BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 185/13 vom 3. April 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth, die Richterinnen Dr. Brückner u nd Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 3. Juni 2013 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. Der Ge genstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 2.538 Gründe: I. Mit schriftlichem Mietvertrag vom 16. Juli 2006 vermietete die Klägerin der Beklagten eine Wohnung in einem alten Bauerngehöft zu einem monatl i- utzte von Anbeginn des Mietverhäl t- nisses sämtliche Räume des Hauses und das dazugehörige Grundstück samt Stallungen. Im Dezember 2010 kündigte die Klägerin eine etwa bestehende Nutzungsvereinbarung über das Hausgrundstück mit Ausnahme der im schriftl i- chen Mietvertrag bezeichneten Wohnung und verlangt e von der Beklagten die Herausgabe. Die Beklagte beruft sich auf einen am 8. Mai 2006 mit der Klägerin mündlich geschlossenen Mietvertrag über die gesamte Immobilie einschließlich Außenflächen. Bei dem später ge schlossenen schriftlichen Mietvertrag handle es sich um ein Scheingeschäft. 1 - 3 - Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Herausgabe des Grundstücks und aller darauf befindlichen Gebäude mit Ausnahme der Wohnung verurteilt. Das Landgericht hat ihre Berufung durc h Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO z u- rückgewiesen. Die Beschwerde der Beklagten richtet sich gegen die damit ve r- bundene Nichtzulassung der Revision. II. Das Rechtsmittel ist nach § 26 Nr. 8 EGZPO ni cht zulässig, weil der Wert der mit der Revision gelten d zu machenden Beschwer r- steigt. Ist das Bestehen eines Mietverhältnisses streitig, richtet sich der Wert der Beschwer nach § 8 ZPO; das gilt auch dann, wenn eine Partei sich gege n- über einem dinglichen Herausgabeanspruch mit der Berufung auf ein angebl i- ches Mi etverhältnis verteidigt (BGH, Beschluss vom 7. November 2002 - Lw ZR 9/02, BGHReport 2003, 757, 758). Danach ist der Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Miete und, wenn der 25fache Betrag des einjährigen Entgelts geringer ist, dieser Betr ag für die Wertberechnung entscheidend. Zur Mietverhältnis jedenfalls geendet hätte. Lässt sich - wie hier - die streitige Zeit nicht ermitteln, ist § 9 ZPO für die Berechnung d er Beschwer entsprechend a n- wendbar ( vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2013 - VIII ZR 104/12 , NJW - RR 2013, 718 Rn. 8 mwN). Danach bemisst sich hier die Beschwer der Beklagten nach dem 3,5 - fachen Jahresbetrag der auf den herausverlangten Teil des A n- wesens e ntfallenden Miete (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2013 - VIII ZR 2 3 4 - 4 - 104/12, aaO; BGH, Beschluss vom 12. März 2008 - VIII ZB 60/07, WuM 2008, 296 Rn. 8 f.). Entgegen der Auffassung der Beschwerde kann der maßgebliche Mie t- zins nicht anhand des von der Klä t- zungswertes für die herausverlangten Grundstücksteile bestimmt werden. B e- streitet die klagende Partei - wie hier - den Bestand eines Mietvertrages hi n- sichtlich der streitgegenständlichen Flächen, kann der nach § 8 Z PO bzw. § 9 ZPO maßgebliche Mietzins nur dem Vortrag der Beklagten seite entnommen werden. Diese kann nicht geltend machen, ihre Beschwer richte sich nach e i- nem höheren Mietzins, der weder nach dem Vortrag der klagenden Partei noch nach ihrem eigenen Vortra g vereinbart war ( vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2006 - XII ZR 154/05, GuT 2007, 31, 32). Da der Mietzins für das gesamte Anwesen nach dem Vortrag der Bekla g- - fache Jahresbetrag der auf den herausve r- langten Teil des Anwesens entfallenden Miete unter der Wertgrenze des § 26 Nr. 8 ZPO. 5 6 - 5 - III. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 41 Abs. 1 Satz 1 GKG. Die Kostenents cheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Stresemann Roth Brückner Weinland Kazele Vorinstanzen: AG Schwedt, Entscheidung vom 07.08.2012 - 14 C 177/11 - LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 03.06.2013 - 16 S 186/12 - 7
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