BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 188/01 Verkündet am: 28. Juni 2002 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB a.F. § 463 Satz 2 Berechnet der arglistig getäuschte Käufer seinen nach § 463 Satz 2 BGB a.F. ge l - tend gemachten Schaden in der Weise, daß er die Kaufsache behält und den Mi n - derwert ersetzt verlangt, kann er die Finanzierungskosten, die er für den Teilbetrag des Kaufpreises hat aufwenden müssen, der auf den Minderwert entfällt, nicht als Nichterfüllungsschaden erstattet ve r langen. BGH, Urt. v. 28. Juni 2002 - V ZR 188/01 - OLG Köln LG Bonn - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Verhandlung vom 28. Juni 2002 durch den Vizeprsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krger, Dr. Klein und Dr. Gaier fr Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 6. April 2001 aufgehoben und das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 20. Juni 2000 in der Fassung des Berichtigungsb e - schlusses vom 26. Juli 2000 unter Zurckweisung der wei terg e - henden Berufung abgendert, soweit der Beklagte zur Zahlung von mehr als 88.070,96 nebst 6,08 % Zinsen aus 72.220,91 seit dem 7. Mai 1998 bis zum 15. Mai 2000 und 5,25 % Zinsen aus 78.580,12 seit dem 16. Mai 2000 verurteilt worden ist. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen der Beklagte zu 90 % und der Klger zu 2 zu 10 %. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten trgt die Klgerin zu 1 zu 20 %, der Klger zu 2 zu 8 % und der Beklagte zu 72 %. Von den erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten des B e - klagten trgt die Klgerin zu 1 30 % und der Klger zu 2 8 %. Im br i gen trgt sie der Beklagte selbst. - 3 - Von den außergerichtlichen Kosten des Klgers zu 2 trgt der Beklagte 91 %, im brigen trgt sie der Klger zu 2 selbst. Von Rechts wegen Tatbestand: Mit notariellem Vertrag vom 18. Mrz 1996 kaufte der Klger zu 2 (im folgenden: Klger) zusammen mit seiner Frau, der frheren Klgerin zu 1, die ihm ihre Ansprche abgetreten und die Klage in erster Instanz zurckgeno m - men hat, von dem Beklagten ein Hausgrundstck in R. zum Preis von 835.000 DM. Der Klger macht unter dem Gesichtspunkt des § 463 Satz 2 BGB a.F. Schadensersatz u.a. in Höhe eines Minderwertes von 20 % (166.000 DM) s o - wie in Höhe der Kreditzinsen geltend, die er fr den Teilbetrag des Kaufpreises hat aufwenden mssen, der auf den Minderwert entfllt. Das Landgericht hat der auf Zahlung von 197.154,16 DM nebst Zinsen gerichteten Klage in Höhe von 192.412,14 DM nebst Zinsen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat den ausgeurteilten Betrag auf 190.787,66 DM ermßigt. Der Senat hat die Revis i - on, mit der der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt hat, nur in Höhe der geltend gemachten Kreditzinsen (18.535,84 DM = 9.477,22 ) a n - genommen. Der Klger beantragt auch insoweit die Zurckweisung des Rechtsmittels. - 4 - Entscheidungsgrnde: Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Finanzierungskosten, die auf den dem Minderwert des Hauses entsprechenden Teilkaufpreis von 166.000 DM entfallen, stellten einen ersatzfhigen Schaden dar, hlt einer rechtlichen Prfung nicht stand. Durch den Ersatz des Minderwertes, den das Berufungsgericht dem Klger zugebilligt hat, werden die Kufer so gestellt, als habe der Beklagte vollstndig und frei von Sachmngeln erfllt. Die von dem Klger aufgewendeten Finanzierungskosten sind daher auch in Hhe des auf den Minderwert entfallenden Teilkaufpreises fr eine im Ergebnis vertragsg e - mûe Leistung entstanden. Die Grundstckskufer schuldeten - bei der hier verfolgten Schadensberechnung (sog. kleiner Schadensersatzanspruch) - den vollen Kaufpreis und tragen daher die ihnen dabei entstandenen Finanzi e - rungskosten zu Recht. Diese Kosten sind ihnen nicht berflssigerweise en t - standen und knnen daher nicht als frustrierte Aufwendungen erstattet werden. Daû das Grundstck zeitweise (bevor der Minderwert ersetzt wurde) nicht der Gegenleistung voll entsprach, ndert daran nichts. Die darin liegende Verm - genseinbuûe kann entweder in einer zeitweiligen Nutzungseinschrnkung li e - gen (wenn nmlich die Kaufsache nicht voll verwendungsfhig war) oder in e i - nem Verzugsschaden hinsichtlich des auf den Minderwert entfallenden Au s - gleichsanspruchs. Solche Schden sind hier weder geltend gemacht, noch e r - geben sich Anhaltspunkte dafr, daû die Voraussetzungen insoweit gegeben sein knnten. Daû infolge der Arglist des Beklagten ein Anspuch auch ohne das Vorliegen der Verzugsvoraussetzungen fr die zeitweise Entbehrung einer mangelfreien Sache gegeben sein knnte - wie die Revisionserwiderung zu erwgen gegeben hat -, folgt aus dem Gesetz nicht. Die Vorschriften der §§ 284, 286 Abs. 1 BGB a.F. stellen den Glubiger, der durch arglistiges Ve r - - 5 - halten geschdigt wurde, hinsichtlich des Ersatzes von Verzugsschden nicht besser als andere Glubiger. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Wenzel Tropf Krger Klein Gaier
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