BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 185/13 vom 8. November 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth, die Richterinnen Dr. Brückne r und Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem B e- schluss des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 3. Juni 2013 (16 S 186/12) in Verbindung mit dem Urteil des Amtsgerichts Schwedt/Oder vom 7. Au gust 2012 (14 C 177/11) einstweilen ei n- zustellen, wird zurückgewiesen. Gründe: I. Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, das von ihr zur Haltung von Pferden genutzte Grundstück und alle darauf befindlichen Gebäude geräumt an die Klägerin herauszu geben mit Ausnahme der im Wohnhaus befindlichen Wohnung, bestehend aus einem Zimmer mit Küche, Korridor und Bad. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Nichtzula s- sungsbeschwerde. Die Klägerin betreibt inzwischen die Zwangsvollstreckung. Der Gerichtsvollzieher hat der Beklagten mitgeteilt, dass er die zwangsweise Räumung des Grundstücks am 13. November 2013 vornehmen werde. Die B e- klagte beantragt die eins tweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung. 1 - 3 - II. Der Vollstreckungsschutzantrag hat keinen Erfolg. Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil Revision eing e- legt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstr e- cku ng einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Int e- resse des Gläubigers entgegensteht, § 719 Abs. 2 ZPO. Bei Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ist § 719 Abs. 2 ZPO gemäß § 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO i.V.m. § 522 Abs. 3 ZPO entsprechend anzuwenden (Senat, Beschluss vom 20. März 2012 - V ZR 275/11, juris Rn. 5). Die Beklagte hat nicht glaubhaft gema cht, dass die Vollstreckung ihr e i- nen über eine Vorwegnahme des Prozessergebnisses hinausgehenden (vgl. BGH, Beschluss vom 4. September 2012 - II ZR 207/12, juris Rn. 5 mwN) nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Der Umstand, dass die mit einer a n- der weitigen Unterbringung der neun Pferde im Räumungsverfahren verbund e- nen Kosten für die Beklagte finanziell nicht tragbar sind, stellt keinen nicht zu ersetzenden Nachteil i.S.d. § 719 Abs. 2 ZPO dar. Auch droht kein Verlust der Pferde durch Schlachtung. De nn die Möglichkeit einer Vernichtung gemäß § 885 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 ZPO besteht bei in Verwahrung genommenen Ti e- ren nicht, weil dies gegen das Tierschutzgesetz verstieß (BGH, Beschluss vom 4. April 2012 - I ZB 19/11, NJW 2012, 2889, 2890). Soweit die B eklagte schlie ß- lich auf eine bevorstehende Ingewahrsamnahme ihrer außerhalb der Wohnung 2 3 4 - 4 - befindlichen sonstigen Sachen verweist, fehlt es schon an der Darlegung, dass dies ihr einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Stresemann Roth Brückner Weinland Kazele Vorinstanzen: AG Schwedt, Entscheidung vom 07.08.2012 - 14 C 177/11 - LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 03.06.2013 - 16 S 186/12 -
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