BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVIII ZR 187/03 vom16. September 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2003 durchdie Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert,Dr. Wolst und Dr. Frellesenbeschlossen:Der Antrag der Beklagten auf Prozeßkostenhilfe wird zurückge-wiesen.Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet trotz Zulassung der Revisiondurch das Berufungsgericht keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.Zwar ist die entscheidungserhebliche Frage, deretwegen das Berufungs-gericht die Revision zugelassen hat, ob nämlich bei dem sogenannten "betreu-ten Wohnen" die Miete der Wohnung mit den in dem Mietvertrag vereinbartenBetreuungsleistungen eine untrennbare Einheit bildet, noch nicht höchstrichter-lich beantwortet. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine Rechtsfrage, dieeiner Klärung durch das Revisionsgericht bedarf (vgl. Senatsbeschluß vom11. September 2002 - VIII ZR 235/02, MDR 2003, 109 = NJW-RR 2003, 130m.w.Nachw.). Daß die in dem Mietvertrag zugleich vorgesehene Betreuung desMieters in der Wohnanlage, deren Errichtung zu diesen Zwecken mit öffentli-chen Mitteln gefördert worden ist, mit der Bereitstellung der Wohnung untrenn-bar verbunden ist, liegt auf der Hand. Wie das Berufungsgericht zutreffend an- - 3 -genommen hat, kann daher der Mieter nicht lediglich den "Vertragsteil" Betreu-ungsleistungen kündigen, sich die Nutzung der preisgünstigen Wohnung abererhalten.Dr. Deppert Dr. Beyer Dr. LeimertDr. Wolst Dr. Frellesen
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