BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 187/07 vom 5. Juni 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 11. Oktober 2007 wird zur374ckgewiesen. Zwar ist die Annahme einer Beratungspflichtverletzung wegen unterlassener Aufkl344rung 374ber ansteigende Bausparraten schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil die Auffassung, die Beklagte m374sse beweisen, dass sie abweichend von den schriftlichen Unterlagen eine hinreichende m374ndliche Aufkl344rung vorgenommen habe, au337er Acht l344sst, dass die Vermutung der Vollst344ndigkeit und Richtigkeit des Inhalts vertraglicher Urkunden nur f374r die darin enthaltenen rechtsgesch344ftlichen Vereinbarungen gilt, nicht jedoch f374r die in der Urkunde erteilten Informationen (vgl. nur Senat, Urt. v. 1. Februar 1985, V ZR 180/03, WM 1985, 699, 700; Urt. v. 30. April 2003, V ZR 100/02, NJW 2003, 2380, 2382). Gleichwohl ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht veranlasst. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Beschwerdebegr374ndung zumindest nicht durchg344ngig dem Darlegungserfordernis des 247 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO gen374gt (vgl. nur Senat, BGHZ 152, 182, 185 m.w.N., wonach 204darlegen223 soviel bedeutet wie 204erl344utern223, 204erkl344ren223 oder 204n344her auf etwas eingehen223). Die Zulassung der Revision scheitert jedenfalls daran, dass das Berufungsgericht im Hinblick auf die weitere - selbst344ndig tragende - Begr374ndung zur gebotenen Aufkl344rung 374ber die Risiken des Mietpools keine Beweislastenentscheidung getroffen hat und die insoweit geltend gemachten Zulassungsgr374nde nicht durchgreifen. Von einer - 3 - weiteren Begr374ndung wird nach 247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Die Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 109.318,45 200. Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 28.03.2007 - 10 O 5/04 - OLG Celle, Entscheidung vom 11.10.2007 - 8 U 126/07 -
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