ECLI:DE:BGH:2018:050618UVIZR185.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 185/16 Verkündet am: 5. Juni 2018 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 249 Abs. 2 Satz 1 Gb; ZPO § 287 Legt der Geschädigte oder der an seine Stelle getretene Zessionar lediglich die unbeglichene Rechnung über die Sachverständigenkosten vor, genügt ein einfaches Bestreiten der Schadenshöhe durch den beklagten Schä diger oder Haftpflichtversicherer, wenn nicht der Geschädigte oder der Zessionar andere konkrete Anhaltspunkte für den erforderlichen Herstellungsaufwand unter Berücksichtigung der speziellen Situation des Geschädigten beibringt. BGH, Urteil vom 5. Juni 2 018 - VI ZR 185/16 - LG Wuppertal AG Wuppertal - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 2018 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehler und den Ri chter Dr. Klein für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 26. April 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahr ens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, deren Unternehmensgegenstand der Ankauf und die Ei n- ziehung von Forderungen ist, nimmt den beklagte n Haftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht auf Schadensersa tz aus einem Verkehrsunfall vom 15. Oktober 2013 in Anspruch, bei dem der Pkw Nissan Micra von Frau B . (i m Folgenden : Geschädigte) durch den Versicherungsnehmer der Beklagten b e- schädigt wurde. Die volle Einstandspflicht der Beklagten steht zwischen den Par teien dem Grunde nach außer Streit. Das Sachverständi genbüro K. fertigte unter dem 22 . Oktober 201 3 im Auftrag der Geschädigten ein Gutachten , wofür 495,64 wurden. 1 2 - 3 - Die Geschädigte unterzeichnete eine formularmäßige Abtretungsverei n- barung vom 18. Oktober 2013 mit folgendem Wortlaut: " Hiermit trete ich/wir aus den Schadensersatzansprüchen zu dem oben genannten Unfall/Schadensfall gegen den Fahrer, den Halter und die Versicherung des unfallbeteiligten Fahrzeuges oder gegen sonstige Schadensverursacher ausschließlich das Gutachtenh o- norar inklusive 19 % Mehrwertsteuer in Höhe des Rechnungsb e- trages erfüllungshalber und unwiderruflich an die K. Gutachte r- gruppe... ab. Bei Vorsteuerabzugsberechtigung wird die anteilige Mehrwer t- steuer von den Gutachterkosten vorab von mir ausgeglichen. " Das Sachverständigenbüro trat diese Ansprüche seinerseits an die Kl ä- gerin ab. Die Beklagte zahlte auf die Sachverständigenkosten vorgerichtlich 390 an die Klägerin. Die Rechnung im Übrigen sah sie als überhöht an. Mit der vo r- liegenden Klage nimmt die Klägerin die Beklagte a uf Zahlung der Differenz von 105,64 in Anspruch. Das Amtsgericht hat die Klage ab gewiesen. Auf die vom Amtsgericht z u- gelassene Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begeh r t die Beklagte die Wiederherstellung de s klag e- abweisenden erstinstanzlichen Urteils. 3 4 5 6 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass die jeweiligen Abtretu n- gen wirksam seien und der vorliegenden Rechnung des Sachverständigen vom 22. Oktober 2013 für die Schaden s schätzu ng Indizwirkung beizumessen sei. Es komme dabei nicht darauf an, ob die Rechnung von der Geschädigten bezahlt oder - wie hier - nicht bezahlt worden sei. Der berechnete Gesamtbetrag, der für die rechtliche Beurteilung maßgebend sei, sei für die Geschädigte auch nicht erkennbar überhöht gewesen. Auf einzelne möglicherweise überhöht e r- scheinende Nebenkosten komme es vor diesem Hintergrund nicht an. Ein Ve r- stoß gegen die Schadensminderungspflicht seitens der Geschädigten sei nicht ersichtlich. II. Das Beru fungsurteil hält revisionsrecht licher Nachprüfung nicht stand. 1. Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen hat das Berufung s- gericht angenommen, dass der Geschädigten dem Grunde nach ein Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der Kosten des einge holten Sachverständige n- gutachtens aus §§ 7, 18 StVG, § 115 VVG zustand. Denn diese Kosten geh ö- ren zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltend - machung des Schad ensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. nur Senatsurteil vom 19. Juli 2016 - VI ZR 491/15, VersR 2016, 1387 Rn. 10). 7 8 9 - 5 - 2. Rechtlich unbedenklich ist das Berufungsgericht weiter davon ausg e- gangen, dass die Geschädigte diesen Anspruch wirks am an den Sachverstä n- digen und dieser ihn wirksam an die Klägerin abgetreten hat. Entgegen der Au f- fassung der Revision ist die Abtretungsvereinbarung vom 18. Oktober 2013 zwischen dem Sachverständigenbüro und der Geschädigten hinreichend b e- stimmt. Nach ihrem eindeutigen Wortlaut erfasst sie im Gegensatz zu dem der Senatsentscheidung vom 7. Juni 2011 (VI ZR 260/10, VersR 2011, 1008) z u- grunde liegenden Fall keine Mehrzahl von Forderungen im Sinne sämtlicher Ansprüche der Geschädigten aus dem betreffenden V erkehrsunfall. Die Abtr e- tung sollte ersichtlich ausschließlich die Forderung auf Ersatz der Gutachterko s- ten zuzüglich Mehrwertsteuer erfassen. Die Bezugnahme auf die Höhe des Rechnungsbetrages stellt lediglich eine Verbindung her zur Höhe der Honora r- forder ung des Sachverständigen. Dafür, dass gegebenenfalls eine " Auffüllung " mit anderen Schadensersatzforderungen der Geschädigten aus dem genannten Verkehrsunfall erfolgen soll, ist der Abtretungserklärung nichts zu entnehmen. Soweit die Revision eine Unklarhe it der weiteren Klausel bezüglich der Vo r- steuerabzugsberechtigung geltend macht, kommt es hierauf nicht an, weil eine Vorsteuerabzugsberechtigung der Geschädigten im Streitfall nicht festgestellt ist. Die Revision zeigt hierzu auch keinen (übergangenen) Sa chvortrag der B e- klagten auf. 3. Die Revision wendet sich aber mit Erfolg gegen die vom Berufungsg e- richt angenommene Höhe der für die Begutachtung des beschädigten Fah r- zeugs erforderlichen Kosten. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Höhe der vom Sa chverständigenbüro in Rechnung gestellten Honorarsumme nebst Nebenkosten sei als Indiz im vorliegenden Schadensersatzprozess ausre i- chend, ist rechtsfehlerhaft. 10 11 12 - 6 - a) Allerdings ist die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs in erster Linie Sache de s nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebl i- ches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Beme ssungsfaktoren außer B e- tracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 19. Juli 2016 - VI ZR 491/15, VersR 2016, 1387 Rn. 13; vom 5. März 2013 - VI ZR 245/11, VersR 2013, 730 Rn. 14; vom 8. Mai 2012 - V I ZR 37/11, VersR 2012, 917 Rn. 9 mwN). Es ist insbesondere nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, dem Tatrichter eine bestimmte Berechnung s- methode vorzuschreiben (vgl. Senatsurteil vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03, BGHZ 161, 151, 154). b) Im Streitfa ll hat das Berufungsgericht seiner Schätzung jedoch unric h- tige Maßstäbe zugrunde gelegt. aa) Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderl ichen Geldbetrag verlangen. Sein Anspruch ist auf Befried i- gung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags und nicht etwa auf Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge gerichtet (vgl. Senatsurteile v om 6. November 1973 - VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 347 f.; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 13; vom 11. Februar 2014 - VI ZR 225/13, VersR 2014, 474 Rn. 7). Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu en t- sprechen scheint (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04, VersR 2005, 558, 559). Denn Ziel de r Schadensrestitution ist es, den Zustand wiede r- 13 14 15 - 7 - herzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht. Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich b e- rechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn. 18 mwN). bb) Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zwec k- mäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot g e- halten, im Rahm en des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Sch a- densbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, a uch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis - und Einflus s- möglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung, vgl. Senat surteile vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 348; vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn. 19; vom 11. Februar 2014 - VI ZR 225/13, aaO Rn. 7 f., jeweils mwN). Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflic h- tet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (vgl. Senatsurteile vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, aaO Rn. 17; vom 11. Februar 2014 - VI ZR 225/13, aaO Rn. 7). (1) Den Geschädigten tr ifft gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsät z- lich die Darlegungslast hinsichtlich des oben beschriebenen erforderlichen He r- stellungsaufwandes. Dieser Darlegungslast genügt der Geschädigte regelmäßig 16 17 - 8 - durch Vorlage einer - von ihm beglichenen - Rechnung des m it der Begutac h- tung seines Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen. Ein einfaches Bestre i- ten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schaden s- behebung reicht dann grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Sch a- denshöhe in Frage zu stellen (Senatsurteile vom 24. Oktober 2017 - VI ZR 61/17, VersR 2018, 240 Rn. 19; vom 19. Juli 2016 - VI ZR 491/15, VersR 2016, 1387 Rn. 20; vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 16). (2) Im Streitfall hat das Berufungsgericht die vo n der Geschädigten nicht beglichene Rechnung als Indiz ausreichen lassen, um der Klägerin (Zweitzess i- onarin) einen Schadensersatzanspruch in Höhe des vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Betrages zuzusprechen, und ohne nähere Begründung ausgeführt, die Abrechnung einer überhöhten Gutachterforderung sei für die Geschädigte jedenfalls nicht erkennbar gewesen. Damit hat es die Anforderu n- gen an die nach den obigen Grundsätzen zu bestimmende Darlegungslast ve r- kannt. Entgegen der Auffassung des Berufungsge richts bildet nicht der vom Sachverständigen in Rechnung gestellte Betrag als solcher, sondern allein der von der Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr z u- grundeliegenden - vom Berufungsgericht nicht festgestellten - Preisvereinb a- rung tatsächlich erbrachte Aufwand einen Anhalt zur Bestimmung des zur He r- stellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Der Grund für die Annahme einer Indizwirkung des von einem Geschädigten ta t- sächlich erbrachten Aufwands bei der Sch adensschätzung liegt darin, dass bei der Bestimmung des erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die besonderen Umstände des Geschädigten, mitunter auch seine mö g- licherweise beschränkten Erkenntnismöglichkeiten zu berücksichtigen sind. Diese schlagen sich regelmäßig im tatsächlich aufgewendeten Betrag nieder, nicht hingegen in der Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solcher (vgl. Senatsurteile vom 24. Oktober 2017 - VI ZR 61/17, VersR 2018, 18 - 9 - 240 Rn. 19; vom 28. Februar 2 017 - VI ZR 76/16, VersR 2017, 636 Rn. 13; vom 19. Juli 2016 - VI ZR 491/15, VersR 2016, 1387 Rn. 19; vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15, VersR 2016, 1133 Rn. 12; vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 16, 19 und vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 347 f.). (3) Diese Grundsätze gelten auch bei einer Abtretung der Forderung auf Ersatz der Sachverständigenkosten. Legt der an die Stelle des Geschädigten getretene Zessionar lediglich die unbeglichene Rechnung vor, genügt danach e in einfaches Bestreiten der Schadenshöhe durch den beklagten Schädiger oder Haftpflichtversicherer, wenn nicht der Zessionar andere konkrete Anhalt s- punkte für den erforderlichen Herstellungsaufwand unter Berücksichtigung der speziellen Situation des Geschä digten beibringt. Bei der dann vom Tatrichter zu leistenden Bemessung der Schadenshöhe ist zu beachten, dass der Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO tragfähige Anknüpfungspunkte zugrunde liegen mü s- sen. Im Rahmen der Schätzung der Höhe dieses Schadensersatzansp ruchs gem. § 287 ZPO kann bei Fehlen einer Preisvereinbarung zwischen dem G e- schädigten und dem Sachverständigen - eine solche hat die Klägerin nicht ge l- tend gemacht - an die übliche Vergütung gem. § 632 Abs. 2 BGB angeknüpft werden, denn der verständige Ge schädigte wird unter diesen Umständen im Regelfall davon ausgehen, dass dem Sachverständigen die übliche Vergütung zusteht (vgl. Senatsurteil vom 28. Februar 2017 - VI ZR 76/16, VersR 2017, 636 Rn. 14; zur Frage der Üblichkeit der werkvertraglichen Vergütu ng von Kfz - Sach - verständigen vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2006 - X ZR 122/05, BGHZ 167, 139 Rn. 10 ff.). Diese ist dann regelmäßig schadensrechtlich erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. 19 - 10 - (4) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts genügte schließlich nach den vorstehenden Grundsätzen ein einfaches Bestreiten der Erforderlic h- keit der Sachverständigenkosten insgesamt. 4. Das Berufungsurteil ist nach alledem aufzuheben und die Sache g e- mäß § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB mangels Entscheidungsreife zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgerichts zurückz u- verweisen. Galke Wellner v. Pentz Oehler Klein Vorinstanzen: AG Wuppertal, Entscheidung vom 14.08.2015 - 33 C 371/14 - LG Wuppertal, Entscheidung vom 26.04.2016 - 16 S 81/15 - 20 21
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