BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVIII ZR 188/03 vom19. August 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. August 2003 durch dieRichter Ball, Dr. Leimert, Wiechers, Wendt und Dr. Frellesenbeschlossen:Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteilder 1. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 25. Juni 2003einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.Gründe: I.Die Beklagten sind vom Amtsgericht zur Räumung und Herausgabe ihrerWohnung verurteilt worden. Das Landgericht hat ihre Berufung zurückgewie-sen. Hiergegen wenden sich die Beklagten mit der - vom Berufungsgericht zu-gelassenen - Revision. Vorab beantragen sie, die Zwangsvollstreckung einst-weilen einzustellen.II.Der Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvoll-streckung ist nicht begründet.Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil einge-legt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, daß die Zwangsvollstre-ckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einennicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Inte- - 3 -resse des Gläubigers entgegensteht, § 719 Abs. 2 ZPO. Nach der ständigenRechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich der Schuldner nur danndarauf berufen, die Zwangsvollstreckung bringe ihm einen nicht zu ersetzendenNachteil, wenn er in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantragnach § 712 ZPO gestellt hat. Hat dies der Schuldner versäumt, kommt eineEinstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO grundsätzlichnicht in Betracht. Eine Ausnahme gilt allenfalls dann, wenn es dem Schuldnerim Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zu-mutbar war, einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO zu stellen (zu-letzt z.B. Beschlüsse vom 21. November 2001 - XII ZR 263/00, NJW-RR 2002,573; vom 31. Oktober 2000 - XII ZR 3/00, NJW 2001, 375; vom 27. August1998 - XII ZR 167/98, NJW-RR 1998, 1603 und vom 5. Juni 1996 - VIII ZR130/96, NJW 1996, 2103, jeweils m.w.Nachw.).Hier haben die Beklagten in der Berufungsinstanz keinen Vollstre-ckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt. Dafür, daß ihnen dies nicht mög-lich oder zumutbar war, ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich.Ohne Erfolg berufen sich die Beklagten darauf, das Berufungsgericht habe ih-nen bei seiner auf § 708 Nr. 11 ZPO gestützten Entscheidung über die vorläufi-ge Vollstreckbarkeit die Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO nicht nur bezüg-lich der Vollstreckung der Klägerin hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfah-rens, sondern auch hinsichtlich des Räumungsanspruchs selbst einräumenmüssen. Ein Vollstreckungsschutzantrag der Beklagten nach § 712 ZPO wäre - 4 -auch dann nicht entbehrlich gewesen, weil die Abwendungsbefugnis desSchuldners nach § 711 ZPO entfällt, wenn der Gläubiger seinerseits vor derVollstreckung Sicherheit leistet.Ball Dr. Leimert Wiechers Wendt Dr. Frellesen
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