BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z R 186/13 vom 20. März 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 2014 durch die Richter Dr. Lemke und Dr. Roth, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr . Kazele beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Oberla n- desgerichts München - 24. Zivilsenat - vom 27. Juni 2013 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 10.000 Gründe: I. Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Das Grundstück der Klägerin (Flurstück 1158/25) ist mit gewerblich genutzten Hallen bebaut. Links daneben befindet sich auf dem Grundstück eines Dritten (Flurstück 1158/22) eine weit e- re Halle. An d iesem Flurstück besteht ein Geh - und Fahrtrecht zugunsten der Klägerin. Die Hallen liegen parallel zu einer öffentlichen Straße. Das Grun d- stück der Klägerin wird seit Jahren über einen hinter den Hallen liegenden Weg befahren, der über die Grundstücke des Beklagten zu 1 bzw. der Beklagten zu 1 bis 4 verläuft. 1 - 3 - Die Klägerin hat in erster Instanz von den Beklagten die Bestellung von dinglichen Geh - und Fahrtrechten verlangt, hilfsweise die Duldung des Beg e- hens und Befahrens ihrer Grundstücke mit Fahrzeuge n jeglicher Art auf dem vorhandenen Weg. Das Landgericht hat den Hauptantrag abgewiesen und dem Hilfsantrag stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlande s- gericht das Urteil geändert und hat den Beklagten zu 1 unter Abweisung der Klage im Ü brigen verurteilt, es zu dulden, dass die Klägerin einen Teil seines Flurstücks 1158/21 zum Gehen und Befahren nutzt. Die Revision hat es nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläg e- rin, mit der sie die Zurückweisung der B erufung erreichen will. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin nicht glaubhaft gemacht hat, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 20.000 übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). 1. Will die klagende Partei - wie hier - (nur) ihren abgewiesenen Antrag auf Duldung eines Notwegrechts in einem Revisionsverfahren weiterverfolgen, bemisst sich der Wert ihrer Beschwer nach der Wertsteigerung, die ihr Grun d- stück durch die Gewährung des Notwegrechts erfährt (§ 3, § 7 Alt. 1 ZPO an a- log ; ausführlich Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2013 V ZR 52/13, juris r- debegründungsfrist darlegen und glaubhaft machen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Juli 2002 V ZR 118/02, NJW 2002, 3180). 2. Daran fehlt es. Das Berufungsgeric ht sprich t ein Notwegrecht (nur) hinsichtlich des Flurstücks 1158/21 zu, weil es der Ansicht ist, im Übrigen sei die Nutzung des Flurstücks 1158/22 an dem ein Geh - und Fahrtrecht b e- 2 3 4 5 - 4 - steht für die derzeitige gewerbliche Nutzung ausreichend. Deshalb hätte die Klägerin darlegen und glaubhaft machen müssen, dass der Wert ihres Grun d- stücks mit dem von dem Landgericht zugesprochenen Notwegrecht den Wert des Grundstücks mit der nach dem Berufungsurteil zulässigen Zufahrt um mehr n- g e führten Kosten einer Ersatzlö sung durch den Einbau eines Verladetors an der öffentlichen Straße sind schon deshalb nicht maßgeblich, weil das Ber u- fungsgericht diese Lösung als unzumutbar ansieht; aus diesem Grund spricht es wenn auch eingeschränkt ein Notwegrecht zu. Ebenso wenig kann ein von den Beklagten eingeforderter Betrag von monatlich 400 s- tung für ein umfassendes Geh - und Fahrtrecht zur Bezifferung der Steigerung des Verkehrswerts anhand des Ertragswertverfahrens herangezogen werden. Dabei läs st die Klägerin schon den Teilerfolg ihrer Klage außer Acht. Im Übr i- gen legt das Berufungsgericht zugrunde, dass ein Notwegrecht gerade nicht für die gewerbliche Nutzung der Mieterin, sondern nur für die Nutzung eines Teils der Hallen durch die Klägerin se lbst - nämlich zum An - und Abtransport von gelagertem Messematerial - erforderlich ist; auch aus diesem Grund können geminderte Mieteinnahmen für die Verkehrswertermittlung nicht herangezogen werden. - 5 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZP O. Den Gegenstand s- wert hat der Senat anhand des in dem Urteil des Landgerichts enthaltenen L a- geplans geschätzt und festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3, § 7 Alt. 1 ZPO). Lemke Roth Brückner Weinland Kazele Vorinstanze n: LG Augsburg, Entscheidung vom 27.04.2011 - 93 O 950/10 - OLG München, Entscheidung vom 27.06.2013 - 24 U 2240/11 - 6
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