BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 187/08 vom 29. Januar 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO 247 114; EGZPO 247 26 Nr. 8 Ergibt die von Amts wegen vorzunehmende Pr374fung eines von der Partei nicht begr374ndeten Prozesskostenhilfeantrags f374r eine Nichtzulassungsbeschwerde, dass der Antragsteller eine gem344337 247 26 Nr. 8 EGZPO zul344ssige Beschwerde erheben k366nnte, diese jedoch nur mit einem Wert unterhalb des Beschwerde-werts des 247 26 Nr. 8 EGZPO Aussichten auf Erfolg hat, darf Prozesskostenhil-fe nicht mit der Erw344gung versagt werden, die dann durchgef374hrte Nichtzulas-sungsbeschwerde sei unzul344ssig. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2009 - VII ZR 187/08 - OLG Dresden LG Leipzig - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick beschlossen: Dem Kl344ger wird f374r die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesge-richts Dresden vom 29. August 2008 Prozesskostenhilfe unter Bei-ordnung von Rechtsanwalt Dr. S. bewilligt, soweit er den Feststellungsantrag weiter verfolgen will. Der weitergehende Antrag auf Gew344hrung von Prozesskostenhilfe (Freistellungsantrag) wird zur374ckgewiesen, weil die Rechtsverfol-gung insoweit keine Aussicht auf Erfolg hat. Gr374nde: I. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, den Kl344ger von Schadenser-satzanspr374chen der P. GmbH in H366he von 35.892,73 200 freizustellen. Seine mit 5.000 200 bewertete Feststellungsklage bez374glich eines weiteren Freistellungsan-spruchs hat es abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Kl344gers hat das Berufungsgericht mit der Ma337gabe zur374ckgewiesen, dass die Feststel-lungsklage unzul344ssig ist. Auf die Berufung der Beklagten hat es den bezifferten Freistellungsantrag unter Ab344nderung der erstinstanzlichen Entscheidung ab- 1 - 3 - gewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Kl344-ger mit der bisher nicht begr374ndeten Nichtzulassungsbeschwerde, f374r die er die Gew344hrung von Prozesskostenhilfe beantragt. II. 2 Dem Kl344ger, der die pers366nlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen f374r die Gew344hrung von Prozesskostenhilfe erf374llt, ist diese zu gew344hren, soweit er mit der Nichtzulassungsbeschwerde den Feststellungsantrag weiterverfolgen will. Insoweit hat das Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg. Soweit der Kl344ger sich gegen die Abweisung des auf Freistellung von Schadensersatzanspr374chen der P. GmbH gerichteten Antrags wenden will, hat die Nichtzulassungsbeschwerde keine Erfolgsaussicht. 1. Der Senat geht davon aus, dass es dem Kl344ger im Falle der Gew344h-rung von Prozesskostenhilfe im Umfang seiner gesamten Beschwer gelingen w374rde, eine gem344337 247 26 Nr. 8 EGZPO zul344ssige Nichtzulassungsbeschwerde zu erheben. Die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts zur Entbehrlichkeit der Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung bieten M366glichkeiten, den Anforderun-gen des 247 543 ZPO gen374gende R374gen darzulegen. In diesem Fall w344re die f374r die Zul344ssigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde erforderliche Beschwer 374ber-schritten (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02, NJW 2002, 2720). 3 Der Senat sieht jedoch nicht, dass einer der darlegbaren Zulassungs-gr374nde hinsichtlich des Freistellungsanspruchs im Ergebnis zur Zulassung der Revision f374hren k366nnte. Letztlich beruht die Entscheidung des Berufungsge-richts auf der Bewertung eines Einzelfalls. Das Berufungsgericht hat weder Ver-fahrensgrundrechte des Kl344gers verletzt noch unzutreffende rechtliche Ober- 4 - 4 - s344tze aufgestellt. Es ist nicht signifikant von der h366chstrichterlichen Rechtspre-chung abgewichen; Rechtsgrunds344tzliches ist nicht zu kl344ren. 5 2. Die Gew344hrung von Prozesskostenhilfe f374r die Verfolgung des Fest-stellungsantrags kann nicht mit der Erw344gung versagt werden, die insoweit durchgef374hrte Nichtzulassungsbeschwerde w344re unzul344ssig. Das ist nicht der Fall, obwohl mit ihr lediglich die Beseitigung einer Beschwer von 5.000 200 ver-folgt wird, einem Wert unterhalb des zur Zul344ssigkeit der Nichtzulassungsbe-schwerde an sich erforderlichen Beschwerdewertes von 374ber 20.000 200. a) Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist grunds344tzlich nur dann zul344ssig, wenn der Beschwerdef374hrer Gr374nde f374r die Zulassung der Revision darlegt, mit welcher ein 20.000 200 374bersteigender Wert der Beschwer geltend gemacht wer-den soll, 247 26 Nr. 8 EGZPO. Ob diese Gr374nde tats344chlich gegeben sind, ist oh-ne Belang. Ausreichend ist, dass sie von dem Beschwerdef374hrer in seiner Nichtzulassungsbeschwerde dargelegt sind (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02, aaO). Ist eine Nichtzulassungsbeschwerde zul344ssig, ein Zulassungsgrund aber nur f374r einen Teil des Streitstoffes tats344chlich gegeben, ist die Revision hierauf beschr344nkt zuzulassen, auch wenn der verbleibende Wert der Beschwer unter 20.000 200 liegt (BGH, Beschluss vom 13. M344rz 2006 - I ZR 105/05, BGHZ 166, 327; Beschluss vom 11. Mai 2006 - VII ZR 131/05, BauR 2006, 1339 = NZBau 2006, 507 = ZfBR 2006, 565). 6 b) Diese Grunds344tze gelten nicht uneingeschr344nkt, wenn die Nichtzulas-sungsbeschwerde von einer Partei erhoben wird, die auf Prozesskostenhilfe angewiesen ist. 7 Aus dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG), dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem Rechtsstaatsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG) folgt, dass Unbemittelten die Rechtsverfolgung im Vergleich zu Be- 8 - 5 - mittelten nicht unverh344ltnism344337ig erschwert werden darf. Der Unbemittelte muss grunds344tzlich ebenso wirksam Rechtsschutz in Anspruch nehmen k366nnen wie ein Beg374teter. Er muss einem solchen Bemittelten gleich gestellt werden, der seine Aussichten vern374nftig abw344gt und dabei auch sein Kostenrisiko be-r374cksichtigt (BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 2310/06, NJW 2009, 209, Tz. 31 zur Ver366ffentlichung in BVerfGE vorgesehen). Daraus folgt, dass es der unbemittelten Partei grunds344tzlich in gleicher Weise m366glich sein muss, die Zulassung einer Revision mit einem Wert unterhalb der Schwelle des 247 26 Nr. 8 EGZPO zu erreichen, wie einer beg374terten Partei. aa) Dieses Ziel kann allerdings nicht dadurch erreicht werden, dass der unbemittelten Partei Prozesskostenhilfe f374r die Durchf374hrung der Nichtzulas-sungsbeschwerde auch insoweit zu gew344hren ist, als diese keine Erfolgsaus-sichten hat. Dem steht 247 114 ZPO entgegen, wonach Prozesskostenhilfe nur bewilligt werden kann, soweit die Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat. Hat eine Nichtzulassungsbeschwerde nur hinsichtlich eines Teils des Streitstoffs Erfolgsaussichten, der unter der Wertgrenze des 247 26 Nr. 8 EGZPO liegt, kann deshalb auch nur insoweit Prozesskostenhilfe gew344hrt werden. 9 W374rde die wegen der Bed374rftigkeit der Partei jedoch dann auch nur mit diesem Wert durchgef374hrte Nichtzulassungsbeschwerde als unzul344ssig ange-sehen, w344re diese Partei in nicht zu rechtfertigender Weise benachteiligt. An-ders als der bemittelten Partei w374rde ihr von vornherein der Weg verschlossen, eine Zulassung der Revision unterhalb des Beschwerdewerts von 20.000 200 zu erreichen. Sie kann die Nichtzulassungsbeschwerde nicht mit einem Antrag verfolgen, der den Beschwerdewert erreicht. Denn daf374r fehlen ihr die wirt-schaftlichen Mittel. Sie ist aber auch nicht gehalten, im Rahmen der Nichtzulas-sungsbeschwerde, mit der sie die unterhalb des Beschwerdewerts des 247 26 Nr. 8 EGZPO liegende Beschwer verfolgt, noch Zulassungsgr374nde darzulegen, 10 - 6 - die die weitergehende, den Wert von 20.000 200 374bersteigende Beschwer betref-fen. Ein solches Verlangen w374rde bedeuten, dass der Beschwerdef374hrer, um formal die Voraussetzungen f374r die Zul344ssigkeit der Nichtzulassungsbeschwer-de nach 247 26 Nr. 8 EGZPO zu schaffen, Zulassungsgr374nde darlegen m374sste, obwohl er insoweit keinen Antrag stellt und es zudem feststeht, dass letztlich diese Darlegung keine Erfolgsaussicht hat. Ein solches Ansinnen ist f374r die be-d374rftige Partei unzumutbar. bb) Es muss f374r die Zul344ssigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde des-halb als ausreichend angesehen werden, dass die unbemittelte Partei in dem Prozesskostenhilfeantrag Zulassungsgr374nde f374r einen Streitstoff dargelegt hat, der den Wert von 20.000 200 374berschreitet. Da die unbemittelte Partei den Antrag nicht begr374nden muss (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2000 - XII ZB 193/00, NJW-RR 2001, 1146; Beschluss vom 18. Oktober 2000 - IV ZB 9/00, NJW-RR 2001, 570), muss es auch ausreichen, dass das Gericht in der dann von Amts wegen vorzunehmenden Pr374fung die M366glichkeit bejaht, eine nach 247 26 Nr. 8 EGZPO zul344ssige Nichtzulassungsbeschwerde zu erheben. 11 3. Kommt nach diesen Grunds344tzen die Gew344hrung von Prozesskosten-hilfe wegen eingeschr344nkter Erfolgsaussichten nur hinsichtlich eines den Be-schwerdewert des 247 26 Nr. 8 EGZPO nicht erreichenden Streitstoffs in Betracht, ist zudem zu pr374fen, ob die Rechtsverfolgung mutwillig und deshalb die bean-tragte Prozesskostenhilfe zu versagen ist. Dies ist der Fall, wenn eine verst344n-dige, auf Prozesskostenhilfe nicht angewiesene Partei in zutreffender Einsch344t-zung der eingeschr344nkten Erfolgsaussichten einer umfassenden Nichtzulas-sungsbeschwerde wegen der sie infolge der teilweisen Zur374ckweisung des Rechtsbehelfs treffenden Kostenlast keine Nichtzulassungsbeschwerde einle-gen w374rde. Eine solche Fallgestaltung ist hier nicht gegeben. Der Wert der Feststellungsklage 374bersteigt die Kosten, die infolge einer teilweisen Zur374ck- 12 - 7 - weisung einer auf den Gesamtwert des Streitstoffs bezogenen Nichtzulas-sungsbeschwerde entstehen w374rden, deutlich. Kniffka Kuffer Bauner Safari Chabestari Eick Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 05.03.2008 - 7 O 3648/07 - OLG Dresden, Entscheidung vom 29.08.2008 - 9 U 538/08 -
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