BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILV ZR 187/02Verkündet am: 18. Juli 2003K a n i k ,Justizamtsinspektorinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja ZPO (2002) §§ 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2, 544 Abs. 6 Satz 1a)Ein Berufungsurteil beruht auf der Verletzung rechtlichen Gehörs, wenn nichtausgeschlossen werden kann, daß das Berufungsgericht bei Berücksichtigungdes übergangenen Vorbringens anders entschieden hätte.b)Eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch das Berufungsgericht führt nicht zurZulassung der Revision, wenn sich nach einer rechtlichenÜberprüfung in dem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren das Berufungsurteilaus anderen Gründen als richtig darstellt.c)Ist die Revision wegen der Verletzung rechtlichen Gehörs zur Sicherung einereinheitlichen Rechtsprechung nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zugelassen, soist die Überprüfung des Berufungsurteils in dem Revisionsverfahren, als das dasBeschwerdeverfahren gemäß § 544 Abs. 6 Satz 1 ZPO fortgesetzt wird, nicht aufdie Gesichtspunkte beschränkt, die für die Zulassung der Revision maßgebendwaren.BGH, Urteil vom 18. Juli 2003 - V ZR 187/02 -KammergerichtLG Berlin - 2 -Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlungvom 18. Juli 2003 durch den Vizepräsidenten des BundesgerichtshofesDr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier undDr. Schmidt-Räntschfür Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenatsdes Kammergerichts in Berlin vom 2. Mai 2002 aufgehoben.Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 23des Landgerichts Berlin vom 8. November 2000 wird zurückge-wiesen.Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Klägerin.Von Rechts wegenTatbestand: Die Beklagte trat seit Mitte 1990 als Rechtsnachfolgerin der Liberal-Demokratischen Partei Deutschlands (LDPD) und der National-DemokratischenPartei Deutschlands (NDPD) auf. Sie nutzte zwischen dem 3. Oktober 1990und dem 31. Dezember 1991 elf Grundstücke, die zuvor als Volkseigentum inRechtsträgerschaft jeweils einer dieser Parteien gestanden hatten. Währenddieser Zeit vereinnahmte die Beklagte 1.258.519,44 DM aus der Vermietung - 3 -der Grundstücke. Ein Teil der Mieten wurde auf ein Konto der Beklagten beider Berliner Bank gezahlt, das unter treuhändischer Verwaltung der Bundesan-stalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben stand. Ferner ersparte die Be-klagte durch Eigennutzung der Grundstücke Mietzahlungen in Höhe weiterer517.616,13 DM. Dem standen von ihr aufgewandte Verwaltungskosten für dieGrundstücke in Höhe von mindestens 1.081.741 DM gegenüber.In einem Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht Berlin nahm die Be-klagte die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben auf Wie-derzurverfügungstellung bestimmter Vermögenswerte wegen eines vermeintli-chen Erwerbs nach materiell-rechtsstaatlichen Grundsätzen in Anspruch. Bei-geladene dieses Rechtsstreits war auch die Klägerin, vertreten durch die Un-abhängige Kommission zur Überprüfung des Vermögens der Parteien undMassenorganisationen in der früheren DDR. Unter Einbeziehung der Beigela-denen schlossen die Beklagte und die Bundesanstalt für vereinigungsbedingteSonderaufgaben in dem Verwaltungsstreitverfahren am 11. Dezember 1995einen Prozeßvergleich. In dessen Präambel wird ausgeführt, daß "unterschied-liche Rechtsauffassungen darüber (bestehen), welche Vermögensgegenständevon der Liberal-Demokratischen Partei Deutschlands/des Bundes Freier De-mokraten (LDPD) und der National-Demokratischen Partei Deutschlands nachmateriell-rechtsstaatlichen Grundsätzen ... erworben wurden und diesen daherwieder zur Verfügung zu stellen sind." Weiter bestehe Streit darüber, ob dieBeklagte "vermögensrechtlich Rechtsnachfolgerin der LDPD und NDPD ge-worden" sei. Außerdem gebe es unterschiedliche Auffassungen über die Fra-ge, ob und ggf. in welcher Höhe die Beklagte "Altvermögen der LDPD undNDPD für Zwecke in Anspruch genommen hat, für die sie nur Neuvermögenhätte einsetzen dürfen." Die Beteiligten seien sich in dem Ziel einig, "beste- - 4 -hende Ungewißheit im Wege dieses Vergleichs endgültig zu beseitigen ...". ImAnschluß daran wurde unter § 1 Satz 1 des Vergleichs vereinbart:"Gegenstand dieses Vergleichs ist das am 7. Oktober 1989 vorhandeneund seither an die Stelle dieses Vermögens getretene Vermögen derLDPD und NDPD."Nach § 2 des Vergleichs wurden der LDPD, die sich ihrerseits zur Über-tragung auf die Beklagte verpflichtete, zwei Grundstücke sowie ein Geldbetragvon 4,8 Mio. DM wieder zur Verfügung gestellt. Auf die Wiederzurverfügung-stellung aller anderen "Vermögenswerte des Altvermögens von LDPD undNDPD" verzichtete die Beklagte unter § 3 des Vergleichs. Als Gegenstand desVerzichts sind u.a. die Forderungen aus dem für die Mietzahlungen bestimmtenBankkonto der Beklagten bei der Berliner Bank aufgeführt. In § 4 Abs. 1 desVergleichs ist festgehalten, daß zwar unterschiedliche Auffassungen wegender "Verwendung des Altvermögens" nach dem 7. Oktober 1989 bestünden, dieBundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben jedoch auch gegendie Beklagte "keine Regreßansprüche wegen des endgültigen Abflusses vonAltvermögenswerten" geltend mache. Der "Verzicht" soll sich nicht auf solchesVermögen beziehen, auf das LDPD, NDPD und die Beklagte "noch eineZugriffsmöglichkeit" haben.Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin von der BeklagtenZahlung von 694.394,54 DM (= 355.038,29 nrnr !bzw. ersparten Mieten unter Abzug der unstreitigen Verwaltungskosten erge-ben. Sie ist der Auffassung, der vor dem Verwaltungsgericht geschlosseneProzeßvergleich habe ihre nun geltend gemachten zivilrechtlichen Ansprüche - 5 -nicht erfaßt; es seien lediglich die Auswirkungen der treuhänderischen Ver-waltung durch die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben aufdas LDPD- und NDPD-Vermögen sowie deren teilweise Beendigung geregeltworden. Außerdem sei sie an dem Vergleich auch nicht beteiligt gewesen. DieKlage ist in erster Instanz ohne Erfolg geblieben. Auf die Berufung der Klägerinhat das Kammergericht der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Re-vision, mit der die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteilserstrebt. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg.I.Das Berufungsgericht bejaht einen Anspruch der Klägerin aus § 988BGB. Als unentgeltliche Besitzerin sei die Beklagte zur Nutzungsherausgabeverpflichtet. Der Anspruch sei durch den Vergleich vom 11. Dezember 1995nicht ausgeschlossen. Als früheres Volkseigentum seien die Grundstücke nunTeil des Bundesfinanzvermögens. Damit könnten sie nicht Gegenstand desVergleichs sein, der nach § 1 nur das Altvermögen der früheren DDR-Parteienerfaßt habe. Zu diesem zählten die betreffenden Grundstücke nicht, weil diefrüheren DDR-Parteien nie deren Eigentümer gewesen seien, sondern lediglichdie Rechtsträgerschaft erhalten hätten. Forderungen aus dem Bundesfinanz-vermögen seien nicht geregelt worden. Auch die Erwähnung des Kontos, auf - 6 -dem die Beklagte Mieteinnahmen aus den Grundstücken angesammelt habe, in§ 3 des Vergleichs führe zu keinem anderen Ergebnis, weil zuvor klargestelltworden sei, daß sich der Verzicht nur auf das Altvermögen beziehe.Dies hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.II.1. Der Senat kann das angefochtene Urteil nach Maßgabe des Revisi-onsrechts in vollem Umfang überprüfen; er ist nicht auf die Gründe beschränkt,die Anlaß waren, der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten stattzugeben.a) Mit der Nichtzulassungsbeschwerde hat die Beklagte zu Recht eineMißachtung ihres Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1GG) beanstandet.aa) Entgegen der Darstellung in dem angefochtenen Urteil haben dieParteien in der Berufungsinstanz nicht "ausschließlich" darüber gestritten, obder Klageanspruch Gegenstand der abschließenden Regelung im Vergleichvom 11. Dezember 1995 sei und daher nicht mehr geltend gemacht werdenkönne. Das Berufungsgericht hat nicht beachtet, daß die Beklagte die Einrededer Verjährung erhoben, weitere von der Klageforderung abzuziehende Kostengeltend gemacht, hilfsweise aufgerechnet und einen - jeder Auslegung vorge-henden (vgl. Senat, Urt. v. 7. Dezember 2001, V ZR 65/01, NJW 2002, 1038,1039 m.w.N.) - übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien vorgetragenhat. Diesen Teil ihres Verteidigungsvorbringens aus dem ersten Rechtszug - 7 -brauchte die Beklagte vor dem Berufungsgericht nicht ausdrücklich zu wieder-holen. Die Beklagte ist nämlich im ersten Rechtszug schon deshalb erfolgreichgewesen, weil nach der Auslegung des Landgerichts durch den Vergleich auchdie Klageforderung ausgeschlossen war. Die Klägerin wandte sich mit ihrerBerufung gegen diese Interpretation, während die Beklagte sich darauf be-schränken konnte, das Urteil zu verteidigen. Auf das weitere Verteidigungsvor-bringen der Beklagten kam es hiernach zunächst nicht mehr an, womit es abernoch nicht - gegen alle Vernunft - fallengelassen war. Da die Beklagte in derBerufungserwiderung auf ihr Vorbringen aus erster Instanz Bezug genommenhat, ist die Nichtberücksichtigung ihres Vorbringens aus dem ersten Rechtszugals Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zu qualifizieren (vgl. BVerfGE 46, 315,319 f; 60, 305, 311; 70, 288, 295; BVerfG, NJW 1992, 495; auch BVerfG, NJW-RR 1995, 828).bb) Das Berufungsurteil beruht auch auf dieser Verletzung des rechtli-chen Gehörs. Diese Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung des Bundes-verfassungsgerichts, schon dann erfüllt, wenn nicht ausgeschlossen werdenkann, daß das Gericht bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbringensanders entschieden hätte (BVerfGE 7, 95, 99; 60, 247, 250; 62, 392, 396; 89,381, 392 f). Damit steht es im Einklang, wenn die Verletzung rechtlichen Ge-hörs, die im Zivilprozeß nicht zu den absoluten Revisionsgründen zählt(MünchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl., Aktualisierungsband, § 547 Rdn. 22; Mu-sielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 547 Rdn. 19; teilw. a.A. aber Stein/Jonas/Grunsky,ZPO, 21. Aufl., § 551 Rdn. 19), hier als Verfahrensfehler angesehen wird, beidem für die Ursächlichkeit der Rechtsverletzung allein die Möglichkeit einerabweichenden Entscheidung des Berufungsgerichts genügt (MünchKomm-ZPO/Wenzel, aaO, § 547 Rdn. 22; Musielak/Ball, aaO, § 547 Rdn. 19). Im vor- - 8 -liegenden Fall kann diese Möglichkeit zwar - weil die vierjährige Verjährungs-frist des § 197 BGB a.F. nicht für den hier geltend gemachten Anspruch aufNutzungsersatz aus § 988 BGB gilt (vgl. Senat, Urt. v. 18. Juli 2003, V ZR205/02, zur Veröffentlichung vorgesehen) - für die übergangene Verjährungs-einrede ausgeschlossen werden. Auf der Grundlage der hier maßgeblichenrechtlichen Sicht des Berufungsgerichts (vgl. BVerwG, Buchholz 310 § 130aVwGO Nr. 16) gilt das aber nicht für das Vorbringen der Beklagten zu angebli-chen Gegenforderungen und zu dem gemeinsamen umfassenden Abgeltungs-willen.b) Die Verletzung eines Verfahrensgrundrechts führt nach § 543 Abs. 2Nr. 2 Alt. 2 ZPO zur Zulassung der Revision, weil die Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (vgl.Senat, Beschl. v. 27. März 2003, V ZR 291/02, NJW 2003, 1943, 1946 zur Ver-öffentlichung in BGHZ vorgesehen).aa) Hieraus folgt allerdings nicht, daß der Senat in dem Revisionsver-fahren, als das das Beschwerdeverfahren gemäß § 544 Abs. 6 Satz 1 ZPOfortgesetzt wird, bei der Überprüfung des Berufungsurteils auf die Gesichts-punkte beschränkt wäre, die für die Zulassung der Revision maßgebend waren.Auch dann, wenn die Revisionsinstanz erst durch eine erfolgreiche Nichtzulas-sungsbeschwerde eröffnet wird, richtet sich der Umfang der revisionsrechtli-chenÜberprüfung nach den allgemeinen Regeln, insbesondere aus § 557 ZPO.Dies wird durch die Systematik des Gesetzes bestätigt, das zwischen derNichtzulassungsbeschwerde und dem Revisionsverfahren klar trennt (vgl.MünchKomm-ZPO/Wenzel, aaO, § 544 Rdn. 18). So gibt § 544 Abs. 6 Satz 3 - 9 -ZPO, der den Beginn der Revisionsbegründungsfrist an die Zustellung der Ent-scheidung über die Zulassung der Revision knüpft, dem Revisionskläger Gele-genheit, seine Angriffe im Hinblick auf die nun eröffnete volle Überprüfung desBerufungsurteils - wenn notwendig - neu vorzutragen (vgl. Zöller/Gummer,ZPO, 23. Aufl., § 544 Rdn. 16). Ergibt sich der Zulassungsgrund aus einemVerfassungsverstoß des Berufungsgerichts, so gilt nichts anderes. Das Revisi-onsgericht hat die Rechtssache nicht etwa allein unter verfassungsrechtlichenGesichtspunkten zu überprüfen. Anders als im Verfahren der Verfassungsbe-schwerde, das einer Überprüfung auf Verfassungsverstöße dient und dessenPrüfungsintensität entsprechend eingeschränkt ist, haben sich die Fachge-richte vielmehr mit jeder Rechtsbeeinträchtigung zu befassen (BVerfG, NJW2003, 1924, 1926).bb) Auf Grund der weitergehenden Prüfungskompetenz des Revisions-gerichts ist der Senat zudem im Verfahren der Nichtzulassungbeschwerdeselbst nach Feststellung eines Verfassungsverstoßes nicht an einer Prüfungdes einfachen Gesetzesrechts gehindert. Gelangt das Revisionsgericht daherbei Prüfung einer Nichtzulassungsbeschwerde zu dem Ergebnis, daß sich dasBerufungsurteil trotz der Gehörsverletzung in der Vorinstanz im Ergebnis alsrichtig darstellt, weil im Fall richtiger Anwendung des formellen und des materi-ellen Rechts auch bei Beachtung des übergangenen Vorbringens kein anderesUrteil hätte ergehen können, so sind die Voraussetzungen für eine Zulassungder Revision nicht gegeben. Die bisher unterbliebene Berücksichtigung undErwägung des Vorbringens wurde dann in der Revisionsinstanz nachgeholtund die Verletzung des rechtlichen Gehörs auf diese Weise geheilt (vgl.BVerfGE 5, 22, 24; 62, 392, 397). Zugleich steht fest, daß die Frage der Ge-hörsverletzung keine Entscheidungserheblichkeit erlangen kann, weil selbst bei - 10 -einer Zulassung der Revision, dieses Rechtsmittel nach § 561 ZPO nicht zueiner Aufhebung des angefochtenen Urteils führen könnte (vgl. BVerwGE 15,24, 26; 52, 33, 42; BVerwG, NVwZ-RR 2000, 233, 234; MünchKomm-ZPO/Wenzel, aaO, § 561 Rdn. 8). Ist eine Frage nicht entscheidungserheblich,so kann sie auch unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichenRechtsprechung keine Zulassung der Revision eröffnen (vgl. BGH, Beschl. v.19. Dezember 2002, VII ZR 101/02, NJW 2003, 831; auch Senat, Beschl. v.25. Juli 2002, V ZR 118/02, NJW 2002, 3180, 3181). Indessen kann das Beru-fungsurteil im vorliegenden Fall auch mit einer anderen Begründung keinenBestand haben.2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann die Klägerinvon der Beklagten nicht gemäß § 988 BGB die Herausgabe der aus den fragli-chen elf Grundstücken gezogenen Nutzungen verlangen. Zwar sind dieGrundstücke seit dem 3. Oktober 1990 gemäß Art. 22 Abs. 1 Satz 1 des Eini-gungsvertrages als Finanzvermögen Eigentum der Klägerin, und die Beklagtehat den Besitz an diesen Grundstücken auch unentgeltlich erlangt (vgl. Senat,Urt. v. 20. Februar 1998, V ZR 319/96, NJW 1998, 1709, 1710). Ferner zählenzu den von ihr gezogenen Nutzungen nach § 99 Abs. 3 BGB die hier heraus-verlangten Mieteinnahmen sowie nach §§ 100, 818 Abs. 2 BGB auch derWertersatz für die durch die Eigennutzung erlangten Gebrauchsvorteile.Gleichwohl steht der Klägerin nach den im Prozeßvergleich vom 11. Dezember1995 getroffenen Vereinbarungen der geltend gemachte Anspruch nicht zu.Das abweichende Verständnis des Berufungsgerichts beruht auf einer fehler-haften Auslegung des Prozeßvergleichs und bindet daher den Senat nicht. - 11 -a) Die tatrichterliche Auslegung eines Prozeßvergleichs unterliegt derNachprüfung durch das Revisionsgericht jedenfalls hinsichtlich der Beachtungder anerkannten Auslegungsgrundsätze, der gesetzlichen Auslegungsregeln,der Denkgesetze und der Erfahrungssätze (vgl. BGH, Urt. v. 11. Mai 1995,VII ZR 116/94, NJW-RR 1995, 1201, 1202; Urt. v. 13. Dezember 1995, XII ZR194/93, NJW 1996, 838, 839). Für den vorliegenden Fall ergeben sich aus demUmstand, daß der Prozeßvergleich in einem Verwaltungsstreitverfahren abge-schlossen wurde und - zumindest in seinen wesentlichen Teilen - als öffentlich-rechtlicher Vertrag zu qualifizieren ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl.,§ 106 Rdn. 5) keine Besonderheiten. Insbesondere gelten die Auslegungs-grundsätze des Zivilrechts über § 62 Satz 2 VwVfG auch für öffentlich-rechtliche Verträge (vgl. BVerwGE 84, 257, 264). Einer Prüfung nach den hier-nach maßgebenden Grundsätzen hält die Auslegung des Berufungsgerichtsnicht stand.aa) Entscheidend für das Verständnis des Berufungsgerichts ist dieÜberlegung, daß die fraglichen elf Grundstücke als Eigentum des Volkes undbloßer Rechtsträgerschaft der LDPD und der NDPD niemals Vermögen dieserParteien waren und daher - insbesondere wegen der Festlegung des Ver-gleichsgegenstandes (§ 1 des Prozeßvergleichs) - von dem Vergleich nichterfaßt sein könnten. Hierbei ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsge-richt bei seiner Auslegung an den von den Parteien gewählten Wortlaut derVereinbarungen anknüpft (BGHZ 121, 13, 16; BGH, Urt. v. 11. September2000, II ZR 34/99, NJW 2001, 144; Urt. v. 27. März 2001, VI ZR 12/00, NJW2001, 2535). Das Berufungsgericht hat jedoch nicht hinreichend den allgemeinanerkannten Auslegungsgrundsatz beachtet, daß bei Erklärungen, die sich anAngehörige eines bestimmten Verkehrskreises richten, nicht das allgemein- - 12 -sprachliche Verständnis der Aussagen entscheidend ist, sondern das in demmaßgeblichen Fachkreis verkehrsübliche Verständnis (vgl. BGH, Urt. v.23. Juni 1994, VII ZR 163/93, NJW-RR 1994, 1108, 1109; Urt. v. 12. Dezember2000, XI ZR 72/00, NJW 2001, 1344, 1345 m.w.N.). Hier wurde der Prozeßver-gleich zwischen - zudem noch speziell beratenen - Beteiligten geschlossen, dieauf dem Gebiet der Vermögensangelegenheiten der politischen Parteien derfrüheren DDR besonders fachkundig waren. Dies gilt namentlich für die Partei-en des durch den Prozeßvergleich beendeten Verwaltungsstreitverfahrens,nämlich die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben und diehiesige Beklagte als vermeintliche Rechtsnachfolgerin zweier politischer Par-teien der früheren DDR. Soweit daher in dem Prozeßvergleich von dem "Ver-mögen" der LDPD und der NDPD gesprochen wird, ist mangels anderer An-haltspunkte davon auszugehen, daß dieser Begriff im Sinne der einschlägigen§§ 20 a, 20 b PartG-DDR Verwendung finden ) Entsprechend dem Regelungszweck einer möglichst vollständigenErfassung und Einziehung des Partei- und Organisationsvermögens für ge-meinnützige Aufgaben (vgl. Toussaint, in Kimme, Offene Vermögensfragen,§ 20 b PartG-DDR Rdn. 1) ist für die §§ 20 a, 20 b PartG-DDR von einem wirt-schaftlichen Vermögensbegriff auszugehen (vgl. Berger, RVI, § 20 b PartG-DDR Rdn. 39). Danach zählen zwar Grundstücke, die im Volkseigentum stan-den und einer Partei nur in Rechtsträgerschaft überlassen worden waren, alsfremdes Eigentum nicht zu deren Vermögen. Anderes gilt aber für den tatsäch-lichen Besitz, der einer Partei an solchen Grundstücken verblieben ist. Er stelltnach der maßgeblichen wirtschaftlichen Sicht einen Vermögenswert dar, derder Partei zuzurechnen ist (Senat, Urt. v. 9. Januar 1998, V ZR 263/96,WM 1998, 987, 988; auch Urt. v. 20. Februar 1998, aaO, 711 für das Recht - 13 -zum Besitz; Berger, RVI, § 20 b PartG-DDR Rdn. 40, 42; ders., Die treuhände-rische Verwaltung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen derDDR, 1998, S. 132 f; Toussaint, in Kimme, aaO, § 20 b PartG-DDR Rdn. 64).Soweit das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang ausführt, der Besitzsei unerheblich, weil er allein das Ziehen von Nutzungen nicht rechtfertige,wird verkannt, daß der Besitz jedenfalls die tatsächliche Nutzung ermöglichtund ihm deshalb ein Vermögenswert nicht abgesprochen werden kann. Nachalledem hat das Berufungsgericht für seine Auslegung einen zu engen Vermö-gensbegriff zugrunde gelegt. Damit ist, weil sich für eine Begrenzung der Re-gelungen des Vergleichs auf Grundstücke, die im Eigentum der LDPD oder derNDPD standen, auch im übrigen kein Hinweis findet, dem Ergebnis der Ausle-gung des Berufungsgerichts die Grundlage entzogen.b) Die fehlerhafte Auslegung des Berufungsgerichts zwingt nicht zu ei-ner Zurückverweisung der Sache (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da die hierfür erforderli-chen tatsächlichen Feststellungen getroffen und weitere relevante Feststellun-gen nicht zu erwarten sind, kann der Senat den Prozeßvergleich selbst ausle-gen (vgl. Senat, Urt. v. 12. Februar 1997, V ZR 250/96, NJW 1998, 1219). Diesführt zu dem Ergebnis, daß der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche aufNutzungsherausgabe nicht mehr zustehen.aa) Wird - wie geboten - der fachsprachliche Vermögensbegriff der§§ 20 a, 20 b PartG-DDR zugrunde gelegt, so folgt bereits aus dem Wortlautdes Vergleichs die Einbeziehung auch der Ansprüche auf Herausgabe derNutzungen von Grundstücken, die bis zum 2. Oktober 1990 in Rechtsträger-schaft der Parteien standen. Da die hier betroffenen elf Grundstücke ersichtlichschon am 7. Oktober 1989 zum derart bestimmten Parteivermögen zählten, - 14 -also nach § 20 b Abs. 2 PartG-DDR "Altvermögen" waren, werden Ansprücheauf Nutzungsherausgabe bereits in der Präambel des Vergleichs durch denHinweis angesprochen, daß unterschiedliche Auffassungen darüber bestehen,ob und ggf. in welcher Höhe die Beklagte Altvermögen der Parteien unberech-tigt "in Anspruch genommen hat." Hieran anknüpfend stellt die Vereinbarungdes Vergleichsgegenstandes unter § 1 Satz 1 klar, daß nach dem Willen deram Vergleich Beteiligten das Altvermögen von LDPD und NDPD insgesamt undmithin unter Einschluß der Nutzungen des Rechtsträgervermögens in den Pro-zeßvergleich einbezogen ) Dies findet durch die Vereinbarung unter § 3 Abs. 1 des Prozeßver-gleichs seine Bestätigung. Im Anschluß an den Verzicht der Beklagten auf dieWiederzurverfügungstellung weiterer Vermögenswerte aus dem Altvermögender Parteien in Satz 1 dieser Klausel, stellt Satz 2 klar, daß "hierunter" auch dieForderungen der Beklagten u.a. aus dem Bankkonto fallen, auf dem ein Teilder Mieteinnahmen aus den zuvor in Rechtsträgerschaft überlassenenGrundstücken hinterlegt war. Auch nach der Systematik des Vergleichs gingendemnach die Beteiligten davon aus, daß das zum Vergleichsgegenstand ge-machte Altvermögen die Nutzungen aus dem Rechtsträgervermögen umfaßte.Das hiervon abweichende Verständnis des Berufungsgerichts führt demgemäßauch zu einem denkgesetzwidrigen Ergebnis. Die Beklagte müßte nämlich,obwohl sie mit dem Guthaben des genannten Bankkontos einen Teil der gezo-genen Nutzungen verloren - und nur zur Begleichung ihres unter § 2 des Ver-gleichs geregelten Zahlungsanspruchs zurückerhalten - hat, den entsprechen-den Betrag nochmals an die Klägerin herausgeben. - 15 -cc) Zudem spricht die beiderseitige Interessenlage für eine Einbezie-hung der Nutzungen aus dem Rechtsträgervermögen beider Parteien in denVergleich. Die Beteiligten haben im zweiten Absatz der Vergleichspräambel ihrgemeinsames Ziel, die "bestehende Ungewißheit" über ihre Streitpunkte "end-gültig zu beseitigen" klar zum Ausdruck gebracht. Da sich aus dem vorstehen-den Absatz der Präambel ergibt, daß Streit auch wegen der Inanspruchnahmedes Altvermögens und damit auch wegen der Nutzung der früheren Rechtsträ-gergrundstücke durch die Beklagte bestand, wäre es mit dem Interesse an ei-ner umfassenden Bereinigung nicht zu vereinbaren, wenn die streitgegen-ständlichen Ansprüche von dem Vergleich unberührt blieben.dd) Demnach unterfallen die streitgegenständlichen Nutzungen - soweitsie nicht bereits durch die Überlassung des unter § 3 des Vergleiches ange-sprochenen Bankguthabens ausgeglichen sind - als "Verwendung des Altver-mögens" der Regelung unter § 4 Abs. 1 des Vergleichs. Hinsichtlich derverbleibenden Beträge wurde unter § 4 Abs. 1 Satz 2 ein Erlaß vereinbart;denn "Regreßansprüche wegen des endgültigen Abflusses von Altvermögens-werten" sollten gegen die Beklagte nicht geltend gemacht werden. Der vondem Erlaß in Satz 4 ausgenommene Fall, daß die Beklagte auf das Vermögen"noch eine Zugriffsmöglichkeit" hat, liegt nicht vor und wird von der Klägerinauch nicht geltend gemacht. Er setzt, wie schon die Wortwahl zeigt, voraus,daß der betreffende Teil des Altvermögens - insbesondere auf treuhänderischverwalteten Konten - noch gegenständlich vorhanden ist. Demgemäß führt dieUnabhängige Kommission zur Überprüfung des Vermögens der Parteien undMassenorganisationen in ihrem Bericht über das Vermögen u.a. der Liberal-Demokratischen Partei Deutschlands und der National-Demokratischen ParteiDeutschlands aus (BT-Drucks. 13/5376, S. 205), daß der Beklagten unter Ein- - 16 -beziehung von "Einnahmen aus Altvermögen" in Höhe von 12.339.000 DM undnach Abzug noch vorhandener Geldbestände unter treuhänderischer Verwal-tung in Höhe von 4.440.000 DM ein Betrag von 17.292.000 DM erlassen wurde(krit. deshalb Berger, aaO, S. 188 "erhebliche vermögensmäßige Privilegie-rung").c) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der Vergleich auch hinsichtlichder Vereinbarungen über die Herausgabe der Nutzungen wirksam zustandegekommen.aa) Zwar weist die Klägerin zutreffend darauf hin, daß Ansprüche aufNutzungsherausgabe nicht Gegenstand des Verwaltungsstreitverfahrens wa-ren, das durch den Prozeßvergleich vom 11. Dezember 1995 beendet wordenist. Dieser Umstand berührt indessen die Wirksamkeit des Prozeßvergleichesnicht. Auch bei Abschluß eines Prozeßvergleichs im Verwaltungsstreitverfah-ren sind die Parteien nach § 106 VwGO nicht auf Vereinbarungen über denStreitgegenstand beschränkt, sondern können insbesondere zivilrechtliche An-sprüche - wie hier die Ansprüche aus § 988 BGB - zum Gegenstand des Pro-zeßvergleichs machen (vgl. Dolderer, in: Sodan/Ziekow, NKVwGO, § 106Rdn. 17 f; Kopp/Schenke, aaO, § 106 Rdn. 5).bb) Die am Abschluß des Vergleichs beteiligte Bundesanstalt für verei-nigungsbedingte Sonderaufgaben konnte zudem im eigenen Namen über dieAnsprüche der Klägerin auf Nutzungsherausgabe verfügen, insbesondere ei-nen (teilweisen) Erlaß mit der Beklagten vereinbaren. Hierbei bedarf es keinerEntscheidung über die Frage, ob diese Ansprüche als Nutzungen des Partei-vermögens ebenfalls zu den durch § 20 b Abs. 2 PartG-DDR erfaßten Vermö- - 17 -genswerten zählen (vgl. Berger, RVI, § 20 b PartG-DDR Rdn. 39) und dahernach der Maßgabenregelung der Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt IIIdes Einigungsvertrages der treuhänderischen Verwaltung der Bundesanstaltfür vereinigungsbedingte Sonderaufgaben und damit auch ihrer Verfügungs-befugnis unterliegen (vgl. Toussaint, in Kimme, aaO, § 20 b PartG-DDRRdn. 126). Die Befugnis der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Son-deraufgaben, im eigenen Namen über die fraglichen Ansprüche zu verfügen,besteht nämlich auch dann, wenn diese dem Finanzvermögen des Bundesnach Art. 22 Abs. 1 des Einigungsvertrages zugeordnet werden. In diesem Fallsind die Klägerin und die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderauf-gaben als Mitgläubigerinnen nach § 432 BGB anzusehen (vgl. Senat, Urt. v.9. Januar 1998, aaO). Zwar kann ein Mitgläubiger allein keinen Erlaß mit derFolge des Erlöschens der gesamten Forderung vereinbaren (vgl. Staudin-ger/Noack, BGB [1999], § 432 Rdn. 46), anderes gilt aber dann, wenn ein Mit-gläubiger insbesondere auf Grund erteilter Befugnis mit Wirkung für den ande-ren Mitgläubiger handeln kann (vgl. Staudinger/Noack, BGB [1999], § 432Rdn. 43). Von einer solchen der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Son-deraufgaben durch die Klägerin erteilten Befugnis ist auszugehen, nachdemdie Verwaltung und Verwertung der ehemals in Rechtsträgerschaft stehendenVermögensgegenstände der Parteien und verbundenen Organisationen mitErlaß des Bundesministers der Finanzen vom 30. Dezember 1991 (vgl. dazuSchneider, in: Rodenbach/Söfker/Lochen, InVorG, § 25 Rdn. 35) der damaligenTreuhandanstalt - jetzt Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufga-ben - übertragen worden ist.3. Da mithin der geltend gemachte Anspruch der Klägerin schon durchdie Vereinbarungen im Rahmen des Prozeßvergleichs ausgeschlossen ist, - 18 -kommt es auf das von dem Berufungsgericht übergangene Vorbringen nichtmehr an.III.Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO.Wenzel Krüger KleinRiBGH Dr. Schmidt-Räntsch istwegen Ortsabwesensheit an derUnterschriftsleistung gehindert.Karlsruhe, den 25.07.2003Gaier Wenzel
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