BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 187/01 Verkündet am: 12. Juni 2002 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 270 A bs. 3 Zur Frage der Anwendbarkeit des § 270 Abs. 3 ZPO, wenn die Klageschrift gegen eine infolge Verschmelzung erloschene GmbH eing e reicht worden ist. BGB § 242 Cb Zur rechtsmißbräuchlichen Berufung auf die Einrede der Verjährung, wenn der übe r - tragende und der neue Rechtsträger - auch unabsichtlich - den Gläubiger von der Erhebung der Klage gegen den "richtigen" Schuldner abgehalten h a ben. BGH, Urteil vom 12. Juni 2002 - VIII ZR 187/01 - OLG Hamm LG Essen - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 12. Juni 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen fr Recht erkannt: Auf die Revision des Klgers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Juni 2001 au f gehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Ber u - fungsgericht zurckverwi e sen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Klger verlangt von der Beklagten Schadensersatz im Zusamme n - hang mit dem Kauf eines Unternehmens. Im Oktober 1996 schloû der Klger als Kufer mit der K. H. M a - schinenbau GmbH (im Folgenden: KHM GmbH) und drei weiteren, mit ihr ko n - zernmûig verbundenen Gesellschaften als Verkuferinnen einen Kauf- und Übertragungsvertrag ber die Geschftsanteile an der W. & P. L e - bensmitteltechnik GmbH und der D. GmbH & Co. KG. Der Vertrag e nthlt - 3 - umfangreiche Regelungen unter anderem ber die Behandlung von Forderu n - gen aus Lieferungen und Leistungen, die in einem Zwischenabschluû der W. & P. GmbH zum 30. Juni 1996 ausgewiesen waren, sowie ber die Gewhrleistung und sonstige Haftung der Verkuferinnen. Nach § 28 des Ve r - trages sollten etwaige Ansprche des Kufers, soweit nicht anderweitig ger e - gelt, am 31. Dezember 1998 verjhren. Die KHM GmbH wurde gemû Eintragung im Handelsregister vom 13. Mai 1997 auf die damals als K. Industries GmbH firmierende B e - klagte ve r schmolzen. Der Klger hat wegen behaupteter Unrichtigkeit des dem Kaufvertrag zugrunde gelegten Zwischenabschlusses zum 30. Juni 1996 einen Gesam t - schaden von 1.324.351,79 DM geltend gemacht. Nach Abzu g eines von der Beklagten anerkannten Betrages von 5.579,70 DM hat er am 17. Dezember 1998 beim Landgericht Essen Klage auf Zahlung von 1.318.772,09 DM gegen die KHM GmbH eingereicht. Der Versuch einer Zustellung am 27. Januar 1999 schlug fehl, weil die KHM GmbH infolge der Verschmelzung nicht mehr b e - stand. Über die Erfolglosigkeit der Zustellung unterrichtete das Landgericht den Klger mit am 12. Februar 1999 zugegangenem Schreiben. Daraufhin ermittelte der Klger die Firma und Anschrift der Beklagten und teilte die Daten dem Landgericht am 23. Februar 1999 mit. Am 12. Mrz 1999 wurde die Klage der Beklagten zug e stellt. Der Klger ist der Auffassung, die Zustellung vom 12. Mrz 1999 sei noch als "demnchst erfolgt" im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO anzusehen; V e r - jhrung sei deshalb entgegen der Ansicht der Beklagten nicht eingetreten. Überdies sei die Verjhrungsfrist durch die monatelangen vorprozessualen Verhandlungen gehemmt gewesen. Die Beklagte meint, der Klger habe die - 4 - Zustellung der Klage schuldhaft verzögert, weil sie ihn bereits am 14. Dezember 1998 in der Klageerwiderung in dem Parallelverfahren ber die Schadense r - satzansprche aus dem Erwerb der Geschftsanteile an der Firma D. GmbH und Co. KG (Landgericht Essen, Az.: 41 O 114/98) auf die Verschm elzung der KHM GmbH und die neue Anschrift hingewiesen habe; diesen Hinweis habe der Klger jedoch nicht beachtet. Die Verjhrungsfrist sei im brigen auch nicht gehemmt gewesen. Schlieûlich stnde dem geltend gemachten Schadense r - satzanspruch auch der in dem Kaufvertrag vereinbarte umfassende Haftung s - ausschluû en t gegen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete B e - rufung des Klgers hat das Oberlandesgericht zurckgewiesen. Mit der Revis i - on verfolgt der Klger sein Schadensersatzb e gehren in vollem Umfang weiter. Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsgericht hat ausgefhrt: Die Beklagte berufe sich gege n - ber möglichen Ansprchen des Klgers zu Recht auf Verjhrung. Die Parteien htten die Verjhrung etwaiger Ansprche, und zwar auch solcher aus vorve r - traglichem Verhandlungsverschulden, fr die sonst die regelmûige Verj h - rungsfrist von 30 Jahren gelte, wirksam auf den 31. Dezember 1998 festg e - setzt. Diesen Zeitpunkt habe der Klger jedoch schuldhaft ver sumt. Eine Rckwirkung nach § 27 0 Abs. 3 ZPO scheide aus, weil der Klger durch nac h - lssiges Verhalten zu einer nicht nur ganz geringen Verzögerung der Zustellung beigetragen habe. Zwar sei ihm die Zeitspanne fr die nachtrgliche Anford e - rung des Kostenvorschusses nicht anzulasten. Da ihm aber bereits am - 5 - 14. Dezember 1998 in der Klageerwiderung in dem vor dem Landgericht Essen gefhrten Rechtsstreit, der ebenfalls Ansprche aus dem streitgegenstndl i - chen Geschft betreffe, die neue Firmierung und die neue Adresse der B e - klagten mitgeteilt worden seien, htte er dies bei der vorliegenden Klage b e - rcksichtigen knnen und mssen; dann wre die Klage wahrscheinlich bereits Anfang 1999, jedenfalls am 27. Januar 1999, erfolgreich zugestellt worden. Diesen auf den Seiten 7 und 8 jener Klageerwiderung enthaltenen Hinweis htte der Klger bei der gebotenen Sorgfalt rechtzeitig wahrnehmen knnen. Es entlaste ihn auch nicht, daû er sich in den beiden Verfahren von verschiedenen Rechtsanwlten vertreten lasse; wegen des Zusammenhangs der Prozesse sei eine Abstimmung und Koordinierung "mehr als veranlaût" gewesen. Die Zei t - spanne vom 27. Januar bis zum 12. Mrz 1999 falle daher in den Verantwo r - tungsbereich des Kl gers. Fr die Annahme einer Hemmung der Verjhrung fehle ausreichender Vortrag des Klgers. Gegenber der Einrede der Verjhrung knne der Klger auch nicht den Arglisteinwand erheben, da die Beklagte ihn nicht von der rech t - zeitigen Erhebung der Klage abgehalten habe. Auf ein etwaiges arglistiges Ve r - halten der Beklagten im Zusammenhang mit dem Zwischenabschluû der W. & P. GmbH komme es nicht an. Das gelte auch fr eine mgliche deliktische Haftung der Beklagten. II. Diese Ausfhrungen halten der revisionsrechtlichen Nachprfung nicht stand. Die von der Beklagten erhobene Verjhrungseinrede greift nicht durch. 1. Allerdings erscheint es grundstzlich zweifelhaft, ob die Vorschrift des § 270 Abs. 3 ZPO a.F. (§ 26 Nr. 7 EGZPO) zugunsten des Klgers herangez o - gen werden kann. § 270 Abs. 3 ZPO setzt zunchst voraus, daû die Klag e - schrift vor Ablauf der Verjhrungsfrist bei Gericht eingereicht worden ist. Die am - 6 - 17. Dezember 1998 bei Gericht eingegangene Klage ist aber nicht gegen die Beklagte, sondern gegen die KHM GmbH gerichtet, die durch Verschmelzung mit der K. Indus tries GmbH umgewandelt worden ist. Durch die am 13. Mai 1997 ins Handelsregister eingetragene Verschmelzung ist die KHM GmbH als bertragender Rechtstrger erloschen (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 UmwG). Der Klger hat danach in der Klageschrift eine nicht mehr existierende Partei bezeichnet. Die Klage gegen eine nicht (mehr) existierende Partei ist aber unwirksam (MnchKomm ZPO/Lindacher 2. Aufl. vor § 50 Rdnr. 26) und vermag daher verjhrungsunterbrechende Wirkung gegen den wahren Rechtstrger nicht zu entfalten; dies steht dann auch einer Rckwirkung nach § 270 Abs. 3 ZPO auf den Zeitpunkt der Einreichung dieser Klage entg e gen. Zwar ist die Bezeichnung der Partei allein fr die Parteistellung nicht ausschlaggebend. Vielmehr kommt es darauf an, welcher Sinn der von der kl a - genden Partei in der Klageschrift gewhlten Parteibezeichnung bei objektiver Wrdigung des Erklrungsinhalts beizulegen ist. Bei unrichtiger uûerer B e - zeichnung ist grundstzlich die Person als Partei anzusprechen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll (BGH, Urteil vom 24. November 1980 - VIII ZR 208/79 - NJW 1981, 1453 unter III 2 a). Ob die vom Revisionsgericht frei auszulegenden Erklrungen des Klgers in der Kl a - geschrift (vgl. BGH, aaO) dahin verstanden werden knnen, daû die Firma K. Industries GmbH als Rechtsnachfolgerin der KHM GmbH B e - klagte sein soll, ist jedoch fraglich. Dagegen spricht, daû dem Klger das Erl - schen der KHM GmbH, seiner Vertragspartnerin, nicht bekannt war und er d a - her deren Rechtsnachfolgerin nicht gemeint haben konnte. Zudem war bei o b - jektiver Deutung aus der Sicht des Gerichts, das neben der Gegenseite Em p - fnger der Klageschrift und der dazu gehrenden Anlagen war, eine Recht s - nachfolge nicht erkennbar (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 1987 - VII ZR - 7 - 58/86 - NJW 1987, 1946 unter II 1 a; BGH, Urteil vom 12. Oktober 1987 - II ZR 21/87 - NJW 1988, 1585 unter II 3 a). 2. Die Entscheidung der Frage, ob die Einreichung der Klage gegen die KHM GmbH unter Heranziehung des § 270 Abs. 3 ZPO geeignet war, die Ve r - jhrungsfrist gegenber deren Rechtsnachfolgerin, der nunmehrigen Beklagten, zu unterbrechen, kann aber letztlich dahingestellt bleiben. Die Beklagte kann sich auf eine etwa eingetretene Verjhrung nicht berufen, weil die Erhebung der Verjhrungseinrede durch die Beklagte, wie der Senat aufgrund des insoweit vollstndig aufgeklrten Sachverhalts selbst feststellen kann, jedenfalls recht s - miûbruchlich ist (§ 242 BGB), und zwar aus den Gesichtspunkten, die das B e - rufungsgericht im Zusammenhang mit § 270 Abs. 3 ZPO angesprochen, aber nicht zutreffend gewrdigt hat. a) Rechtsmiûbruchlich ist die Erhebung der Verjhrungseinrede entg e - gen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht nur dann, wenn eine Partei durch aktives Tun in arglistiger Weise die Gegenseite in ihrem Vertrauen bestrkt, auch ohne Klage zu ihrem Recht zu kommen, und sie dadurch von der rech t - zeitigen Erhebung der Klage abhlt (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 1987 - IX ZR 202/86, NJW 1988, 265 = BGHR BGB § 242, Rechtsmiûbrauc h 5 unter 5 a). Auch ein unabsichtliches Verhalten gengt, wenn es fr die Unterlassung einer rechtzeitigen Klageerhebung urschlich ist und die sptere Verjhrung s - einrede unter Bercksichtigung aller Umstnde des Einzelfalls mit dem Gebot von Treu und Glauben unvereinbar ist (BGH, Urteil vom 7. Mai 1991 - XII ZR 146/90, NJW 1991, 1690 unter 2). b) So liegen die Dinge hier. Die zur Zeit der Klageeinreichung als K. Industries GmbH firmierende (nunmehrige) Beklagte hat den Klger durch Verschweigen des Umwandlungsvorgangs, des damit verbundenen Erl - - 8 - schens seiner ursprnglichen Vertragspartnerin und des Einrckens der B e - klagten als deren Rechtsnachfolgerin davon abgehalten, die Klage gegen die "richtige" Schuldnerin zu erheben. Nach § 30 des Kau fvertrages waren die Ve r - tragsparteien verpflichtet, "Erklrungen aufgrund dieses Vertrages" an jeweils genau bezeichnete Anschriften "oder an eine andere Adresse, die von der j e - weiligen Partei der anderen gegenber fr diese Zwecke zuvor schriftlich b e - kannt gegeben worden ist", zu richten; fr die Verkuferseite war als Empfng e - rin derartiger Erklrungen die KHM GmbH, vertreten durch einen namentlich benannten Mitarbeiter, vereinbart. Daraus ergab sich fr beide Seiten zugleich die Verpflichtung, einen etwaigen Firmen- und Anschriftenwechsel dem jeweil i - gen Vertragspartner unverzglich und unaufgefordert mitzuteilen, um eine etwa erforderlich werdende schriftliche Kontaktaufnahme in Vertragsangelegenheiten zuverlssig zu gewhrleisten (§§ 133, 157 BGB). Diese r Mitteilungspflicht ber die Änderung ihrer rechtlichen Verhltnisse und der Anschrift hat die Vertrag s - partnerin des Klgers, die KHM GmbH, verletzt, indem sie es unterlieû, ihn rechtzeitig ber ihre bevorstehende Verschmelzung zu unterrichten. Dadurch hat sie bei dem Klger den Eindruck erweckt, sie bestehe weiterhin als sel b - stndige Gesellschaft und sei unter ihrer im Vertrag genannten Adresse e r - reichbar. Derselbe Verstoû ist der Beklagten anzulasten, der es als Recht s - nachfolgerin der KHM GmbH gemû § 30 des Kaufvertrages oblegen htte, den Klger ber die Verschmelzung aufzuklren. Allerdings verweist die Revisionserwiderung auf das Vorbringen der B e - klagten in den Vorinstanzen, durch § 30 sei eine Verpflichtung zur Mitteilung von entsprechenden Vernderungen nicht begrndet worden, vielmehr htte nur der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gltige Zustand wiedergegeben werden sollen. Aber auch wenn in dieser Vertragsbestimmung den Parteien eine entsprechende Verpflichtung nicht auferlegt wurde, haben sie doch mit der Benennung der Namen und Adressen der Parteien als Erklrungsempfnger - 9 - sowie mit dem Zusatz, daû eine andere Adresse von der jeweiligen Partei schriftlich bekanntgegeben werden soll, in der jeweiligen Gegenseite das Ve r - trauen erweckt, von Firmen- und Adressennderungen alsbald unterrichtet zu werden. Das so geschaffene Vertrauen des Klgers hat die Beklagtenseite in z u - rechenbarer Weise (§ 278 BGB) verstrkt durch die Mitteilung der Firma F. K. AG H. -K. vom 23. Mrz 1998, sie sei im Mrz 1997 von der KHM GmbH mit der auûergerichtlichen Abwicklung der Angelegenheit beau f - tragt worden. Es wre Sache der K. AG und der Beklagten als der nunmehr von der K. AG Vertretenen gewesen, in jenem Schreiben den Klger u n - miûverstndlich darauf hinzuweisen, daû die Vollmachtgeberin - die KHM GmbH, an die der Klger sein erstes Schreiben vom 4. Mrz 1998 mit der Schadensersatzforderung gerichtet hatte - seit dem 13. Mai 1997 als selbst n - dige Gesellschaft beendet und in der aufnehmenden K. Industries GmbH aufgegangen war; denn es lag, zumal als sich der Fehlschlag der Sch a - densersatzverhandlungen abzeichnete, auf der Hand, daû der Klger zur Durchsetzung seiner Ansprche mglicherweise Klage erheben und daû er hierfr auf die Kenntnis der Änderungen der rechtlichen und tatschlichen Ve r - hltnisse seiner Vertragspartnerin angewiesen sein wrde. Ein solcher Hinweis findet sich in dem Schreiben vom 23. Mrz 1998 jedoch nicht. Vielmehr wurde sogar im Betreff des Schreibens die "K. Maschinenbau GmbH" (KHM GmbH) genannt. Auch in der sich anschlieûenden Korrespondenz wurde der Eindruck nicht korrigiert, die K. AG werde weiterhin als Bevollmchtigte der KHM GmbH ttig, whrend die AG nunmehr in Wahrheit aufgrund der we i - terbestehenden Vollmacht fr die B e klagte handelte. - 10 - Die Unttigkeit der KHM GmbH und die Erklrungen der F. K. AG H. -K. als ihrer Bevollmchtigten muû sich die Beklagte als Recht s - nachfolgerin der KHM GmbH zurechnen lassen (BGHZ 64, 5, 10). c) Auch im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem vorliege n - den Rechtsstreit hat die Beklagte ein Verhalten gezeigt, das - jedenfalls in Ve r - bindung mit den unter a) dargelegten Umstnden - die Erhebung der Verj h - rungseinrede als treuwidrig erscheinen lût. Der Klger hatte in dem zitierten Verfahren bezglich der Geschftsanteile der Firma D. (Az.: 41 O 114/98 LG Essen) unter anderem die KHM GmbH mit der ihm bekannten Adresse als B e - klagte angefhrt, und mit diesen Angaben war die Klage noch Ende Septe m - ber/Anfang Oktober 1998 zugestellt worden. Die widerspruchslose Entgege n - nahme der Klage in jenem Parallelverfahren war ebenfalls geeignet, das Ve r - trauen des Klgers in den Fortbestand der KHM GmbH unter der ihm bekan n - ten Adresse aufrechtzuerhalten. Sptestens jetzt wre die Beklagte gehalten gewesen, ihn, § 30 des Vertrages entsprechend, unverzglich ber die ge n - derten Verhltnisse zu unterrichten. Der Hinweis auf die Rechtsnachfolge und die neue Anschrift der Beklagten auf den Seiten 7 und 8 der 214 Seiten umfa s - senden Klageerwiderung vom 14. Dezember 1998 in dem Parallelprozeû war nicht geeignet, den Klger ber diese Änderungen zuverlssig und noch rech t - zeitig aufzuklren, zumal er sich in beiden Verfahren von verschiedenen Rechtsanwlten hatte vertreten lassen. Htte sich die Beklagte verhalten, wie es nach Treu und Glauben geboten war, htte der Klger die Nachfolgeverhl t - nisse hinsichtlich der KHM GmbH bei der am 17. Dezember 1998 eingereichten Klage dieses Rechtsstreits bercksichtigen knnen. 3. Ein eigenes Verschulden, das bei der im Rahmen des § 242 BGB e r - forderlichen Abwgung aller Umstnde ins Gewicht fiele, ist dem Klger nicht anzulasten. Er war nicht gehalten, ohne konkreten Anlaû vor Klageerhebung - 11 - von sich aus Nachforschungen darber anzustellen, ob sich seit dem Vertrag s - schluû im Oktober 1996 oder seit der Mitteilung der F. K. AG H. - K. vom 23. Mrz 1998 Änderungen bei der Firma oder der Anschrift der Verkuferin ergeben hatten (BGH, Urteil vom 22. Juni 1993 - VI ZR 190/92, NJW 1993, 2614 unter II 2 = BGHR ZPO § 270 Abs. 3, Demnchst 8). Eine Einsichtnahme in das Handelsregister, aus der die vernderten Verhltnisse ersichtlich waren (vgl. hierzu Senatsurteil vom 9. Oktober 1978 - VIII ZR 176/77, NJW 1979, 42), konnte von ihm schon deshalb nicht erwartet werden, weil er aufgrund der genannten Gegebenheiten auf den Fortbestand der bisherigen Ve r hltnisse vertrauen durfte (BGHZ 62, 216, 223). 4. Bei dieser Sachlage bedarf es keines Eingehens mehr auf die Frage, ob und inwieweit der Lauf der Verjhrungsfrist in entsprechender Anwendung des § 639 Abs. 2 BGB a.F. (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB) durch die vo r - prozessualen Verhandlungen der Parteien gehemmt war, ob etwaige Anspr - che des Klgers wegen vorvertraglichen Verschuldens der KHM GmbH der dreiûigjhrigen Verjhrungsfrist des § 195 BGB a.F. (in diesem Falle nach Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB, § 195 BGB n.F. drei Jahre, beginnend am 1. Januar 2002) unterlagen oder ob auch fr sie, wie das Be rufungsgericht meint, die vertragliche Verjhrungsregelung des § 28 des Kaufvertrages gilt. - 12 - III. Das Berufungsgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Fes t - stellungen dazu getroffen, ob der geltend gemachte Schadensersatzanspruch, von der Verjhrungsfrage abgesehen, ganz oder teilweise begrndet ist. Zur Nachholung dieser Prfung war die Sache an das Oberlandesgericht zurckz u - verweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.). Dr. Deppert Dr. Beyer Wiechers Dr. Wolst Dr. Frellesen
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