BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 186/12 vom 3. Juni 201 3 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juni 20 1 3 durch den Vo r- sitzenden Richter Galke, die Richter Zoll, Wellner, die Richterinnen Diederic h- sen und von Pentz beschlossen: Der Antrag d er Klägerin, ihr für eine beabsich tigte Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 26. März 2013 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird mangels Erfolgsau s- sicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung zurück gewiesen. Gründe: Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu b e- scheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, abse hen, wenn diese nicht geei g net wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine R e vision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall G e- brauch gemacht. 1 - 3 - Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Zurückw eisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können. Die Ausführungen in der Begründung des Prozesskostenhilfeantrages geben keinen Anlass für ein e abweichende Beurteilung. Galke Zoll Wellner Diederichsen von Pentz Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 29.07.2011 - 9 O 3371/10 - OLG Dresden, Entscheidung vom 17.04.2012 - 13 U 1329/11 - 2
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