BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 186/11 Verkündet am: 19. Dezember 2012 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja B GHZ: nein BGHR: ja RVG § 15 Abs. 2 Satz 1 Bei einem Ordnungswidrigkeitenverfahren vor der Verwaltungsbehörde und vor dem Amtsgericht handelt es sich um dieselbe Angelegenheit i.S. von § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG, so da ss ein Rechtsanwalt die Telekommunikationspau - schale (Nr. 7002 VV RVG) nur einmal fordern kann. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 - IV ZR 186/11 - LG Dortmund AG Dortm und - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 14 . Dez ember 2012 durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski , Lehma nn und die Richterin Dr. Brockmöller für Recht erkannt : Die Revision gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 15. September 2011 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 23 ,80 festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger fordert von der beklagten Rechtsschutzversicherung die Freistellung von Rechtsanwaltskosten für die Vertretung in einem Bußgeldverfahren. Zwischen den Parteien bestand ein auch den Verke hrs - Rechts - schutz umfassender Rechtsschutzversicherungsvertrag. Nachdem gegen den Kläger ein Bußgeldbescheid wegen Missachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage ergangen war, erteilte die Beklagte Deckungsschutz für die Vertretung des Klägers in dem B ußgeldverfahren. Der anwaltliche Vertreter des Klägers legte für den Kläger Einspruch gegen den Bu ß- 1 2 - 3 - geldbescheid ein und beantragte Akteneinsicht. Nach Weiterleitung der Bußgeldsache über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht Berlin - Tiergarten vertrat e r den Kläger auch im dortigen Hauptverhandlung s- termin, erreichte eine Reduzierung der Geldbuße auf 35 r- te damit die Eintragung von drei Punkten in das Verkehrszentralregister. Für die außergerichtliche und gerichtliche Ver tretung des Klägers forde r- te er eine Ve rgütung in Höhe v . In diesem Betrag enthalten waren zwei Pauschalen für Entgelte für Post - und Telekommunikation s- dienstleistun gen gemäß Nr. 7002 VV RVG in Höhe von je 20 lich Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG in Höhe v on je u- schale hatte der Rechtsanwalt sowohl für das Verfahren vor der Verwa l- tungsbehörde als auch für das Verfahren vor dem Amtsgericht in Ansatz gebracht. Die Beklagte wurde zur Freistellung des Klägers von dem Ve r- gütungsanspruch aufgeforder t und beglich die Rechnung mit Ausnahme Dieser Betrag ist Gegen stand des Rechtsstreits. Der Kläger ist der Meinung, ihm stehe auch hinsichtlich dieses o f- fenen Restbetrages ein Freistel lungsanspruch aus dem Rechtsschut z- versicherungsvertrag zu. Das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und das anschließende gerichtliche Verfahren seien zwei verschiedene A n- g e legenheiten, so dass sein anwaltlicher Vertreter zu Recht zwei Tel e- kommunikationspa uschalen in Ansatz gebracht habe. Die Beklagte ve r- tritt dagegen die Auffassung, dass es sich um ein einheitliches Verfahren handele. Das Amtsgericht hat die Klage ab - und das Landgericht die Ber u- fung zurück gewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfo lgt der Kläger sein Freistellungsbegehren weiter. 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe : Die Revision hat keinen Erfolg. I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts handelt es sich bei dem Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde und dem Amtsgericht um dieselbe Angele genheit i . S . von § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG. Die Vertretung vor der Verwaltungsbehörde und vor Gericht habe nach dem Auftragsi n- halt und der Zielsetzung einen einheitlichen Rahmen; sie sei jeweils d a- rauf gerichtet, die durch den Bußgeldbescheid verhängte Sankti on zu beseitigen oder abzumildern. Die Behandlung als verschiedene Angel e- genheiten hätte eine Regelung in § 17 RVG vorausgesetzt. II. Dies hält rechtlicher Nach prüfung stand. Der Kläger hat gegen die Beklagte k einen Freistellungsanspruch in Höhe seinem anwaltlichen Ve r- tr e ter inso weit kein Vergütungsa nspruch zusteht . Bei dem Ordnungswi d- rigkeitenv erfahren vor der Verwaltungsbehörde und vor dem Amtsgericht handelt es sich um dieselbe Angelegenheit i .S. von § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG, so dass der Rechtsanwalt die Telekommunikationspauschale (Nr. 7002 VV RVG) nur einmal fordern kann . 1. Die Frage , ob das behördliche und das gerichtliche Ordnun g s- widrigkeiten verfahren als dieselbe oder verschiedene Angelegenheiten a nzusehen sind , ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. 5 6 7 8 9 - 5 - Nach überwiegende r Auffassung handelt es sich um zwei Angel e- genheiten (LG Konstanz zfs 2010, 167 mit zustimmender Anm. Hansens; AG Herford, Beschluss vom 17. Februar 2011 - 11 OWi 588/09, juris; AG Frankenberg BeckRS 2011, 19308; AG Solingen Der Verkehrsanwalt 2008, 174 ; AG Bitterfeld - Wolfen AGS 2010, 225; AG Aachen zfs 2011, 647 mit zustimmender Anm. Hansens; AG Hamburg - St. Georg JurBüro 2006, 359, aufgehoben durch LG Hamburg JurBüro 2006 , 644 ; AG Gronau BeckRS 2010, 15778; AG Siegburg AGS 2011, 325 ; AG Detmold zfs 2007, 405 mit zustimmender Anm. Schulz - Henze ; AG Nauen zfs 2007, 407 mit zustimmender Anm. Hansens; AG Düsseldorf, AGS 2006, 504 mit zustimmender Anm. Schneider ; AG Wildeshausen NZV 2011, 91; AG Friedberg NJW - RR 2009, 560 ; AG Neuss AGS 2008, 598 ; AG Te m- pelhof - Kreuzberg, Ur teil vom 8. Februar 2011 9 C 278/10, nicht verö f- fentlicht ; so auch Schneider, AGS 2005 S. 7 ff.; ders. in Anw alt Komm e n- tar RVG 5. Aufl. vor VV 5107 ff. Rn. 4; Winkler in Mayer/Kroiß, RVG 5. Aufl. § 15 Rn. 30; Burhoff, RVG 3. Aufl. Nr. 7002 VV Rn. 17). Be grü n- det wird dies insbesondere mit einem Verweis auf § 17 Nr . 1 RVG, der ausdrücklich bestimmt, dass das außergerichtliche und das ger ichtliche Verwaltungsverfah ren als unterschiedliche Angelegenheiten zu beha n- deln sind (LG Konstanz aaO; AG Gronau aaO; AG H erford aaO Rn. 17; AG Detmold aaO ; AG Düsseldorf aaO; AG Hamburg - St. Georg aaO; AG Nauen aaO; AG Siegburg aaO ). Nach anderer Ansicht betreffen beide Verfa hren dieselbe Angel e- genheit i . S . von § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG (LG Detmold, Urteil vom 17. Ju - ni 2008 4 Qs 71/08, juris; LG Köln Rpfl eger 2009, 273; LG Hamburg JurBüro 2006, 644; LG Magdeburg JurBüro 2008, 85; LG Koblenz AGS 2006, 174; LG Potsdam AGS 2009, 590; AG München DAR 2008, 612; 10 11 - 6 - AG Linz, Beschluss vom 7. April 2011 2080 Js 65451/10 3 Owi, juris; AG Luckenwalde JurBüro 2011, 256; AG Koblenz AGS 2007, 141 ; Mü l- ler - Rabe in Ger old/Schmidt, RVG 20. Aufl. § 17 Rn. 62; Hartmann, Ko s- tengesetze 42. Aufl. § 15 Rn. 40 " Ordnungswidrigkeit " ; Göttlich/Mümm - ler, RVG 3. Aufl. " Post - und Telekommunikationsdienstleis tungen " Ziff. 4 S. 723). Aus § 17 Nr. 1 RVG könne nichts hergeleitet werden, weil der Umfang eines Verwaltungsverfahrens mit gegebenenfalls eigener B e- w eisaufnahme und Widerspruchsverfahren nicht mit dem Zwischenve r- fahren bei der Bußgeldstelle vergleichbar sei. Auch sonst spreche nichts für verschiedene Angelegenheiten. 2. Die se Auffassung trifft zu . a) Dem Katalog des § 17 RVG, der Verfahren a ufzählt , die ve r- schiedene Angelegenheiten sind, kann keine Entscheidung des Geset z- gebers über die Behandlung des außergerichtlichen und gerichtlichen Bußgeldverfahrens als verschiedene Angelegenheiten entnommen we r- den. Weder ist das Bußgeldverfahren hierin erwähnt noch sind die aufg e- führten Verfahren mit dem Bußgeldverfahren vergleichbar. a a) Eine Anwendung des § 17 Nr. 1 RVG, der als Beispiel für ve r- schiedene Angelegenheiten das Verwaltungsverfahren, das der Nachpr ü- fung des Verwaltungsakts dienende we itere Verwaltungsverfahren und das gerichtliche Verfahren aufführt , scheidet aus . Zwar handelt es sich auch bei dem außergerichtlichen Bußgeldve r- fahren um ein " Verfahren vor der Verwaltungsbehörde " (vgl. die entspr e- chende Überschrift zu Teil 5, Absch nitt 1, Unterabschnitt 2 des Verg ü- tungsverzeichnisses ). D ie Gliederung des Vergütungsverzeichnisses des 12 13 14 15 - 7 - Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) differenziert aber zwischen den Gebühren für die Tätigkeit in Bußgeldsachen, die in Teil 5 gesondert geregelt sind , und denen fü r die außergerichtliche und gerichtliche Täti g- keit in Verwaltungsverfahren bzw. Verfahren der öffentlich - rechtlichen Gerichtsbarkeiten , die in Teil 1 und 2 behandelt werden . Der Gesetzg e- ber des RVG hat also das im Ordnungswidrigkeitengesetz g eregelte Bußgeldverfah ren nicht unter den Begriff des " Verwaltungsverfahrens " subsumiert. Gegen eine weite, das Bußgeldverfahren umfassende Auslegung spricht a uch der Grundgedanke der Neuregelung in § 17 Nr. 1 RVG. Die Differenzierung der einzelnen A bschnitte der Verwaltungsverfahren in verschiedene Angelegenheiten war durch die Überlegung motiviert, dass die Behandlung als eine Angelegenheit in der BRAGO der " oftmals ko m- plexen Tätigkeit des Rechtsanwalts in diesen Verfahren nicht gerecht " wurde (BT - D rucks. 15/1971, S. 191). Exemplarisch wird auf zwei in der anwaltlichen Praxis häufig vorkommende Beispiele verwiesen und zwar auf das Baugenehmigungsverfahren, in dem " der im Verwaltungsverfa h- r e- gelmäßig erheblich" ist, sowie auf das " übliche beitragsrechtliche Ma n- dat " , das regelmäßig eine Tätigkeit im Widerspruchsverfahren und eine solche im Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO umfasst. Aus d er Gesetzesbegründung ergib t sich, dass Aufwand und Umfang der anwaltlichen Tätigkeit entscheidend für die Neurege lung waren. Dieser Gedanke trifft auf das durchschnittliche bußgeldrechtliche Mandat nicht zu ; es ist im Hinblick auf Umfang und Aufwand der anwal t- lichen Vertretung mit dem Verwaltungsverfahren nicht vergleich bar (so auch LG Detmold aaO Rn. 6; LG Hamburg aaO ; LG Köln Rpfl eger 2009, 273, 274 ). In der Kommentarliteratur wird dementsprechend unter Ve r- 16 - 8 - waltungsverfahren i . S . von § 17 Nr. 1 RVG nur das Verwaltungsverfahren i m S inne der VwGO sowie das finanz - und sozialrechtliche Verfahren verstanden (Müller - Rabe in Ger old/Schmidt, RVG 20. Aufl. § 17 Rn. 2 i.V.m. Anh. IV Rn. 10 ff. ; Schneider in An waltKomm entar RVG 5. Aufl. § 17 Rn. 5). Dieser Regelungszweck steht auch einer entsprechenden Anwe n- dung von § 17 Nr. 1 RVG entgegen. bb ) D er in § 17 Nr. 10 RVG geregelte Fall ist mit dem Bußgeldve r- fahren nicht vergleichbar (a.A.: AG Gronau BeckRS 2010, 15778; AG Franken berg BeckRS 2011, 19308). Mit dieser Regelung wollte der G e- setzgeber die bei Geltung der BRAGO bestehende Streitfrage klären, ob ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren und ein nach dessen Einste l- lung sich anschließendes Bußgeldverfahren verschiedene Angelegen he i- ten sind (BT - Drucks. 15/1971, S. 192). Aufgrund d er unterschiedlichen Zwecke von Straf - und Bußgeldverfahren liegt dort die Behandlung als verschiedene Angelegenheiten näher als im Falle des vorbereitenden und gerichtlichen Bußgeldverfahrens. b) Bei Berücksichtigung der in der Rechtsprechung zur Def inition des Begriff s der " Angelegenheit " i.S. von § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG entw i- ckelten Kriterien ist der anwaltliche Vertreter des Klägers in derselben Angelegenheit tätig geworden . Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinn ist das gesamte Geschäft, das der Rechtsanwalt auftragsgemäß für seinen Auftraggeber besorgen soll (BGH, Urteile vom 17. November 1983 III ZR 193/82, MDR 1984, 561; vom 13. Dezember 2011 VI ZR 274/10, VersR 2012, 331 Rn. 9). Weisungsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen betreffen in der Regel ein und dieselbe Angelegenheit, wenn 17 18 19 - 9 - zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl i n- haltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen wer den kann (BGH, Urteile vom 17. November 1983 aaO; vom 3. Mai 2005 IX ZR 401/00 , NJW 2005, 2927, 2928; vom 26. Mai 2009 VI ZR 174/08, VersR 2009, 1269, Rn. 23; vom 11. Januar 2011 VI ZR 64/10, VersR 2012, 121 Rn. 13, jeweils m.w.N.). Die Frage, ob von einer oder von mehreren Angelegenheiten auszugehen ist, lässt sich nicht allg e- mein, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Lebensverhältnisse beantworten, wobei insbesondere der Inhalt des e r- teilten Auftrags maßgebend ist (BGH, Ur teile vom 9. Februar 1995 IX ZR 207/94, NJW 1995, 1431 unter II 1; vom 26. Mai 2009 aaO Rn. 24 ). Sowohl die Feststellung des Auftrags als auch die Abgrenzung im Einze l- fall ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters (BGH, Urteile vom 17. N o- vember 1983 aaO; vom 9. Februar 1995 aaO; vom 3. Mai 2005 aaO). Die Qualifizierung des behördlichen und gerichtlichen Ordnung s- widrigkeitenverfahrens als dieselbe Angelegenheit durch das Berufung s- gericht ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die anwaltliche Ve r tretung vor der Verwaltungsbehörde und vor Gericht betraf materiell - rechtlich dieselbe Sache . Sie erfolgte aufgrund eines einheitlichen Au f- trag s mit der Zielsetzung , die durch den Bußg eldbescheid verhängte Sanktion zu beseitigen oder abzumildern . Der inner e Zusammenhang zwischen Einspruchseinlegung einerseits und der anwaltlichen Tätigkeit im Rahmen des sich hieran anschließenden gerichtlichen Bußgeldverfa h- rens andererseits folgt nicht nur aus dieser einheitlichen Zielsetzung , sondern auch daraus, dass es n ach Einspruchseinlegung für die Überle i- tung in das gerichtliche Verfahren keiner weiteren Tätigkeit des Recht s- anwalts bedarf. Bei Aufrechterhaltung des Bußgeldbescheides durch die 20 - 10 - Ausgangsbehörde werden die Akten ohne weiteren Bescheid gegenüber dem Betrof fenen über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht übe r- s a ndt; die Gründe werden lediglich dann in den Akten vermerkt, wenn dies nach der Sachlage angezeigt ist (§ 69 Abs. 3 Satz 1 OwiG). Bereits aus diesem Grund ist das gerichtliche Ordnungswidrigkeitenv erfahren auch nicht als weiterer Rechtszug i. S. von § 15 Abs. 2 Satz 2 RVG g e- genüber dem Zwischenverfahren anzusehen. Ein e andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der Systematik des Vergütungsverzeichnisses ( a.A.: Madert, AGS 2006, 105, 106; L G Konstanz zfs 2010, 167; AG Nauen zfs 2007, 407; AG Friedberg NJW - RR 2009, 560, 561; AG Hamburg - St. Georg JurBüro 2006, 359). In Teil 5, Abschnitt 1 werden die im " Verfahren vor der Verwaltungsbehö r- de " anfallenden Gebühren in Unterabschnitt 2 und die im " gerichtlichen Verfahren im ersten Rechtszug " anfalle nden Gebühren in Untera b- schnitt 3 aufgeführt. In beiden Verfahren entsteht bei Erfüllung des G e- bührentatbestandes jeweils eine Verfahrens - und Termins ge bühr; zu e i- ner Anrechnung kommt es nicht . Allein da raus, dass sowohl im vorbere i- tenden als auch im gerichtlichen Verfahren Gebührentatbestände für Ve r fahrensgebühren vorgesehen sind, ergibt sich jedoch nicht die Ei n- ordnung als verschiedene Angelegenheiten. Vielmehr können in derse l- ben Angelegenheit mehrere " Verfahrensgebühren " für Tätigkeiten in u n- terschiedlichen Verfahrensabschnitten anfallen (so auch für das Paralle l- problem im Strafverfahren das Saarländische OLG, Rpfl eger 2007, 342). Dies ist dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz auch sonst nicht fremd. So f ällt auch für die Vertretung im Mahnverfahren und im Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides jeweils eine Ve r- fahrensgebühr an (vgl. Nr. 3305, 3308 VV RVG); dass es sich hierbei um dieselbe Angelegenheit handelt, ergibt bereits d er Umkehrschluss aus 21 - 11 - § 17 Nr. 2 RVG. I nsgesamt ist Teil 5 des Vergütungsverzeichnisses nur zu entnehmen, dass die Tätigkeit des Rechtsanwalts in den einzelnen Verfahrensabschnitten durch die dort aufgeführten Vergütungstatbestä n- de gesondert vergütet werden soll; eine Einordnung als verschiedene Angelegenheiten folgt hieraus nicht. c ) Das Zwischenverfahren nach § 69 OWiG ist schließlich auch nicht als besonder es behördliches Verfahren i.S. von § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RVG a nzusehen (a.A.: AG Aachen zfs 2009, 647, 648). § 19 RVG führt in Ergänzung von § 15 Abs. 1 und 2 RVG beispielhaft Tätigkeiten auf, die zum Rechtszug gehören, also keine besondere Angelegenheit darstel len. Nach Nr. 1 gehören zum Rechtszug die Vorbereitung d er Kl a- ge, des Antrags oder der Rechtsverteidigung, " soweit kein besonderes gerichtliches oder behördliches Verfahren stattfindet " . Die Einschränkung stellt klar, dass z.B. Verfahren vor dem Vormundschaftsgericht oder der Hinterlegungsstelle nicht dem sich daran anschließenden gerichtlichen Verfahren zuzuordnen sind und besondere Gebühren entstehen lassen (Müller - Rabe in Ger old/Schmidt, RVG 20. Aufl. § 19 Rn. 23). Der U m- kehrschluss, dass jedes behördliche Verfahren eine besondere Angel e- genheit i . S . von § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG ist, lässt sich daraus nicht zi e- hen. Das Einspruchsverfahren ist kein besonderes behördliches Verfa h- ren i.S. von § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RVG, da dem Betroffen vor Übe r- gang in das gerichtliche Verfahren keine das behördliche Verfahren ab - 22 - 12 - schließende Entscheidung mitgeteilt werden muss. Es dient aus Sicht des Betroffenen auch nicht der Vorbereitung der Rechtsverteidigung im gerichtlichen Verfahren, sondern der Einleitung des Hauptverfahrens. Mayen Harsdorf - Gebha rdt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: AG Dortmund, Entscheidung vom 21.02.2011 - 427 C 8074/10 - LG Dortmund, Entscheidung vom 15.09.2011 - 2 S 11/11 -
Full & Egal Universal Law Academy