BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 186 / 1 1 v om 21. Februar 201 2 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgeri chtshofs hat am 21. Februar 2 0 1 2 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision de r Klägerin gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen . Gründe: 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 Z PO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) oder zur Sicherung einer ei n- heitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erforderlich. Die Maßstäbe, nach denen zu beurteilen ist, ob einem Gasversorgung s- unternehmen gegenüber einem Normsonderkunden ein einseitiges Preisänd e- rungsrecht zusteht, sind durch die Re chtsprechung des Senats geklärt . Der vo r- liegende Fall weis t keinen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf auf. 2 . Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Überprüfung stand. a) Die Revision macht geltend, dass die Unwirksamkeit der von der Kl ä- gerin verwendeten Preis anpassungsklausel zu einer Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV führen müsse. Dem kann nicht gefolgt werden (vgl. dazu S e- 1 2 3 4 - 3 - natsurteile vom 28. Ok tober 2009 - VIII ZR 320/07, NJW 2010, 993 Rn. 36 ff.; vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 81/08, NJW - RR 2010, 1202 R n. 23 ff.) . Die in Ziffer 1.3 der Allgemeinen Bedingungen enthaltene Verweisung auf die AVBGasV in der jeweils gültigen Fassung führt nicht zu einer Anwen d- barkeit des im Verhältnis zu Tarifkunden gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV bestehenden Preisänderungsr echts des Gasversorgungsunternehmens. Denn der Vertrag ent hält in Ziffer 4 eine eigenständige Vereinbarung zur Preisanpa s- sung, die sich als abschließende Regelung darstellt. Eine ergänzende oder (für den Fall der Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel) h ilfsweise Anwen d- barkeit von § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV lässt sich der ausgesprochenen Verwe i- sung nicht, zumindest nicht mit der erforderlichen Klarheit, entnehmen (vgl. S e- natsurteil vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 81/08, aaO Rn. 24 ) . Sind Allgemeine Geschäft sbedingungen - hier die formularmäßige Prei s- änderungsklausel - nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag grundsätzlich nach § 306 Abs. 1 BGB im Übrigen wirksam und richtet sich sein Inhalt gemäß § 306 Abs. 2 BGB nach den gese tzlichen Vorschriften. § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV zählt schon deshalb nicht zu den an die Stelle der unwirksamen Preisanpassungsklausel tretenden gesetzlichen Vorschriften, weil es sich bei de m Beklagten um einen Sonderkunden und nicht um einen Tarifkunden i m Sinne von § 1 Abs. 2 AVBGasV handelt. Auch eine entsprechende Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV auf den zwischen den Parteien bestehenden Sonderkundenvertrag kommt nicht in Betracht (vgl. Senatsurteile vom 28. Oktober 2009 - VIII ZR 320/07, aaO Rn. 41 f.; vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 81/08, aaO Rn. 25 ) . b ) Entgegen der Auffassung der Revision lässt sich ein einseitiges Prei s- änderungsrecht der Klägerin auch nicht aus einer ergänzenden Vertragsausl e- 5 6 7 - 4 - gung herleiten. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt eine ergänzende Vertragsauslegung nur dann in Betracht, wenn sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositives Gesetze s- recht füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Int e- ressen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertrag s- gefüge völlig einseitig zugunsten des Kunden verschiebt (vgl. Senatsurteile vom 9. Fe bruar 2011 - VIII ZR 295/09, NJW 2011, 1342 Rn. 38; vom 13. Januar 2 010 - VIII ZR 81/08, aaO Rn. 27 ; j eweils mwN). Das ist hier nicht der Fall. Der Klägerin steht gemäß Ziffer 5 des Vertra ges in Verbindung mit Ziffer 1.3 der Al lgemeinen Bedingungen und § 32 Abs. 1 Halbsatz 1 AVBGasV/§ 20 Abs. 1 Satz 1 GasGVV das Recht zu, sich mit einer Kündigungsfrist v on einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats vom Vertrag zu lösen. In einem so l- chen Fall ist ihr, auch wenn sie bis zum Ablauf der Kündigungsfrist an den ve r- traglich vereinbarten Preis gebunden bleibt, ein Festhalten am Vertrag zu den bestehenden Bedin gungen nicht ohne Weiteres unzumutbar (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, aaO Rn. 39 mwN). Der Beklagte hat erstmal s mit Schreiben vom 6. Oktober 2004 Wide r- spruch erhoben und sich gegen die Preiserhöhung gewandt, die ab dem 1. O k- tob er 2004 gelten sollte. Auch in der Folgezeit hat der Beklagte den Preiserh ö- hungen widersprochen und die Rechnungen der Klägerin nicht vollständig b e- glichen . Die Klägerin musste sich deshalb bewusst sein, dass - auch - die Wir k- samkeit der Preisanpassungskla usel in Frage stand. Für s ie bestand deshalb An lass, eine Kündi gung des mit dem Beklagten bestehenden Vertrages - etwa mit dem Ziel der Überführung in ein Tarifkundenverhältnis oder des Angebots eines auskömmlichen neuen Sonderkundenvertrages - in Betracht zu ziehen . Sie hatte es danach selbst in der Hand, einer zukünftig drohenden unbefried i- 8 9 - 5 - genden Erlössituation durch Ausübung des ihr vertraglich eingeräumten Künd i- gungsrechts in zumutbarer Weise zu begegnen. Soweit die Revision demgegenüber an führt, der Beklagte habe nur e r- klärt, mit der Höhe nicht einverstanden zu sein , nicht aber das Änderungsrecht gänzlich in Frage stellen wollen, rechtfertigt dies keine abweichende Bewe r- tung. Der Beklagte hat den Preiserhöhungen im streitgegenständlichen Zei t- raum wid ersprochen und die Rechnungen nicht vollständig beglichen. Bei di e- ser Sachlage konnte die Klägerin nicht darauf vertrauen, dass der Beklagte mit dem Änderungsrecht grundsätzlich einverstanden war und dies auch in Zukunft sein würde. Vielmehr musste sie dav on ausgehen, dass der Beklagte sich g e- gebenenfalls auch auf weitere Gründe berufen würde, um den Einbehalt der Rechnungsbeträge zu rechtferti gen. S oweit die Revision weiter anführt , dass zumindest für die Zeit vor dem Wider spruch vom 6. Oktober 2004 ein e ergänzende Vertragsauslegung erfo l- gen müsse, kommt es hierauf nicht an , weil für die Klage nur Preiserhöhun gen ab dem 1. Okt ober 2004 eine Rolle spielen und die geltend gemachten Za h- lungsrückstände den Zeitraum vom 25. August 2005 bis zum 15. Septem ber 2 008 betreffen . Be reits der ersten Preise rhöhung zum 1. Oktober 2004 hat der Beklagte mit dem Schrei ben vom 6. Oktober 2004 wi dersprochen. Soweit die Klägerin außerdem geltend macht, die Notwendigkeit einer ergänzenden Vertragsauslegung ergebe sich aufgr und des Massengeschäft s- charakters der Gasbelieferung von Haushaltskunden und damit aus dem Risiko, Rückforderungsansprüchen zahlreicher Kunden ausgesetzt zu sein , kann d a- hinstehen, ob diesem Umstand für die Frage der ergänzenden Vertragsausl e- gung im Hinbli ck auf ein einseitiges Preisänderungsrecht Bedeutung zukommt (vgl. Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, BGHZ 182, 59 Rn. 37; 10 11 12 - 6 - vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08 , BGHZ 186, 180 Rn. 54). Denn die Klägerin führt dazu keinen hinreichenden Vortrag i n den Tatsacheninstanzen an . 3 . Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erl edigt worden. Vorinstanzen: AG Hamburg - Bergedorf, Entscheidung vom 04.02.2010 - 410D C 138/09 - LG Hamburg, Entscheidung vom 25.05.2011 - 318 S 24/10 - 13
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