ECLI:DE:BGH:201 6:170316BVZR185.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 185/15 vom 17. März 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. März 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland, den Richter D r. Kazele und die Richterin Haberkamp beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts München - 13. Zivilsenat - vom 20. Juli 2015 wird auf Kosten der Kläger als unzulässig verworfen. Der Wert de Gründe: I. Dem Kläger zu 1 steht (nach seiner Behauptung gemeinsam mit den Klägern zu 2 und 3) das Sondereigentum an einer Erdgeschosswohnung zu, die sich in einem am Starnberger See gelegenen Zweifamilienh aus befindet. Sondereigentümerin der Wohnung im Obergeschoss war die Beklagte. An der Grundstücksgrenze wachsen mehrere hohe Bäume auf einer Fläche, an der ein Sondernutzungsrecht des Klägers zu 1 (bzw. der Kläger zu 1 bis 3) besteht. Im Oktober 2010 besch nitt bzw. fällte ein Forstunternehmer elf dieser Bäume. Im Dezember 2010 verkaufte die Beklagte ihre Wohnung zum Preis von 1, 3 75 M i o. 1 - 3 - Die Kläger behaupten, die Beklagte habe den Auftrag an den Forstunte r- nehmer erteilt und durch den freigelegten Seeblick einen Wertzuwachs ihrer neuen Eigentümers der Oberges chosswohnung hinsichtlich etwaiger Rechte der Wohnungseigentümergemeinschaft verlangen sie von der Beklagten Za h- n- stanz ist diese hilfsweise auf den durch die Kappung bzw. Beseitigung der Oberlandesgericht hat die Berufung durch Beschluss zurückgewiesen. Gegen die damit verbundene Nichtzulassung der Revision wenden sich die Kläger mit der Beschwerde. II. Die N ichtzulassungsbeschwerde gegen die vor dem 31. Dezember 2015 verkündete Entscheidung des Berufungsgerichts ist gemäß § 62 Abs. 2 WEG nicht statthaft. Die auf die Beschädigung der Bäume durch die Beklagte als d a- malige Wohnungseigentümerin gestützte Klage u nterfällt insgesamt § 43 Nr. 1 bzw. Nr. 2 WEG. 1. Soweit die Kläger mit Ermächtigung des weiteren Wohnungseigent ü- mers in gewillkürter Prozessstandschaft für den Verband handeln (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 19. Juli 2013 - V ZR 109/12, ZWE 2014, 25 R n. 9), wollen sie eine geborene Ausübungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG wahrnehmen. Insoweit ergibt sich die Einordnung als Wohnungseigentumssache aus § 43 Nr. 1 oder Nr. 2 WEG (vgl. hierzu Senat, Besch luss vom 19. Dezember 2013 - V ZR 96/13, NZM 2 3 4 - 4 - 2014, 247 Rn. 7 mwN); welche dieser Bestimmungen einschlägig ist, ist nicht entscheidungserheblich. Der erforderliche innere Zusammenhang mit dem G e- meinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer und den sich hiera us ergebe n- den Rechten und Pflichten folgt schon daraus, dass die Ansprüche aus einer Beschädigung des gemeinschaftlichen Eigentums hergeleitet werden (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 1991 - VI ZR 222/90, NJW - RR 1991, 907, 908). Als dauerhafte Bepflanzung si nd die Bäume nämlich wesentliche Bestandteile des Grundstücks gemäß § 94 Abs. 1 Satz 2 BGB und stehen als solche im gemei n- schaftlichen Eigentum (vgl. MüKoBGB/Stresemann, 7. Aufl., § 94 Rn. 19; Schmid, ZWE 2015, 109). Infolgedessen hängt die Rechtmäßig - ode r Recht s- widrigkeit des behaupteten Verhaltens der Beklagten von den Rechten und Pflichten des einzelnen Wohnungseigentümers ab, die sich aus dem Gemei n- schaftsverhältnis ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 1991 - VI ZR 222/90, NJW - RR 1991, 907, 908). Da ss die Klage auf das Bereicherungsrecht gestützt wird, ändert hieran - entgegen der Auffassung der Kläger - nichts. 2. Soweit die Klage auf eigene Ansprüche der Kläger gestützt wird, die sich allenfalls aus der Beeinträchtigung ihres Sondernutzungsrech ts ergeben könnten (vgl. Schmid, ZWE 2015, 109, 112), handelt es sich gemäß § 43 Nr. 1 WEG um eine Wohnungseigentumssache. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer sind bereits deshalb betroffen, weil die Bäume im gemeinschaftlichen Ei gentum stehen; ob und unter welchen Vorau s- setzungen Rechtsstreitigkeiten von Wohnungseigentümern untereinander w e- gen der Beschädigung von Allein - oder Sondereigentum als Wohnungseige n- tumssache anzusehen sind, kann dahinstehen. 3. Der Umstand, dass die Beklagte zwischenzeitlich aus der Wohnung s- eigentümergemeinschaft ausgeschieden ist, ändert nichts daran, dass Grundl a- 5 6 - 5 - ge der Auseinandersetzung das Gemeinschaftsverhältnis ist (Senat, Beschluss vom 10. Mai 2012 - V ZR 228/11, ZWE 2012, 334 Rn. 3 mwN). 4 . Nach ständiger Rechtsprechung ist unerheblich, dass das Oberla n- desgericht über die Berufung entschieden hat. Der Regelungstechnik des G e- setzes zufolge ist der Ausschluss der Nichtzulassungsbeschwerde nicht darauf bezogen, dass das Landgericht als Berufun gsgericht entschieden hat, sondern auf das in der Berufungsinstanz angewandte materielle Recht (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Mai 2012 - V ZR 228/11, ZWE 2012, 334 Rn. 4 mwN). 5. Schließlich rügen die Kläger erfolglos einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Zwar haben die Vorinstanzen die Sache fälschlich als allgemeine Zivilsache eingeordnet. Der Senat hat den Klägern aber Gelegenheit zur Ste l- lungnahme gegeben. Der von ihnen herangezogene Grundsatz der Meistb e- günstigung (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 17. Oktober 1986 - V ZR 169/85, BGHZ 98, 362, 364 f.) eröffnet die Nichtzulassungsbeschwerde nicht. Denn das Oberlandesgericht hat in prozessual zulässiger Weise über die Berufung en t- schieden, nämlich durch Beschlu ss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO. Der Ausschluss der Beschwerde gegen die hiermit verbundene Nichtzulassung der Revision beruht nicht auf der gewählten Entscheidungsform, sondern auf der Sondervo r- schrift des § 62 Abs. 2 WEG; die Kläger stünden nicht anders, wenn das an sich zuständige Landgericht als Berufungsinstanz entschieden hätte. 7 8 - 6 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Stresemann Brückner Weinland Kazele Haberkamp Vorinstanzen: LG München II, Entscheidung vom 16.10.2014 - 12 O 1522/14 - OLG München, Entscheidung vom 20.07.2015 - 13 U 4290/14 - 9
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