BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 187/06 Verk374ndet am: 12. Dezember 2007 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 307 Abs. 1 Satz 1 Ba Gew344hrt ein Fahrzeughersteller Neuwagenk344ufern zus344tzlich zu den gesetzlichen Gew344hrleistungsrechten formularm344337ig eine Garantie f374r die Haltbarkeit des Fahr-zeugs (hier: Durchrostungsgarantie), liegt eine unangemessene Benachteiligung der Kunden (247 307 Abs. 1 BGB) nicht darin, dass der Hersteller die Leistungen aus der Garantie zum Zweck der Kundenbindung von der regelm344337igen Wartung des Fahr-zeugs in seinen Vertragswerkst344tten abh344ngig macht. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 187/06 - LG Braunschweig AG Braunschweig - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 7. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wie-chers und Dr. Wolst sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 22. Juni 2006 aufgehoben. Die Berufung des Kl344gers gegen das Urteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 23. M344rz 2005 wird zur374ckgewiesen. Der Kl344ger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger nimmt die Beklagte aufgrund einer Garantie wegen Rost-sch344den an seinem Pkw in Anspruch. 1 In einem von der Beklagten herausgegebenen Prospekt mit dem Titel "mobilo-life - Das Langzeit-Garantiepaket f374r Mobilit344t und Werterhaltung" hei337t es: 2 "Beim Kauf eines neuen Mercedes bekommen Sie jetzt etwas, das Sie nirgendwo sonst bekommen. Das einzigartige Garantie- und Mobilit344ts-paket mobilo-life ist ab dem 24.10.1998 mit dem Start der neuen S-Klasse serienm344337ig in jedem neuen Mercedes-Benz PKW. mobilo-life gilt lebenslang f374r Ihren Mercedes, laut Gesetzgeber bedeutet dies 30 - 3 - Jahre. Damit k366nnen Sie sicher sein, da337 Ihre Mobilit344t nicht auf der Strecke bleibt. Bei einer f344lligen Garantie- oder Kulanzreparatur hilft Ihnen mobilo-life w344hrend der ersten vier Jahre weiter. (...) Zum Nulltarif f374r Sie. (...) Neben dem Mobilit344tspaket garantieren wir Ihnen - ebenfalls mit Einf374h-rung der neuen S-Klasse - f374r Ihren ab dem 24. Oktober 1998 ausgelie-ferten Mercedes-PKW, dass keine Durchrostung von innen nach au337en auftreten wird. Diese Garantie gilt f374r die gesamte Lebensdauer Ihres Mercedes, also bis zu 30 Jahre. F374r den au337ergew366hnlichen Fall, dass doch irgendwo an Karosserie oder Unterboden eine Stelle von innen nach au337en durchrostet, wird die Sache ohne Berechnung von Lohn und Material durch eine Mercedes-Benz Werkstatt instandgesetzt. (...)" Nach einer 334bersicht 374ber die einzelnen Garantieleistungen hei337t es in dem Prospekt unter der 334berschrift "Voraussetzungen f374r mobilo-life" weiter: 3 "mobilo-life gilt in Erg344nzung zu den Gew344hrleistungsregelungen der Daimler-Benz-Neufahrzeug-Verkaufsbedingungen lebenslang bis 30 Jahre f374r alle Mercedes-Benz PKW. Immer unter der Voraussetzung, dass ab dem 5. Jahr nach der Erstauslieferung durch die Mercedes-Benz Organisation die Wartungsdienste nach Hersteller-Vorgaben in Mercedes-Benz Werkst344tten ausgef374hrt werden. Der letzte Wartungs-dienst darf zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme nicht l344nger als 2 Jahre zur374ckliegen." 4 Der Kl344ger kaufte sein Fahrzeug im Jahr 2002 als Gebrauchtwagen. Un-streitig lie337 er ab 2003 die Wartungsdienste nicht bei einer Mercedes-Benz-Werkstatt, sondern bei einem anderen Kfz-Meisterbetrieb durchf374hren. Der Kl344ger verlangt von der Beklagten die fachgerechte Reparatur der nach seiner Behauptung durchgerosteten Heckklappe. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht hat die Beklagte antragsgem344337 verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 5 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 6 Die Revision ist begr374ndet. I. 7 Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im We-sentlichen ausgef374hrt: 8 Dem Kl344ger stehe der geltend gemachte Anspruch aus der "mobilo-life"-Garantie aus 247 443 Abs. 1 BGB zu. Es komme nicht darauf an, ob er die War-tungsdienste nach Herstellervorgaben in Mercedes-Benz-Werkst344tten durchge-f374hrt habe. Die dahingehende Formularklausel sei als Allgemeine Gesch344ftsbe-dingung der Inhaltskontrolle des 247 307 BGB unterworfen. Es handele sich nicht um eine negative Leistungsbeschreibung durch Formulierung einer Anspruchs-voraussetzung, sondern um eine Einschr344nkung der versprochenen Garantie-leistung. Die Klausel halte der Inhaltskontrolle gem344337 247 307 Abs. 1 BGB nicht stand. Sie benachteilige den Kl344ger unangemessen, indem sie die Beklagte von ihrer Leistungspflicht ohne R374cksicht darauf freistelle, ob der Versto337 des Kun-den gegen seine Obliegenheit zur Durchf374hrung der Wartungsdienste nach Herstellervorgaben in Mercedes-Benz-Werkst344tten f374r den reparaturbed374rftigen Schaden urs344chlich geworden sei. 9 II. Diese Beurteilung h344lt einer revisionsrechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Der Kl344ger hat keinen Anspruch auf kostenlose Reparatur der Heckklap-pe seines Pkw aus der "mobilo-life"-Garantie. 10 - 5 - 1. Ob zwischen den Parteien ein Garantievertrag mit dem Inhalt der "mo-bilo-life"-Garantie zustande gekommen ist, kann dahinstehen. Ein Anspruch des Kl344gers kommt auch bei Bestehen eines Garantievertrages nicht in Betracht, weil die im Prospekt formulierte Voraussetzung, dass ab dem f374nften Jahr nach der Erstauslieferung durch die Mercedes-Benz-Organisation die Wartungs-dienste nach Hersteller-Vorgaben in Mercedes-Benz-Werkst344tten ausgef374hrt werden, nicht erf374llt ist. 11 2. Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob die entsprechende Klausel der Inhaltskontrolle gem344337 247247 307 ff. BGB unterliegt oder ob es sich - wie die Revision meint - um eine Leistungsbeschreibung handelt, die der Inhaltskontrol-le entzogen ist (247 307 Abs. 3 BGB). 12 3. Denn die Klausel h344lt jedenfalls einer Inhaltskontrolle gem344337 247 307 BGB stand. Die Vertragspartner der Beklagten werden nicht unangemessen benachteiligt. 13 a) Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine AGB-Klausel unangemessen, mit der der Verwender missbr344uchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners hinreichend zu ber374cksichtigen (BGHZ 89, 206, 210 f.; BGH, Urteil vom 13. Februar 1985 - VIII ZR 154/84, WM 1985, 542, unter II 1 c bb). Der Senat hat dies f374r eine Klausel in einem Garan-tievertrag bejaht, nach der die Garantiegeberin, die Verschlei337schutz-Produkte f374r Gebrauchtwagen vertreibt, unter anderem dann von der Leistungspflicht frei sein sollte, wenn die werksseitig vorgeschriebenen Inspektionen nicht durchge-f374hrt wurden. Die Klausel lasse die Interessen des Kunden deshalb au337er Acht, weil sie die Garantiegeberin von ihrer Leistungsverpflichtung ohne R374cksicht darauf freistelle, ob der Versto337 des Kunden gegen seine Obliegenheit zur 14 - 6 - Durchf374hrung der Inspektionen f374r den reparaturbed374rftigen Schaden urs344ch-lich geworden ist (Senatsurteil vom 24. April 1991 - VIII ZR 180/90, NJW-RR 1991, 1013, unter III 1 und 2 c). 15 Im Schrifttum und in der Rechtsprechung der Obergerichte wird indessen die Auffassung vertreten, bei Herstellergarantien f374r Neufahrzeuge f374hrten sol-che einschr344nkenden Klauseln nicht zu einer unangemessenen Benachteili-gung des Kunden. Stelle der Hersteller in seinen Garantiebedingungen klar, dass er dem K344ufer zus344tzliche Rechte neben den Gew344hrleistungsanspr374chen gegen den Verk344ufer gew344hrt, sei er in der Ausgestaltung der Kundenrechte frei. Es sei nicht Zweck der Regelungen 374ber Allgemeine Gesch344ftsbedingun-gen, dem K344ufer neben den f374r ihn bedeutsamen Anspr374chen gegen den Ver-k344ufer auch ein Mindestma337 an Rechten aus einer daneben gegebenen Garan-tie zu sichern (OLG Karlsruhe, NJW-RR 2006, 1464; OLG N374rnberg, NJW 1997, 2186). Teilweise wird eine derart umfassende Gestaltungsfreiheit bei Hersteller-garantien abgelehnt. Es sei denkbar, dass Kunden bereit seien, f374r ein mit einer langfristigen Garantie versehenes Produkt einen h366heren Preis zu zahlen. Sie m374ssten vor einer Aush366hlung von Garantiezusagen durch einschr344nkende Nebenbestimmungen gesch374tzt werden. Gleichwohl stelle das Erfordernis der Vornahme von Inspektionen in verkehrs374blichen Intervallen bei Neuwagen-Garantien eine zul344ssige Einschr344nkung dar (Christensen in: Ulmer/Brandner/ Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., Anh. 247 310 BGB Rdnr. 363). 16 Diese Auffassung trifft zu. Mit Klauseln, wie sie hier im Streit stehen, wird in zul344ssiger Weise eine Bindung des Kunden an bestimmte Werkst344tten be-zweckt (vgl. OLG Karlsruhe, aaO; OLG N374rnberg, aaO; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rdnr. 692, 713). Auch die Revision macht geltend, die Be- 17 - 7 - klagte habe ein berechtigtes Interesse daran, dass die Wartungsdienste nach ihren Vorgaben in Mercedes-Benz-Werkst344tten durchgef374hrt w374rden. Damit ist zum einen gemeint, dass durch die regelm344337igen Wartungsdienste in Ver-tragswerkst344tten das Risiko von Garantief344llen vermindert werden soll. Dieser Aspekt hat allerdings im Streitfall nur untergeordnete Bedeutung, weil Rost-sch344den in der Regel auch durch regelm344337ige Inspektionen nicht verhindert werden k366nnen. Hinzu kommt aber das Interesse der Beklagten, Eigent374mer von Mercedes-Fahrzeugen dazu zu bewegen, ihre Autos in Mercedes-Benz-Werkst344tten warten zu lassen, also eine langfristige Bindung an das Vertrags-werkst344ttennetz der Beklagten zu erreichen. Die Beklagte bietet dem Kunden mit der langfristigen "mobilo-life"-Garantie gegen Durchrostung eine zus344tzliche Leistung zum Fahrzeugkauf an, mit der sie ein absatzf366rderndes Qualit344ts-merkmal f374r die Fahrzeuge schaffen will (vgl. BGHZ 104, 82, 91). Die langfristi-ge Garantie soll dem Kunden nur "um den Preis" der regelm344337igen Durchf374h-rung der Wartungsdienste in den Vertragswerkst344tten zustehen, sodass - bei wirtschaftlicher Betrachtung - von einer "Gegenleistung" gesprochen werden kann, die f374r die Garantie gefordert wird. Die Interessen des Kunden werden dadurch nicht unangemessen beein-tr344chtigt. Er kann sich die Anspr374che aus der Garantie bis zu einer Dauer von 30 Jahren erhalten, indem er die - ohnehin regelm344337ig notwendigen - War-tungsarbeiten nach Herstellervorgaben in Mercedes-Benz-Werkst344tten durch-f374hren l344sst. Ihm selbst ist die Entscheidung 374berlassen, ob und ab wann er - etwa im Hinblick auf das Alter des Fahrzeugs - von den regelm344337igen War-tungen Abstand nimmt oder diese bei anderen (preisg374nstigeren) Werkst344tten durchf374hren l344sst. Anders als in den bisher vom Senat entschiedenen F344llen, in denen dritte Unternehmen (also nicht die Fahrzeughersteller) Garantiegeber waren (Senatsurteil vom 24. April 1991, aaO; Senatsurteil vom 17. Oktober 2007 - VIII ZR 251/06, z.V.b., unter II 2 b), liegt hier keine unangemessene Be- 18 - 8 - nachteiligung der Kunden darin, dass der Verlust der Garantieanspr374che auch dann eintritt, wenn das Unterlassen der Wartungsdienste bzw. die Durchf374h-rung bei anderen Werkst344tten f374r den Garantiefall nicht urs344chlich war. Dies rechtfertigt sich durch das legitime Interesse der Beklagten als Fahrzeugherstel-lerin, eine Kundenbindung an ihr Vertragswerkst344ttennetz zu erreichen. 19 b) Der vom Kl344ger erstmals in der m374ndlichen Revisionsverhandlung er-hobene Einwand, die Klausel behindere unabh344ngige Autowerkst344tten und sei deshalb wettbewerbswidrig (vgl. dazu Creutzig, EG-Gruppenfreistellungs-verordnung f374r den Kraftfahrzeugsektor, Rdnr. 1079 ff.; Reinking/Eggert, aaO, Rdnr. 694), bedarf keiner Er366rterung, weil es zu den tats344chlichen Vorausset-zungen einer unbilligen Behinderung freier Werkst344tten im Sinne des 247 20 GWB oder eines nach Art. 82 EG-Vertrag verbotenen Missbrauchs von Marktmacht an Vortrag und Feststellungen in den Tatsacheninstanzen fehlt. III. Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, da keine weiteren Feststellungen erforderlich sind und die Sache damit zur Endentscheidung reif 20 - 9 - ist (247 563 Abs. 3 ZPO). Da die Klage unbegr374ndet ist, ist die Berufung des Kl344-gers gegen das klageabweisende Urteil erster Instanz zur374ckzuweisen. Ball Wiechers Dr. Wolst Hermanns Dr. Milger Vorinstanzen: AG Braunschweig, Entscheidung vom 23.03.2005 - 113 C 4485/04 - LG Braunschweig, Entscheidung vom 22.06.2006 - 4 S 196/05 -
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