BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 185 /12 vom 23 . Mai 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch die Vorsitzende Richter in Mayen , die Richter Wendt, Felsch , Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 23 . Mai 2013 beschlossen: Der Sena t beabsichtigt, die Revision de s Klägers gegen das Urteil de s 1. Z ivil senats des Oberl and es ge richts Bamberg vom 26 . April 201 2 gemäß § 552 a ZPO zurüc k- zuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats S tellung zu nehmen. Gründe : I. D e r Kläger unterhielt bei der Beklagten eine Kapital - Lebensversi - cherung. Er zahlt e die Versicherungsprämien jeweils in monatlichen R a- ten. De m Versicherungsvertr a g l a gen die Allgemeine n Bedingungen für die Kapital versich erung mit Wahlrecht auf Kapitalzahlung oder Verre n- tung (AVB) zu g runde. Der hier maßgebliche § 7 bestimmt, dass die Be i- träge durch jährliche Beitragszahlungen zu entrichten sind, der Versich e- rungsnehmer nach Vereinbarung aber auch die Jahresbeiträge in hal b- jährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten zahlen kann, wofür 1 - 3 - Ratenzahlungszuschläge erhoben werden. Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 2. August 2010 unter anderem den Widerruf gemäß § 355 BGB, hilfsweise kündigte er den Vertrag. Er ist der A uffassung, dass es sich bei der Vereinbarung unterjähriger Prämienzahlung mit Erhebung von Ratenzahlungszuschlägen um einen entgeltlichen Zahlungsaufschub handele und daher der effektive Jahreszins angegeben werden musste. Da dies nicht geschehen sei, dürf e die Beklagte nur den gesetzlichen Zinssatz berechnen und dem Kläger steht ei n Widerrufsrecht aus §§ 355, 495, 499 BGB zu . Der Kläger begehrt einerseits Zahlung der Differenz zwischen der Summe aller eingezahlten Prämien und dem an ihn nach seiner Vertrag skündigung ausgezahlten Rückkaufswert, andererseits Zahlung der auf die jeweiligen Prämien errechneten Zinsen. Das Land gericht hat die Klage ab - und das Oberlandes gericht die Berufung zurückgewiesen. Da gegen richtet sich die Revision des Kl ä- gers, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. II. Die Voraussetzungen für die Zu lassung der Revision i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht mehr vor und d as Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO) . Mit Urteil vom 6. Febr uar 2013 (IV ZR 230/12 , WM 2013, 358 - 361) hat der Senat entschieden, dass es sich b ei der vertraglich vereinbarten unterjährigen Zahlungsweise der Versicherungsprämien nicht um eine Kreditgewährung in Form eines entgelt lichen Zahlungsaufschubs nach § 1 Abs . 2 VerbrKrG, § 499 Abs. 1 BGB a.F. (nunmehr § 506 Abs. 1 BGB) handelt. 2 3 4 - 4 - Damit ist die auch im Streitfall entscheidungserhebliche Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung geklärt und der im Zeitpunkt der En t- scheidung des Berufungsgerichts gegebene Zula ssungsgrund der grun d- sätzlichen Bedeutung entfallen. Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil steht in Einklang mit dem vorgenannten Senatsurteil, dessen Ausführungen hier entsprechend gelten . Gesichtspunkte, di e e i- ne abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten, sind nicht ersich t- lich. 5 6 - 5 - Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfr a- gen erst nach Einlegung der Revision steht einer Revisionszurückwe i- sung durch Beschluss nicht im Wege (vgl. da zu BGH, Beschluss vom 20. Januar 2005 I ZR 255/02 , NJW - RR 2005, 650 unter II 1). Mayen Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrüc k nahme erledigt worden. Vorinstanzen: LG Bamberg, Entscheidung vom 20.12.2011 - 1 O 180/11 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 26.04.2012 - 1 U 12/12 - 7
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