BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 186/12 Verkündet am: 13. März 2013 Vorusso , Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 434 Abs. 1 Satz 1 Zur Frage des Zustandekommens einer Beschaffenheitsvereinbarung beim Verkauf eines älteren Wohnmobils unter Privatleuten im Hinblick auf eine am Fahrzeug a n- gebrachte gelbe Feinstaubplakette. BGH, Urteil vom 13. März 2013 - VIII ZR 186/12 - OLG Düsseldorf LG Duisburg - 2 - D er VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtsh ofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 2013 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer sowie den Ric h- ter Dr. Bünge r für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Juni 2012 wird zurückg e- wiesen. Die K lägerin hat die K osten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Di e Klägerin begehrt die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein gebrauchtes Wohnmobil der Marke F . . Der Beklagte betreibt eine " Hobbywerkstatt " , in der Privatleute Fahrze u- ge reparieren können und er selbst V . - Fahrzeuge repariert. Am 25. Januar 2 011 verkaufte er der Klägerin ein Wohnmobil F . Typ , Bauja hr 1986, zum das er selbst zweieinhalb Jahre zuvor gebraucht erworben und privat genutzt hatte . In dem handschriftlich abgefassten Kaufvertrag heißt es : " Für das Fahrzeug besteht keine Garantie. " 1 2 - 3 - An dem Fahrzeug war bei Abschluss des Kauf vertrages eine gelbe U m- weltplakette mit dem bisherigen Fahrzeugk ennzeichen angebracht. Bei der Ummeldung des Fahrzeugs stellt e sich heraus, dass für das Fahrzeug keine Umweltplakette erteilt werden kann , weil der Motor den maß geblichen Eur o- normen nicht ent spr icht und auch eine Umrüstung nicht möglich ist . Ferner en t- deckte die Klägerin ein ca. 50 x 80 cm großes Loch im Holzboden eines Staufachs hinter dem Fahrersitz . M it Schreiben vom 11. März 2011 erklärte s ie unter Berufung darauf, dass der Beklagte beide Mängel arglistig verschw ie gen habe, den Rücktritt vom Kaufvertrag . Die Klägerin begehrt Zug um Zug gegen Rückübereignung und Überg a- be des Wohnmobils Rückzahlung des um eine Nutzungsentschädigung vermi n- derten Kaufpreises sowie die Feststellung des Annahme verzugs de s Beklagte n bezüglich der Rücknahme d es Fahrzeugs . Die Klage hatte in den Vori nstanzen keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat kein en Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages nach §§ 433, 434 Abs. 1, § 437 Nr. 2, §§ 440, 323, 346 ff. BGB nicht zu. 3 4 5 6 - 4 - Darin, dass für das Fahrzeug eine gelbe Schadstoffplakette nicht erteilt werden könne, liege kein Sachmangel nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB. Denn die Parteien hätten eine Beschaffenheit des Fahrzeugs in dem Sinne, dass es au f- grund geringer Schadstoffemissionen bere chtigt sei, die gelbe Plakette zu fü h- ren, nicht vereinbart. Eine solche Vereinbarung liege insbesondere nicht darin , dass der Beklagte auf Nachfrage der Klägerin zu der Umweltplakette geäußert habe, dass sie schon im Zeitpunkt des eigenen Erwerbs am Fahr ze ug ang e- bracht gewesen sei und er keinen Grund sehe, warum die Klägerin nach der Ummeldung des Fahrzeugs nicht wiederum die gleiche Plakette erhalten könne. Denn b ei verständiger Würdigung könne die Erklärung des Beklagten nur dahin verstanden werden, dass ihm keine Umstände bekannt seien, die darauf hi n- deuteten, dass das Fahrzeug die Plakette zu Unrecht erhalten habe , und die einer Wiedererteilung entgegenstehen könnten. Dass diese Erklärung wissen t- lich falsch gewesen sei, habe die Klägerin nicht behauptet. W eitergehende Erklärungen des Beklagten, die den Schluss auf eine Beschaffenheitsvereinbarung zuließen , habe die Klägerin nicht bewiesen . Der Zeuge F . habe seine Aussage, der Beklagte habe die Wiedererteilung der Plakette als sicher dargestellt, selbst dahin eingeschränkt, dass er die Angaben des Beklagten zumindest so verstanden habe. Allerdings sei das Fahrzeug insoweit nach § 434 Abs. 2 Nr. 1 BGB ma n- gelhaft, als es wegen seiner - die Erteilung einer Umweltplakette ausschließe n- den - Schadstoff emissionen nicht für die von den Parteien nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung geeignet sei. Denn die Parteien hätten, wie sich aus den wiederholten Fragen der Klägerin zu der am Fahrzeug angebrachten Umweltplakette erge be, vorausgesetzt, dass die Kl ägerin mit dem Fahrzeug auch innerstädtische Schadstoffsperrzonen würde befahren können. Auf diesen Sachmangel könne die Klägerin ihren Rücktritt indes nicht stützen, weil die P a r- 7 8 9 - 5 - teien insoweit die G ewährleistung wirksam ausgeschlossen hätten. D enn mit der im Kaufvertrag gewählten Formulierung, für das Fahrzeug bestehe keine Garantie, hätten die Parteien die Gewährleistung aus geschlossen . Die Berufung auf den Gewährleistungsausschluss sei dem Beklagte n auch nicht nach §§ 474, 475 BGB versag t , denn es hab e sich bei dem abg e- schlossenen Geschäft nicht um einen Verbrauchsgüt erkauf gehandelt. Es sei nicht festzustellen, dass der Beklagte als Unternehmer gehandelt habe. Zwar könne d er Beklagte im Hinblick auf die von ihm betriebene Hobb y- werkstatt prinzipie ll als Unternehmer eingeordnet werden; es sei aber nicht d a- von auszugehen, dass er gewerblich mit gebrauchten Fahrzeugen handele. Der Verkauf des gebrauchten Wohnmobils sei kein Unternehmergeschäft gewesen, auch nicht als Nebengeschäft. Es habe sich um den Verkauf eines längere Zeit privat genutzten Fahrzeugs aus einem beson deren privaten Anlass gehandelt. D ass der Beklagte weitere Fahrzeugverkäufe getätigt habe, sei nicht ersichtlich; zudem habe er das Fahrzeug nicht auf seinem Firmengelände angeboten und für das Angebot auch kein Firmenpapier benutzt. Dafür, dass der Beklagte einen Mangel im Zusammenhang mit der Feinstaubplakette arglistig verschwiegen habe, gebe es keine Anhaltspunkte . Der Beklagte habe lediglich, basierend auf dem Vorhandensein der ge lben Pl a- kette an dem von ihm selbst zweieinhalb Jahre gefahrenen Fahrzeug , die Me i- nung geäußert, dass einer erneuten Erteilung seiner Auffassung nach nichts im We ge stehe; es spreche nichts dafür, dass dem Beklagten bekannt gewesen sei, dass die Plakette b ei der Ummeldung des Fahrzeugs nicht wieder erteilt würde. Auch auf das Loch im Staufach könne die Klägerin den erklärten Rüc k- tritt nicht stützen, weil auch insoweit der zwischen den Parteien vereinbarte Gewährleistungsausschluss greife. Für ein arglistige s Verhalten des Beklagten bestünden keine Anhaltspunkte; vielmehr habe der Beklagte plausibel geschi l- 10 11 12 - 6 - dert, weshalb er von dem Mangel, dessen Beseitigung er im Übrigen sofort a n- geboten habe, nichts gewusst habe. II. Diese Beurteilung häl t rechtlicher Na chprüfung stand. Die Revision ist daher zurückzuweisen. D er Klägerin steht ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kau fvertrages gemäß § 346 Abs. 1 in Verbindung mit § 437 Nr. 2 Alt. 1, § 440, § 323 Abs. 1 , § 32 6 Abs. 5 BGB nicht zu . 1. Der Umstand, dass di e Klägerin für das Wohnmobil keine Umweltpl a- kette erlangen und es deshalb in Umweltzonen nicht nutzen kann, berechtigt sie nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag . a) Ob dem Berufungsgericht darin zu folgen ist, dass in der fehlenden Nutzungsmöglichkeit de s Wohnmobils in Umweltzonen ein Sachmangel nach § 434 Abs. 1 S atz 2 Nr. 1 BGB liegt, bedarf keiner Entscheidung. Denn jede n- falls haben die Parteien durch die im Kaufvertrag gewählte Formulierung " Für das Fahrzeug besteht keine Garantie " die Gewährleistung insoweit wirksam ausgeschlossen. aa) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung dieser indiv i- dualvertraglichen Vereinbarung kann der Senat im Interesse einer einheitlichen Handhabung und damit der Rechtssicherheit uneingeschränkt überprüfen (vgl. Senatsurteile vom 21. April 1993 - VIII ZR 113/92, BGHZ 122, 256, 260; vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 180/05, NJW 2006, 2694 Rn. 8). Denn derartige Angaben finden sich in dieser oder ähnlicher Form im Gebrauchtwagenhandel auch über den Bezirk des Berufungsgeri chts hinaus (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 11. Auflage, Rn. 4014 ff. mwN) und waren bereits Gegenstand anderer instan z- 13 14 15 16 - 7 - gerichtlicher Entscheidungen (OLG Bamberg, MDR 1998, 966; LG Arnsberg, NZV 1988, 68). Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die g e- wählte Formulierung bei verständiger Würdigung als Gewährleistungsau s- schluss zu verstehen. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird von juristischen Laien - und um solche handelt es sich vorliegend - der Begriff " Garantie " nicht im Rechtssinne, s ondern regelmäßig als Synonym für die gesetzliche Gewäh r- leistung gebraucht (OLG Bamberg, aaO). Soweit sich die Revision darauf b e- ruft, der Beklagte habe hier nur die Verantwortung für andere Fahrzeugeige n- schaften ausschließen oder auf das Fehlen einer Hers teller - oder Verkäuferg a- rantie für das 25 Jahre alte Fahrzeug hinweisen wollen, zeigt sie übergangenen Sachvortrag dazu in den Tatsacheninstanzen nicht auf. bb) Dem Beklagten ist es auch nicht gemäß § 475 Abs. 1 BGB versagt, sich auf den vereinbarten G ewährleistungsausschluss zu berufen. Das Ber u- fungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Beklagte bei dem Verkauf des Wohnmobils nicht als Unternehmer gehandelt hat und deshalb kein Ve r- brauchsgüterkauf vorliegt. (1) Unternehmerisches Handeln erfor dert ein selbständiges und planm ä- ßiges, auf gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt, wobei eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich ist (Senatsurteil vom 29. März 2006 - VIII ZR 173/05, BGHZ 167, 40 Rn. 14 ff.). Auch Nebe nt ä- tigkeiten und branchenfremde Tätigkeiten werden erfasst, sofern sie im Z u- sammenhang mit der selbständigen beruflichen Tätigkeit stehen (Senatsurteil vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 215/10, NJW 2011, 3435 Rn. 18 ff.) . Ist der A b- schluss eines Vertrags aber we der der gewerblichen noch der selbständigen beruflichen Tätigkeit des Verkäufers zuzuordnen, liegt rein privates Handeln vor. Dabei ist das rechtsgeschäftliche Handeln einer natürlichen Person nach der Rechtsprechung des Senats mit Rücksicht auf den Wortla ut des § 13 BGB 17 18 - 8 - grundsätzlich als Verbraucherhandeln anzusehen. Eine Zuordnung entgegen dem mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln objektiv verfolgten Zweck kommt nur in Betracht, wenn die dem Vertragspartner bei Vertragsschluss erkennbaren Umstände eindeuti g und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Pe r- son in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Senatsurteil vom 30. September 2009 - VIII ZR 7/09, NJW 2009, 3780 Rn. 10 f.). Speziell im Hinblick auf den An - und Verkauf von Kraftfahrzeugen wird in der Instanzrechtsprechung und der Literatur darauf abgestellt, zu we l- chem Zweck ein Verkäufer das Fahrzeug genutzt hatte oder ein Käufer es zu benutzen beabsichtigt. Der Verkauf eines zuvor ausschließlich privat genutzten Fahrzeuges ist danach regelmäßig nicht als Unternehmergeschäft zu klassif i- zieren (OLG Celle, NJW - RR 2004, 1645 f.; ähnlich OLG Karlsruhe, NJW - RR 2012, 289 f.; Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Aufl., § 13 Rn. 4; MünchKomm - BGB/Micklitz, 6. Aufl., § 14 Rn. 19; vgl. auch Reinking/Eggert, aaO Rn. 1973 ff.). (2) Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Beklagte das Wohnmobil über einen Zeitraum von zweieinhalb Jahren ausschließlich privat genutzt und aus einem besonderen Anlass heraus veräußert. Für die Klägerin bei Vertragsschluss erkennbare U m- stände, die eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass der Beklagte bei dem Verkauf des Wohnmobils in Verfolgung seiner gewerblichen oder sel b- ständigen b eruflichen Tätigkeit als Betreiber einer Hobbywerkstatt gehandelt hat, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Der vom Berufungsgericht nicht ausdrücklich erörterte Umstand, dass nur die erste Besichtigung des Fahrzeugs auf einer Wiese, die zweite Bes ichtigung aber in der Werkstatt des Beklagten stattgefunden hat, lässt einen solchen eindeutigen Rückschluss entgegen der Auffassung der Revision nicht zu. Auf Umstände, die - wie der von der Klägerin 19 - 9 - behauptete und von der Revision herangezogene weitere V erkauf im Juli 2011 - erst nach Vertragsschluss eingetreten sind, kommt es nicht an. b) Der nach alledem wirksame Gewährleistungsausschluss stünde dem Rücktritt der Klägerin allerdings dann nicht entgegen, wenn die Parteien eine Beschaffenheitsvereinba rung dah in getroffen hätten, dass das Fahrzeug auch in Umweltzonen benutzt werden kann. Eine dahingehende Beschaffenheitsve r- einbarung hat das Berufungsgericht indessen rechtsfehlerfrei verneint. Ob eine Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt, ist durch Au slegung zu ermitteln. Revisionsrechtlich ist die Auslegung von Individualerklärungen grun d- sätzlich nur beschränkt darauf überprüfbar, ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind (Senatsurteile vom 6. Juli 2005 - VIII ZR 136/04, NJW 2005, 3205 unter II 2 a; vom 29. November 2006 - VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86 Rn . 29; vom 11. November 2008 - VIII ZR 265/07, WM 2009, 911 Rn. 10). De r- artige Auslegungsfehl e r zeigt die Revision nich t auf; i nsbesondere hat das B e- rufungsgericht nicht wesentliche Angaben des Zeugen F . außer Be tracht gelassen. D ie Revision setzt insoweit lediglich ihre eigene Würdigung an die Stelle der vom Berufungsgericht vorgenommenen Beweiswürdigung; dies ist r evisionsrechtlich unbeachtlich. Die Auslegung des Berufungsgerichts steht auch nicht in Widerspruch zu r Rechtsprechung des Senats . Denn die Angaben des Beklagten zu der a n de m Wohnmobil angebrachten Umweltplakette sind - entgegen der Auffassung der Revi sion - nicht mit der Zusage eines Verkäu fers vergleichbar , an dem ve r- kaufte n Gebrauchtfahrzeug vor der Übergabe noch d ie Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO d urch führen zu lassen ( " TÜV neu " , vgl. Se natsurteil vom 24. Februar 1988 - VIII ZR 145/87, BGHZ 103, 275, 280 ff. ) . Nach den recht s- fehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte im 20 21 22 - 10 - Hinblick auf die an dem Fahrzeug angebrachte gelbe Umweltplakette gerade keine Zusagen gemacht, sondern die Klägerin (nur) darauf hingewiesen, das s ihm nicht bekannt sei, wann und unter welchen Um ständen das Fahrzeu g die Plakette erhalten habe, mit der es bei seinem eigenen Erwerb bereits versehen gewesen sei ; ihm seien keine Umstände bekannt, die einer Wiedererteilung der Plakette nach der Ummeldun g entgegenstehen könnten . Nach der Rechtspr e- chung des Senats l iegt eine Beschaffenheitsvereinbarung nicht vor, wenn sich der Verkäufer im Rahmen von Verkaufsverhandlungen für eine Aussage - etwa durch den Zusatz " laut Vorbesitzer " oder " laut Kfz - Brief " - a usdrücklich auf eine bestimmte Quelle bezieht und so hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt, dass es sich dabei nicht um eigenes Wissen handelt ( Se natsurteil vom 12. März 2008 - VIII ZR 253/05, NJW 2008, 1517 Rn. 13 ). Denn nach der Schuldrecht s- modernisie rung kommt d ie Annahme der Vereinbarung einer Beschaffenheit nicht mehr " im Zweifel " , sondern nur noch in einem eindeutigen Fall in Betracht (Senatsurteil vom 12. März 2008 - VIII ZR 253/05, aaO; Senatsbeschluss vom 2. Novemb er 2010 - VIII ZR 287/09, DAR 2 011, 520 Rn. 4 ). Einen solchen ei n- deutigen Fall hat das Berufungsgericht angesichts der vom Beklagten erklärten Einschränkungen rechtsfehlerfrei verneint. 2. Auch der weitere Mangel ( Loch im Holzboden des Staufachs ) rechtfe r- tigt den von der Klägerin erk lärten R ücktritt nicht , da i nsoweit ebenfalls der ve r- einbarte Gewährleis tungsaus schluss eingreift. D ie Würdigung des Berufung s- gericht s , dass dem Beklagten auch bezüglich dieses Mangel s keine Arglist zur 23 - 11 - Last fällt, lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Revision auch nicht angegriffen. Ball Dr. Milger RiBGH Dr. Schneider kann wegen Urlaubsab - wesenheit nicht unter - schreiben. Karlsruhe, 19.03. 2 013 Ball Dr. Fetzer Dr. Bünger Vorinstanz en: LG Duisburg, Entscheidung vom 14.10.2011 - 13 O 29/11 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.06.2012 - I - 3 U 63/11 -
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