BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z R 187 /12 vom 7. Mai 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinl and und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 2. Juli 2012 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Besch werdeverfahrens beträgt 49.505,24 Gründe: I. Mit notariellem Vertrag vom 8. November 2006 kauften die Klägerin und Die Haftung für Sachmängel wurde ausgeschlossen . Das Haus war im Jahr 1998 von unbekannten Tätern angezündet worden; der dadurch eingetretene Schaden wurde damals auf rund 200.000 DM geschätzt. Kurze Zeit nach der Kaufpreiszahlung im Januar 2007 entdeckte der Ehemann der Klägerin nach Entfernung einer Pressspanp latte im Eingangsbereich Brandspuren und unter einer abgehängten Decke einen verkohlten Zwischenbalken. Der darauf von den Käufern einge schaltete Sachverständige stellte erhebliche Brandschäden mit einem von ihm auf rund 40.000 auf ein arglistige s Verschweigen de s Beklagten gestützte Verlangen der Käufer , 1 - 3 - die Brandschäden innerhalb einer gesetzten Frist zu beseitigen, wies der B e- klagte zurück. Nunmehr fordert die Klägerin - zugleich aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes - für die Beseitigung der Brandschäden , für Gutac h- ten - und außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten s owie Ersatz Klage mit der Begründung abgewiesen, der vereinbarte Haftungsausschluss sei mangels arglistigen Verschweigens wirksam (§ 444 BGB). Dem ist das Obe r- landesgericht gefolgt u nd hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsb e- schwerde der Klägerin. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig; insbesondere übersteigt der Wert des Beschwerdegeg enstandes 20.000 jedoch in der Sache keinen Erfolg. 1. Allerdings rügt die Beschwerde zu Recht, dass das Berufungsgericht mit seiner Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil die Anforderungen ve r- kannt hat, denen der Ver käufer bei Bestehen einer Offenbarungspflicht gen ü- gen muss. Der Verkäufer schuldet nicht nur ein Bemühen um Aufklärung . D ie Aufklärungspflicht ist vielmehr erst dann erfüllt, wenn dem Käufer durch ein dem Verkäufer zurechenbares Verhalten Kenntnis von den zu offenbarenden U m- ständen verschafft wird; erlangt der Käufer hiervon auf andere Weise Kenntnis, ist dies nur unter dem Blickwinkel des § 442 BGB von Belang (vgl. Senat, Urteil 2 3 4 - 4 - vom 12. November 2010 - V ZR 181/09, BGHZ 188, 43, 48 u. 50). Auf dieser Grundlage begegnet die Erwägung durchgreifenden Bedenken, der Beklagte sei seiner Offenbarungspflicht schon deshalb nachgekommen, weil er zum e i- nen den Käufern umfangreich die Möglichkeit zur Besichtigung und Prüfung des Hauses eingeräumt und zu m anderen den tätig gewordenen Makler von dem Brandschaden informiert habe . 2. Der Beschwerde bleibt jedoch deshalb der Erfolg versagt, weil das Berufungsurteil jedenfalls auch auf der weiteren - selbständig tragenden - E r- wägung beruht, der Beklagte ha be es nicht zumindest für möglich gehalten, dass die Käufer den Sachmangel nicht gekannt hätten , und die hiergegen ge l- tenden gemachten Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht durc h- greifen. 5 - 5 - 3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 , 2. Halb satz ZPO abgesehen. Stresemann Roth Brückner Weinland Kazele Vorinstanzen: LG Halle, E ntscheidung vom 25.01.2012 - 3 O 553/07 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 02.07.2012 - 12 U 30/12 - 6
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