ECLI:DE:BGH:2018:260918UVIIIZR187.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 187/17 Verkündet am: 26. September 2018 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 313 Abs. 1, 2 § 453 Abs. 1 Alt. 1 a) Zur Mängelgewährleistung beim Rechtskauf nach § 453 BGB (hier: Kauf von Gesel l- schaftsanteilen). b) Bei einem Kauf von Mitgliedschaftsrechten an einer GmbH, der als solcher ein Rechtskauf gemäß § 453 Abs. 1 Alt. 1 BGB ist, sind im Fall von Mäng eln des von der GmbH betri e- benen Unternehmens die Gewährleistungsrechte der §§ 434 ff. BGB anzuwenden, wenn Gegenstand des Kaufvertrags der Erwerb sämtlicher oder nahezu sämtlicher Anteile an dem Unternehmen ist und sich der Anteilskauf damit sowohl nach d er Vorstellung der Ve r- tragsparteien als auch objektiv bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Kauf des Unte r- nehmens selbst und damit als Sachkauf darstellt (Fortführung von BGH, Urteile vom 27. Februar 1970 - I ZR 103/68, WM 1970, 819 unter II; vom 12. November 1975 - VIII ZR 142/74, BGHZ 65, 246, 248 f., 251; vom 24. November 1982 - VIII ZR 263/81, BGHZ 85, 367, 370; vom 25. März 1998 - VIII ZR 185/96, BGHZ 138, 195, 204; vom 4. April 2001 - VIII ZR 32/00, NJW 2001, 2163 unter II 1; jeweils zu §§ 459 f f. BGB aF). c) Ein solcher Erwerb sämtlicher oder nahezu sämtlicher Anteile an dem Unternehmen liegt nicht vor, wenn ein Käufer, der bereits 50 % der Mitgliedschaftsrechte an einer GmbH hält, weitere 50 % der Geschäftsanteile dieser Gesellschaft hinzuerwir bt. d) Zur Störung der Geschäftsgrundlage, wenn bei einem Anteilskauf beide Vertragsparteien irrtümlich von einer Solvenz der Gesellschaft ausgehen. BGH, Urteil vom 26. September 2018 - VIII ZR 187/17 - OLG Karlsruhe in Freiburg LG Konstanz - 2 - Der VIII . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26 . September 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger sowie die Richter Dr. Schneider, Dr. Bünger , Kosziol und Dr. Schmidt für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin w ird das U rteil des Oberlandesg e- richts Karlsruhe - 13 . Zivilse nat in Freiburg - vom 10. August 2017 aufgehoben . Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Ber u- fungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Klägerin und die Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) - beide sind im Energiegeschäft tätige Handelsgesellschaften - waren seit dem Jahr 2001 im Wege eines sogenannten Joint Venture jeweils zu 50 % an der E . E . GmbH (im Folgenden: E . GmbH ) beteiligt. Nach Meinungsverschiedenheiten beabsichtigten die Parteien seit Ende des Jahres 2010, das " Joint Venture " durch einen Verkauf der von der Beklagten gehalt e- nen Anteile an die Klägerin zu beenden. Nach ei n em von der Klägerin bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Auftrag gegebe ne n Gutach ten , welches unter Berücksichtigung von Einwänden der Beklagten überarbeitet und um zwischen den Parteien in weiteren Verhan d- 1 2 - 3 - lungen abgestimmte Hinzurechnungen ergänzt wurde , belief sich der Gesam t- wert der E . GmbH zum Bewertungsstichtag am 31. Dezember 2010 auf 8.377.000 veräußerte die Beklagte ihre Anteile an der E . GmbH mit Wirkung zum 1. Oktober 2011 durch notariel len V ertrag vom 5. Der Kau f- vertrag enthält in § 4.1 verschiedene Garantieabreden , die insbesondere das rechtswirksame Bestehen der Geschäftsanteile, deren nicht vorhandene Bela s- tung mit Rechten Dr itter, die Eigentümerstellung des Verkäufers sowie die häl f- tige Einzahlung der Einlagen auf den Geschäftsanteil betreffen ; g esetzliche Gewährleistungsansprüche sind hingegen ausgeschlossen , " soweit dies rech t- lich möglich ist " . Gemäß § 8.3 regelt der Vertra g im Hinblick auf dessen Gege n- stand das Verhältnis der Parteien abschließend. Mit ihrer Klage hat die Klägerin von der Beklagten die Rückerstattung des gezahlten Kaufpreises sowie zunächst außerdem noch die Zahlung weit e- . GmbH verlangt und dies auf Ansprüche auf Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage s o- wie hilfsweise auf Gewährleistungsansprüche gestützt . Dabei hat sie sich auf einen von einer (anderen) Wi rtschaftsprüfungsgesellschaft erstellten Prüfbericht zum Jahresabschluss der E . GmbH für das Jahr 2011 berufen, welcher ein ergeben und wonach insbesondere der für die Kaufpreisfin dung maßgebliche Jahresabschluss 2009 infolge massiver Abgrenzungsfehler deutlich zu hohe Umsatzerlöse ausgewiesen habe. Bei Zugrundelegung der - von beiden Parte i- en irrtümlich verkannten - zutreffenden Unternehmenszahlen hätte sich eine deutliche Unterbil anz ergeben, so dass der Kaufpreis " auf allenfalls Null " fes t- gesetzt worden wäre. 3 - 4 - Das Landgericht hat die Klage abgewiesen . D ie hiergegen von der Kl ä- gerin eingelegte Berufung, mit der sie nur noch die Rückzahlung des Kaufpre i- ses be gehrt hat , ist ohne Er folg geblieben . Mit der vom Berufungsgericht zug e- lassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Rückzahlungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Rev isionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt: Bei dem von der Klägerin behaupteten hohen negativen Eigenkapital der E . GmbH handele es sich um eine Beschaffenheit d ies es von der Klägerin erworbenen Unternehmens, so dass die von ihr gelte nd gemachten Ansprü che - in Übereinstimmung mit dem Landgericht - nach Sach mängelgewährleistung s- recht (§§ 434 ff. BGB) und nicht nach den Grundsätzen der Störung der G e- schäftsgrundlage (§ 313 BGB) zu beurteilen seien. N ach allgemeiner Meinung sei der Kau f von Gesellschaftsanteilen ( " share deal " ) zwar ein Rechtskauf im Sinne des § 453 Abs. 1 Alt. 1 BGB. Als solcher werde er im Hinblick auf die Gewährleistung aber - wie bereits nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor Inkrafttreten des Schul drechtsmodernisierungsgesetzes - jedenfalls dann wie ein Unterne h- menskauf und damit wie ein Sachkauf ( " as set deal " ) behandelt, wenn sich der Kaufvertrag auf den Erwerb sämtlicher Anteile der unternehmenstragenden G e- sellschaft erstrecke oder die beim Verkäu fer oder Dritten verbleibenden Anteile 4 5 6 7 8 - 5 - so geringfügig seien, dass sie die Verfügungsbefugnis des Erwerbers über das Unternehmen nicht entscheidend beeinträchtigten, sofern der Wille der Parteien auf den Kauf des Unternehmens als Ganzes gerichtet sei. Dem entsprechend sei auch vorlie gend der Kauf von 50 % der G e- schäftsanteile an der E . GmbH als Kauf des ganzen Unternehmens einz u- ordnen, da die Klägerin mit dem Kauf bestimmungsgemäß sämtliche G e- schäftsanteile dieser Gesellschaft auf sich vereint und als a lleinige Geschäft s- inhaberin nunmehr deren Geschicke allein bestimmt habe , so dass b ei Mängeln der E . GmbH das Sachmängelgewährleistungsrecht der §§ 434 ff. BGB ei n- schlägig sei . Der seit der Schuldrechtsreform für einen Sachmangel gemäß § 434 Abs. 1 B GB nunmehr maßgebende Begriff der " Beschaffenheit " sei dabei weit auszulegen, so dass - anders als noch unter der Gel tung der §§ 459 ff. BGB aF - nunmehr auch das Vorhandensein eines positiven Eigenkapitals und die damit verbundene Fortführungsfähigkeit de r Gesellschaft als Beschaffenheit und spiegelbildlich d eren Fehlen als Sachmangel des Unternehmens im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB einzuordnen seien. Daneben kämen die subsidiären Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage - entgegen der Auffassung der Kl ägerin - nicht zur Anwendung. Denn nach nahezu einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur sei § 313 BGB nicht einschlägig , wenn die St ö- rung der Geschäftsgrundlage auf einem Mangel der Kaufsache beruhe. Im Ergebnis k omme wegen der von ihr beh aupteten Überschuldung und Insolvenzreife der E . GmbH ein Rückzahlungsanspruch der Klägerin alle r- dings auch nach den § § 434 ff. BGB nicht in Betracht, da § 4.1 des Kaufve r- tra g s dahin auszulegen sei, dass die Haf tung der Beklagten für jegliche über die v ereinbarten Garantien hinausgehende n Gewährleistungsansprüche der Kläg e- rin hinsichtlich einer etwaigen negativen Abweichung der E . GmbH von der 9 10 11 - 6 - von beiden Seiten vertraglich vorausgesetzte n Fortführungsfähigkeit (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB) ausgeschl ossen sei . Eine von diesem Gewährlei s- tungsausschluss nicht umfasste Beschaffenheit svereinbarung (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB) hinsichtlich des Eigenkapitals der E . GmbH hätten die Parteien weder ausdrücklich noch konkludent geschlossen. II. Diese Beurte ilu ng hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Vertragsanpassung - in Form der Rückzahlung des Kaufpreises - wegen Störung der Gesc häftsgrundlage gem äß § 313 Abs. 1, 2 BGB nicht verneint werden. Die Annahme des Berufungsgerichts , der Klägerin stünden bei Vorliegen der von ihr behaupteten Überschuldung und Insolvenzre i- fe der E . GmbH allein - gegenüber den vorbezeichneten Regeln des § 313 Abs. 1, 2 BG B vorrangige , vertraglich indes ausgeschlossene - Sachmänge l- gewährleistungsansprüche nach §§ 434 ff. BGB zu, weil sie durch den streitg e- genständlichen Anteilserwerb das " ganze " Unternehmen erworben habe, trifft nicht zu . Sie beruht auf einem Fehlverständni s der Rechtsprechung des Bu n- desgerichtshofs zur Anwendung des Sachmängelgewährleistungsrechts bei einem auf den Erwerb sämtlicher oder nahezu sämtlicher Geschäftsanteile b e- ziehungsweise Mitgliedschaftsrechte eines Unternehmens gerichtete n - und damit wie e in Unternehmenskauf zu behandelnden - ( Rechts - )K auf . Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die se Vorausse t- zungen , die auch nach dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsg e- setzes weiterhin gelten, nicht bereits dann erfüllt, wenn ein Käufer - wie hier die Klägerin - , der bereits 50 % der Geschäftsanteile hält, weitere 50 % der G e- 12 13 - 7 - schäftsanteile eines Unternehmens hinzukauft . Denn Vertragsgegenstand eines solchen Kaufvertrags ist allein die Beteiligung in Höhe von 50 % , so dass es sich insoweit nicht um einen Unternehmenskauf, sondern um einen - nicht der Sachmängelhaftung unterliegenden - Anteilskauf handelt . 1. D as Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass eine Anpassung des streitgegenständlichen Kaufvertra gs nach § 313 Abs. 1, 2 BGB grundsätzlich auszuscheiden hätte , soweit aufgrund der von der Klägerin behaupteten Überschuldung sowie der daraus resultierenden Inso l- venzreife der E . GmbH der Anwendungsbereich des Sach - und Rechts mä n- gelgewährleistung srecht s der §§ 434 ff. BGB eröffnet wäre. D enn nach § 313 Abs. 1, 2 BGB kommt die Anpassung eines Vertrags wegen wesentliche r Vorstellungen, die zur Grund lage des Vertrags geworden sind und sich als falsch herausstellen, nur in Betracht, wenn und soweit die P a r- teien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese r Fehlvorstel l ung nicht erlegen wären (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 16. September 2008 - VI ZR 296/07, VersR 2008, 1648 Rn. 23; MünchKomm - BGB/Finkenauer, 7. Aufl., § 313 Rn. 58) , und einem Vertragsteil unter Berüc k- sichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. In diesem Verweis auf die gesetzlich e Risikoverteilung kommt zum Ausdruck, dass eine Anwendung der Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage auszuscheiden hat, wenn und soweit es um Fehlvorste l- lungen geht, deren Auswirkungen auf den Vertrag der Gesetzgeber bereits durch Aufstellung best immter gesetzlicher Regeln zu erfassen versucht hat (vgl. Senatsurteil vom 18. November 2015 - VIII ZR 266/14, BGHZ 208, 18 Rn. 23) . Dementsprechend kann § 313 BGB im Anwendungsbereich der kau f- rechtlichen Sach - und Rechtsmängelhaftung grundsätzlich nich t herangezogen 14 15 16 - 8 - werden, da andernfalls die den Bestimmun gen der §§ 43 4 ff. BGB zugrunde liegende Risikoverteilung durch die Annahme einer Störung der Geschäft s- grundlage verändert werden würde (vgl. BGH, Urteil e vom 30. September 2011 - V ZR 17/11, BGHZ 191, 139 Rn. 12; vom 7. Februar 1992 - V ZR 246/90, BGHZ 117, 159, 162 [mwN zu dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Schuldrecht]; vom 21. Februar 2008 - III ZR 200/07, NZM 2008, 462 Rn. 8 [zum Miet - und Pachtrecht]). Das gilt auch dann, wenn die Voraussetzu ngen einer Mängelhaftung im Einzelfall - etwa aufgrund eines wirksamen Haftungsau s- schlusses , wie ihn das Berufungsgericht vorliegend angenommen hat - nicht gegeben sein sollten (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 2011 - V ZR 17/11, aaO). 2. Allerdings b esteht dieser Vorrang des Gewährleistungsrechts nur i n- soweit, als der maßgebliche Umstand - hier also die (behauptete) Überschu l- dung und die daraus resultierende Insolvenzreife der E . GmbH - überhaupt geeignet ist, entsprechende Mängelansprüche auszulös en (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 2011 - V ZR 17/11, aaO Rn. 13 mwN) . Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall . a ) Soweit das Berufungsgericht die Anwendbarkeit des Sachmängel g e- währleistungsrechts bejaht hat, weil der streitgegenständliche Kauf vo n 50 % der Geschäftsanteile an der E . GmbH als Kauf des " ganzen " Unternehmens einzuordnen sei und die Beklagte somit auch für Sachmängel desselben haften müsse , beruht dies auf einem Fehlverständnis der im Berufungsurteil insoweit in Bezug genommenen R echtsprechung des Bundesgerichtshofs . aa) Noch zutreffend ist das Berufungsgeri cht davon ausgegangen , dass der Bundesgerichtshof bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (Schuldrechtsmodernisierungsg e- s etz, BGBl. I S. 313 8 ) in ständiger Rechtsprechung den Kauf von Mitglie d- 17 18 19 - 9 - schaftsrechten an einer GmbH zwar als Rechtskauf angesehen und die G e- währ leistung gemäß den hierfür in § 433 Abs. 1 Satz 2, §§ 437 ff. BGB aF vo r- gesehenen Regelungen - die eine Haftung grundsätzlich nur für den Bestand des Rechtes (Verität) vorsahen - bemessen hat , auf Mängel des von der GmbH betriebenen Unternehmens jedoch die Vorschriften über die Sachmängelha f- tung (§§ 459 ff. BGB aF) für die Fälle entsprechend herangezogen hat, in d e- n en sich der Erwerb dieses Rechts sowohl nach der Vorstellung der Parteien als auch objektiv als Kauf des Unternehmens selbst und damit bei wirtschaftl i- cher Betrachtungsweise als Sachkauf darstellte (vgl. nur BGH, Urteile vom 27. Februar 1970 - I ZR 103/68, WM 1970, 819 unter II; vom 12. November 1975 - VIII ZR 142/74, BGHZ 65, 246, 248 f., 251; vom 24. November 1982 - VIII ZR 263/81, BGHZ 85, 367, 370; vom 25. März 1998 - VIII ZR 185/96, BGHZ 138, 195, 204; vom 4. April 2001 - VIII ZR 32 /00, NJW 2001, 2163 unter II 1; [ jeweils zu §§ 459 ff. BGB aF ] sowie mwN ). Ein solcher Unternehmenskauf wurde insbesondere dann bejaht, wenn der Käufer von seinem Verkäufer sämtliche oder nahezu sämtliche Geschäft s- anteile (vgl. hierzu Senatsurteile vom 2. Juni 1980 - VIII ZR 64/79, NJW 1980, 2408 unter II 2 a; vom 4. April 2001 - VIII ZR 32/00, aaO [jeweils zu §§ 459 ff. BGB aF]) erwarb und damit, ohne durch die Befugnisse von Mitgesellschaftern beeinträchtigt zu sein, uneingeschränkt über das Unternehmen verfügen kon n- te, o bgleich formell die GmbH Trägerin des Unternehmens und Eigentümerin der Sachwerte desselben blieb (vgl. etwa BGH, Urteile vom 16. Oktober 1968 - I ZR 81/66, JZ 1969, 336 unter III 3 a; vom 12. November 1975 - VIII ZR 142/74, aaO S. 251 [jeweils zu §§ 459 ff. BGB aF] ). bb) Eben so wenig begegnet es in rechtlicher Hinsicht Bedenken, dass das Berufungsgericht diese Rechtsprechungsgrundsätze auf das nach Inkraf t- treten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes geltende Kaufvertragsrecht 20 21 - 10 - übertragen hat ( so auch die allg. Meinung; vgl. etwa OLG Köln, ZIP 2009, 2063, 2064; Grunewald, NZG 2003, 372; BeckOK - BGB/Faust, Stand 1. Mai 2018, § 453 Rn. 32; Staudinger/Beckmann, BGB, Neubearb. 2013, § 453 Rn. 101; jurisPK - BGB/Leible/Müller, 8. Aufl., § 453 Rn. 24; Palandt/We idenkaff, BGB, 77. Aufl., § 453 Rn. 23; jeweils mwN ) . Zwar sieht das Gesetz in § 453 Abs. 1 BGB die entsprechende Anwe n- dung der Vorschriften über den Kauf von Sachen nicht nur für den Kauf von Rechten (Alt. 1), sondern außerdem für den Kauf sonstiger Ge genstände (Alt. 2) - worunter nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers auch der Kauf von Unternehmen oder Unternehmensteilen fallen soll (vgl. BT - Drucks. 14/6040, S. 242) - vor. Unberührt von dieser Regelungssystematik bleibt jedoch der Umstand, das s aufgrund des Wesens einer GmbH als einer juristischen Person und ihrer mithin personen - und vermögensrechtlichen Verselbstständ i- gung gegenüber den sie tragenden Gesellschaftern beim Erwerb von Mitglie d- schaftsrechten zunächst allein die betreffenden Gesel lschaftsanteile den Ve r- tragsgegenstand und damit zugleich den für die Anwendung von Gewährlei s- tungsvorschriften maßgebenden Ank n üpfungspunkt bilden (vgl. Senatsurteil vom 12. November 1975 - VIII ZR 142/74, aaO S. 250 [zu §§ 459 ff. BGB aF] ) . An dem von de r GmbH betriebenen Unternehmen und den von diesem geha l- tenen Sachwerten erwirbt ein Anteilskäufer mithin nach wie vor k ein unmittelb a- res Recht, sondern kann vielmehr nur im Rahmen der ihm durch Gesetz und Satzung eingeräumten Befugnisse als Gesellschafter Einfluss neh men . Eine Haftung auch für Mängel des Unternehmens selbst ist aber weite r- hin sach - und interessengerecht, wenn im Grunde das " gesamte " Unternehmen verkauft wird , es sich bei dem betreffenden Anteilskauf also faktisch um einen Kauf des " ganze n " Gesellschaftsvermögens und damit wirtschaftlich betrachtet um einen Sachkauf handelt (vgl. Grunewald, aaO S. 372 f. ; BeckOK - BGB/ 22 23 - 11 - Faust, aaO ). Mithin bleibt es - in Fortführung der dargestellten bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - auch nac h Inkrafttreten des Schul d- rechtsmodernisierungsgesetzes dabei , dass bei einem Anteilskauf, der als so l- cher ein Rechtskauf gemäß § 453 Abs. 1 Alt. 1 BGB ist, im Fall von Mängeln des Unternehmens die Gewährleistungsrechte der §§ 434 ff. BGB (nur) dann anzuwe nden sind , wenn der Käufer sämtliche oder nahezu sämtliche Anteile an einem Unternehmen erwirbt und sich der Anteilskauf damit sowohl nach der Vorstellung der Vertragsp arteien als auch objektiv bei wirtschaftlicher Betrac h- tungsweise als Kauf des Unternehme ns selbst und damit als Sachkauf darstellt (vgl. hierzu bereits Senatsurteil vom 12. November 1975 - VIII ZR 142/74, aaO S. 248 f., 251 mwN [zu §§ 459 ff. BGB aF]). cc ) Allerdings hat das Berufungsgericht verkannt, dass es sich bei dem streitgegenständl iche n Anteilskauf , durch den die Klägerin lediglich 50 % der Mitgliedschaftsrechte der E . GmbH erw o rb en hat , weder nach der V orste l- lung der Parteien noch objektiv um den Kauf des " ganzen " Unternehmens ha n- delt . (1 ) Im Ausgangspunkt ist es zwar sachge recht - und entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor Inkrafttreten des Schuldrechtsm o- dernisierungsgesetzes - , den Anwendungsbereich der dargestellten Rechtspr e- chung zum Unternehmenskauf nicht von vornherein auf Fälle zu beschränken, in denen der Käufer vom Verkäufer sämtliche Gesellschaftsanteile erwirbt und damit, ohne durch Befugnisse von Mitgesellschaftern beeinträchtigt zu sein, uneingeschränkt über das Unternehmen verfügen kann . D enn d ieselben Erw ä- gungen gelten, wenn der Käufer zwa r nicht alle Geschäftsanteile erwirbt, die bei dem Verkäufer oder einem Dritten verbleibenden Anteile aber so geringfügig sind, dass sie die Verfügungsbefugnis des Erwerbers über das Unternehmen nicht entscheidend beeinträchtigen, sofern nur der Wille der Vertragspartner auf 24 25 - 12 - den Kauf des Unternehmens als Ganzes gerichtet ist (vgl. BGH, Urteile vom 27. Februar 1970 - I ZR 103/68, aaO; vom 12. Novemb er 1975 - VIII ZR 142/74, aaO S. 251 ; vom 2. Juni 1980 - VIII ZR 64/79, aaO [jeweils zu §§ 459 ff. BGB aF] ). (2) E in solcher Fall liegt aber nicht vor, wenn der Käufer - wie hier die Klägerin - lediglich einen Anspruch auf Übertragung der Hälfte der Geschäft s- a n teile hat . Denn unter derartigen Umständen fehlt es nach der Parteivorste l- lung und der Verkehrsanschauu ng an einem - gemäß den dargestellten Grundsätzen für die entsprechende Anwendung der Sachmängelhaftung en t- scheidenden - auf den Erwerb des Unternehmens insgesamt gerichteten Ziel des Vertrags (vgl. Senatsurteil e vom 12. November 1975 - VIII ZR 142/74, aaO S. 252 ; vom 2. Juni 198 0 - VIII ZR 64/79, aaO unter II 3 ; vom 4. April 2001 - VIII ZR 32/00, aaO [jeweils zu §§ 459 ff. BGB aF] ). Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgericht s beruht auf einem Missverständnis der Rechtsprechung des Bundesgerichts hofs . Es hat ins o weit - unter Bezugnahme auf die darge stellte Rechtsprechung - als ausschlagg e- bend erachtet, dass die Klägerin mit dem Kauf bestimmungsgemäß sämtl i che Geschäftsanteile der E . GmbH auf sich vereinte und als alleinige Geschäft s- inhaberin nu nmehr die Geschicke der Gesellschaft allein bestimmte. Dabei hat das Berufungsgericht allerdings aus den Augen verloren, dass allein maßgeblicher Anknüpfungspunkt des M ä ngelgewährleistungsrechts der §§ 434 ff. BGB und damit ausschlaggebend für die vorli egend zu beantworte n- de Frage, ob die se Vorschriften überhaupt zur Anwendung ge langen , nach der Regelungssystematik des Bürgerlichen Gesetzbuchs - wie sich bereits aus dem Wortlaut d es § 433 Abs. 1 BGB ergibt - de r jeweilige Kauf gegenstand i st. Die Anwendba rkeit der Vorschriften über die Mängelgewährleistung kann deshalb nicht von Umständen außerhalb des von den Parteien übereinstimmend im 26 27 28 - 13 - Rahmen ihrer Vertragsfreiheit gewählten Vertragsgegenstands abhängen. D ie vom Berufungsgericht erörterte Frage, wie " wei t " der Beschaffenheitsbegriff des § 434 Abs. 1 BGB zu verstehen ist - ob also nicht nur Beziehungen der Sache zur Umwelt, die ihren Ursprung im Kaufgegenstand haben, umfasst sind, so n- dern sogar jeder tatsächliche Bezug zum Kaufgegenstand ausreicht (offen g e- lassen in BGH, Urteile vom 15. Juni 2016 - VIII ZR 134/15, NJW 2016, 2874 Rn. 13; vom 19. April 2013 - V ZR 113/12, NJW 2013, 1948 Rn. 15) - stellt e sich erst, wenn das Sachmängelgewährleistungsrecht für den betreffenden Kaufgegenstand überhaupt einschläg ig wäre . De shalb kann es e ntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bei der Beurteilung , ob sich ein Erwerb von Mitgliedschaftsrechten an einer GmbH bei wirtschaftlicher Betrachtung als Unternehmens - und damit Sachkauf darstellt, von vornherein nicht darauf an kommen , ob der Käufer in diesem Zeitpunkt b e- reits (weitere) Anteile an der Gesellschaft hält und aufgrund dessen im Ergebnis die alleinige Verfügungsbefugnis über das betreffende Unternehmen erhält (so auch OLG Naumburg, NJW - RR 19 95, 799, 800 [zu §§ 459 ff. BGB aF] ; Erman/ Grunewald, BGB, 15. Aufl., § 453 Rn. 21; MünchKommBGB/Westermann, aaO , § 453 Rn. 22; Staudinger/Beckmann, aaO Rn. 101; BeckOGK - BGB/Wilhelmi , Stand 1. Juli 2018, § 453 Rn. 325 ; Scholz/Seibt, GmbHG, 12. Aufl., § 15 Rn. 153 ; aA Sch midt in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 13. Aufl., § 453 Rn . 28 ). Zwar wird in einem solchen Fall der Wille des Käufers - regelmäßig auch mit Wissen des Verkäufers - darauf gerichtet sein, im Ergebnis die Unte r- nehmensherrschaft zu erlangen , was sich möglich erweise auch im Kaufpreis niederschlägt ( vgl. Schmidt in Prütting/Wegen/Weinreich, aaO) . Der Erwerb als solcher hingegen betrifft sowohl nach der Parteiauffassung als auch nach der Verkehrsanschauung stets nur den im Kaufvertrag genannten Gegenstand, vo r- li egend mithin (nur) die Hälfte der Mitgliedschaftsrechte an der E . GmbH. I n- wieweit sich hiervon im Einzelfall Abweichungen ergeben können, wenn mehr e- 29 - 14 - re Anteilskäufe als einheitliches Geschäft im Sinne von § 139 BGB anzusehen sind, bedarf vorliegend keine r Entscheidung ( vgl. hierzu BGH, Urteil vom 23. November 1979 - I ZR 161/77, WM 1980, 284 unter III [Erwerb von Anteilen an einer Aktiengesellschaft] sowie OLG Hamm, GmbHR 1994, 48, 49 [jeweils zu §§ 459 ff. BGB aF] ; außerdem Erman/Grunewald, aaO mwN). b) Da es sich im vorliegend en Fall mithin um einen reinen Anteils kauf - also einen Rechtskauf und nicht um einen Unternehmens - und damit Sac h- kauf - handelt, kommen G ewährleistungsansprüche der Klägerin wegen von ihr behaupteter Sachmän gel der E . GmbH v on vornherein nicht in B e tracht. aa ) Zwar wird in Teilen des Schrifttum s, insbesondere seit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes , in verschiedenen Ausprägungen die Ansicht vertreten, die Sachmängelhaftung der §§ 434 ff. BGB gelte auch f ür Sachen und sonstige Gegenstände, auf die sich das verkaufte Recht lediglich beziehe , so dass namentlich auch bei einem bloßen Anteilskauf gemäß § 453 Abs. 1 Alt. 1 BGB - der nach den dargestellten Rechtsprechungsg rundsätzen nicht gleichzeitig ein Untern ehmenskauf ist - (Sach - )Mängel einzelner Sachen, Rechte oder sonstiger Gegenstände beziehungsweise des Unternehmensve r- mögens als Gewährleistungsrechte auslösende Mängel des Anteils selbst a n- zusehen seien (vgl. BeckOGK - BGB/Wilhelmi, aaO Rn. 42 ff., 58 ff., 566 ff.; MünchKommHGB/Thiessen, 4. Aufl., § 25 Anh ang Rn. 112; Wolf/Kaiser, DB 2002, 411, 416 f.; Gaul, ZHR 166 [2002], 35, 39; von Gierke/Paschen, GmbHR 2002, 457, 459 ; ähnlich auch Zimme rmann, AcP 213 [2013], 652, 659 ff. ). Es dürfe nicht übersehen werde n, dass die zu erwerbenden Gesellschaftsanteile nicht um ihrer selbst willen exi s tierten , sondern die Beteiligung an einem Unte r- nehmen verkörperten , auf das es infolgedessen auch gewährleistungsrechtlich primär ankomme (Münch K ommHGB/Thiessen, aaO Rn. 113 ; siehe auch Al t- meppen in Roth/Altmeppen, Gm b HG, 8. Aufl., § 15 Rn. 10 ). 30 31 - 15 - bb ) Diese vornehmlich von wirtschaftlichen Billigkeitserwägungen getr a- genen Auffassungen übergehen indes, dass der von den Parteien übereinsti m- mend und im Rahmen ihrer Vertragsfreihe it bestimmte Kaufgegenstand eben keine Sache, sondern ein Recht ist (vgl. hierzu auch Huber, AcP 202 [2002], 179, 213 f. ) . Den Verkäufer eines Rechts tri ff t kraft Gesetzes aber auch nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes ( und Entfallen der Vo r- schrift des § 437 Abs. 1 BGB aF ) nach allgemeiner Auffassung (vgl. Staudinger/Beckmann, aaO Rn. 7 f . ; BeckOK - BGB/Faust, aaO Rn. 16 ff.; jeweils mwN) weiterhin nur eine Gewährleistung für den Bestand des Rechts (Verität), nicht aber für die Einbring lichkeit der Forderung (Bonität) und demen t- sprechend ebenso wenig für die Güte des Gegenstands, auf welchen sich das Recht bezieht. Eine solche Bonitätshaftung besteht vielmehr nur, wenn sie ve r- traglich besonders übernommen ist (Huber, aaO S. 214 , 229 ff. ; BeckOK - BGB/Faust, aaO Rn. 20 ff.; MünchKommBGB/Westermann, aaO Rn. 11; jeweils mwN ). Z war wird von Teilen der Literatur in diesem Zusammenhang darauf hi n- gewiesen, dass auf den Rechts kauf nach § 453 Abs. 1 Alt. 1 BGB die Vorschri f- ten zum Sachkauf und da mit nunmehr eben auch das Sach - und Rechtsmä n- gelgewährleistungsrecht entsprechende Anwendung fänden. Weder dem Wor t- laut des Gesetzes noch den Gesetzesmaterialien des Schuldrechtsmodernisi e- rungsgesetzes sind aber auch nur Andeutungen zu entnehmen, dass der G e- setzgeber mit der Vorschrift des § 453 BGB den Unterschied zwischen dem Kauf eines Recht s und dem Kauf einer Sache, auf wel che sich dieses Recht bezieht, aufzuheben beabsichtigte. Im Gegenteil ging der Gesetzgeber vielmehr davon aus, dass die Regelung de s § 453 Abs. 1 BGB mit der darin vorgeseh e- nen entsprechende Anwendung der Vorschriften über den Kauf von Sachen auf den Kauf von Rechten und sonstigen Gegenständen " im Einklang mit dem ge l- tenden Recht " stehe (BT - Drucks. 14/6040, S. 242). 32 33 - 16 - Diese Auslegung wird bestätigt durch die Gesetzessystematik der in § 453 BGB enthaltenen Bestimmungen. Nach § 453 Abs. 3 BGB haftet der Ve r- käufer, sofern ein Recht verkauft ist, das zum Besitz an einer Sache berechtigt, dafür, dass die Sache frei von Sach - und Rechtsmäng eln ist. Im Umkehrschluss zeigt dies e für bestimmte Fälle des Rechtskaufs geltende Ausnahmeregelung , dass eine solche Gewährleistung in allen anderen Fällen des Rechtskaufs (§ 453 Abs. 1 BGB) gerade nicht besteht, da diese Vorschrift ansonsten übe r- flüssig wäre ( vgl. Grunewald, NZG 2003, 372, 373; NK - BGB/Büdenbender, 3. Aufl., § 453 Rn. 14 ; vgl. auch BeckOK - BGB/Faust, aaO Rn. 21a ) . Von alledem ist eine Ausnahme aus den oben (unter II 2 a aa, bb und cc) im Einzelnen dargestellten Gründen nur dann gerechtf ertigt, wenn der Käufer sämtliche oder nahezu sämtliche Anteile an einem Unternehmen erwirbt und sich der Anteilskauf damit sowohl nach den Vorstellungen der V ertragsparteien als auch objektiv bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Kauf des Unte r- nehmen s selbst darstellt, da der Käufer mit den vorbezeichneten Anteilen - wir t- schaftlich betrachtet - das Unternehmen als Ganzes erwirbt (vgl. nur Senatsu r- teil vom 12. November 1975 - VIII ZR 142/74, aaO S. 248 f., 251 mwN [zu §§ 459 ff. BGB aF]) . Insoweit h at der Senat bereits in der Vergangenheit darauf hingewiesen, dass es daneben unverändert dabei bleibt, dass der Erwerber von Mitglie d- schaftsrechten an einer Gesellschaft eben kein unmittelbares Recht an dem von dieser betriebenen Unternehmen erwirbt, sond ern auf d ieses vielmehr nur mittelbar im Rahmen der ihm durch Gesetz und Satzung eingeräumten Befu g- nisse als Gesellschafter Einfluss nehmen kann (vgl. Senatsurteil vom 12. N o- vember 1975 - VIII ZR 142/74, aaO S. 250 [zu §§ 459 ff. BGB aF] ) . Diese Tre n- nung i st auch kein leerer Formalismus, sondern beruht auf dem Wesen der j u- ristischen Person - wie hier der E . GmbH - , mithin auf ihrer personen - und 34 35 36 - 17 - vermögensrechtlichen Verselbständigung gegenüber den sie tragenden Gesel l- schaftern, die ihrerseits für die Ver bindlichkeiten dieser juristischen Person auch nur begrenzt einzustehen haben (Senatsurteil vom 12. November 1975 - VIII ZR 142/74, aaO [zu §§ 459 ff. BGB aF] ) . Überdies besteht auch kein zwingendes praktisches Bedürfnis für eine derartige - mit dem ge ltenden Recht nicht zu vereinbarende - Ausweitung der Gewährleistung beim Anteilskauf. Denn es bleibt den Parteien eines solchen Kaufvertrages unbenommen, entsprechend weitergehende Garantieabreden zu treffen. In Ermangel ung solcher Vereinbarungen kommen a ußerdem eine Ha f- tung nach § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 Nr. 2, § 241 Abs. 2 BGB (culpa in contr a- hendo) - bei einem Vertretenmüssen des Verkäufers - und eine - im Streitfall von der Klägerin auch begehrte - Vertragsanpassung wegen Störung der G e- schäfts grundlag e nach § 313 Abs. 1, 2 BGB in Betracht (vgl. BeckOK - BGB/ Faust, aaO Rn. 22 , 30 f. ; Canaris in Festschrift Georgiades, 2006, S. 71, 78 ff.; BGH, U rteil e vom 12. November 1975 - VIII ZR 142/74, aaO S. 252 f. ; vom 23. November 1979 - I ZR 161/77, aaO unter IV ; vom 2. Juni 1980 - VIII ZR 64/79, aaO unter III; vom 4. April 2001 - VIII ZR 32/00, aaO unter II 3 und 4; OLG Naumburg, aaO S. 800 und 802; [ jeweils zu §§ 459 ff. BGB aF] ; BT - Drucks. 14/6040, S. 242 ; aA wohl Huber, aaO S. 217 f f . ). c) Schließlich verm ögen die von der Klägerin behauptete Überschuldung und die daraus resultierende Insolvenzreife der E . GmbH - entgegen verei n- zelter Au ffassungen im Schrifttum - auch einen Rechtsmangel der von ihr e r- worbenen Anteile selbst nicht zu begründen . aa ) Aus der in § 453 Abs. 1 BGB enthaltenen Verweisung auf die Vo r- schriften zum Sachkauf ergibt sich für den - im vorliegenden Fall gegebenen - 37 38 39 - 18 - Kauf von Rechten ( § 453 Abs. 1 Alt. 1 BGB ) nach dem Willen des Gesetzg e- ber s des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes , da ss der Verkäufer verpflichtet ist, dem Käufer das Recht " frei von Rechtsmängeln " zu verschaffen (BT - Drucks. 14/6040, S. 242). Zwar wird un terschiedlich beurteilt, ob insoweit lediglich Rechtsmängel im Sinne des § 435 BGB in Betracht kommen (so etwa Grun e- wa ld, aaO S. 373; Er man/Grunewald, BGB, 15. Aufl., § 453 Rn. 1 0; Grigoleit/ Herresthal, JZ 2003, 118, 125; Brink, WM 2003, 1355, 1357 ) oder ob sich die Haftung des Verkäufers darüber hinaus nicht vielmehr unter entsprechender Heranziehung des § 434 BGB außer dem danach bestimmt, ob das Recht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist, sich für die vertraglich verei n- barte Verwendung eignet oder bei Eignung für die gewöhnliche Verwendung die übliche und zu erwartende Beschaffenheit aufweist (so in unter schiedli chen Ausprägungen die wohl überwiegende A uffassung im Schrifttum , vgl. etwa BeckOK - BGB/Faust, aaO Rn. 10; NK - BGB/Büdenbender, aaO Rn. 10 f.; jurisPK - BGB/Leible/Müller, aaO Rn. 12 f. ; Schmidt in Prütting/Wegen/ Weinreich , aaO Rn. 8; Scholz/Seibt, a aO Rn. 149 ; wohl auch Staudinger/ Beckmann, aaO Rn. 7; Pa landt/Weidenkaff, aaO Rn. 18; jeweils mw N). bb ) Diese Rechtsfrage bedarf im Streitfall i ndes keiner näheren Beurte i- lung , da ein " Rechtsmangel " der an die Klägerin verkauften Anteile nach beiden Au ffassun gen nicht in Betracht kommt. Denn w eder den Feststellungen des Berufungsgerichts noch dem Vorbringen der Parteien ist zu entnehmen, dass die verkauften Geschäftsanteile mit Rechten Dritter belastet wären oder - etwa in Bezug auf Stimmrechte oder Gew innansprüche - nicht der vereinbarten, vorausgesetzten oder üblichen Beschaffenheit entsprechen würden. Die von der Klägerin vorinstanzlich und im Rahm en ihrer Revisionsbegründung - in B e- zug sowohl auf die von ihr angenommene Störung der Geschäftsgrundlag e als auch auf die ihrer Auffassung nach getroffene ( konkludente ) Beschaffenheit s- vereinbarung zur Solvenz der E . GmbH - behaupteten falschen Vorstellungen 40 - 19 - beziehungsweise Män gel der Überschuldung und Insolvenzreife beziehen sich vielmehr allein auf die Gesellschaft beziehungsweise auf das von dieser betri e- bene Unternehmen, welches als solches aber - wie ausgeführt - gerade nicht Vertragsgegenstand war . Zwar wird in der (gesellschaftsrechtlichen) Literatur teilweise die Auffa s- sung vertreten, dass Übers chuldung und Insolvenzreife einer Gesellschaft auch " Rechtsmängel " von an dieser erworbenen Geschäftsanteile n begründen wü r- den , weil hierdurch zugleich deren Bestand gefährdet sei (so Scholz/Seibt, aaO Rn. 145; Ebbing in Michalski/Heidinger /Leible/Schmidt, GmbH - Gesetz, 3 . Aufl., § 15 Rn. 177; wohl auch Baumbach/Hueck/Fast rich, GmbH - Gesetz, 21. Aufl., § 15 Rn. 6). Dabei wird aber übersehen, dass die Überschuldung oder auch Insolvenzreife einer Gesellschaft für sich den rechtlichen Bestand eines vom Verkäufer abgetretenen Gesellschaftsanteils gerade noch nicht beeinträchtigen , da Stimmrechte und Gewinnansprüche wie vor Eintritt der Überschuldung b e- stehen (so bereits Senatsurteil vom 2. Juni 1980 - VIII ZR 64/79, aaO unter I 3 ; siehe außerdem OLG Naumburg, aaO S. 800 [jeweils zu § 437 BGB aF] ). Somit wird die geschuldete Rechtsstellung auch bei Überschuldung und Insolvenzreife der Gesellschaft mangelfrei übertragen (vgl. Grunewald, NZG 2003, 372, 373 f.). Hieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die se Recht s- stellung für die Zukunft möglicherweise - etwa bei Auflösung der Gesellschaft durch Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG - " ge fährdet " sein könnte. A ndernfalls würde sich im Einzelfall stets die Frage anschließen, ab w elcher Vermögenslage einer Gesellschaft von einer recht s- mängelbegründenden " Gefährdung " in dem vorbezeichneten Sinne auszug e- hen wäre. Dass bei Eintritt derartiger Umstände schließlich die tatsächliche G e- winnerwartung wegfallen und der wirtschaftliche We rt der Anteile gemindert 41 42 - 20 - sein kann (vgl. Senatsurteil vom 2. Juni 1980 - VIII ZR 64/79, aaO [zu § 437 BGB aF] ) , begründet ebenso wenig einen Rechtsmangel des Geschäftsanteils, da, wie bereits ausgeführt, den Verkäufer auch nach Inkrafttreten des Schul d- rech tsmodernisierungsgeset zes keine Haftung für die Bonität des veräußerten Rechts trifft . III. Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand h a- ben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die nicht entscheidungsreife Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), da es zur Beurteilung der Frage, ob und inwieweit die Klägerin wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB Vertrags anpassung , namentlich in Form der mit der Klage geltend gemachten Rückzahlung des Kaufpreises , verlan gen kann , weiterer Feststellungen bedarf. 1. D as Berufungsgericht hat zwar bereits ausdrücklich und von den Pa r- teien im Revisionsverfahren nicht angegriffen festgestellt, das s beide Parteien davon ausgegangen seien, die E . GmbH weise ein positives Eigen kapital auf und sei mithin nicht insolvenzreif, sondern vielmehr fortführungs fähig . Ob und in welchem Umfang sich diese wesentliche n Vorstellungen der Parteien , die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zur (Geschäfts - ) Grundlage des streitgegenständlichen Vertrags geworden sind , tatsächlich - wie von der Kläg e- rin behauptet - als falsch herausstellten und ob ihr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ein Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zug e- mutet werden kann (§ 313 Abs. 1, 2 BGB), hat es hingegen - von seinem Rechtsstandpunkt allerdings folgerichtig - bislang allerdings offen gelassen (vgl. 43 44 - 21 - hierzu auch BGH, U r teile vom 8. Februar 2006 - VIII ZR 30 4/ 04, NJW - RR 2006, 10 37 Rn. 7 ff. ; vom 1. Februar 2012 - VIII ZR 307/10, NJW 2012, 1718 Rn. 26 ff.; vom 26. April 2017 - IV ZR 126/16, VersR 2017, 741 Rn. 18, 21 ff. ; vom 11. Januar 2018 - I ZR 85/17, NJW - RR 2018, 877 Rn. 16; jeweils mwN) . 2. In diesem Zusammenhang weist der Senat außerdem darauf hin, dass vorliegend eine Anwendbarkeit des § 313 BGB auch nicht deshalb ausg e- schlossen ist, weil die Parteien im streitgegenständlichen Kaufvertrag umfa s- send den Ausschluss gesetzlicher Gewährleistungsansprüche und stattdessen abschließend bestimmte Garantien betreffend die zu übertragenden Geschäft s- antei le vereinbart haben. Zwar ist § 313 BGB unanwendbar, wenn sich durch die Störung der Geschäftsgrundlage ein Risiko verwirklicht, das nach den ve r- traglichen Vereinbarungen in den Risikobereich einer der Parteien fällt (vgl. BGH, Urteil e vom 30. September 2011 - V ZR 17/11, BGHZ 191, 139 Rn. 15 ; vom 30. Juni 2017 - V ZR 248/16, WM 2017, 1937 Rn. 8; jeweils mw N ). D er zwischen den Parteien geschlossene Anteilkaufv ertrag enthält aber ge rade - wie auch das Berufungsgericht mehrfach hervorgehoben hat - keine n ä heren Angaben zur wirtschaftlichen Lage der E . GmbH und trifft dementspr e chend auch keine Aussagen dar über, wer insoweit das Risiko einer 45 - 22 - Störung des angestrebten Äquivalenzverhältnisses zwischen Leistung und G e- genleistung tragen sollte. Dr. Milger Dr. Schneider Dr. Bünger Kosziol Dr. Schmidt Vorinstanzen: LG Konstanz, Entscheidung vom 27.02.2015 - 9 O 4/14 KfH - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 10.08.2017 - 13 U 44/15 -
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