BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILIV ZR 186/02Verkündet am: 26. November 2003FritzJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk: jaBGHZ: neinBGHR: ja_____________________VBLS a.F. § 42 Abs. 2Die Anwendung des in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F.vorgesehenen Halbanrechnungsgrundsatzes bei der Berechnung der Zusatzver-sorgungsrente verstößt für Versicherte, die bis zum 31. Dezember 2000 versor-gungsberechtigt geworden sind, auch nach diesem Stichtag nicht gegen Art. 3Abs. 1 GG, §§ 9 AGBG, 307 BGB.BGH, Urteil vom 26. November 2003 - IV ZR 186/02 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe - 2 -Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt unddie Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Verhandlung vom26. November 2003für Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats desOberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. Mai 2002 wird aufKosten des Klägers zurückgewiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Der Kläger begehrt von der Beklagten eine höhere Zusatzrente mitWirkung ab 1. Januar 2001.Er ist 1934 geboren und war im öffentlichen Dienst bei einemDienstherrn beschäftigt, der an der beklagten Versorgungsanstalt betei-ligt ist. Seit 1. Oktober 1991 bezieht der Kläger eine Zusatzversorgungs-rente von der Beklagten. Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppel-buchst. aa ihrer Satzung (im folgenden: VBLS) in der für die Berechnungder Rentenhöhe des Klägers maßgebenden Fassung berücksichtigte dieBeklagte für den Faktor der gesamtversorgungsfähigen Zeit, von dem dieHöhe ihrer Zusatzrente abhängt, außer den Umlagemonaten, in denenein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes mit Umlagezahlungen an die - 3 -Beklagte für die Altersversorgung des bei ihm beschäftigten Klägers bei-getragen hat, darüber hinaus andere Zeiten, die (über die Umlagemonatehinaus) der gesetzlichen Rente des Klägers zugrunde liegen, nur zurHälfte (sog. Halbanrechnungsgrundsatz). Andererseits war nach der sei-nerzeit geltenden Satzung bei der Berechnung der Versorgungsrentegrundsätzlich von der vollen Höhe der an den Kläger gezahlten gesetzli-chen Rente auszugehen; diese wurde durch die von der Beklagten ge-währte Zusatzversorgung lediglich insoweit aufgestockt, wie die gesetzli-che Rente hinter der nach der Satzung berechneten Gesamtversorgungzurückblieb (§ 40 Abs. 1 VBLS a.F.). Das Bundesverfassungsgericht hatin der Halbanrechnung von Vordienstzeiten bei voller Berücksichtigungder gesetzlichen Rente einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen,der nur bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden könne(VersR 2000, 835 = NJW 2000, 3341). Der Kläger hat daher beantragtfestzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ab 1. Januar 2001 seinevollen, nicht im öffentlichen Dienst zurückgelegten Rentenversicherungs-zeiten zu berücksichtigen, bis eine neue, die Regelung der Vordienst-zeiten ändernde Satzung in Kraft trete.Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Oberlandesge-richt hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit der Revisi-on erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Ur-teils.Entscheidungsgründe: Die Revision bleibt ohne Erfolg. - 4 -1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts gehören Berechtigte,die - wie der Kläger - am 31. Dezember 2000 schon Renten von der Be-klagten bezogen haben, nicht zu dem Personenkreis, für den das Bun-desverfassungsgericht die streitige Regelung beanstandet hat. Selbstwenn man aber annehme, daß auch für diese Gruppe von Rentenbe-rechtigten die Halbanrechnung unzulässig und die Satzung insoweit un-wirksam sei, könne die Klage keinen Erfolg haben. Denn es stehe eineGrundentscheidung der beteiligten Sozialpartner in Frage, die jedenfallshier nicht vom Gericht im Wege ergänzender Auslegung eines lückenhaftgewordenen Vertrages geschlossen werden könne. Die Beklagte könneihr Grundleistungsangebot nicht selbst gestalten, sondern müsse ein vonden Sozialpartnern ausgehandeltes Ergebnis umsetzen, das notwendigkompromißhafte Züge trage und deshalb einer Auslegung unter dem Ge-sichtspunkt der Systemgerechtigkeit kaum zugänglich sei. Die vom Klä-ger geforderte zusätzliche Leistung sei, wenn man ihre finanziellen Aus-wirkungen auf die Beklagte abschätze, nicht etwa nur als Abrundung ih-res Angebots zu werten, sondern erschüttere die Beklagte in ihrer wirt-schaftlichen Substanz. Deshalb müsse als mögliche Neuregelung auch inBetracht gezogen werden, daß Vordienstzeiten bei der Berechnung dervon der Beklagten gezahlten Zusatzrente überhaupt nicht mehr berück-sichtigt werden könnten.Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Beru-fungsgericht lag der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgungder Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 vor, derdas bisherige Gesamtversorgungssystem der Beklagten durch ein an denGrundsatz der Betriebstreue anknüpfendes Punktemodell ersetzt; Vor- - 5 -dienstzeiten werden - abgesehen vom Bestandsschutz - nicht mehr be-rücksichtigt (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Ar-beiter des öffentlichen Dienstes, 37. Ergl. August 2002 Teil C Anl. 5). ImHinblick darauf hat das Berufungsgericht keinen Anlaß gesehen, die Sat-zung etwa wegen Untätigkeit der Sozialpartner ergänzend auszulegen.2. Dem ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen.a) Am 19. September 2002 hat die Beklagte ihre Satzung mit Wir-kung ab 1. Januar 2001 geändert. Nach der Übergangsregelung in § 75Abs. 2 der Neufassung werden die nach bisherigem Satzungsrecht ge-zahlten Versorgungsrenten grundsätzlich als Besitzstandsrenten weiter-gezahlt und entsprechend § 39 der Neufassung jährlich um 1% vom Jahr2002 an erhöht. Die vom Kläger geforderte volle Anrechnung der Vor-dienstzeiten ist nach wie vor nicht vorgesehen.b) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom22. März 2000, auf den sich der Kläger stützt, die Verfassungsbeschwer-de einer 1921 geborenen Rentnerin, die seit Anfang 1983 Leistungenvon der Beklagten erhielt und im Ausgangsverfahren erfolglos deren Er-höhung wegen Unwirksamkeit von Satzungsbestimmungen verlangt hat-te, nicht zur Entscheidung angenommen. Soweit sich die Beschwerde-führerin gegen die volle Berücksichtigung ihrer Sozialversicherungsrentebei der Bestimmung der Höhe der Zusatzversorgung einerseits, aber dienur halbe Berücksichtigung von Zeiten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit imöffentlichen Dienst bei der Bemessung der gesamtversorgungsfähigenZeit andererseits gewandt hatte, hat das Bundesverfassungsgericht dieRegelung in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. - 6 -zwar im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG beanstandet, eine Verletzung vonGrundrechten der Beschwerdeführerin aber "(noch) nicht" festgestellt.Die Ungleichbehandlung sei zwar gravierend, halte sich derzeit jedochnoch im Rahmen einer zulässigen Generalisierung. Der Satzungsgebersei wegen der hochkomplizierten Materie zu gewissen Vereinfachungengezwungen. Dabei dürfe er Ungleichbehandlungen in Kauf nehmen, so-lange davon nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffenund der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv sei. Dastreffe auf die Rentnergeneration der Beschwerdeführerin zu, wie dasBundesverfassungsgericht feststellt. Für die jüngeren Versichertengene-rationen sei ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie im öffentlichenDienst angesichts stark gestiegener Teilzeitarbeit und einer stärkerenDiskontinuität des Erwerbslebens allerdings nicht mehr in hinreichenderWeise typisch. Angesichts dieser Entwicklung könne die Benachteiligungder Rentner durch volle Anrechnung der in Vordienstzeiten erworbenenRentenansprüche bei nur hälftiger Berücksichtigung dieses Teils ihrerLebensarbeitszeit im Rahmen der Berechnung der gesamtversorgungs-fähigen Dienstzeit nicht länger als bis zum Ablauf des Jahres 2000 hin-genommen werden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beklagte durch die Ent-scheidung BVerfGE 98, 365 = VersR 1999, 600 ohnehin zu einer grund-legenden Änderung ihrer Satzung gezwungen.c) Dieser Beschluß des Bundesverfassungsgerichts mag bei denRentenempfängern der Beklagten die Erwartung geweckt haben, ihnenstehe vom Jahr 2001 an eine höhere Rente zu, wie sie sich bei voller Be-rücksichtigung der Vordienstzeiten aus der früher geltenden Fassung derVBLS ergeben würde. Der Kläger des vorliegenden Verfahrens gehörtjedoch nicht zu jenen jüngeren Versichertengenerationen, für die die an- - 7 -gegriffene Halbanrechnung nach Auffassung des Bundesverfassungsge-richts nicht mehr hinnehmbar ist. Das Bundesverfassungsgericht hat dieHalbanrechnung trotz verfassungsrechtlicher Bedenken noch als zuläs-sige Typisierung und Generalisierung im Rahmen einer kompliziertenMaterie angesehen, weil ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographieim öffentlichen Dienst erst für die jüngeren Versichertengenerationennicht mehr hinreichend typisch sei. Bis zum Ablauf des Jahres 2000 kön-ne die Halbanrechnung aber noch hingenommen werden. Mithin ist dasBundesverfassungsgericht davon ausgegangen, daß alle Versicherten,die vor Ablauf des Jahres 2000 Rentner bei der Beklagten gewordensind, noch zu denjenigen Generationen zählen, für die ein bruchloserVerlauf der (bei Rentenbeginn abgeschlossenen) Erwerbsbiographie alstypisch angesehen werden kann. Der Kläger bezieht bereits seit1. Oktober 1991 eine Zusatzrente von der Beklagten. Für ihn und für dieGeneration, der er angehört, ist die Halbanrechnung der Vordienstzeitenalso noch hinzunehmen.Die Unterscheidung, die das Bundesverfassungsgericht zwischender Rentnergeneration der dortigen Beschwerdeführerin einerseits undden jüngeren Versichertengenerationen andererseits trifft, verlöre ihrenSinn, wenn auch Personen, die vor dem Stichtag schon Rentner bei derBeklagten waren, nach dem Stichtag als Angehörige der jüngeren Versi-chertengeneration hätten gelten sollen. Daß auch die Beschwerdeführe-rin (und nicht nur die am Verfahren vor dem Bundesverfassungsgerichtnicht beteiligten jüngeren Versichertengenerationen) vom Stichtag an ei-nen Anspruch auf Änderung der sie benachteiligenden, gegen Art. 3Abs. 1 GG verstoßenden Satzungsbestimmungen gehabt hätte, ist nichtersichtlich. - 8 -d) Der Senat folgt dem Bundesverfassungsgericht darin, daß dieAnwendung des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS beider Berechnung der Versorgungsrente für solche Versicherte, die - wieder Kläger bis zum 31. Dezember 2000 versorgungsberechtigt gewor-den sind, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Damit liegt auch keinVerstoß gegen §§ 9 AGBG, 307 BGB vor. Dabei kann auf sich beruhen,ob den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur Ungleichbe-handlung der von der Halbanrechnung betroffenen Versichertengruppetrotz der Kritik der Beklagten in jedem Punkte zu folgen ist (vgl. auchHebler, ZTR 2000, 337 ff.). Denn mit dem Bundesverfassungsgericht istder Senat der Auffassung, daß - ist mit der Halbanrechnung eine Un-gleichbehandlung gegenüber denjenigen Versicherten verbunden, die ihrganzes Berufsleben im öffentlichen Dienst verbracht haben - sich dieUngleichbehandlung jedenfalls im Rahmen einer zulässigen Typisierungund Generalisierung einer komplizierten, eine sehr große Gruppe vonVersicherten betreffenden Materie hielt. Diese Ungleichbehandlung hatein Versicherter, der bis zum Ablauf des Jahres 2000 Zusatzrentenemp-fänger geworden ist, nicht zuletzt auch im Interesse der Erhaltung der fi-nanziellen Leistungsfähigkeit des Versorgungsträgers hinzunehmen,selbst wenn für die Zukunft eine andere, eine die Ungleichbehandlung fürzukünftige Rentenempfänger vermeidende Regelung zu treffen ist.e) Der Kläger wird auch gegenüber Versicherten, deren Rente sichnach der ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung der VBLS richtet,nicht in rechtlich erheblicher Weise benachteiligt. Nach unwidersproche-nem Vortrag der Beklagten ist das Niveau der von ihr in Zukunft aufgrundihrer neuen Satzung zu leistenden Versorgungsrenten generell niedrigerals bisher; den Berechtigten wird daneben eine ergänzende Altersvor- - 9 -sorge angeboten, die aus eigenen Beiträgen aufgebaut werden muß.Daß der Kläger trotz der dynamisierten Besitzstandsrente, die er nach§ 75 Abs. 2 VBLS n.F. erhält, wirtschaftlich im Ergebnis schlechter steheals Berechtigte, deren Versorgungsrente nach neuem Satzungsrecht oh-ne Rücksicht auf Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstesberechnet wird, ist von ihm weder dargetan noch ersichtlich. Der in derHalbanrechnung von Vordienstzeiten vom Bundesverfassungsgericht ge-sehene Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist für die Zukunft ausge-räumt. Im Hinblick darauf stehen Rentenempfängern alten Rechts wiedem Kläger über die Wahrung ihres Besitzstandes hinaus auch nachdem 31. Dezember 2000 keine weitergehenden Ansprüche aus Gründender Gleichbehandlung zu.Terno Dr. Schlichting Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf
Full & Egal Universal Law Academy