- BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVII ZR 186/01 vom25. September 2003in dem Rechtsstreit - 2 - - 3 -Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2003 durchden Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel,Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffkabeschlossen:Der Antrag der Klägerin auf Berichtigung des Beschlusses vom5. Juni 2003 zu ihren bezifferten Anträgen gegen die Beklagten zu1 und 2 wird zurückgewiesen.Gründe: Der Antrag ist weder gemäß § 319 ZPO noch entsprechend § 321 ZPObegründet.Zu einer Berichtigung oder Ergänzung des Beschlusses vom 5. Juni2003 besteht kein Anlaß. Nach Auffassung des Senats bedurfte der Tenor desangefochtenen Urteils des Oberlandesgerichts Köln vom 27. April 2001 bezüg-lich der bezifferten Klageanträge keiner im Wege der Auslegung vorzunehmen-den Berichtigung dahin, daß auch Ansprüche der Klägerin aus § 13 Nr. 7 Abs. 2Buchst. d) VOB/B dem Grunde nach zur Hälfte gerechtfertigt sind. Das Beru-fungsgericht hat hierzu anders als bei seinem Feststellungsausspruch in denEntscheidungsgründen ausgeführt, Ansprüche aus § 13 Nr. 7 Abs. 2 Buchst. d)VOB/B seien im Verfahren zur Höhe zu prüfen. Damit hat es selbst klargestellt,daß es Feststellungen zu dieser Anspruchsgrundlage nicht dem Klagegrundzurechnet, sondern der Entscheidung zur Höhe vorbehält, somit nicht in seineKlageabweisung im übrigen einbeziehen will. - 4 -Eventuelle Bedenken gegen die prozeßrechtliche Zulässigkeit eines sol-chen Vorgehens sind durch die Entscheidung des Senats, die Revision insoweitmangels Erfolgsaussicht im Ergebnis nicht anzunehmen, erledigt.DresslerHausmannWiebelKufferKniffka
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