BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 186/14 vom 11. Juni 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 2015 durch die Vo r- sitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, den Richter Dr. Roth, die Richterin Dr. Brückner und den Richter Dr. Göbel beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Bamber g - 3. Zivilsenat - vom 9. Juli 2014 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verw o r- fen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 12.000 Gründe: I. Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke und streiten über ein Notwegerecht zugunsten der Klägerin am Grundstück des Beklagten. Von beiden Grundstücken grenzt nur das Grundstück des Beklagten an die ö f- fentliche Hauptstraße an; das klägerische Grundstück hat dagegen keinen ö f- fentlichen Zugang zur Straße. Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlande sgericht das Urteil des Landgerichts teilweise abgeänd ert und den Beklagten unter Abwe i- sung der Klage im Übrigen verurteilt, über das in seinem Eigentum stehende Grundstück den Zugang und die Zufahrt mit Kraftfahrzeugen der Klägerin, ihres 1 - 3 - Lebensgefährten und deren Lieferanten und Handwerker sowie den Zugang von Besuchern der Klägerin und/oder ihres Lebensgefährten zu dem Grun d- stück der Klägerin zu dulden. Die Revision hat das Oberlandesgericht nicht z u- gelassen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Nichtzulassungsb e- schwerde. In dem angestrebten Revisionsverfahren will er die vollständige A b- weisung der Klage erreichen. Die Kläger in beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Beklagte nicht dargelegt ha t, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machen den Beschwer 20.000 übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). 1. Maßgebend für den Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren ist das Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der angefochtenen Ent s cheidung. D ie Beschwer eines Beklagten, der sich - wie hier - gegen die Verurt eilung zur Duldung eines Notweg s richtet, bemisst sich nach der Wer t- minderung, die sein Grundstück hierdurch erleidet (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2013 - V ZR 52/13, M DR 2014, 461 Rn. 5). 2. Dass sein Grundstück infolge der Verurteilung durch das Berufungsg e- richt eine Wertminderung von mehr d er Beklagte in der Beschwerdebegründung nicht glaubhaft gemacht. a) Es fehlt bereits an einer hin reichenden Grundlage für eine Schätzung des Verkehrswer ts des Grundstücks . Der Beklagte verweist darauf, dass au s- weislich der für das Grundstück abgeschlossenen Gebäudebrandversicherung die derzeitige Gesamtversicherungssumme 479.000 trage und der Ve r- kehrswert durch den Notweg um jedenfalls 5 Prozent gemindert werde. Der 2 3 4 5 - 4 - Versicherungswert einer Gebäudebrandversicherung , der sich an den Kosten, die für den Wiederaufbau des durch Brand zerstörten Gebäudes benötigt we r- den, orientiert, lässt jedoch keinen Rückschluss auf den aktuellen Verkehrswert des Grundstücks zu. b ) Soweit der Beklagte ergänzend geltend macht , dass mit der Verp flic h- tung zur Duldung des Zugangs des Grundstücks durch eine Vielzahl von Pe r- sonen eine immense Beeinträchtigung seines allgemeinen Persönlichkeit s- rechts einhergehe, kann dies nur im Rahmen der Minderung des - hier nicht glaubhaft gemachten - Verkehrsw erts des Grundstücks von Bedeutung sein; eine gesonderte Beschwer folgt hieraus nicht (vgl. S enat, Beschlus s vom 21. Juni 2012 - V ZB 19/12 , juris Rn. 11). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts hat ihre Grundlage in § 3 ZPO. Maßgeblich ist insoweit die Beschwer des Beklagten (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG, siehe hierzu auch Senat, Beschluss vom 19. Februar 2015 - V ZR 124/14, juris 6 7 8 - 5 - Rn. 12) , wobei der Gegenstandswert gemäß § 47 Abs. 2 GKG durch den Wert des Streitgegenstandes des ersten Rechtszuges - - be grenzt wird. Stresemann Schmidt - Räntsch Roth Brückner Göbel Vorinstanzen: LG Schweinfurt, Entscheidung vom 26.11.2013 - 22 O 911/10 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 09.0 7.2014 - 3 U 229/13 -
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