BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 186/11 vom 5. März 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari und die Richter Dr. Eick, Halfmeier und Kosziol beschlossen: Die Gehörsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2012 wird zurückgewiesen. Gründe: Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Der B e- schluss des Senats vom 19. Dezember 2012 ver letzt den Anspruch der Bekla g- ten auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht. 1. Insbesondere hat sich der Senat damit befasst, ob die Zuständigkeit des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs unter dem Gesichtspunkt des kartel l- rechtliche n Diskrimin ierungsverbotes (§ 87 Satz 1, § 94 Abs. 1 Nr. 3 Buchst a- be a GWB) eröffnet ist. Dies ist offensichtlich nicht der Fall. Der Kläger hat den Beklagten vorgeworfen, zunächst zu hohe Provisi o- nen mit gewerblichen Spielvermittlern vereinnahmt und die Geschäftst ätigkeit auch nach Kündigung fortgesetzt zu haben. Aus dem von der Nichtzulassungsbeschwerde in Bezug genommen en Vorbringen der Beklagten ergibt sich im Hinblick auf die Post - Wettannahmestelle "H." lediglich, dass der Kläger dem Betreiber vorgeworfen ha ben soll, einen I n ternet - Lottoservice eingerichtet und über seine Post - 1 2 3 4 - 3 - Wettannahmestelle abg e wickelt zu haben (NZB 36 i.V. mit den Schriftsätzen vom 19. Mai 2008, S. 17 ff. (= GA I 141 ff.); vom 1. September 2008, S. 17 (= GA I 199); vom 11. Mai 2009, S. 13 (Anlagenordner); vom 7. Juli 2011, S. 4 (GA III 540). Der von der Anhörungsrüge beanstandete ergänzende Hinweis des S e- nats ist nicht entscheidungserheblich. Im Übrigen ergibt sich aus dem von der Anhörungsrüge in Bezug genommenen Vortrag im Schriftsat z vom 11. Mai 2009 (S. 12 f.) nicht, dass der Kläger eingeräumt habe, dass die B e- klagten Vorbringen des Klägers bestreiten. Danach fehlt es eindeutig an der Gleichartigkeit der Verhaltensweisen, die der Kläger einerse i t s den Beklagten und andererseits d em Betreiber der Post - Wettannahmestelle "H." vorgeworfen hat. 2. Der Senat hat in der dem angegriffen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde - und insoweit auch die nunmehr im Schriftsatz vom 31. Januar 2013 e rneut angesprochenen R ü- gen - in vollem Umfang berücksichtigt, geprüft und für nicht durchgreifend e r- achtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht 5 6 7 - 4 - verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entsch e i- dung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO (BVerfG, NJW 2011; 1497 Rn. 24). Kniffka Safari Chabestari Eick Halfmeier Kosziol Vorinstanzen: LG Nürnberg - Fürth, Entscheidung vom 13.08.2009 - 3 HKO 3808/06 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 03.08.2011 - 12 U 1846/09 -
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