BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 186/08 Verk374ndet am: 5. Oktober 2010 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 287 Abs. 1; BGB 247 252 a) Trifft ein Schadensereignis ein j374ngeres Kind, 374ber dessen berufliche Zukunft aufgrund des eigenen Entwicklungsstands zum Schadenszeitpunkt noch kei-ne zuverl344ssige Aussage m366glich ist, so kann es geboten sein, dass der Tat-richter bei der f374r die Ermittlung des Erwerbsschadens erforderlichen Prog-nose auch den Beruf sowie die Vor- und Weiterbildung der Eltern, ihre Quali-fikation in der Berufst344tigkeit, die beruflichen Pl344ne f374r das Kind sowie schuli-sche und berufliche Entwicklungen von Geschwistern ber374cksichtigt. b) Ergeben sich aufgrund der tats344chlichen Entwicklung des Kindes zwischen dem Zeitpunkt der Sch344digung und dem Zeitpunkt der Schadensermittlung (weitere) Anhaltspunkte f374r seine Begabungen und F344higkeiten und die Art der m366glichen Erwerbst344tigkeit ohne den Schadensfall, ist auch dies bei der Prognose zu ber374cksichtigen und von einem dem entsprechenden normalen beruflichen Werdegang auszugehen. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 186/08 - OLG Braunschweig LG Braunschweig - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 5. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter St366hr f374r Recht erkannt: Die Revisionen gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Braunschweig vom 12. Juni 2008 werden zur374ckge-wiesen. Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben der Kl344ger 45 % und der Beklagte 55 % zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der am 22. April 1977 geborene Kl344ger nimmt den beklagten Gyn344kolo-gen wegen eines geburtshilflichen Behandlungsfehlers, der bei ihm zu einem schweren H366rschaden gef374hrt hat, auf Ersatz von Verdienstausfall in Anspruch. Der seit dem 16. M344rz 2001 arbeitslose Kl344ger hat den Realschulabschluss er-reicht und eine Ausbildung zum Tischler absolviert. Sein Vater ist Maschinen-bautechniker mit Weiterqualifikation zum Berufsschullehrer f374r EDV, sein Bru-der, ein ausgebildeter Kommunikationstechniker, ist als Projektentwickler der Betriebssysteme bei der Firma S. t344tig. 1 - 3 - Durch Urteil des Landgerichts vom 23. Dezember 1987, rechtskr344ftig durch Urteil des Berufungsgerichts vom 29. April 1992, ist festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kl344ger wegen dessen bei der Geburt erworbener H366rsch344digung alle seit dem 15. Januar 1985 entstandenen und k374nftig noch entstehenden materiellen Sch344den zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungstr344ger 374bergegangen ist. Auf dieser Grundlage berechnet der Kl344ger seinen Verdienstausfallschaden nach der Differenz zwischen dem Nettogehalt, das er nach abgeschlossenem Hochschulstudium der Informati-onstechnologie h344tte erzielen k366nnen, und dem tats344chlich erzielten Nettoein-kommen als Tischler bzw. dem von ihm nunmehr bezogenen Arbeitslosengeld. 2 Das Landgericht hat die darauf gerichtete Klage abgewiesen. Das Beru-fungsgericht hat auf die Berufung des Kl344gers durch Grund- und Teilurteil den Klageanspruch dem Grunde nach insoweit f374r gerechtfertigt erkl344rt, als mit ihm der Verdienstausfallschaden geltend gemacht wird, der sich aus 80 % der Diffe-renz zwischen dem durchschnittlichen Nettoverdienst eines angestellten Tisch-lergesellen und dem durchschnittlichen Nettoverdienst eines angestellten, nicht akademisch ausgebildeten Kommunikationstechnikers ergibt; die weiter gehen-de Berufung hat es zur374ckgewiesen. Dagegen haben beide Parteien die - vom Berufungsgericht zugelassene - Revision eingelegt. 3 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgef374hrt: 4 In dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang sei die Berufung zur Ent-scheidung reif und der geltend gemachte Anspruch dem Grunde nach gerecht- 5 - 4 - fertigt; f374r eine Endentscheidung fehle bisher mangels Feststellungen zur H366he des Verdienstausfalls die Entscheidungsreife, so dass durch Grund- und Teilur-teil zu entscheiden sei. Die Verpflichtung des Beklagten, den dem Kl344ger aufgrund der bei seiner Geburt erworbenen H366rsch344digung entstandenen Verdienstausfallschaden zu ersetzen, stehe rechtskr344ftig fest. Nach dem Ergebnis der erg344nzenden Be-weisaufnahme sei der Senat nach dem Beweisma337 des 247 287 ZPO davon 374berzeugt, dass der Kl344ger aufgrund des H366rschadens in dem aus dem Urteils-tenor ersichtlichen Umfang einen Verdienstausfallschaden erlitten habe. Die Prognose der beruflichen Entwicklung des Kl344gers ohne das Schadensereignis lasse es als 374berwiegend wahrscheinlich erscheinen, dass der Kl344ger ohne die H366rsch344digung einen dem Beruf eines nicht akademisch ausgebildeten Kom-munikationstechnikers entsprechenden Beruf mit h366herer Bezahlung als in dem tats344chlich ausge374bten Tischlerberuf ergriffen und ausge374bt h344tte. Bei dem Kl344ger sei ein ausreichendes Begabungspotenzial vorhanden gewesen. Inso-weit k366nnten die famili344ren Umst344nde, n344mlich der berufliche Erfolg der Eltern und Geschwister, herangezogen werden. Dem st374nden die vorliegenden Sach-verst344ndigengutachten nicht entgegen, soweit ihnen zu entnehmen sei, dass die berufliche und ausbildungsbezogene Familienanamnese allein keinen siche-ren R374ckschluss auf den einen oder anderen Lebensweg einer Person zulasse. Hier gehe es nicht um eine mit wissenschaftlicher Exaktheit zu beantwortende Frage, sondern um eine Sch344tzung im Gesamtkontext. Die Sachverst344ndige Dr. W. habe ausgef374hrt, dass der Lernerfolg sich im Spannungsfeld zwischen na-t374rlicher Begabung und Umweltgegebenheiten abspiele. 6 Das Fehlen so genannter Schl374sselqualifikationen (Motivation, Flei337, An-passungsf344higkeit, Kommunikationsf344higkeit, Teamf344higkeit usw.) bei dem Kl344-ger f374hre nicht zu der Annahme, er h344tte auch ohne die H366rsch344digung keinen 7 - 5 - besseren Schulerfolg erzielt, weil bei ihm seit der Geburt eine Halbseitenst366-rung (motorische Steuerungsbeeintr344chtigung der linken K366rperh344lfte) vorliege, aufgrund derer er in der Entwicklung der Schl374sselqualifikationen erheblich ein-geschr344nkt gewesen sei. Die von dem Beklagten zu vertretende H366rsch344digung bleibe miturs344chlich f374r den eingetretenen Schaden, da ihm die Halbseitenst366-rung in den entscheidenden Jahren die M366glichkeit genommen habe, wie ande-re Geh366rlose oder schwer H366rgesch344digte die Au337enkontakte zu intensivieren und auf diese Weise Schl374sselqualifikationen auszupr344gen. Ein Mitverschulden des Kl344gers und seiner Eltern bei der pers366nlichen und beruflichen Entwicklung sei, soweit vom Beklagten ausreichend dargelegt, nicht festzustellen. 8 Die Klage sei unbegr374ndet, soweit der Kl344ger auf den h366heren Verdienst eines Hochschulinformatikers abstelle und Einnahmeausf344lle infolge seiner Ar-beitslosigkeit verlange. 9 II. Die dagegen gerichteten Revisionen beider Parteien haben keinen Er-folg. 10 1. Die Parteien r374gen nicht, dass das Berufungsgericht durch Grund- und Teilurteil entschieden hat. Das ist auch nicht zu beanstanden. 11 a) Durch das rechtskr344ftige Urteil des Berufungsgerichts vom 29. April 1992 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts vom 23. Dezember 1987 ist lediglich festgestellt, dass der Beklagte dem Kl344ger den Verdienstausfall-schaden zu ersetzen hat, der diesem wegen der bei seiner Geburt erlittenen 12 - 6 - H366rsch344digung entstanden ist. Weitere Vorgaben zur Beurteilung der haftungs-ausf374llenden Kausalit344t ergeben sich daraus nicht. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist, ob der Kl344ger ohne den vom Beklagten zu vertretenden Behandlungsfehler einen h366her qualifizierten und dotierten Beruf ergriffen h344tte und welcher Erwerbsschadensbetrag sich gegebenenfalls daraus ergibt. Beide Fragen betreffen die haftungsausf374llende Kausalit344t. Sie bed374rfen aber selbstst344ndiger tats344chlicher Feststellungen. Ist die erste Frage zu verneinen, kommt es auf die zweite Frage nicht mehr an. Bei einer derartigen Sachlage, die bei der Geltendmachung von Erwerbssch344den h344ufig vorkommt, kann der Erlass eines Grundurteils dazu dienen, die vorrangi-ge Frage durch die Instanzen abschlie337end zu kl344ren, bevor in eine m366glicher-weise aufw344ndige Beweisaufnahme zu der nachrangigen Frage eingetreten wird. Die Voraussetzungen des 247 304 ZPO stehen einer solchen Verfahrens-weise nicht entgegen. Danach kann das Gericht 374ber den Grund vorab ent-scheiden, wenn ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig ist. Die Vorschrift entspringt prozesswirtschaftlichen Gr374nden. Bei ihrer Anwendung und Ausle-gung ist vor allem den Erfordernissen der Prozess366konomie Rechnung zu tra-gen. Der Erlass eines Grundurteils ist daher unzul344ssig, wenn dies nicht zu ei-ner echten Vorentscheidung des Prozesses f374hrt. Dieses Kriterium und nicht dogmatische Erw344gungen sind deshalb ma337gebend daf374r, ob in einem Grund-urteil nur der materiell-rechtliche Haftungsgrund oder auch die haftungsausf374l-lende Kausalit344t - ganz oder zum Teil - abzuhandeln ist; ob deren Einbeziehung in das Grundurteil prozess366konomisch vertretbar oder gar geboten ist, h344ngt wesentlich von der Natur des geltend gemachten Anspruchs ab (vgl. Senatsur-teile vom 13. Mai 1980 - VI ZR 276/78, VersR 1980, 867, 868 und vom 10. Januar 1989 - VI ZR 43/88, VersR 1989, 603; OLG K366ln, VersR 1998, 1247). 13 - 7 - Sowohl die haftungsbegr374ndende als auch die haftungsausf374llende Kau-salit344t - hier die f374r die Schadensh366he ma337gebende Prognose der hypotheti-schen Entwicklung ohne das sch344digende Ereignis - geh366ren zum Grund des Anspruchs, auch wenn Fragen der haftungsausf374llenden Kausalit344t notwendi-ger- oder zweckm344337igerweise oft erst im Betragsverfahren gepr374ft werden. Es spricht deshalb nichts dagegen, ein Grundurteil aus prozess366konomischen Gr374nden auch dann zu erlassen, wenn zwar 374ber die grunds344tzliche Haftungs-frage bereits durch Feststellungsurteil entschieden ist, die Parteien aber in ei-nem weiteren Rechtsstreit im Rahmen der haftungsausf374llenden Kausalit344t dar-374ber streiten, ob dem Kl344ger 374berhaupt ein Schaden entstanden ist und wenn ja, in welcher H366he (vgl. auch Senatsurteil vom 7. Juni 1983 - VI ZR 171/81, VersR 1983, 735, 736; BGH, Urteil vom 5. M344rz 1993 - V ZR 87/91, VersR 1993, 1279, 1280; OLG K366ln, aaO). 14 b) Dem Berufungsurteil ist auch mit der erforderlichen Bestimmtheit zu entnehmen, inwieweit der Klageanspruch gerechtfertigt und insoweit durch das Grundurteil beschieden und inwieweit die Klage durch das Teilurteil abgewiesen ist. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kl344ger ein Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfallschadens nur in H366he von 80 % der Differenz zwi-schen dem ohne den Schadensfall erzielbaren und dem tats344chlich erzielten Verdienst zu. Damit ist der Forderung Gen374ge getan, dass ein Grund- und Teil-urteil nur in der Form ergehen darf, dass jeweils ein quantitativer, zahlenm344337ig oder auf sonstige Weise bestimmter Teil des - teilbaren - Streitgegenstandes dem abschlie337end beschiedenen Teil des Klageanspruchs und der Zwischen-entscheidung 374ber den Grund zugeordnet wird (dazu BGH, Urteil vom 12. Juli 1989 - VIII ZR 286/88, BGHZ 108, 256, 260; Senatsurteil vom 10. Januar 1989 - VI ZR 43/88, aaO). Eine Bezifferung des abgewiesenen Teils der Klage ist in der gegebenen Verfahrenssituation weder n366tig noch m366glich. Der durch das Berufungsurteil f374r gerechtfertigt erkl344rte Teil der Klage k366nnte ebenso wie der 15 - 8 - abgewiesene Teil Gegenstand einer Teil- (Feststellungs-) Klage sein; auf Zah-lung einer Geldsumme gerichtete Anspr374che sind, unabh344ngig davon, ob es sich um einen einheitlichen Anspruch handelt, grunds344tzlich teilbar (vgl. Se-natsurteil vom 20. Januar 2004 - VI ZR 70/03, VersR 2004, 1334, 1335). 2. Die Revision des Kl344gers ist unbegr374ndet. 16 Das Berufungsgericht nimmt an, es l344gen auch unter dem erleichterten Beweisma337stab des 247 287 ZPO keine ausreichenden Indizien daf374r vor, dass der Kl344ger ohne die H366rsch344digung einen Hochschulabschluss erreicht h344tte. Das l344sst keinen Rechtsfehler erkennen. Eine vom Tatrichter gem344337 247 287 Abs. 1 ZPO nach freiem Ermessen vorzunehmende Schadenssch344tzung unter-liegt nur der beschr344nkten Nachpr374fung durch das Revisionsgericht dahin, ob der Tatrichter Rechtsgrunds344tze der Schadensbemessung verkannt, wesentli-che Bemessungsfaktoren au337er Betracht gelassen oder seiner Sch344tzung un-richtige Ma337st344be zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 10. Juli 1984 - VI ZR 262/82, BGHZ 92, 85, 86 f. = VersR 1984, 966; vom 8. Dezember 1987 - VI ZR 53/87, BGHZ 102, 322, 330 = VersR 1989, 299, 301; vom 24. Januar 1995 - VI ZR 354/93, VersR 1995, 469, 470; vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07, VersR 2009, 408, 409). Derartige Fehler zu Lasten des Kl344gers liegen hier nicht vor. 17 a) Zutreffend hat das Berufungsgericht den hier streitigen Verdienstaus-fallschaden unter Heranziehung von 247 252 Satz 2 BGB und 247 287 ZPO ermit-telt. Ist die voraussichtliche berufliche Entwicklung eines Gesch344digten ohne das Schadensereignis zu beurteilen, muss der Gesch344digte nach der Recht-sprechung des erkennenden Senats zwar soweit wie m366glich konkrete Anhalts-punkte f374r die erforderliche Prognose dartun. Doch d374rfen insoweit keine zu hohen Anforderungen gestellt werden (Senatsurteile vom 31. M344rz 1992 - VI ZR 143/91, VersR 1992, 973; vom 6. Juli 1993 - VI ZR 228/92, VersR 1993, 1284, 18 - 9 - 1285; vom 17. Januar 1995 - VI ZR 62/94, VersR 1995, 422, 424; vom 24. Januar 1995 - VI ZR 354/93, VersR 1995, 469, 470; vom 17. Februar 1998 - VI ZR 342/96, VersR 1998, 770, 772; vom 20. April 1999 - VI ZR 65/98, VersR 2000, 233), insbesondere dann, wenn das haftungsausl366sende Ereignis den Gesch344digten zu einem Zeitpunkt getroffen hat, als er noch in der Ausbildung oder am Anfang seiner beruflichen Entwicklung stand und deshalb noch keine Erfolge in der von ihm angestrebten T344tigkeit nachweisen konnte (Senatsurteil vom 6. Juni 2000 - VI ZR 172/99, VersR 2000, 1521, 1522; vgl. ferner KG, VersR 2006, 794). Trifft das Schadensereignis ein j374ngeres Kind, 374ber dessen berufliche Zukunft aufgrund des eigenen Entwicklungsstands zum Schadenszeitpunkt noch keine zuverl344ssige Aussage m366glich ist, darf es dem Gesch344digten nicht zum Nachteil gereichen, dass die Beurteilung des hypothetischen Verlaufs mit nicht zu beseitigenden erheblichen Unsicherheiten behaftet ist. Denn es liegt in der Verantwortlichkeit des Sch344digers, dass der Gesch344digte in einem sehr fr374-hen Zeitpunkt seiner Entwicklung aus der Bahn geworfen wurde und dass sich daraus die besondere Schwierigkeit ergibt, eine Prognose 374ber deren Verlauf anzustellen. Daher darf sich der Tatrichter in derartigen F344llen seiner Aufgabe, auf der Grundlage von 247 252 BGB und 247 287 ZPO eine Schadensermittlung vorzunehmen, nicht vorschnell unter Hinweis auf die Unsicherheit m366glicher Prognosen entziehen (Senatsurteil vom 17. Februar 1998 - VI ZR 342/96, aaO). 19 Zutreffend werden deshalb in solchen F344llen auch der Beruf, die Vor- und Weiterbildung der Eltern, ihre Qualifikation in der Berufst344tigkeit, die beruf-lichen Pl344ne f374r das Kind sowie schulische und berufliche Entwicklungen von Geschwistern herangezogen (vgl. OLG Frankfurt, VersR 1989, 48; OLG Karls-ruhe, VersR 1989, 1101, 1102; OLG Schleswig, OLGR 2009, 305, 308). Erge-ben sich aufgrund der tats344chlichen Entwicklung des Kindes zwischen dem 20 - 10 - Zeitpunkt der Sch344digung und dem Zeitpunkt der Schadensermittlung (weitere) Anhaltspunkte f374r seine Begabungen und F344higkeiten und die Art der m366glichen Erwerbst344tigkeit ohne den Schadensfall, ist auch dies bei der Prognose zu be-r374cksichtigen und von einem dem entsprechenden normalen beruflichen Wer-degang auszugehen (vgl. OLG Karlsruhe, aaO). Besteht zwischen den Parteien Streit dar374ber, welche geistigen und k366rperlichen F344higkeiten des Gesch344digten der Prognose zugrunde gelegt werden k366nnen, wird in der Regel nicht ohne sachverst344ndigen Rat entschieden werden k366nnen. Ergeben sich keine Anhaltspunkte, die 374berwiegend f374r einen Erfolg oder einen Misserfolg sprechen, dann liegt es nahe, nach dem gew366hnlichen Lauf der Dinge von einem voraussichtlich durchschnittlichen Erfolg des Gesch344dig-ten in seiner T344tigkeit auszugehen und auf dieser Grundlage die weitere Prog-nose der entgangenen Einnahmen anzustellen und den Schaden gem344337 247 287 ZPO zu sch344tzen; verbleibenden Risiken kann durch gewisse Abschl344ge Rech-nung getragen werden (Senatsurteile vom 17. Februar 1998 - VI ZR 342/96, aaO; vom 20. April 1999 - VI ZR 65/98, aaO; vom 6. Juni 2000 - VI ZR 172/99, aaO). 21 b) Nach diesem Ma337stab lassen die Ausf374hrungen im Berufungsurteil keinen den Kl344ger belastenden Rechtsfehler erkennen. 22 Das Berufungsgericht hat den Sachverst344ndigen J., den Direktor einer Schule f374r H366rgesch344digte, dazu geh366rt, ob der Kl344ger auch ohne die H366rsch344-digung beruflich nicht mehr erreicht h344tte, als er es tats344chlich hat, ob wegen fehlender Schl374sselqualifikationen ein von dem H366rschaden unabh344ngiger Misserfolg wahrscheinlich war und inwieweit sich das famili344re Umfeld und das Elternhaus auf den Lernerfolg ausgewirkt haben k366nnten. Dem Sachverst344ndi-gen haben dabei u.a. die Schulakte des Landesbildungszentrums f374r H366rge- 23 - 11 - sch344digte in B. sowie der Sch374lerbogen der Stadt H. betreffend den Kl344ger vor-gelegen. Auch hat der Kl344ger bereits erstinstanzlich s344mtliche vorhandenen Zeugnisse, verschiedene Lohnabrechnungen sowie Zeugnisse seiner Ge-schwister zur Akte gereicht, die von dem Sachverst344ndigen ausgewertet wor-den sind. Das Berufungsgericht entnimmt den Ausf374hrungen des Sachverst344n-digen, es sei zwar nicht sicher, aber jedenfalls wahrscheinlicher, dass Kinder einen 344hnlichen beruflichen Erfolg wie Eltern und Geschwister erreichten. Es schlie337t sodann aus den famili344ren Gegebenheiten und einem beim Kl344ger als Kind ermittelten IQ von 118, dass ihm ohne die H366rsch344digung das Erreichen einer h366heren, mit der seines Vaters und Bruders vergleichbaren beruflichen Qualifikation, jedoch nicht eines Hochschulabschlusses m366glich gewesen w344re, wobei ein berufliches Fortkommen des Kl344gers 344hnlich demjenigen seines Bru-ders nicht hinreichend wahrscheinlich sei, weil der Aufstieg des Bruders nicht ausschlie337bar auch auf individueller Chancennutzung beruhen d374rfte. Diese Schlussfolgerung h344lt sich im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens. Die von der Revision geforderte Sch344tzung eines h366heren Mindestschadens ist bei die-ser Sachlage aus Rechtsgr374nden nicht geboten. c) Die Revision des Kl344gers bleibt im Ergebnis auch ohne Erfolg, soweit sie meint, es sei rechtsfehlerhaft, dass das Berufungsgericht eventuelle Ar-beitsplatzrisiken mit einem Abschlag von 20 % bewertet und zudem die tats344ch-liche Arbeitslosigkeit des Kl344gers nicht als Schadensfolge ber374cksichtigt habe. 24 Dabei kann dahin stehen, inwieweit dem Ausgangspunkt des Berufungs-gerichts, es sei eine reine Differenzbetrachtung ohne Ber374cksichtigung des Ar-beitsplatzrisikos sowohl f374r den fiktiven als auch f374r den tats344chlich erlernten Beruf anzustellen, gefolgt werden kann. Im Rahmen der Prognoseentscheidung kann durchaus danach zu fragen sein, inwieweit der Gesch344digte den von ihm mit Wahrscheinlichkeit ohne die Sch344digung ergriffenen Beruf auch tats344chlich 25 - 12 - h344tte aus374ben und somit ein entsprechendes Einkommen erzielen k366nnen (vgl. Senatsurteile vom 14. Januar 1997 - VI ZR 366/95, VersR 1997, 366, 367; vom 20. April 1999 - VI ZR 65/98, aaO). Der Revision des Kl344gers sind jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte f374r einen ausreichenden Vortrag dazu zu entneh-men, dass der Kl344ger in der Kommunikationsbranche auf keinen Fall von Ar-beitslosigkeit betroffen gewesen w344re. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist daher von seinem Sch344tzungsermessen gedeckt. Die hiervon zu trennende Frage, ob die Arbeitslosigkeit des Kl344gers in seinem erlernten Beruf auf der H366rsch344digung beruht und der Beklagte dem Kl344ger deshalb die Differenz zwischen dem derzeit bezogenen Arbeitslosengeld und seinem fr374heren Lohn als Tischler zu ersetzen hat, hat das Berufungsge-richt ohne Rechtsfehler verneint. Denn weder ist ersichtlich, dass der Kl344ger mit Wahrscheinlichkeit seinen Arbeitsplatz wegen seiner gesundheitlichen Beein-tr344chtigung verloren h344tte, noch ergibt sich aus den von dem Kl344ger vorgeleg-ten, auf seine Bewerbungen hin erhaltenen Absageschreiben, dass er gerade wegen seiner H366rsch344digung keinen neuen Arbeitsplatz gefunden hat. 26 3. Auch die Revision des Beklagten ist unbegr374ndet. Die vom Beru-fungsgericht unter Beachtung von 247 287 ZPO, 247 252 BGB vorgenommene Prognose, f374r die die oben (unter 2) dargestellten Grunds344tze gelten, l344sst auch keinen den Beklagten belastenden Rechtsfehler erkennen. 27 a) Ohne Erfolg r374gt die Revision, das Berufungsgericht habe bei seiner Vergleichsbetrachtung auf einen Beruf abgestellt, von dem der Kl344ger selbst nicht behauptet habe, er h344tte ihn ohne das Schadensereignis ergriffen. Selbst wenn - was zweifelhaft ist - der Kl344ger stets nur auf die Ergreifung eines aka-demischen Berufes abgestellt hat, war es dem Berufungsgericht nicht aus Rechtsgr374nden verwehrt, im Rahmen seiner Prognose - gleichsam als Minus zu 28 - 13 - dem von dem Kl344ger angestrebten Klageziel - davon auszugehen, dass der Kl344ger ohne die Sch344digung einen Beruf der gleichen Fachrichtung mit niedri-gerem Ausbildungs- und Gehaltsniveau, aber h366herer Entlohnung als im Tisch-lerberuf ergriffen h344tte. Dem entsprechend bezeichnet es das Berufungsgericht in den Entscheidungsgr374nden auch lediglich als wahrscheinlich, dass der Kl344-ger einen dem Beruf eines nicht akademisch ausgebildeten Kommunikations-technikers "entsprechenden" Beruf mit "entsprechend" h366herer Bezahlung er-griffen und ausge374bt h344tte. b) Ohne Erfolg bleiben auch die Ausf374hrungen, mit denen sich die Revi-sion des Beklagten dagegen wendet, dass das Berufungsgericht im Rahmen seiner Beweisw374rdigung eine beim Kl344ger vorliegende Halbseitensymptomatik ber374cksichtigt hat. 29 aa) Keinen Bedenken begegnet aus revisionsrechtlicher Sicht der Um-stand, dass das Berufungsgericht die Problematik der Halbseitenst366rung 374ber-haupt in seine Prognoseentscheidung mit einbezogen hat. Liegt bei dem Kl344ger n344mlich neben dem streitgegenst344ndlichen H366rschaden eine weitere gesund-heitliche Beeintr344chtigung in Form der Halbseitenst366rung vor, die f374r seine be-rufliche Entwicklung und einen damit verbundenen Erwerbsschaden von Rele-vanz ist, kann dies bei der Prognoseentscheidung nicht unbeachtet bleiben. Insbesondere steht dem nicht die Einrede der Verj344hrung entgegen, denn es handelt sich nicht um einen der Verj344hrung unterliegenden Anspruch (vgl. 247 194 Abs. 1 BGB) und entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht um einen (zus344tzlichen) Klagegrund, sondern lediglich um ein einzelnes Element der Kau-salit344tsbetrachtung. 30 - 14 - bb) Auch die Beweisw374rdigung des Berufungsgerichts zur Kausalit344t der Halbseitenst366rung f374r die Erwerbsm366glichkeiten des Kl344gers ist frei von Rechts-fehlern. 31 (1) Das Berufungsgericht stellt zur Kausalit344t der Halbseitenst366rung f374r das berufliche Fortkommen des Kl344gers auf den Umstand ab, dass bei ihm seit der Geburt eine solche St366rung vorliege. Davon hat sich das Berufungsgericht - sachverst344ndig beraten durch die Sachverst344ndigen Prof. Dr. M. und Dr. S. - in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise selbst 374berzeugt. Ob es mangels entsprechender Rechtskraftwirkung des vorausgegangenen Feststel-lungsurteils aus dem Vorprozess folgern durfte, der Kl344ger sei unter Asphyxie geboren worden und die Behandlung sei grob fehlerhaft gewesen, kann dahin stehen, da die Entscheidung darauf nicht beruht. 32 (2) Die Feststellungen des Berufungsgerichts zu den Auswirkungen der Halbseitenst366rung auf den Erwerb so genannter Schl374sselqualifikationen durch den Kl344ger sind nicht rechtsfehlerhaft. 33 Das Berufungsgericht stellt fest, nach den Ausf374hrungen des Sachver-st344ndigen J. sei davon auszugehen, dass durchschnittliche Geh366rlose die M366g-lichkeit h344tten, ihre im Vergleich zu H366renden geringeren Kontakt- und Kommu-nikationsm366glichkeiten zum Erwerb der Schl374sselqualifikationen (F344higkeiten wie Flei337, Anpassungsf344higkeit, Kommunikationsf344higkeit, Teamf344higkeit und Arbeitsplatzmanagement) zumindest im schulischen Umfeld zu kompensieren. Eine solche M366glichkeit habe beim Kl344ger aber in der entscheidenden Phase der Entwicklung aufgrund der bei ihm bestehenden Halbseitensymptomatik nicht bestanden. Das Berufungsgericht verkennt nicht, dass der Sachverst344ndi-ge Prof. Dr. M. ausgef374hrt hat, aus einer Halbseitensymptomatik sei eine we-sentliche Beeintr344chtigung des Erlernens des Lippenlesens oder der Geb344rden- 34 - 15 - sprache nicht ableitbar, Auswirkungen der Halbseitenproblematik auf etwaige Schl374sselqualifikationen seien nicht gegeben. Es meint aber, auf diese Frage-stellung komme es nicht an. Entscheidend f374r die Erschwerung des Erlernens der Lautsprache und des Lippenlesens durch das geh366rlose Kind sei nicht das Vorliegen der Halbseitensymptomatik als solche, sondern die aus dieser im entscheidenden Alter hervorgehende fein- und grobmotorische Beeintr344chti-gung. Die Entwicklungsm366glichkeit von Schl374sselqualifikationen sei bei dem Kl344ger infolge der durch die H366rsch344digung reduzierten Kontakte und Anregun-gen herabgesetzt gewesen. Wegen der durch die Halbseitensymptomatik ein-geschr344nkten M366glichkeit des Erlernens der Lautsprache und des Lippenable-sens habe der Kl344ger dies nicht mit der Folge verbesserter und vermehrter Au-337enkontakte kompensieren k366nnen. Dabei st374tzt sich das Berufungsgericht auf die Ausf374hrungen des HNO-Sachverst344ndigen Prof. Dr. L. und des h366rp344dago-gischen Sachverst344ndigen J.. Die Sachverst344ndige Dr. S. habe mit Zustimmung des anwesenden Sachverst344ndigen Prof. Dr. M. dessen Antwort auf die Frage nach den Auswirkungen der Halbseitensymptomatik dahin erg344nzt, dass es auf Hinweise f374r motorische Defizite ankomme. Diese h344tten aber nach dem Be-richt des Jugend344rztlichen Dienstes der Stadt B. vom 9. Juni 1989 vor Januar 1988 sowie nach dem Bericht des Landesbildungszentrums f374r H366rgesch344digte vom 22. September 1983, wonach der Kl344ger durch Koordinationsst366rungen im fein- und grobmotorischen Bereich aufgefallen sei und Artikulationserfolge sich trotz intensiven Trainings infolge der Beeintr344chtigung der motorischen Leis-tungsf344higkeit nur sehr schwer erzielen bzw. stabilisieren lie337en, vorgelegen. Das Berufungsgericht konnte seine 334berzeugung danach auf eine aus-reichende sachverst344ndige Bewertung der Sachlage st374tzen. Es hat ersichtlich die Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen Prof. Dr. M. im Hinblick auf die Aus-f374hrungen der anderen Sachverst344ndigen und die vorliegenden Unterlagen als f374r die Beurteilung nicht einschl344gig betrachtet. Unter diesen Umst344nden war es 35 - 16 - nicht verfahrensfehlerhaft, den Sachverst344ndigen Prof. Dr. M., der die Befra-gung der Sachverst344ndigen Dr. S. zustimmend begleitet hat, nicht noch einmal erneut zu befragen. c) Schlie337lich erweisen sich auch die Angriffe des Beklagten gegen die Beweisw374rdigung des Berufungsgerichts, soweit sie ein Mitverschulden des Kl344gers an seiner gegebenen beruflichen Situation betrifft, als unbegr374ndet. 36 Ohne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht an, dass der Beklagte konkrete Vers344umnisse, die kausal zu einer Beeintr344chtigung des Lernerfolgs gef374hrt haben, nicht substantiiert dargelegt habe. Den Vortrag zur versp344teten Einschulung hat das Berufungsgericht angesichts des konkreten Gegenvortrags des Kl344gers mit Recht nicht f374r ausreichend gehalten. F374r die Behauptung des Beklagten, die Eltern des Kl344gers h344tten schuldhaft F366rderm366glichkeiten nicht ausgesch366pft, hat das Berufungsgericht in m366glicher tatrichterlicher W374rdigung aufgrund der Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen J. keine Anhaltspunkte ge-sehen. Den Vorwurf, der Kl344ger bzw. seine Eltern h344tten schuldhaft den Einsatz eines Cochlear-Implantats vers344umt, hat das Berufungsgericht aufgrund der Ausf374hrungen der Sachverst344ndigen Dr. L. und J. ohne Rechtsfehler als wider-legt angesehen. 37 Auch soweit der Beklagte dem Kl344ger vorwirft, nicht das Berufsbildungs-zentrum f374r H366rgesch344digte in E. besucht zu haben, was ihm eine akademische Ausbildung erm366glicht h344tte, sowie keine Fortbildung zum Tischlermeister ab-solviert zu haben, sind seine Einwendungen ohne hinreichende Substanz. 38 d) Die Revision des Beklagten ist auch unbegr374ndet, soweit das Grund-urteil keine zeitliche Beschr344nkung des Anspruchs des Kl344gers ausspricht. Richtig ist allerdings, dass der Anspruch eines abh344ngig Besch344ftigten auf Er-satz des Erwerbsschadens auf die voraussichtliche Lebensarbeitszeit zu be- 39 - 17 - grenzen ist (vgl. Senatsurteile vom 27. Juni 1995 - VI ZR 165/94, VersR 1995, 1321; vom 26. September 1995 - VI ZR 245/94, VersR 1995, 1447, 1448; vom 27. Januar 2004 - VI ZR 342/02, VersR 2004, 653 = r+s 2004, 342 m. Anm. Lemcke). Der Antrag des 1977 geborenen Kl344gers, ihm eine Verdienstausfall-rente "zun344chst einmal bis zum Jahre 2054" zuzuerkennen, ist deshalb nicht nachvollziehbar. Ohne Erfolg verweist die Revisionserwiderung des Kl344gers darauf, mit dieser Antragstellung werde einem zu erwartenden Rentenschaden des Kl344gers Rechnung getragen. Ein Rentenverk374rzungsschaden ist nicht Ge-genstand der vorliegenden Klage. Seine Ersatzf344higkeit und Berechnung richtet sich auch nicht nach den f374r den Erwerbsschaden geltenden Ma337st344ben. Auch wenn der Kl344ger aktivlegitimiert sein sollte, weil das Schadensereignis vor dem 1. Juli 1983 lag (vgl. 247247 119, 120 Abs. 1 SGB X), kommt der Ersatz eines Ren-tenverk374rzungsschadens nur unter den vom erkennenden Senat entwickelten Voraussetzungen in Betracht (vgl. etwa Urteile vom 12. April 1983 - VI ZR 126/81, BGHZ 87, 181 = VersR 1983, 663 und vom 19. Oktober 1993 - VI ZR 56/93, VersR 1994, 186 f. m.w.N.). Der erkennende Senat entnimmt dem Berufungsurteil indes nicht, dass es eine Entscheidung 374ber die Laufzeit der noch zu berechnenden Ver-dienstausfallrente enth344lt. Das Berufungsgericht hat ausweislich des Beru-fungsurteils ein Grund- und Teilurteil erlassen, weil "mangels Feststellungen zur H366he des Verdienstausfalls" insoweit die Entscheidungsreife fehle. Da das Grund- und Teilurteil ausschlie337lich die Frage betrifft, welcher Beruf, den der Kl344ger hypothetisch h344tte ergreifen k366nnen, der Schadensberechnung zugrun-de zu legen ist, ist davon auszugehen, dass das Berufungsgericht auch die Entscheidung 374ber die Laufzeit der Schadensrente dem Betragsverfahren vor-behalten hat. Dies ist nicht zu beanstanden. Denn die Laufzeit bestimmt die H366he des zu ersetzenden Schadens. 40 - 18 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus 247247 92, 97 ZPO. 41 Galke Zoll Wellner Diederichsen St366hr Vorinstanzen: LG Braunschweig, Entscheidung vom 27.07.2006 - 4 O 2501/01 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 12.06.2008 - 1 U 63/06 -
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