BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 186/07 vom 29. Mai 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Kl344gers wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 22. Oktober 2007 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Verfahrens der Nichtzulas-sungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 86.822 200. Gr374nde: I. Die Parteien sind die gesetzlichen Erben der am 15. Dezember 2002 ver-storbenen B. S. . Die Erblasserin war die Mutter des Kl344gers und der bereits im Oktober 2002 vorverstorbenen H. B. , die zwei Kinder, die Beklagten, hinterlassen hat. Der Kl344ger verlangt von den Beklagten einen h344lftigen Ausgleich f374r die Wertsteigerung, die das Grundst374ck der Erblasserin durch die Errichtung eines Neubaus im Jahr 1974 erfahren hat. Hierzu hat er vorgetragen, 1 - 3 - die Wertsteigerung sei auf ihn zur374ckzuf374hren. Die Bebauung sei in der berechtig-ten Erwartung erfolgt, er werde nach dem Tod der Mutter Alleineigent374mer wer-den. Die Beklagten haben dies in Abrede gestellt und die Einrede der Verj344hrung erhoben. Die auf Zahlung von 86.822 200 gerichtete und am 12. April 2006 bei Gericht eingegangene Klage ist den Beklagten am 28. Juni 2006 bzw. am 7. Juli 2006 zu-gestellt worden. Sie ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Beru-fungsgericht ist der Auffassung, der Zahlungsanspruch sei verj344hrt. Die Revision hat es nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Kl344ger mit der Nichtzulas-sungsbeschwerde. 2 II. Die Beschwerde f374hrt zur Aufhebung und Zur374ckverweisung nach 247 544 Abs. 7 ZPO, weil das Berufungsurteil in entscheidungserheblicher Weise den An-spruch des Kl344gers auf rechtliches Geh366r verletzt. 3 1. Der Kl344ger r374gt zu Recht, dass das Berufungsgericht unter Beweis ge-stelltes Vorbringen 374bergangen hat. Der Kl344ger hat in der Klageschrift behauptet, er habe nicht nur mit seiner Schwester, sondern auch mit seine Mutter, der Grund-st374ckseigent374merin, die Frage eines Bauens auf fremdem Grund er366rtert. Eine Teilung des Grundst374cks habe man aber gleichwohl im Hinblick darauf f374r ent-behrlich gehalten, dass der Kl344ger nach dem Tode der Mutter 204ohnehin223 Alleinei-gent374mer des Grundst374cks durch 334bertragung des Erbteils der Schwester werden sollte. Damit befasst sich das Berufungsgericht nicht. Zwar ist in der Regel davon auszugehen, dass ein Gericht Vorbringen der Parteien zur Kenntnis genommen und in Erw344gung gezogen hat, weil die Gerichte nicht verpflichtet sind, jedes Vor-bringen ausdr374cklich zu bescheiden (Senat, BGHZ 154, 288, 300 m.w.N.). Die 4 - 4 - Beschwerde zeigt jedoch Umst344nde auf, aus denen sich zweifelsfrei ergibt, dass das Berufungsgericht seiner Verpflichtung aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht nach-gekommen ist. Das Berufungsgericht meint, der in Rede stehende Bereicherungsanspruch sei mit der Folge der Verj344hrung bereits im Jahr 1974, sp344testens aber mit dem Ableben der Schwester im Jahr 2002 entstanden. Hierzu geht es der Sache nach (zutreffend) davon aus, dass demjenigen, der ein fremdes Grundst374ck in der be-gr374ndeten Erwartung sp344teren Eigentumserwerbs bebaut, ein Bereicherungsan-spruch zustehen kann, wenn diese Erwartung sp344ter entt344uscht wird (vgl. nur BGHZ 35, 356, 358 f.; BGH, Urt. v. 12. Juli 1989, NJW 1989, 2745, 2746). Sein auf dieser Grundlage gezogener Schluss, der Kl344ger habe nicht begr374ndet davon ausgehen k366nnen, er werde nach dem Tode der Mutter Alleineigent374mer des Grundst374cks, weil nur eine Vereinbarung zwischen den Kindern vorliege, ist nur verst344ndlich, wenn es das Klagevorbringen 226 wonach auch die Mutter zum Aus-druck gebracht habe, dass sp344teres Alleineigentum des Kl344gers ihrem Willen ent-spreche 226 entweder nicht zur Kenntnis genommen oder jedenfalls nicht erwogen hat. Die unter Beweis gestellten 304u337erungen k366nnen nur so verstanden werden, dass die Mutter jedenfalls bei normalem Verlauf der Dinge keine der Erwartung des Kl344gers entgegen stehenden Verf374gungen treffen w374rde. Dann aber wurde bei dem Kl344ger durch die 304u337erungen von Mutter und Schwester die begr374ndete Erwartung geweckt, ihm w374rden als sp344terem Alleineigent374mer die behaupteten baulichen Investitionen dauerhaft zugute kommen. 5 2. Der Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist entscheidungserheblich. Die Erwartung des Kl344gers hat sich nicht schon vor dem Tode der Mutter zerschlagen. Dass sich die Mutter nicht mehr an die Abrede der Beteiligten gebunden gef374hlt hat, ist nicht ersichtlich. Mit dem Ableben der Schwester stand noch nicht fest, dass der Kl344ger nach dem Tode der Mutter nicht mehr Alleineigent374mer des Grundst374cks werden w374rde. Miterben sind die Beklagten am 15. Dezember 2002 6 - 5 - geworden. Wann sie erstmals deutlich gemacht haben, dass sie nicht von der M366glichkeit Gebrauch machen wollten, dem Kl344ger Alleineigentum an dem Grund-st374ck zu verschaffen, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. F374r das Verfah-ren der Nichtzulassungsbeschwerde kann damit nicht ausgeschlossen werden, dass die Beklagten den Erwartungen des Kl344gers fr374hestens im Jahr 2003 entge-gen getreten sind und damit der geltend gemachte Anspruch erst zu diesem Zeit-punkt entstanden ist (vgl. auch BGHZ 35, 356, 358 f.). In diesem Fall w344re der Anspruch bei der Klageerhebung im Jahr 2006 noch nicht verj344hrt gewesen (247247 195, 199 BGB). Auf die 374bergangene und in das Wissen von Zeugen gestellte Behauptung des Kl344gers kommt es danach an. Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: LG M374nchen II, Entscheidung vom 23.03.2007 - 4 O 2234/06 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 22.10.2007 - 17 U 2871/07 -
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