher von dem Jugendherbergswerk genutzten Quelle l344sst sich nach Auskunft des Wasserwirtschaftsamts nur nach einer Aufbereitung als Trinkwasser verwen-den. Ein 2002 geschlossener Vertrag, mit dem das Jugendherbergswerk den Kl344gern die Nutzung ihrer Leitungen und Anlagen zun344chst gestattete, wurde von diesem Ende 2008 gek374ndigt. Die zust344ndige Gemeinde lehnte einen An-schluss des Grundst374cks der Kl344ger an das 366ffentliche Leitungsnetz ab. Das Nachbargrundst374ck wurde zwischenzeitlich an einen Dritten verkauft. 3 Gest374tzt auf die Behauptung, sie h344tten erstmals nach Abschluss des Kaufvertrages erfahren, dass das Grundst374ck 374ber keine eigene Wasserversor-gung und Abwasserentsorgung (nachfolgend einheitlich: Wasserversorgung) verf374ge, haben die Kl344ger Schadensersatz in H366he von 270.246,86 200 sowie die Feststellung verlangt, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihnen s344mtlichen weite-ren Schaden aus dem Abschluss des Kaufvertrages mit ihm zu ersetzen. 4 Das Landgericht hat den Beklagten wegen der nicht gesicherten Was-serversorgung zu Schadensersatz in H366he von 253.089,48 200 verurteilt und dem Feststellungsantrag stattgegeben. Bei dem Zahlungsbetrag handelt es sich um die von dem Landgericht ermittelte Differenz zwischen dem vereinbarten Kauf-preis und dem Verkehrswert des Grundst374cks ohne gesicherte Wasserversor- 5 - 4 - gung unter Ber374cksichtigung von Bodenbelastungen aus dem Betrieb der Tankstelle. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Scha-densersatzpflicht wegen der ungesicherten Wasserversorgung des Grund-st374cks auf 51.129,19 200 reduziert und den Kl344gern ferner 16.361,34 200 wegen der von dem Beklagten unterlassenen Aufkl344rung 374ber den Betrieb einer Tankstelle auf dem Grundst374ck zuerkannt. Die Feststellung einer weitergehenden Ersatz-pflicht hat es auf Sch344den beschr344nkt, welche im Zusammenhang mit dem fr374-heren Betrieb einer Tankstelle auf dem Grundst374ck und aus der unterlassenen Aufkl344rung 374ber die fehlende Sicherheit der Wasserversorgung des Grund-st374cks stehen. 6 Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision erstreben die Kl344ger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Anschlussrevisi-on des Beklagten hat die vollst344ndige Klageabweisung zum Ziel. Jede Partei beantragt die Zur374ckweisung des Rechtsmittels der Gegenseite. 7 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht meint, eine Haftung des Beklagten nach 247 463 Satz 2 BGB aF scheide aus, da die fehlende Sicherheit der Wasserversorgung kein Sachmangel des verkauften Grundst374cks sei. Ein gesicherter Wasser- und Abwasseranschluss sei bei einem Wohnhaus zwar regelm344337ig Teil der Sollbe-schaffenheit. Anders verhalte es sich aber bei Hausgrundst374cken im Au337enbe-reich, weil solche h344ufig 374ber private Brunnen und Anlagen versorgt w374rden. Die berechtigte Erwartung des Erwerbers k366nne sich in diesen F344llen nur auf 8 - 5 - das Vorhandensein irgendeiner Versorgungsanlage richten. Eine solche gebe es hier, denn das Grundst374ck der Kl344ger sei im Zeitpunkt der 334bergabe des Grundst374cks und auch sp344ter - ungeachtet aller Drohungen, die Versorgung jederzeit einzustellen - mit Wasser versorgt worden. Anhaltspunkte daf374r, dass die Kl344ger mit einer dauerhaft gesicherten Versorgung rechnen durften, seien nicht erkennbar. Der Beklagte hafte aber nach den Grunds344tzen der culpa in contrahendo wegen Verletzung von Aufkl344rungspflichten. Er sei verpflichtet ge-wesen, 374ber die fehlende Absicherung der Wasserversorgung aufzukl344ren, da diese geeignet gewesen sei, den von den Kl344gern verfolgten Vertragszweck - den Erwerb des Hauses zu Wohnzwecken - zu vereiteln oder erheblich zu ge-f344hrden. Dies habe er fahrl344ssig unterlassen. Wegen fehlender Aufkl344rung 374ber den Betrieb einer Tankstelle auf dem Grundst374ck hafte der Beklagte nach 247 463 Satz 2 BGB aF. II. Diese Ausf374hrungen halten revisionsrechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 9 Revision der Kl344ger 10 Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht an, eine auf Schadensersatz wegen Nichterf374llung gerichtete Haftung des Beklagten gem344337 247 463 Satz 2 BGB aF wegen der unsicheren Wasserversorgung komme mangels Fehlers des verkauften Grundst374cks nicht in Betracht. 11 1. Ein Fehler im Sinne von 247 459 Abs. 1 BGB aF liegt vor, wenn der Zu-stand der Kaufsache von demjenigen abweicht, den die Parteien bei Abschluss des Kaufvertrages gemeinsam, auch stillschweigend, vorausgesetzt haben, und diese Abweichung den Wert der Kaufsache oder ihre Eignung zum vertraglich vorausgesetzten oder gew366hnlichen Gebrauch herabsetzt oder beseitigt (vgl. 12 - 6 - BGH, Urteil vom 23. November 1994 - VIII ZR 133/93, NJW-RR 1995, 364). Der Fehler kann dabei au337er in Eigenschaften der Sache selbst auch in tats344chli-chen, rechtlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen zur Umwelt liegen, die nach der Verkehrsauffassung Wert und Brauchbarkeit der Kaufsache unmit-telbar beeinflussen (Senat, Urteil vom 13. Oktober 2000 - V ZR 430/99, NJW 2001, 65 mwN). Geh366rt ein Wasseranschluss zu der vereinbarten Sollbeschaf-fenheit eines Grundst374cks, kann ein Fehler im Sinne des 247 459 Abs. 1 BGB aF deshalb nicht nur darin bestehen, dass ein solcher Anschluss nach der objekti-ven Beschaffenheit des Grundst374cks aus technischen oder wirtschaftlichen Gr374nden unm366glich ist, sondern auch darin, dass der an eine benachbarte Ver-sorgungsanlage vorgesehene Anschluss aus Rechtsgr374nden nicht durchsetzbar ist (Senat, Urteil vom 6. Oktober 1978 - V ZR 28/76, WM 1979, 101, 102). 2. Danach handelt es sich bei der ungesicherten Wasserversorgung um einen Fehler des Grundst374cks. 13 a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurde das Grund-st374ck von den Kl344gern zu Wohnzwecken und damit erkennbar in der Erwartung gekauft, dass die Wasserversorgung des darauf befindlichen Geb344udes gesi-chert war. Diese Erwartung war auch deshalb berechtigt, weil das Geb344ude nach seinem 344u337eren Erscheinungsbild seit Jahrzehnten als Wohnhaus genutzt worden war und der Beklagte zuletzt selbst darin gewohnt hatte. Im Hinblick auf die abgelegene Lage des Grundst374cks konnten die Kl344ger zwar nicht damit rechnen, dass das Grundst374ck an das 366ffentliche Wasser- und Abwassersys-tem angeschlossen war. Solange sie von dem Beklagten keine abweichenden Informationen erhielten, durften sie aber annehmen, dass die bestehende Was-serversorgung in der Weise gesichert war, dass sie nicht ohne ihre Zustimmung von Dritten unterbrochen werden konnte. Soweit die Versorgung nicht durch eigene Leitungen und Anlagen erfolgte, sondern die Mitbenutzung von Anlagen 14 - 7 - des Nachbarn erforderte, entsprach es mithin der Sollbeschaffenheit des Grundst374cks, dass der jeweilige Eigent374mer berechtigt ist, diese Anlagen zu nutzen. Ohne Bedeutung ist, dass die Parteien die fortbestehende Zustimmung des Jugendherbergswerks zur Mitbenutzung von deren Wasserversorgungsan-lagen nicht ausdr374cklich als Teil der Sollbeschaffenheit des Grundst374cks vor-ausgesetzt haben. Die gegenteilige Annahme des Berufungsgerichts beruht auf einem unzutreffenden Verst344ndnis der Entscheidung des Senats vom 6. Okto-ber 1978 (V ZR 28/76, WM 1979, 101, 102). Danach geh366rt die Zustimmung eines Grundst374cksnachbarn zur Mitbenutzung seiner Wasserversorgungsanla-ge im Allgemeinen zwar nicht zur Beschaffenheit eines Grundst374cks. Die Ver-weigerung der Zustimmung kann aber dann einen Fehler des Grundst374cks be-gr374nden, wenn dessen Sollbeschaffenheit einen Wasser- und Abwasseran-schluss voraussetzt und dieser nach der Vorstellung der Parteien aufgrund der M366glichkeit besteht, sich an die Anlage des Nachbarn anzuschlie337en. Verwei-gert der Nachbar den Anschluss, ist das Grundst374ck infolge der fehlenden Wasserversorgung mangelhaft (Senat, aaO). Entsprechendes gilt, wenn die Parteien, wovon hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auszuge-hen ist, stillschweigend von einer irgendwie, ggf. also auch 374ber den Anschluss an eine Anlage des Nachbarn, bestehenden Wasserversorgung des Grund-st374cks ausgehen. Ist diese nicht gesichert, weil das Grundst374ck 374ber keine ei-gene Versorgung verf374gt und die Mitnutzung der Anlage des Nachbarn in des-sen Belieben steht, erweist sich das Grundst374ck wegen des Fehlens der nach dem Vertrag vorausgesetzten Wasserversorgung als mangelhaft. 15 - 8 - b) Die Aufrechterhaltung der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vor-handenen Wasserversorgung war nach der im Jahr 1980 getroffenen Vereinba-rung infolge des Verkaufs nicht mehr gesichert, sondern allein von dem Willen des Nachbarn abh344ngig. Anders als die Revisionserwiderung meint, folgt ein Recht der Kl344ger, die Wasserversorgungsanlagen des Nachbarn mitzubenut-zen, nicht aus den landesrechtlichen Vorschriften 374ber Leitungsrechte (247 7e NachbG BW). Denn diese begr374nden kein Recht des Eigent374mers eines nicht an das 366ffentliche Leitungsnetz angeschlossenen Grundst374cks, private Leitun-gen eines Nachbarn mitzubenutzen. Sie gestatten diesem die Inanspruchnah-me eines fremden Grundst374cks lediglich zu dem Zweck, sich mittels einer selbst zu verlegenden Leitung einen Anschluss an 366ffentliche Versorgungsleitungen zu schaffen. Hierbei kann ihn der Eigent374mer des fremden Grundst374cks darauf verweisen, sich (gegen Erstattung der anteilsm344337igen Herstellungskosten) an seine bestehende Leitung anzuschlie337en, um so eine weitere Leitung auf sei-nem Grundst374ck zu verhindern (247 7e Abs. 1 Satz 3 NachbG BW). Umgekehrt hat der Eigent374mer des nicht angeschlossenen Grundst374cks aber keinen An-spruch darauf, sich an die fremde (Privat-)Leitung anzuschlie337en (OLG Karlsru-he, OLGR 2001, 189; AG Rastatt, BWNotZ 1999, 177). Unerheblich ist, ob die Wasserversorgung des verkauften Grundst374cks, wie von dem Beklagten gel-tend gemacht, 374ber eine Duldungsanordnung nach 247 88 Abs. 7 des Wasserge-setzes f374r Baden-W374rttemberg gesichert werden k366nnte. Trifft dies zu, folgt daraus nur, dass der Sachmangel - gegen Entsch344digung des Nachbarn (vgl. 247 88 Abs. 1 u. 2 WG-BW) - behebbar ist. Es 344ndert aber nichts daran, dass das Grundst374ck im Zeitpunkt des Gefahr374bergangs fehlerhaft war (vgl. f374r den Fall einer fehlenden, m366glicherweise aber zu erlangenden Baugenehmigung: Senat, Urteil vom 12. Dezember 1986 - V ZR 180/85, NJW-RR 1987, 457). 16 - 9 - Anschlussrevision des Beklagten 17 1. Die Anschlussrevision, mit der der Beklagte die Abweisung der Klage insgesamt erstrebt, ist schon deshalb zul344ssig, weil von einer unbeschr344nkten Zulassung der Revision auszugehen ist. Der Tenor des Berufungsurteils enth344lt keine Einschr344nkung. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs kann sich eine Beschr344nkung der Revisionszulassung zwar auch aus den Entscheidungsgr374nden des Berufungsurteils ergeben. Hierf374r d374rfen sich die Ausf374hrungen aber nicht lediglich mit einer Begr374ndung f374r die Zulassung der Revision befassen, vielmehr muss aus den Entscheidungsgr374nden der Wille des Berufungsgerichts, die Revision in bestimmter Hinsicht zu beschr344nken, klar und eindeutig hervorgehen (Senat, Beschluss vom 29. Januar 2004 - V ZR 244/03, NJW-RR 2004, 1365, 1366 mwN). Das ist hier nicht der Fall. In den Entscheidungsgr374nden hei337t es, die Revision sei "jedenfalls f374r die Frage nach dem Vorliegen eines Sachmangels wegen grunds344tzlicher Bedeutung" zuzulas-sen. Das l344sst den Willen zu einer Beschr344nkung schon deshalb nicht erken-nen, weil auch die Anspr374che wegen m366glicher Altlasten einen Sachmangel voraussetzen. Zudem l344sst das Wort "jedenfalls" darauf schlie337en, dass das Berufungsgericht eine grunds344tzliche Bedeutung der Sache im Sinne von 247 543 Abs. 2 ZPO auch unter anderen Gesichtspunkten f374r m366glich gehalten und deshalb eine umfassende Revisionszulassung ausgesprochen hat. 18 2. Die Anschlussrevision ist begr374ndet. 19 a) Die Verurteilung des Beklagten, Schadensersatz nach den Grunds344t-zen der culpa in contrahendo wegen unterbliebener Aufkl344rung 374ber die ungesi-cherte Wasserversorgung zu leisten, kann schon deshalb keinen Bestand ha-ben, weil solche Anspr374che bei lediglich fahrl344ssiger Verletzung einer Offenba-rungspflicht in Bezug auf die Beschaffenheit des Kaufgegenstands - sowohl im Hinblick auf Fehler im Sinne des 247 459 Abs. 1 BGB aF als auch auf zusiche- 20 - 10 - rungsf344hige Eigenschaften im Sinne des 247 459 Abs. 2 BGB aF - ausgeschlos-sen sind; die Vorschriften der 247247 459 ff. BGB aF bilden insoweit eine abschlie-337ende Sonderregelung (st. Rspr., vgl. Senat, Urteil vom 16. M344rz 1973 - V ZR 118/71, BGHZ 60, 319, 321 f.; Urteil vom 19. M344rz 1976 - V ZR 146/74, WM 1976, 791, 792; Urteil vom 10. Juli 1987 - V ZR 236/85, NJW-RR 1988, 10, 11). Abgesehen davon, dass es sich bei der fehlenden Sicherheit der Wasserver-sorgung, wie dargelegt, um einen Sachmangel des Grundst374cks handelt, ist eine Haftung des Beklagten wegen nur fahrl344ssiger Verletzung von Aufkl344-rungspflichten auch deshalb ausgeschlossen, weil das Vorhandensein einer gesicherten Wasserversorgung ohne Zweifel eine zusicherungsf344hige Eigen-schaft ist. b) Auch die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in H366he von 16.361,34 200 wegen fehlender Aufkl344rung 374ber den Betrieb einer Tankstelle auf dem verkauften Grundst374ck und einer damit verbundener Gefahr von Altlasten h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Das Berufungsgericht verkennt, dass ein solcher Anspruch nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils war und demgem344337 in der Berufungsinstanz nicht angefallen ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1990 - I ZR 45/89, NJW 1991, 1683, 1684). 21 Nach dem Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils, welcher Beweis f374r das m374ndliche Vorbringen der Kl344ger liefert (247 314 ZPO), ist die Klage nur auf einen Schadensersatzanspruch wegen der ungesicherten Wasserversorgung des Grundst374cks gest374tzt worden. M366gliche Altlasten aus dem fr374heren Betrieb einer Tankstelle sind von dem Landgericht nur deshalb f374r erheblich erachtet worden, weil es meinte, dass die Kl344ger wegen der unzureichenden Wasser-versorgung die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem tats344chlichen Grundst374ckswert liquidieren k366nnten, und dass hierbei vorhandene Altlasten zu ber374cksichtigen seien. Diese Rechtsauffassung ist zwar unzutreffend - sie ver- 22 - 11 - kennt, dass Verm366genseinbu337en, die mit dem streitgegenst344ndlichen Mangel in keinem urs344chlichen Zusammenhang stehen, von der Ersatzpflicht nach 247 463 Satz 2 BGB aF ausgenommen sind (Senat, Urteil vom 7. Mai 2004 - V ZR 77/03, NJW 2004, 2526, 2527; Urteil vom 3. M344rz 1995 - V ZR 43/94, NJW 1995, 1549, 1550) - und hat das Landgericht m366glicherweise von der Pr374fung abgehalten, ob die Kl344ger ihren Klageantrag nachtr344glich auch auf das Ver-schweigen eines Altlastenverdachts st374tzen wollten. Sie 344ndert aber nichts dar-an, dass sich der Streitgegenstand nach dem Lebenssachverhalt bestimmt, auf den die Klage ausweislich des Tatbestands eines Urteils gest374tzt worden ist. Dies ist hier allein das Verschweigen der Wasserversorgungsproblematik. 334ber Anspr374che wegen Verschweigens eines Altlastenverdachts h344tte im Berufungsrechtszug deshalb nur entschieden werden k366nnen, wenn der Tatbe-stand des erstinstanzlichen Urteils berichtigt worden w344re oder wenn die Kl344ger die Anspr374che im Rahmen eines selbst344ndigen Rechtsmittels oder einer An-schlussberufung durch Klageerweiterung (wieder) in den Prozess eingef374hrt h344tten (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2000 - I ZR 146/98, WRP 2001, 804, 806). Das ist nicht geschehen. Indem das Berufungsgericht den Beklagten den-noch wegen Verschweigens eines Altlastenverdachts verurteilt hat, ber374cksich-tigt es einen von den Kl344gern nicht in das Berufungsverfahren eingef374hrten Streitgegenstand und verletzt damit 247 308 Abs. 1 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2003 - I ZR 1/01, BGHZ 154, 342, 347 f.). Gleichzeitig hat es das erstin-stanzliche Urteil 374ber die beantragte 304nderung hinaus abge344ndert (247 528 Satz 2 ZPO). 23 III. - 12 - Das angefochtene Urteil kann daher - auch hinsichtlich der Feststellung einer weitergehenden Schadensersatzpflicht des Beklagten - keinen Bestand haben; es ist insgesamt aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). 24 1. a) Hinsichtlich der ungesicherten Wasserversorgung ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif und daher an das Berufungsgericht zur374ckzu-verweisen (247 563 Abs. 1 ZPO). Da es sich um einen Sachmangel des Grund-st374cks handelt und die Parteien die Haftung f374r Sachm344ngel ausgeschlossen haben, kommt eine Haftung des Beklagten nur bei vors344tzlichem Handeln, n344mlich unter den Voraussetzungen von 247 463 Satz 2 BGB aF in Betracht. Nur bei vors344tzlichem Handeln k366nnen auch Anspr374che wegen Verschuldens bei Vertragsschluss begr374ndet sein (vgl. Senat, Urteil vom 6. Oktober 1989 - V ZR 223/87, NJW-RR 1990, 78, 79). Feststellungen dazu, ob der Beklagte die gebo-tene Aufkl344rung 374ber die ungesicherte Wasserversorgung vors344tzlich unterlas-sen hat, sind von dem Berufungsgericht bislang nicht getroffen worden; dies wird nachzuholen sein. 25 b) Sollte den Kl344gern ein Schadensersatzanspruch gem344337 247 463 Satz 2 BGB aF zustehen und verlangen sie deshalb Ersatz des Erf374llungsinteresses, bemisst sich der Anspruch nach dem Wertunterschied zwischen der mangel-freien und der mangelhaften Sache. Diese Differenz kann in der Regel nach den Kosten f374r eine Herrichtung des verkauften Grundst374cks in einen mangel-freien Zustand berechnet werden (vgl. Senat, Urteil vom 16. November 2007 - V ZR 45/07, NJW 2008, 436, 437 mwN). Der mangelfreie Zustand setzt hier allerdings keinen Anschluss an das 366ffentliche Leitungsnetz voraus, da ein sol-cher nach der Beschaffenheitsvereinbarung nicht erwartet werden konnte. Die Wertdifferenz l344sst sich vereinfacht auch nach dem Betrag bemessen, zu dem der derzeitige Nachbar bereit w344re, den Kl344gern ein dinglich gesichertes Recht 26 - 13 - auf Anschluss an seine privaten Leitungen einzur344umen, sofern dieser nicht h366her ist als die Kosten f374r die Herstellung einer eigenen Versorgung. Ist eine solche Berechnung nicht m366glich, muss bei der Ermittlung des Wertunterschieds zwischen der Sache in mangelfreiem und in mangelhaftem Zustand das urspr374ngliche Verh344ltnis von Kaufpreis zu Verkehrswert beibehal-ten werden. Die zu ersetzende Wertdifferenz ist wie bei der Minderung zu be-rechnen (vgl. 247 472 Abs. 1 BGB aF), d.h. sie muss gegen374ber dem vereinbarten Kaufpreis in dem gleichen Verh344ltnis stehen wie der Verkehrswert des Grund-st374cks ohne gesicherte Wasserversorgung zu dessen Verkehrswert in mangel-freiem Zustand. Bei dem Vergleich zwischen dem mangelfreien und dem man-gelhaften Zustand ist nur auf den Mangel abzustellen, auf den der Schadenser-satzanspruch gest374tzt worden ist; sonstige M344ngel bleiben au337er Betracht. Bei-des ist in der Berechnung des Landgerichts nicht ber374cksichtigt worden. 27 c) Sollte der Beklagte vors344tzlich gehandelt haben und sollten die Kl344ger deshalb wegen vors344tzlicher culpa in contrahendo den Ersatz des Vertrauens-schadens liquidieren, sind sie - wie das Berufungsgericht zutreffend ausf374hrt - so zu stellen, wie sie bei Offenbarung des Umstands st374nden, dass die Was-serversorgung nicht gesichert ist. Halten sie an dem Vertrag fest, sind sie so zu behandeln, als w344re es ihnen bei Kenntnis der wahren Sachlage gelungen, den Vertrag zu einem niedrigeren Preis abzuschlie337en. Ihr Schaden ist danach der Betrag, um den sie das Grundst374ck zu teuer erworben haben. Da es dabei nur um die Bemessung des verbliebenen Vertrauensschadens und nicht um die Anpassung des Vertrages geht, brauchen die Kl344ger nicht nachzuweisen, dass sich der Beklagte auf einen Vertragsschluss zu einem niedrigeren Preis einge-lassen h344tte (vgl. Senat, Urteil vom 19. Mai 2006 - V ZR 264/05, BGHZ 168, 35, 39 f. mwN). Der g374nstigere Preis, zu dem die Kl344ger den Vertrag abgeschlos-sen h344tten, kann insbesondere dem Betrag entsprechen, den das Jugendher- 28 - 14 - bergswerk damals f374r die Einr344umung eines dinglich abgesicherten Mitnut-zungsrechts f374r ihre Wasser- und Abwasserleitungen verlangt h344tte. Wird der niedrigere Preis nach dem Wertunterschied zwischen dem Grundst374ck in man-gelfreiem und in mangelhaftem Zustand berechnet, ist wiederum darauf zu ach-ten, dass das Verh344ltnis von Kaufpreis zu Verkehrswert erhalten bleibt (vgl. oben III. 1. b). 2. Eine Zur374ckverweisung im Hinblick auf Schadensersatzanspr374che wegen etwaiger Altlasten kommt nicht in Betracht, weil diese in der Berufungs-instanz nicht angefallen sind. Aus demselben Grund scheidet eine hierauf be-zogene Sachentscheidung des Senats (247 563 Abs. 3 ZPO) aus. 29 Kr374ger Stresemann Roth Br374ckner Weinland Vorinstanzen: LG Baden-Baden, Entscheidung vom 05.05.2009 - 2 O 102/08 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 04.08.2010 - 15 U 84/09 -
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