BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 186/04 vom 13. Dezember 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Saarl344ndi-schen Oberlandesgerichts vom 30. Juni 2004 wird zur374ck-gewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Senat hat die Geh366rsr374ge gepr374ft und f374r nicht durchgreifend erachtet. Darauf, wie der Arzt T. die Anfrage der Beklagten vom 8. Juli 2000 verstanden hat, ob er 374ber die Vorerkrankungen des Kl344-gers umfassend informiert war und seine Auskunft voll-st344ndig erteilt hat und ob die Vorerkrankungen des Kl344gers von anderen 304rzten behandelt wurden, kommt es nicht an (vgl. Senatsurteil vom 7. M344rz 2001 - IV ZR 254/00 - VersR 2001, 620 unter 2). Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 29.231,06 200. Beim Klageantrag Ziff. 1 auf Fest-stellung des Fortbestandes des Vertrages 374ber die Beruf- - 3 - sunf344higkeits-Zusatzversicherung ist zwar nach 247 9 ZPO auch die Beitragsfreiheit f374r 42 Monate zu ber374cksichtigen, jedoch sind R374ckst344nde nicht hinzuzurechnen (Senatsbe-schluss vom 17. Mai 2000 - IV ZR 294/99 - VersR 2001, 600 f.; BGHZ 2, 74, 76 f.). Das Landgericht hat den Mo-natsbeitrag lediglich gesch344tzt, und zwar auf 200 200; der Versicherungsschein vom 27. September 2000 weist aber einen Monatsbeitrag von 153,90 DM = 78,69 200 aus. F374r den Klageantrag Ziff. 1 ergibt sich danach unter Ber374ck-sichtigung des Feststellungsabschlags ein Streitwert von 2.643,98 200. Der Streitwert f374r den Klageantrag Ziff. 2 ist in den Vorinstanzen mit 26.587,08 200 zutreffend festgesetzt worden. Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG Saarbr374cken, Entscheidung vom 09.10.2003 - 12 O 11/03 - OLG Saarbr374cken, Entscheidung vom 30.06.2004 - 5 U 656/03-60 -
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