BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 186/99 Verkündet am: 29. Juni 2000 Werner, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein VOB/B § 2 Nr. 7 Abs. 1 Satz 2 Werden bei Pauschalpreisverträgen vereinbarte Vertragsleistungen nicht oder in anderer Weise als vereinbart ausgeführt, ist die Vergütung nicht nach § 2 Nr. 7 Abs. 1 Satz 2 zu beurteilen. Vereinbaren die Parteien ein Skonto für jede einzelne Rate eines Zahlungsplanes, ist das Skonto für jede fristgerecht gezahlte Rate auch dann verdient, wenn andere Raten nicht fristgerecht geleistet werden. BGH, Urteil vom 29. Juni 2000 - VII ZR 186/99 - OLG Karlsruhe LG Offenburg - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 2000 durch die Richter Prof. Dr. Thode, Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Dr. Kniffka für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten werden das Schlußurteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe, 14. Zivilsenat in Freiburg, vom 16. Juli 1999 im Ausspruch über die Kosten und das Teilurteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe, 14. Zivilsenat in Freiburg, vom 14. Mai 1999 insoweit aufgehoben, als in Höhe von 114.017,80 DM zuzüglich Zinsen zum Nachteil der Beklagten e r - kannt worden ist. Das Teilurteil wird abgeändert, soweit die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Offenburg vom 15. April 1997 (3 O 378/92) in Höhe eines Betrages von 21.000 DM (Skontoabzug) zurückgewiesen worden ist. Insoweit wird die Klage abgewiesen. Im übrigen Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderwe i - ten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klägerin verlangt von der Beklagten Restwerklohn in Höhe von 409.660,64 DM für den Umbau einer Industriehalle in 17 Eigentumswohnu n - gen. Nach § 3 des Bauvertrages, der vorrangig unter anderem neben der VOB/B gelten sollte, hatte der Auftragnehmer mit Ausnahme näher bezeichn e - ter Leistungen alle Bauleistungen, Leistungen und Lieferungen zu erbringen, die zur schlüsselfertigen und betriebsbereiten Erstellung des Bauvorhabens erforderlich waren. Die Außenanlagen sollten "gemäß Kostenberechnung" des Architekten erbracht werden. Der Bauherr behielt sich vor, die Leistungen im Bereich der Pflanzen zu reduzieren. Die Vergütung sollte nach § 5 des Ba u - vertrages entsprechend Zahlungsplan wie folgt fällig sein: "Der Auftragnehmer erhält beginnend mit der ersten Rate Ende November 1990 sechs gleiche Zahlungen von 350.000 DM, e n - dend mit der sechsten Rate Ende April 1991, so daß dann Ende April 1991 ein Gesamtbetrag von 2.100.000 DM bezahlt ist. Eine weitere Zahlung von ... Bei Einhaltung der Zahlungen entsprechend Zahlungsplan g e - währt der AN 3 % Skonto." Zur Vergütung heißt es in § 4 B des Vertrages: "Werden nach Abschluß des Vertrages aus bautechnisch no t - wendigen Gründen Planung oder Ausführung mit der Folge von Mehr - oder Minderkosten geändert, so verpflichten sich die Ve r - - 4 - tragsparteien, die Kosten der Mehr - oder Minderleistungen auf der Basis des Pauschalpreises zu ermitteln und auf den Pa u - schalpreis aufzuschlagen bzw. vom Pauschalpreis in Abzug zu bringen." Die Arbeiten sind erbracht, die Abnahme ist erfolgt. Die Beklagte bea n - standet im Revisionsverfahren noch, daß in den Positionen Innenfensterbänke, Treppenhausverglasung, (gesetzte) Bäume Leistungen nicht erbracht wurden und deswegen nicht hätten bezahlt werden müssen. Ferner beanstandet sie, daß ein Skontoabzug von 21.000 DM versagt wurde. Zudem beruft sie sich auf Mängel in der Schalldämmung und der Unterkonstruktion der Dachterrassen. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 133.796,87 DM Zug um Zug gegen Beseitigung im einzelnen bezeichneter Mängel verurteilt. Auf beiderseitige Berufung hat das Berufungsgericht die Beklagte durch Teilurteil zur Zahlung von 213.933,17 DM zuzüglich Zinsen verurteilt. In Höhe eines B e - trages von 118.423,55 DM hat es die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Berufung der Beklagten hat es in vollem Umfang zurückgewiesen. Im Schlußurteil hat das Berufungsgericht die Beklagte zur Zahlung weiterer 56.052,56 DM verurteilt und über die Koste n entschieden. Die Revision der Beklagten richtet sich gegen das Teilurteil sowie gegen den Kostenausspruch des Schlußurteils im Umfang des angegriffenen Teilu r - teils. Der Senat hat die Revision gegen das Schlußurteil und gegen das Te i - lurteil insoweit angenommen, als in Höhe von 114.017,80 DM (Abzüge für Fe n - sterbänke, Treppenhausverglasung, Bäume und Skonto) zum Nachteil der B e - klagten erkannt worden ist. Der Senat hat die Verfahren verbunden. - 5 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat im Umfang der Annahme Erfolg. Sie führt zur Abwe i - sung der Klage, soweit die Beklagte Skonto in Höhe von 21.000 DM bea n - sprucht, im übrigen zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. 1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, wegen des Fehlens eines Teils der Innenfensterbänke im Gesamtbetrag von 16.295,80 DM (Einzelbeträge von brutto 3.414,30 DM und von 12.881,50 DM) könne von der Werklohnforderung kein Abzug gemacht werden. Unstreitig seien diese Minderleistungen in A b - sprache mit dem Architekten der Beklagten erfolgt. Da der Leistungsumfang lediglich grob umschrieben worden sei, deute dies auf eine Pauschalierung mit der Folge hin, daß Änderungen, die nicht grundlegend seien, keine Abwe i - chung des vereinbarten Pauschalpreises rechtfertigten. Zudem lägen die Vo r - aussetzungen von § 4 B des Bauvertrages nicht vor, weil es sich nicht um eine Änderung aus "bautechnisch notwendigen Gründen" gehandelt habe. Auch die Ausführung des Treppenhauses in Holz statt Aluminium mit der Wertdifferenz von brutto 43.890 DM, die während der Bau ausführung vereinbart worden sei, unterfalle nicht dieser Anpassungsvereinbarung. Gleiches gelte für die nicht gesetzten Bäume, obwohl die tatsächlich gesetzten Bäume einen Wert gehabt hätten, der brutto 32.832 DM unter dem Wert gelegen habe, der bei der Ve r - einbarung des Pauschalpreises zugrunde gelegt worden sei. 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht verkennt, welche Auswirkung der Wegfall einzelner Positionen auf die Verg ü - - 6 - tung des vorliegenden Pauschalpreisvertrages hatte (a). Die Auslegung von § 4 B des Bauvertrages ist rechtsfehlerhaft (b). a) Das Berufungsgericht geht in rechtsfehlerfreier Vertragsauslegung davon aus, daß bei den drei Positionen der Leistungsumfang festgelegt war und anschließend bei den Innenfensterbänken und den Bäumen die Leistung reduziert wurde und bei der Treppenhausverglasung eine andere Art der Au s - führung gewählt wurde. Denn es beurteilt die nicht erstellten Innenfensterbänke als Minderleistungen, die in Absprache mit den Architekten erfolgt seien. Bei der Treppenhausverglasung nimmt es eine einverständliche Abweichung von der vereinbarten Art der Ausführung an. Bei den Bäumen geht das Berufung s - gericht davon aus, daß in der Ausführung auf Anweisung des Architekten eine Anzahl gewählt wurde, die wertmäßig 32.832 DM unterhalb der im Pauscha l - vertrag liegenden Anzahl lag. Zu dieser Auslegung im Widerspruch steht die weiter vertretene Ansicht, der Leistungsumfang sei insoweit pauschaliert, so daß eine Anpassung nur bei grundlegenden Abweichungen in Frage komme. Denn damit will das Ber u - fungsgericht zum Ausdruck bringen, daß derartige Änderungen nur unter den Voraussetzungen des § 2 Nr. 7 VOB/B zu einer Änderung der vereinbarten Vergütung führen. Dies ist verfehlt. Ein Fall des § 2 Nr. 7 Abs. 1 Satz 2 VOB/B liegt nicht vor, wenn bei Pauschalpreisverträgen vereinbarte Vertragsleistu n - gen nicht oder in anderer Weise ausgeführt werden. Vereinbaren die Parteien, daß der Auftragnehmer einen Teil der geschuldeten Leistung nicht oder anders als ursprünglich vereinbart ausführen soll, sind die Rechtsfolgen dieser Ve r - einbarung durch Auslegung zu bestimmen, wobei auf die Umstände abzuste l - len ist, die zur Aufhebung oder Änderung geführt haben (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 1999 - VII ZR 248/98, BauR 1999, 1021 = ZfBR 1999, 310 = - 7 - NJW 1999, 2661). Beruht die Leistungsreduzierung oder Änderung auf einer Anordnung des Auftraggebers, ist gemäß § 2 Nr. 7 Abs. 1 Satz 4 VOB/B die Regelung des § 2 Nr. 4 oder Nr. 5 VOB/B anwendbar. b) § 4 B des Bauvertrages rechtfertigt keine ander e Beurteilung. Diese Klausel betrifft die Verpflichtung zur Preisanpassung bei Änderungen des Ve r - trages aus bautechnisch notwendigen Gründen. Damit ist lediglich ein Ge l - tungsbereich des § 2 Nr. 4 bis 6 VOB/B ausdrücklich geregelt. Der übrige A n - wendungsbereich des § 2 Nr. 4 bis 6 VOB/B wird dadurch ebensowenig ausg e - schlossen wie eine einverständliche Preisanpassung in den Fällen, in denen die Vertragsänderung nicht auf bautechnisch notwendigen Gründen beruht. II. 1. Das Berufungsgericht versagt den von der Beklagten im Berufung s - verfahren noch beanspruchten Skontoabzug von 21.000 DM für zwei fristg e - recht geleistete Abschlagszahlungen. Es teilt die bereits vom Landgericht ve r - tretene Ansicht, § 5 des Bauvertrages sei unwirksam, weil die Zahlungsfristen nicht genannt seien, innerhalb derer Skonto gewährt werde. Eine wirksame Skontoabrede setze grundsätzlich voraus, daß die Parteien die Modalitäten für den Skontoabzug im einzelnen geregelt hätten, insbesondere auch hinsichtlich der Zahlungsfrist. 2. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Die Skontovereinbarung in § 5 des Bauvertrages ist unabhängig davon, ob sie individuell vereinbart oder als allgemeine Geschäftsbedingung anzus e - hen ist, wirksam. - 8 - Die Parteien haben in § 5 des Vertrages vereinbart, daß der Auftra g - nehmer einen Gesamtbetrag von 2.100.000 DM in sechs gleichen Zahlungen von je 350.000 DM erhält, beginnend Ende November 1990 und endend mit der letzten Rate Ende April 1991. Die Klausel sieht weiter vor, daß bei Einha l - tung der Zahlungen entsprechend dem Zahlungsplan ein Skonto von 3 % g e - währt wird. Damit haben die Parteien vereinbart, daß auf die jeweils zum M o - natsende fälligen Zahlungen bei rechtzeitiger Zahlung statt des vollen Entgelts nur ein um 3 % gekürztes Entgelt gezahlt werden muß. Dieser Abrede ist nicht zu entnehmen, daß das Skonto nur dann verdient sein soll, wenn sämtliche Raten fristgerecht bezahlt werden. Die Höhe des Skontos ist mit 3 % bezeichnet, klar ist auch, auf welche Art der Zahlungen der Abzug gestattet sein soll. Mit der Formulierung "Einha l - tung der Zahlungen nach Zahlungsplan" ist ersichtlich gemeint, daß davon jede der sechs Raten erfaßt sein sollen. Denn sie knüpft an den vorher bezeichn e - ten Zahlungsplan von sechs gleichen Ratenzahlungen an. Der Zeitpunkt, in dem Zahlung fällig war und zu dem der Abschlag vorgenommen werden durfte, war ebenfalls bestimmt, weil er kalendermäßig (§ 284 Abs. 2 BGB) mit dem jeweiligen Monatsende festgelegt war. - 9 - 3. Unstreitig wurden die erste und zweite Rate innerhalb der vereinba r - ten Fristen bezahlt. Der Beklagten steht der insofern vereinbarte Skontoabzug von 21.000 DM zu. Da weitere Feststellungen nicht erforderlich sind, kann der Senat bezüglich dieses Betrages selbst entscheiden. Thode Hausmann Wiebel Kuffer Kniffka
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