BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 186/11 vom 19. Dezember 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari und die Richter Dr. Eick, Halfmeier und Kosziol beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der R e- vision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 3. August 2011 in der Fassung des Berichtigung s- beschlusses vom 21. Dezembe r 2011 wird zurückgewiesen. Die Zuständigkeit des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs unter dem Gesi chtspunkt des kartellrechtlichen Diskriminierungsverb o- tes ist offensichtlich nicht eröffnet (§ 87 Satz 1, § 94 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a GWB). Von einer Abg abe an den Kartellsenat ist a b- zus e hen, wenn die kartellrechtliche Vorfrage vom Zivilsenat ohne weiteres selbst beantwortet werden kann, weil sich die Antwort unzweifelhaft aus der Anwendung des Gesetzes ergibt (La n gen/ Bunte/Bornkamm, KartellR, Band 1, § 9 4 Rn. 7 m.w.N.). Ein so l- cher Fall liegt hier vor. Insoweit kann auf die Begründung des B e- rufungsgerichts (unter II. 2. e) Bezug genommen werden. Ergä n- zend ist darauf hinzuweisen, dass die Post - Wettannahmestelle "H." keine Spielaufträge von gewerblichen Spi elvermittlern ang e- nommen hat. Die Zuständigkeit des Kartellsenats des Bundesge richtshofs ist auch nicht aus § 87 Satz 2 GWB herzuleiten. Von der Anwendba r- keit des Kartellverbotes (Art . 101 AEUV; früher Art . 81 EG ) hängt die Entscheidung des Rechtsstreits e rsichtlich n icht ab. - 3 - Eine Vorlage der Sache an den Gerichtshof der Europäischen Uni on gemäß Art. 267 Abs. 1, 3 AEUV ist nicht erforderlich. Eine vorlagebedürftige Frage stellt sich nicht. Durch das Urteil des Oberland esgerichts München vom 29. Juni 2006 - U (K) 3416/05 - ist rechtskräftig festgestellt, dass die B e klagten nicht mehr berechtigt sind, über ihre Post - Wettannahmestellen Spielaufträge von gewerblichen Spielvermit t- lern entgegenzunehmen, die keine schriftliche Vereinbarung mit der Staatlichen Lott e rieverwaltung in Bayern geschlossen haben. Dies ist auch im Rahmen der Gemeinschaftsrechtsordnung zu b e- rücksichtigen. Nach dem Grundsatz der Rechtskraft sollen una n- fechtbar gewordene G e richtsentscheidungen zur Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Best ändigkeit rechtlicher Beziehungen sowie einer geordneten Rechtspflege nicht mehr in Frage gestellt werden könn en (so EuGH, EuZW 2012, 545 Rn. 96; NJW 2006, 1577 Rn. 20 ff.; NJW 2003, 3539 Rn. 38 ff.). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen b eizutragen, u n- ter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Gerichtskosten des Verfahrens über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und die außergeri chtlichen - 4 - Kosten des Klägers tragen der Beklagte zu 1 zu 95 % und die B e- klagte zu 2 zu 5 %. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die B e- klagten selbst. Gegenstandswert: Kniffka Safari Chabestari Eick Halfmeier Kosziol Vorinstanzen: LG Nürnberg - Fürth, Entscheidung vom 13.08.2009 - 3 HKO 3808/06 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 03.08.2011 - 12 U 1846/09 -
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