BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 187/13 Verkündet am: 20. Mai 2014 Holmes Justizangestellte als Urkundsbe amtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 318; BGB § 823 Abs. 1 Aa, C a) Zur Bindungswirkung eines Grund - und Teilurteils. b) Zur Bejahung eines abgrenzbaren Teils des Gesundheitsschadens bei Mitveru r- sach ung der Gesundheitsverletzung. BGH, Urteil vom 20. Mai 2014 - VI ZR 187/13 - OLG München in Augsburg LG Kempten (Allgäu) - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. April 2014 durch den Vorsitzenden Richter G alke, die Richter Wellner, Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. März 2013 wird zurückg e- wiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschlie ß- lich der Kosten der Streithelfer der Beklagten zu 3 und 4. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz im Zusamme n- hang mit seiner Geburt im Krankenhaus I. Die Mutter des Klägers wurde wä h- rend der Schwangerschaft vom Beklagten zu 1, der Belegarzt in dem K ranke n- haus war, frauenärztlich und geburtshilflich bis zur Entbindung betreut. Der B e- klagte zu 3 ist der Träger des Krankenhauses. Die Beklagte zu 2 begleitete als freie Hebamme die Geb urt. Die Beklagte zu 4 versorgte den Kläger als Kra n- kenschwester nach der Geburt in der K inderstation des Krankenhauses. Bei der Mutter des Klägers setzten am 13. Oktober 1984 gegen 20 Uhr Geburtswehen ein. Sie wurde danach in das Krankenhaus I. aufgenom men. Der Kläger kam am 14. Oktober 1984 um 10.16 Uhr zur Welt. Zwei Stunden 1 2 - 3 - später brachte ihn die Beklagte zu 2 auf die Kinderstation und übergab ihn der Beklagten zu 4. A m 16. Oktober 1984 veranlasste ein zu Rate gezogener Ki n- derarzt die Verlegung des Kl ägers in die Kinderklinik des Krankenhauses K. Dort lautete die Gesamtdiagnose auf ein Postas phyxie - Syndrom mit Subarac h- noidalblutung und ZNS - Anfällen. Bei der Entwicklung des Klägers wurden i n den folgenden Jahren schwerste körperliche und geistige Behind erungen sich t- bar. Der Kläger nimmt die Beklagten auf materiellen und immateriellen Sch a- densersatz und Feststellung der Ersatzpflicht bezüglich weiterer materieller und immaterieller Schäden in Anspruch . Zunächst hat das Landgericht durch Urteil vom 20. N ovember 1995 den Anspruch des Klägers " auf Ersatz seines materie l- len und immateriellen Schadens aus der Geburt a m 14. 10. 1984 " gegen die B e- klagten zu 1 bis 4 als Gesamtschuldner dem Grunde nach für gerechtfertigt e r- klärt. D as Oberlandesgericht hat mit Urtei l vom 18 . März 2004 die Berufungen der Beklagten gegen das " als Grundurteil bezeichnete Grund - und Teilendurteil " des Landgerichts " mit folgender Klarstellung " zurückgewiesen: " 1. Die Klageanträge Ziffern 1 bis 3 sind dem Grunde nach gerechtfe r- tigt. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Ge samtschuldner ve r- pflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die dem Kläger anlässlich und aufgrund der Behandlung durch die Beklagten nach seiner Geburt am 14.10.19 84 bis zum 16.10.1984 entstanden sind und noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder son s- tige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden. " Der erkennende Senat hat die Beschwerde n der Beklagten gegen di e Nichtzulassung der Revision in d ies em Urteil zurückgewiesen. 3 4 - 4 - Im nachfolgenden Betragsverfahren hat das Landgericht den Anträgen des Klägers weitgehend stattgegeben . Es hat die Beklagten verurteilt, über die bereits bezahlten Beträge von insgesamt 220.0 00 hinaus ein weitere s Schmerzensgeld von 10 0.000 , ein e Erwerbsschaden s- rente von monatlich 1.032,73 nebst Zinsen zu zahlen . Auf die Berufungen der Beklagten hat das Oberlandesge richt das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Beklagten als Gesamtschuldner nur ver urteilt, an den Kläger über den bereits bezahlten Betrag hinaus vie r- teljährlich u zahlen. I n Bezug auf die Beklagten zu 3 und 4 hat es festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und d ie weite r- gehenden Berufungen der Beklagten zurückgewiesen. Mit sein er vom Ber u- fungsgericht - beschränkt auf die Fr age der Abgren zung der Schadensanteile - zugelassenen Revision verlangt der Kläger die Wiederherstellung des landg e- richtlichen Urteils . Entscheidungsgründe: A. Die Revision ist uneingeschränkt zulässig (§ 5 43 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Zwar hat das Berufungsgericht die Revision sowohl im Tenor als auch in den Gründen des angefochtenen Urteils nur beschränkt hinsichtlich der Frage der Abgrenzbarkeit der Schadensanteile zugelassen. Damit hat es d ie Zula s- sung aber in unzulässiger Weise auf eine bestimmte Rechtsfrage beschränkt (vgl. Senatsurteile vom 13. Juli 2004 - VI ZR 273/03, VersR 2004, 1267, 1268; 5 6 7 - 5 - vom 28. März 2006 - VI ZR 50/05, VersR 2006, 944 Rn. 9, jeweils mwN; BGH, Urteil vom 19. April 2013 - V ZR 113/12, NJW 2013, 1948 Rn. 9). Die Zulassung kann auch nicht in eine Beschränkung der Revision auf den Anspruchsgrund als einen selbständig anfechtbaren Teil des Streitgegenstandes umgedeutet werden (vgl. dazu Senatsurteil vom 13. Juli 2004 - VI ZR 273/03, aaO). Denn das angefochtene Urteil ist im Betragsverfahren ergangen; ihm ist bereits ein Grundurteil gemäß § 304 ZPO vorausgegangen. Die Frage der Abgrenzbarkeit der Schadensanteile kann im Betragsverfahren nicht von der Scha denshöhe getrennt werden. Etwas and eres ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bu n- desgerichtshofs zum Einwand des Mitverschuldens, auf die sich die Revision s- erwiderungen der Beklagten zu 2 bis 4 berufen. Danach kann die Revisionsz u- lassung zwar wirksam auf den Mitverschuldenseinwa nd beschränkt werden. Voraussetzung dafür ist aber, dass das Berufungsgericht befugt gewesen wäre, zunächst ein Grundurteil zu erlassen und die Frage des Mitverschuldens dem Betragsverfahren vorzubehalten (vgl. BGH, Urteile vom 18. April 1997 - V ZR 28/96, BGHZ 135, 235, 237; vom 19. April 2013 - V ZR 113/12, aaO Rn. 11, jeweils mwN). Innerhalb des Betragsverfahrens ist eine entsprechende B e- schränkung der Revisionszulassung nicht zulässig. Da die Revision mithin unbeschränkt zugelassen ist, ist die von de m Kl ä- ger vorsorglich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde gegenstandslos (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2013 - V ZR 113/12, aaO Rn. 12 mwN). B. Die Revision ist nicht begründet. 8 9 10 - 6 - I. Das Berufungsgericht hat ausge führt , entgegen der Auffassung des La ndgerichts führe d ie Bindungswirkung des Berufungsu rteils vom 18. März 2004 zu einer Schadensersatzpflicht der Beklagten nur für einen Teil der ge l- tend gemachten Schäden. I n diesem Urteil sei mit Bindungswirkung für alle denkbaren Ansprüche des Klägers fes tgestellt, dass die Beklagten nur für di e- jenigen Gesundheitsschäden schadensersatzpflichtig seien , die nach der G e- burt des Klägers am 14. Oktober 1984 bis zum 16. Oktober 1984 entstanden seien, und die im Urteil als " fortschreitender Schaden " bzw. als " pos tpartal ve r- schlimmerter Verletzungserfolg " bezeichnet seien. Das Gericht habe die Mö g- lichkeit einer hypoxischen Schädigung des Klägers vor der Geburt und damit im Zusammenhang stehende Versäumnisse der Beklagten zu 1 und 2 sowie B e- handlungsfehler im Zusamm enhang mit dem Kristellern ausgeschlossen . Es habe nur Behandlungs - bzw. Organisationsfehler im Zeitraum nach der Geburt bezüglich aller vier Beklagten bejaht , durch die eine Stabilisierung des intra pa r- tum verursachten Gesundheitsschadens versäumt worden sei. Nach den bindenden Feststellungen des Urteils vom 18. März 2004 sei bei dem Kläger in den Minuten vor der Geburt ohne eine Pflichtwidrigkeit der Beklagten eine Hirnblutung und damit ein Gesundheitsschaden eingetreten , der sich bis zur Verlegung am 16. Oktober 1984 in die Kinderklinik des Kranke n- hauses K. weiter habe ausbreiten können. E s habe sich um einen einheitlichen, kontinuierlichen biologischen Vorgang gehandelt , der sich auf eine immer gr ö- ßer werdende Zahl von Gehirnzellen oder Gehirnarealen ausgedehnt habe . Der entstandene Gesundheitsschaden bestehe somit aus einem schicksalhaft ei n- getretenen Anteil und einem weiteren, von den Beklagten gemei nsam zu ve r- antwortenden Anteil. 11 12 - 7 - Aufgrund der Angaben der Sachverständigen Prof. Dr. R o . und Prof. D r. B. hätten die Beklagten nachgewiesen , dass der größte Teil des Schadens nicht in dem Zeitraum entstanden sei, für den die se schadensersatzpflichtig seien. Zwar sei e ine exakte Festlegung auf eine bestimmte Prozentzahl nicht möglich , wohl aber die Festle gung auf einen maximalen Anteil der Schädigung durch die Beklagten. Die se hätten jedenfalls den Nachweis erbracht, dass der Gesundheitsschaden zu mindestens 80 % bereits vorhanden gewesen sei, b e- vor sich die haftungsbegründenden Fehler der Beklagten ausgew irkt hätten. Die geltend gemachten Ansprüche des Klägers seien somit, soweit sie nicht gän z- lich ausschieden, nur mit einer Quote von 20 % begründet. Unter Berücksichtigung aller Umstände und des eingeschränkten Ha f- tungsanteils der Beklagten sei ein Schm erzensge angemessen, weil der Kläger auch ohne den Haftungsanteil der Beklagten an schwersten Behinderungen gelitten hätte. Der Schadensberechnung hinsich t- lich des personellen und sachlichen Mehraufwands sei d ie Quote von 20 % z u- grunde zu legen. Hinsichtlich des Erwerbsausfallschaden s und de r Kosten der Pflichtpflegeeinsätze stehe dem Kläger allerdings kein Schadensersatza n- spruch zu, weil er a uch ohne die Vertiefung des Schadens ein Pflegefall ge wo r- den und nicht für den Arbeitsprozess in Be tracht gekommen wäre . II. Die se Ausführungen h a lt en d er revisionsrechtliche n Überprüfung stand. 1. Das Berufungsgericht hat den Umfang der Bindungswirkung des U r- teils des Oberlandesgerichts München vom 18. März 2004 zutreffend erfasst. 13 14 15 16 - 8 - a) Die Bin dungswirkung d ies es Urteils (künftig: Grund - und Teilurteil) ergibt sich aus § 318 ZPO (vgl. Senatsurteil vom 5. Oktober 1965 - VI ZR 90/64, VersR 1965, 1173, 1174; BGH, Urteil vom 14. Juli 2011 - VII ZR 142/09, NJW 2011, 3242 Rn. 16 mwN). Ihr Umfang richt et sich danach, worüber das Gericht wirklich entschieden hat. Dies ist durch Auslegung von Urteilsformel und En t- scheidungsgründen zu ermitteln (vgl. Senatsurteil vom 18. Dezember 2012 - VI ZR 55/12, NJW 2013, 1163 Rn. 9; BGH, Urteile vom 13. Oktober 2000 - V ZR 356/99, NJW 2001, 78, 79; vom 14. Juni 2002 - V ZR 79/01, NJW 2002, 3478, 3479; vom 14. Juli 2011 - VII ZR 142/09, aaO Rn. 17, jeweils mwN; B e- schluss vom 21. Februar 1994 - II ZB 13/93, NJW 1994, 1222 f.). Eine Bindung an Tatbestand und Entscheidun gsgründe tritt insoweit ein, als sie den festg e- stellten Anspruch kennzeichnen, mithin dessen Inhalt bestimmen (BGH, Urteil vom 14. Juni 2002 - V ZR 79/01, aaO; Musielak/Musielak, ZPO, 10. Aufl., § 304 Rn. 11; Rensen in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3 . Aufl., § 3 04 Rn. 69). Das Zw i- schenurteil über den Grund (§ 304 ZPO) hat für das Betragsverfahren Bi n- dungswirkung , soweit es den Klageanspruch bejaht hat und dessen Höhe durch den anerkannten Klagegrund gere chtfertigt ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. Se p- tember 2009 - IX ZR 87/08, FamRZ 2009, 2075 Rn. 19 ; Hk - ZPO/Saenger, 5. Aufl., § 304 Rn. 15 ) . Es legt fest, auf welcher Grundlage das Betragsverfa h- ren aufzubauen hat und welche Umstände bereits - für die Parteien bindend - abschließend im Grundverfahren geklärt sind (vgl. BGH, Urteile vom 17. Okt o- ber 1985 - III ZR 105/84, ZIP 1986, 319 , 320 ; vom 20. Dezember 2005 - XI ZR 66/05, NJW - RR 2007, 138 Rn. 17; vom 30. Oktober 2009 - V ZR 17/0 9, VersR 2010, 1320 Rn. 9 mwN). b ) Die Auslegung des dem angefochtenen Urteil des Berufu ngsgerichts zugrundeliegenden Grund - und Teilurteils (vgl. § 301 Abs. 1 Satz 2 ZPO) , we l- ches im Tenor keinen ausdrücklichen Vorbehalt enthält, ist vom Revisionsg e- richt selbständig vorzunehmen (vgl. BGH, Urteile vom 30. September 1968 17 18 - 9 - - III ZR 28/68, WM 196 8, 1380, 1382; vom 14. April 1987 - IX ZR 149/86, NJW - RR 1987, 1196, 1197; vom 11. Juli 2001 - XII ZR 270/99, NJW - RR 2002, 136). S ie führt zu dem Ergebnis, dass dem U rteil nicht eine Bi n- dungswirkung dahingehend zu entnehmen ist , dass die Beklagten als Ges am t- schuldner für die Gesundheitsverletzung des Klägers in vollem Umfang haften . In dem U rteil ist mit Bindungswirkung nur fest gestellt , dass die Beklagten als Gesamtschuldner für die Gesundheitsschäden haften , welche auf postpartale n Pflichtversäumnisse n d er Beklagten beruhen , die für d i e Gesundheits verletzung des Klägers mitursächlich geworden sind. aa) Entgegen der Auffassung der Revision steht e iner solchen Ausl e- gung de r einleitende Satz im Tenor des Grund - und Teilurteils nicht entgegen . Danach hat d as Oberlandesgericht die Berufungen der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts vom 20. November 1995 , das den Anspruch des Kl ä- gers " auf Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens aus der Geburt a m 14.10.1984 " gegen die Beklagten zu 1 bis 4 als Gesamtschuldner dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat, " mit folgender Klarstellung " zurüc k- gewiesen . Nachfolgend hat es den Tenor des landgerichtlichen Urteils neu g e- fasst . Dies war erforderlich, weil das Landgericht auch den Feststellungsantra g dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hatte, obgleich dies bei einem unb e- zifferten Feststellungsantrag nicht zulässig ist , und es sich in Wirklichkeit um ein Grund - und Teilurteil handelte (vgl. BGH, Urteile vom 27. Januar 200 0 - IX ZR 45/98, NJW 20 00, 1572; vom 4. Oktober 2000 - VII ZR 109/99, NJW 2001, 155 mwN). Mehr ergibt sich aus dem einleitenden Satz nicht. bb) In Nr. I. 1 des Tenor s des Grund - und Teilurteils hat das Oberlande s- gericht die damaligen Zahlungsanträge des Klägers - wie zuvor da s Landg e- richt - zwar ohne Einschränkung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und d a mit zugleich die Kausalität der Versäumnisse der Beklagten für d i e Gesun d- 19 20 - 10 - heitsverletzung des Klägers festgestellt, weil die haftungsbegründende Kausal i- tät zum Anspruch sgrund gehört . Daraus ergibt sich aber nicht zwangsläufig, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten für d i e Gesundheits ve r- letzung in vollem Umfang angenommen hat. Nach allgemeinem Schadensrecht steht nämlich eine Mitursächlichkeit, und sei es a uch nur im Sinne eines Ausl ö- sers neben erheblichen anderen Umständen, der Alleinursächlichkeit grun d- sät z lich haftungsrechtlich in vollem Umfang gleich (vgl. Senatsurteile vom 27. Juni 2000 - VI ZR 201/99, VersR 2000, 1282, 1283; vom 20. November 2001 - VI ZR 77/00, VersR 2002, 200, 201; vom 5. April 2005 - VI ZR 216/03, VersR 2005, 942; vom 19. April 2005 - VI ZR 175/04, VersR 2005, 945, 946; vom 16. März 2010 - VI ZR 64/09, VersR 2010, 627 Rn. 12 ; Senatsbeschluss vom 13. November 2007 - VI ZR 155/07, juri s ). M ithin lässt sich aus Nr. I. 1 des T e- nors keine Bindungswirkung hinsichtlich des gesamten Ge sundheitssch a dens ableiten. cc) A us Nr. I. 2 des Tenor s , auf d i e sich das Berufungsgericht bei seiner Auslegung des Grund - und Teilurteils maßgeblich ge stüt zt hat , ergibt sich vie l- mehr, dass diesem nur eine eingeschränkte Bindungswirkung zukommt. D as Oberlandesgericht hat nämlich festgestellt , dass die Beklagten als Gesam t- schuldner " verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die dem Kläger anlässlich und aufgrund der Behandlung durch die Beklagten nach seiner Ge burt am 14.10.1984 bis zum 16.10. 1984 entstanden sind und noch entstehen werden " . Es ist damit bezüglich der B e- klagten zu 1 und 2 hinter dem Feststellungs antrag des Klägers zurückgebli e- ben, der hinsichtlich dieser Beklagten beantragt hatte festzustellen, dass sie verpflichtet sind , sämtliche Schäden zu ersetzen, " die dem Kläger anlässlich vor, während und nach seiner Geburt " e n t- standen sind und noch entstehen werden . Der Feststellungsantrag hinsichtlich der Beklagten zu 3 und 4 hatte sich ohnehin nur auf die Behandlung " im Zei t- 21 - 11 - raum vom 14. bis zum 16.10.1984 nach seiner Geburt am 14.10.1984 " bez o- gen. Auch d ie Aufnahme der Wö rter " anlässlich und " spricht nicht dafür, dass der Feststellungsausspruch nicht nur die nach der Geburt entstandenen G e- sundheitsschäden erfassen sollte. Bei der Auslegung ist zu berücksichtigen, dass der Kläger hinsichtlich aller Beklagten schon in seinem Feststellungsa n- trag die Wörter " anlässlich und aufgrund der [ bzw. seiner ] Behandlung " aufg e- nommen hat, also auch in den Antrag hinsichtlich der Beklagten zu 3 und 4, der sich nur auf den Zeitraum nach der Geburt bezog. Im Grund - und Teilurteil ist mithin nur die vom Kläger vorgegebene Fassung übernommen worden . Im Hi n- blick darauf ist von maßgeblicher Bedeutung, dass das Oberlandesgericht de m Feststellungsantrag abweichend vom Antrag des Klägers bezüglich der Bekla g- ten zu 1 und 2 nur hinsichtlich der Behand lung nach seiner Geburt ents prochen hat. Dies entspricht den Entscheidungsgründe n des Grund - und Teil urteils , in denen das Oberlandesgericht die Haftung der Beklagten nur auf Versäumnisse gestützt hat, die sich erst nach der Geburt ereignet oder - im Fall des Beklagten zu 3 - ausgewirkt haben und die d i e Gesundheitsverletzung nicht allein veru r- sacht, sondern nur vertieft haben. Eine Beschränkung de s Haftung sgrunds auf den " Vertiefungsschaden " kommt auch darin zum Ausdruck, dass in den En t- scheidungsgründen d es Grund - und Teilurteils wiederholt von den Beklagten als Urhebern des " gesamten nachgeburtlich vertieften Schadens " oder des " postpartal verschlimmerten Verletzungserfolgs " die Rede ist. Auch dies zeigt , dass als Haftungsgrund nur Versäumnisse der Beklag ten in der Zeit nach der Geburt angenommen wurden, die für die Gesundheitsverletzung des Klägers mitursächlich geworden sind . Dadurch wird der festgestellte Anspruch geken n- zeichnet und mithin dessen Inhalt bestimmt. Infolgedessen ist auch nur insoweit eine Bindungswirkung eingetreten. 22 - 12 - Hinsichtlich des Umfangs einer sich aus der Mitverursachung de r G e- sundheitsverletzung ergebenden Haftung liegt eine Bindungswirkung nicht vor . Denn bei vernünftigem Verständnis des Grundurteils ist ihm mit Rücksicht auf den bisherigen Prozessverlauf zu entnehmen, dass der Prüfung im Betragsve r- fahren vorbehalten bleiben sollte, in welchem Umfang die Beklagten wegen ihrer Versäumnisse haften (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1990 - VIII ZR 314/88, BGHZ 110, 196, 204) . Im Grund - und Teilurteil finden sich dazu keine Ausführungen. Das Oberlandesgericht hat vielmehr zum Feststellungsanspruch eine Teilabweisung nicht als veranlasst gesehen, weil für Fehler im nachgebur t- lichen Zeitabschnitt eine Mitverursachung ausreiche und ü ber di e Höhe des materiellen und immateriellen Schadens " nicht zu befinden " war . 2. Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Umfang der Ha f- tung halten d er revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Das Berufungsgericht hat die Haftung der Beklagten rechts fehlerfrei auf einen Haftungsanteil von 20 % begrenzt. a) Auch wenn eine Mitursächlichkeit der Alleinursächlichkeit haftung s- rechtlich grundsätzlich in vollem Umfang gleich steht (vgl. oben unter II 1 b bb) , ist dies ausnahmsweise nicht der Fall, wenn fes tsteht, dass der Behandlung s- fehler nur zu einem abgrenzbaren Teil des Schadens geführt hat, also eine s o- genannte abgrenzbare Teilkausalität vorliegt (vgl. Senatsurteile vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 10/96 , VersR 1997, 362, 363; vom 8. Februar 2000 - VI ZR 32 5/98 , VersR 2000, 1107 , 1108 ; vom 5. April 2005 - VI ZR 216/03 , VersR 2005, 942; Senatsbeschluss vom 13. November 2007 - VI ZR 155/07, juris). Erforderlich ist, dass sich der Schadensbeitrag des Behandlungsfehlers ei n- wandfrei von dem anderen Schadensbeitra g - etwa einer Vorschädigung des Patienten - abgrenzen und damit der Haftungsanteil des Arztes bestimmen lässt (G. Müller, VersR 2006, 1289, 1296). Andernfalls verbleibt es bei der Ei n- 23 24 25 - 13 - standspflicht für den gesamten Schaden, auch wenn dieser durch andere, s chicksalhafte Umstände wesentlich mitverursacht worden ist (vgl. OLG Schleswig, OLGR Schleswig 2005, 273, 275; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 7. Aufl., B Rn. 217) . b) Einen solchen abgrenzbaren Teil des Schadens hat das Berufungsg e- richt im Streitfa ll nach dem dafür erforderlichen Beweismaß des § 286 ZPO (vgl. G. Müller, aaO) festgestellt. Nach Überzeugung des Berufungsgerichts haben die Beklagten den Nachweis erbracht, dass der größte Teil des Gesundheitss chadens nicht in dem Zeitraum entstanden ist, für den sie nach dem Urteil vom 18. März 2004 schadensersatzpflichtig sind, sondern zu diesem Zeitpunkt bereits vorhanden war. Nach den bindenden Feststellungen des Grund - und Teilurteils ist beim Kläger in den Minuten vor der Geburt ohne eine Pflicht widrigkeit der Beklagten eine Hirnblutung und damit eine Gesundheitsverletzung eingetreten, die sich bis zur Verlegung am 16. Oktober 1984 in die Kinderklinik des Krankenhauses K. weiter ausgebreitet hat. Der - durch das nicht pflichtwidrige Kristellern - veru r- sachte traumatische Schaden ist bereits intra partum irreparabel eingetreten , so dass es auch bei seiner frühzeitigen Feststellung bei der nachgeburtlichen B e- treuung und Behandlung nur noch um die postpartale Stabilisierung des Z u- stands des Klägers gi ng . Den durch das Ereignis in den Minuten vor der Geburt verursachten schicksalhaft eingetretenen Schadensanteil hat das Berufungsg e- richt aufgrund der Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. Ro . und Prof. Dr. B. mit mindestens 80 % angenommen und demge mäß den Haftungsanteil der Beklagten auf maximal 20 % beschränkt. Diese Würdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. An dessen Feststellungen ist das Revisionsgericht nach § 559 ZPO gebunden. Revision s- 26 27 28 - 14 - rechtlich ist lediglich zu überprüfen, ob sich der Tatrichter mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinanderg e- setzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verst ößt (vgl. Senatsurteile vo m 20. Dezember 2011 - VI ZR 309/10, VersR 2012, 454 Rn. 13; vom 10. Juli 2012 - VI ZR 341/10, BGHZ 194, 26 Rn. 28; vom 11. Dezember 2012 - VI ZR 314/10, VersR 2013, 321 Rn. 16, jeweils mwN). c) Nach diesen Grundsätzen ist die Feststellung eines bereits vor den nachgeburtlichen Pflichtversäumnissen der Beklagten eingetretenen abgren z- baren Teils des Gesundheitss chadens revisions rechtlich nicht zu beanstanden. Keinen Erfolg hat die Revision zunächst, soweit ihr Vortrag auf etwaige Behandlungsfehler währe nd der Geburt abstellt , weil dem Berufungsgericht aufgrund der Bindungswirkung des Grund - und Teilurteils neue Feststellungen zu Behandlungsfehlern der Beklagten verwehrt sind. Auch soweit die Revision auf Vorbehalte der medizinischen Sachve r- ständigen g egen die Festlegung prozentualer Schädigungsanteile verweist , steht das de r Überzeugung sbildung des Berufungsgerichts nicht entgegen . Die Würdigung des Berufungsgerichts hat in der auf den Ausführungen der Sac h- verständigen Prof. Dr. Ro. und Prof. Dr. B. be ruhenden Feststellung, dass der Schädigungsprozess zum Zeitpunkt der Abnabelung im Wesentlichen abg e- schlossen war , eine hinreichende Grund lage. D as Berufungsgericht hat unter Berücksichtigung der sachverständigen Ausführungen zu Lasten der Beklagten für di ese eine Verursachungsquote von ma ximal 20 % angenommen. Es hat dabei berücksichtigt, dass der Sachverständige Prof. Dr. B. erklärt hat, die von ihm genannten Zahlen, wonach der Schädigungsprozess zum Zeitpunkt der Abnabelung bereits zu 80 bis 90 % abgesch lossen gewesen sei, seien mediz i- 29 30 31 - 15 - nisch nicht fundiert. Das Berufungsgericht konnte sich auf weitere vom Sac h- verständigen genannte konkrete Anhaltspunkte zur " medizinischen Untersche i- dung der Schadensanteile " stützen. Dieser hat ausgeführt, der Kläger wäre a uch bei Annahme einer unverzüglichen Verlegung nach der Geburt in die Ki n- derklinik auf jeden Fall ein Pflegefall gewesen und für den Arbeitsprozess nicht in Frage gekommen. Der Kläger wäre nicht in der Lage gewesen, ein selbstä n- diges Leben zu führen, viell eicht wären die Lähmungserscheinungen geringf ü- giger ausgeprägt gewesen und auch die Fähigkeit zur Artikulation. Die mentale Behinderung hätte in jedem Fall auch bestanden. Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen in tatrichterliche r Würdigung zur Überzeugung gelangt ist, der Schädigungsprozess sei zum Zeitpun kt der Abnabelung bereits zu 80 % abgeschlossen gewesen, ist dies nicht zu beanstanden und reicht für die A n- nahme eines abgrenzbaren Teils des Gesundheitss chadens aus. Die Revision rügt erfolglos, das Berufungsgericht habe einen Wide r- spruch in den Angaben des Sachverständigen Prof. Dr. B. außer Betracht g e- lassen. Z war hat der Sachverständige ausgeführt , während Kinder mit Kramp f- anfällen im Rahmen einer hypoxisch - ischämischen Enzephalopath ie sich in e t- wa 50 % der Fälle normal entwickelten, liege der Wert bei Neugeborenen mit Krampfanfällen im Rahmen einer primären Subarachnoidalblutung bei minde s- tens 90 %. Diese statistischen Prozentsätze stehen jedoch nicht in Widerspruch zu der Annahme de s Sachverständigen, dass unter den konkreten Umständen des Streitfalls, in dem der Eintritt schwerster körperlicher und geistiger Behind e- rungen feststeht, der Schädigungsprozess zum Zeitpunkt der Abnabelung b e- reits zu 80 bis 90 % abgeschlossen gewesen sei. Die weiteren Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und als nicht durc h- greifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. 32 33 - 16 - 3. Konkrete Einwände gegen die Höhe des zugesprochenen Schaden s- ersatzes im Übrigen hat die Revision nicht vorgebracht. Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz Vorinstanzen: LG Kempten, Entscheidung vom 20.01.2011 - 3 O 2613/92 - OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 28.03.2013 - 24 U 671/11 - 34
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