BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVIII ZR 188/03 vom3. September 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 2003 durchdie Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Leimert, Wiechers, Dr.Frellesen und Felschbeschlossen:Der erneute Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung ausdem Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 25. Juni2003 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.Gründe: Auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 19. August 2003 wird ver-wiesen. Der erneute Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung derZwangsvollstreckung rechtfertigt keine andere Beurteilung. Entgegen der Auf-fassung der Beklagten kann in der Bezugnahme auf ihren Berufungsbegrün-dungsschriftsatz in der mündlichen Verhandlung vom 11. Juni 2003, der auch - 3 -einen - schon vom Berufungsgericht am 17. April 2003 beschiedenen - Einstel-lungsantrag nach § 719 Abs. 1 ZPO enthält, ein Vollstreckungsschutzantragnach § 712 ZPO nicht gesehen werden.Dr. Deppert Dr. Leimert Wiechers Dr. Frellesen Felsch
Full & Egal Universal Law Academy