BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 187/13 vom 20. Mai 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richter Dr. Eick, Halfmeier und Dr. Kartzke und die Richterin Graßnack beschlossen: Der Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der R e- vision wird teilweise stattgegeben. Das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Juni 2013 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO i m Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Verurteilung zur E r- teilung eines Buchauszugs (Nr. 2 der Urteilsformel des Teilurteils der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. November 2011) bestätigt worden ist. Im Übrigen wird die Be schwerde der Beklagten gegen die Nichtz u- lassung der Revision zurückgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsb e- schwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwies en. Streitwert: 170.008,92 des stattgebenden Teils: 25.000 - 3 - Gründe: I. Die Parteien machen wechselseitig Ansprüche aus einem inzwischen beendeten Handelsvertretervertrag geltend. Der Kläger w ar für die Beklagte seit dem 7. Dezember 1984 als H andel s- vertreter tätig und leitete zuletzt die Direktion 682. Dem Kläger waren 17 Ve r- mögensberater unmittelbar zu - bzw. untergeordnet. Mit Schreiben vom 1. August 2008 kündigte die Beklagte das Handelsvertreterverhältnis mit dem Kläger fristlos aus wichtige m Grund; die Direktion 682 wurde aufgelöst. Gegenstand der Klage ist die Zahlung eines in einer Provisionsabrec h- nung als Saldo ausgewiesenen Betrags in Höhe von 7.088,92 eines so genannten Büroorganisationsleistungszuschusses in Höhe von 22.380 - kontos, die Erstattung vorgerichtlicher A nwaltskosten und die Aushändigung von Prüfberichten. Die Beklagte hat im Wege der Widerklage die Feststellung der Verpflichtung des Klägers zum Ersatz aller Schäden begehrt, die der B e- klagten aufgrund der ausgesprochenen fristlosen Kündigung entstanden sin d. Das Landgericht hat der Klage, von im Wege der Stufenklage geltend gemachten Zahlungsansprüchen abgesehen, stattgegeben. Insbesondere hat das Landgericht die Beklagte zur Erteilung eines Buchauszugs betreffend den Zeitraum 1. Juli 2008 bis 31. Dezemb er 2008 verurteilt. Die Widerklage hat das Landgericht abgewiesen. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten, die ihren Klageabweisungsant rag und ihre g e- gen den Kläger gerichtete Widerklage weiterverfolgt. 1 2 3 4 - 4 - II. 1. Das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts beruht, soweit die Verurteilung der Beklagten zur Erteilung eines Buchauszugs (Nr. 2 der Urteil s- formel des landgerichtlichen Urteils ) vom Berufungsgericht bestätigt worden ist, auf einer Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf rechtliches Gehör. a) Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt zu Recht, dass das Berufung s- gericht bei der Bestätigung der genannten Verurteilung entscheidungser hebl i- ches Vorbringen der Beklagten unter Verletzung ihres Anspruchs auf rechtl i- ches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) außer Acht gelassen hat. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbete i- ligten zur Kenntnis zu nehme n und in Erwägung zu ziehen. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG setzt voraus, dass im Einzelfall besondere Umstände deu t- lich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder übe r- haupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entschei dung nicht e r- wogen worden ist. Geht das Berufungsgericht in den Gründen des Berufungsu r- teils auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht ein, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, so lässt dies auf die Nic htberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 2011 - VIII ZR 338/09, WuM 2011, 300 Rn. 3; Beschluss vom 6. Februar 201 3 - I ZB 85/11, GRUR 2013, 1046 Rn. 11 Variable Bildmarke; BVerfG, NJW 2009, 1584 Rn. 14 m.w.N.). b) Nach diesen Maßstäben ist Art. 103 Abs. 1 GG hier verletzt. Den Gründen des Berufungsurteils ist nicht zu entnehmen, dass sich das Ber u- fungsgericht mi t dem Einwand der Beklagten, sie habe den Anspruch auf Erte i- lung eines Buchauszugs erfüllt, befasst und das betreffende Vorbringen bei der 5 6 7 - 5 - Entscheidung erwogen hat. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 2. Mai 2012 geltend gemacht, sie habe den Bevollmächti gten des Klägers während des B e- rufungsverfahrens insgesamt 15 CD - ROMs übersandt, die nach ihrer Behau p- tung sämtliche gegenüber den früheren Partnern des Klägers abgerechneten Geschäfte abbilden; hierdurch sei Erfüllung des genannten Anspruchs eingetr e- ten. Eine Verbescheidung dieses Erfüllungseinwands ist den Gründen des B e- rufungsurteils nicht zu entnehmen. c) Auf dieser Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf rechtliches Gehör kann das angefochtene Urteil, soweit die Verurteilung zur Erteilung eines B uchauszugs vom Berufungsgericht bestätigt worden ist, auch beruhen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht, wenn es das den Erfüllungseinwand stützende Vorbringen bei der Entscheidung erwogen hätte, zu dem Ergebnis gelangt wäre, das s bezüglich des Anspruchs auf Erte i- lung eines Buchauszugs aufgrund der übersandten 15 CD - ROMs Erfüllung oder jedenfalls Teilerfüllung eingetreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 1964 VII ZR 147/62, VersR 1964, 429, 430; Urteil vom 23. Oktober 1981 I ZR 171/79, WM 1982, 152, 153). 2. Danach ist das angefochtene Urteil im tenorierten Umfang aufzuheben und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: a) Die Nichtzulass ungsbeschwerde macht geltend, es hätte keine Veru r- teilung zur Abrechnung und zur Erteilung eines Buchauszugs erfolgen dürfen. Im Ausgangspunkt zutreffend weist sie darauf hin, dass ein Anspruch auf Erte i- lung eines Buchauszugs grundsätzlich nicht besteht, s olange der Unternehmer nicht abgerechnet hat (vgl. MünchKommHGB/von Hoyningen - Huene, 3. Aufl., § 87c Rn. 43; Oetker/Busche, HGB, 3. Aufl., § 87c Rn. 16; Baumbach/Hopt, 8 9 10 11 - 6 - HGB, 36. Aufl., § 87c Rn. 18 m.w.N.). Das Landgericht hat allerdings, wie sich aus Seite 16 seines Urteils ergibt, den vom Kläger gestellten Antrag Nr. 2 a) dahin verstanden, dass der Wendung "gegenüber dem Kläger abzurechnen" angesichts der begehrten Erteilung des Buchauszugs keine eigenständige B e- deutung zukommt. Für das Berufungsgericht, d as vollumfänglich auf die Au s- führungen im Urteil des Landgerichts Bezug genommen hat, gilt Entspreche n- des. Dem Kläger ist im weiteren Verfahren Gelegenheit zu geben klarzustellen, ob der Antrag in diesem Sinne zu verstehen ist. b) Ohne Erfolg macht die Nichtzulassungsbeschwerde geltend, das B e- r u fungsgericht habe, soweit es die Verurteilung zur Erteilung eines Buchau s- zugs bestätigt hat, ein unzulässiges Teilurteil erlassen. Die Nichtzulassungsb e- schwerde führt insoweit aus, der Kläger habe nach Verkündu ng des ersti n- stanzlichen Urteils die Klage beim Landgericht erweitert und die Erteilung e i- nes Buchauszugs auch für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 beansprucht; da die Widerspruchsfreiheit nicht gewährlei s- tet sei, habe das Berufungsg ericht nicht lediglich über den Anspruch des Kl ä- gers auf Erteilung eines Buchauszugs für das zweite Halbjahr 2008 entscheiden dürfen. Grundsätzlich darf allerdings ein Teilurteil auch bei subjektiver oder o b- jektiver Klagehäufung oder grundsätzlicher Te ilbarkeit des Streitgegenstands nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - ausg e- schlossen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 62/09, NJW - RR 2011, 189 Rn. 21 m.w.N.). Eine solche Gefahr besteht bei einer Mehrheit selbständiger prozessualer Ansprüche, wenn zwischen ihnen eine materiell - rechtliche Verzahnung besteht oder die Ansprüche prozessual in ein 12 13 - 7 - Abhängigkeitsverhältnis gestellt sin d (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 2010 VIII ZR 62/09, aaO, Rn. 22 m.w.N.). Im Streitfall ist indes ein etwaiger Widerspruch zwischen der Entsche i- dung über den Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs betreffend den Zei t- raum 1. Juli 2008 bis 31. Dezemb er 2008 im vorliegenden Verfahren und der späteren Entscheidung über den Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs betreffend den Zeitraum 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 angesichts der Besonderheit der prozessualen Situation hinzunehmen. Die genannte Klagee r- weiterung ist vom Kläger erst nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils beim Landgericht anhängig gemacht worden. Mit Beschluss vom 16. Februar 2012 hat das Landgericht bezüglich dieser Klageerweiterung - im Einverne h- men mit den Parteien - das R uhen des Verfahrens angeordnet, soweit dieses nicht bereits Gegenstand des Berufungsverfahrens war. Die genannte Klagee r- weiterung ist beim Berufungsgericht nicht angefallen. Das Berufungsgericht ha t- te und hat auch keine Möglichkeit, die Klageerweiterung oh ne Zustimmung der Parteien an sich zu ziehen. c) Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, sich mit den weiteren Rügen der Nichtzulassungsbeschwerde auf Seite 20 der B e- schwerdebegründung unter II. 3. c) zu befassen. 14 15 - 8 - 3. Soweit die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil des Berufungsgerichts im Übrigen z u- rückgewiesen worden ist, wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vorausse tzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO). Kniffka Eick Halfmeier Kartzke Graßnack Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 25.11.2011 - 2 - 6 O 550/10 - OLG Frankfurt am Main, Entsch eidung vom 12.06.2013 - 3 U 6/12 - 16
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