BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 188/05 Verk374ndet am: 12. Dezember 2006 B366hringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 249 Hd Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Erstattung von Anwaltskosten f374r ein Abschlussschreiben au337erhalb des Wettbewerbsrechts (hier: unerbetene E-Mail-Werbung) verlangt werden kann. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 188/05 - LG Berlin AG Sch366neberg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 12. Dezember 2006 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und St366hr f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 15 des Landgerichts Ber-lin vom 30. August 2005 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Rechtsanwalt und macht die Geb374hren aus einem sich selbst erteilten Mandat f374r ein sog. Abschlussschreiben im au337erwettbewerbs-rechtlichen Bereich geltend. 1 Der Kl344ger erhielt von der Beklagten per E-Mail eine unerbetene Wer-bung, die er in seiner Kanzlei 366ffnete. Nach erfolgloser Abmahnung erwirkte er beim Landgericht eine einstweilige Verf374gung auf Unterlassung solcher Wer-bung. Die einstweilige Verf374gung wurde der Beklagten am 30. April 2004 zuge-stellt. 2 - 3 - Nachdem die Beklagte ihren zun344chst eingelegten Widerspruch zur374ck-genommen hatte, forderte der Kl344ger sie mit Schreiben vom 6. September 2004 auf, zur Vermeidung einer Hauptsacheklage die einstweilige Verf374gung als endg374ltige Regelung anzuerkennen (Abschlussschreiben). Dem kam die Be-klagte am 14. September 2004 nach, weigerte sich jedoch, an den Kl344ger f374r das Abschlussschreiben Anwaltsgeb374hren in H366he von 644,50 200 bezahlen. Der Kl344ger machte daraufhin diesen Betrag (nebst 2 200 f374r das in einem zuvor durchgef374hrten Mahnverfahren benutzte Formular) erfolgreich vor dem Amtsge-richt geltend. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das Ur-teil des Amtsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit der vom Beru-fungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kl344ger weiterhin die Verurtei-lung der Beklagten. 3 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht (MD 2006, 946; zustimmend Hess in: Ullmann ju-risPK-UWG, 247 12 Rn. 122.1) hat Anspr374che des Kl344gers auf Schadensersatz gem344337 den 247247 823, 249 BGB und auf Aufwendungsersatz gem344337 den Regeln einer Gesch344ftsf374hrung ohne Auftrag verneint. Die Rechtsprechung des Bun-desgerichtshofs zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen sei zu verallgemei-nern. Bei typischen, unschwer zu erkennenden und zu verfolgenden Rechtsver-letzungen habe der Betroffene seine eigene Sachkunde einzusetzen. Dies gelte auch bei Abschlussschreiben au337erhalb des Wettbewerbsrechts. F374r den kla-genden Rechtsanwalt - der vor dem Berufungsgericht schon mehrfach als Par-tei oder Prozessbevollm344chtigter in 344hnlichen F344llen aufgetreten sei - sei es 4 - 4 - nicht erforderlich gewesen, hiermit einen anderen Anwalt zu beauftragen. Es bestehe deshalb auch bei einem Selbstauftrag kein Geb374hrenanspruch. II. 5 Das angefochtene Urteil h344lt den Angriffen der Revision stand. Das Beru-fungsgericht hat einen Erstattungsanspruch des Kl344gers f374r das Abschluss-schreiben vom 6. September 2004 ohne Rechtsfehler verneint. Ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch besteht nicht. Das Ab-schlussschreiben nach R374cknahme des Widerspruchs im Eilverfahren ist nicht mehr Bestandteil desselben, sondern bereitet (f374r den Fall des Misserfolgs) die Hauptsacheklage vor (vgl. BGH, Urteil vom 2. M344rz 1973 - I ZR 5/72 - NJW 1973, 901, 902 "Goldene Armb344nder"; Hess aaO, 247 12 Rn. 120; Hefer-mehl/K366hler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Auflage, 247 12 Rn. 3.73; Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 5. Auflage, Kap. 58 Rn. 40; B374scher in: Fezer, Lau-terkeitsrecht, 247 12 Rn. 154). Zu einer Hauptsacheklage ist es im hier zu ent-scheidenden Fall nicht gekommen. 6 Ebenso wenig hat die Beklagte nach materiellem Recht die Anwaltsge-b374hren des Kl344gers zu tragen. 7 1. Einen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch, der sich aus 247 12 Abs. 1 Satz 2 UWG analog (so Hefermehl/K366hler/Bornkamm aaO, 247 12 Rn. 1.78; Ahrens aaO, Kap. 58 Rn. 40; Nill, GRUR 2005, 740, 741) oder aus 247 9 UWG (so B374scher in: Fezer aaO, 247 9 Rn. 154) ergeben k366nnte, hat das Be-rufungsgericht ohne Rechtsfehler nicht in Erw344gung gezogen. Der Kl344ger ge-h366rt nicht zu dem in 247 8 Abs. 3 UWG in der Fassung vom 8. Juli 2004 (247 22 8 - 5 - UWG) genannten Kreis der Anspruchsberechtigten; er ist insbesondere kein Mitbewerber im Sinne von 247 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. 9 2. Ein materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch au337erhalb des Wettbewerbsrechts besteht ebenfalls nicht. Das Berufungsgericht hat einen An-spruch des Kl344gers aus 247247 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB in rechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint. Zwar geh366ren zu den nach 247 249 Abs.1 BGB zu ersetzenden Kosten der Rechtsverfolgung grunds344tzlich auch die Kosten eines mit der Sache befassten Rechtsanwalts. Ein Sch344diger hat nach st344ndiger Rechtsprechung jedoch nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis (hier: die unerbetene Werbemail - "Spam") ad344quat verursachten Anwaltskosten zu ersetzen, sondern nur sol-che, die aus der ma337geblichen Sicht des Gesch344digten mit R374cksicht auf seine spezielle Situation (sogenannte "subjektbezogene Schadensbetrachtung"; vgl. Senat, BGHZ 66, 239, 245, 248 f.; 115, 364, 369; 155, 1, 5; 163, 362, 365; Ur-teil vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - VersR 2005, 381) zur Wahrneh-mung seiner Rechte erforderlich und zweckm344337ig waren (vgl. Senat, BGHZ 127, 348, 350 f.; Urteil vom 10. Januar 2006 - VI ZR 43/05 - VersR 2006, 521, 522, jeweils m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. 10 a) Bei einer Abmahnung ist nach der Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs zum Wettbewerbsrecht die (Selbst-) Beauftragung eines Anwalts we-der unter dem Gesichtspunkt einer Gesch344ftsf374hrung ohne Auftrag noch unter schadensersatzrechtlichen Aspekten erforderlich, wenn der Abmahnende in typischen, unschwer zu verfolgenden Wettbewerbsverst366337en selbst 374ber eine hinreichende eigene Sachkunde zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung verf374gt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - I ZR 2/03 - NJW 2004, 2448 "Selbst-auftrag"). Eine solche Sachkunde wird vom Gesetzgeber insbesondere bei Ein- 11 - 6 - bei Einrichtungen im Sinne von 247 8 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 UWG bejaht (vgl. Begr. RegE UWG-Novelle 2004, BT-Drs. 15/1487, S. 25, zu 247 12 Abs. 1). Das ent-spricht der Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 1984 - I ZR 45/82 - NJW 1984, 2525 "Anwaltsabmahnung"), die auch gr366337eren Wirtschaftsunter-nehmen mit eigener Rechtsabteilung und Rechtsanw344lten im Fall der eigenen Betroffenheit regelm344337ig zumutet, Abmahnungen selbst auszusprechen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - I ZR 2/03 - aaO; OLG D374sseldorf MMR 2006, 559, 560; Hefermehl/K366hler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Auflage, 247 9 Rn. 1.29 und 247 12 Rn. 1.93; Hess, aaO, 247 12 Rn. 29; Br374ning in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 247 12 Rn. 85; Boesche, Wettbewerbs-recht, Rn. 156). In Teilen der Literatur (Hess, aaO, 247 12 Rn. 122.1; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Anspr374che und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 43 Rn. 32; He-fermehl/K366hler/Bornkamm, aaO, 247 12 Rn. 3.73; Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl., 247 12 Rn. 184; Retzer in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, aaO, 247 12 Rn. 665; Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 3. Aufl., Rn. 815) und Recht-sprechung (KG MDR 1999, 1409) wird au337erdem vertreten, dass f374r ein sog. Abschlussschreiben Gleiches gelte. Das ist hier jedoch nicht abschlie337end zu entscheiden. Wie bereits erw344hnt ist der Kl344ger nicht nach 247247 2 Abs. 1 Nr. 3, 8 Abs. 3 UWG anspruchsberechtigt und das Gesetz gegen den unlauteren Wett-bewerb auf den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt nicht anzuwenden. b) Auch au337erhalb des Wettbewerbsrechts ist es nach der st344ndigen Rechtsprechung des erkennenden Senats grunds344tzlich nicht erforderlich, schon f374r die erstmalige Geltendmachung des Schadens gegen374ber dem Sch344diger einen Anwalt hinzuzuziehen, wenn - wie hier - in einem einfach gela-gerten Schadensfall die Verantwortlichkeit f374r den Schaden und damit die Haf-tung von vornherein nach Grund und H366he derart klar ist, dass aus der ma337ge-benden Sicht des Gesch344digten kein vern374nftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Sch344diger ohne weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen werde. In 12 - 7 - derart einfach gelagerten F344llen ist der Gesch344digte - insbesondere wenn er selbst sachkundig ist - grunds344tzlich gehalten, den Schaden zun344chst selbst geltend zu machen, so dass sich die sofortige Einschaltung eines Anwalts nur unter besonderen Voraussetzungen als erforderlich erweisen kann, etwa wenn der Gesch344digte aus Mangel an gesch344ftlicher Gewandtheit oder sonstigen Gr374nden wie Krankheit oder Abwesenheit nicht in der Lage ist, den Schaden selbst anzumelden (vgl. Senat, BGHZ 127, 348, 351 f.; Urteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 175/05 - zur Ver366ffentlichung bestimmt). Nach diesen Grunds344tzen ist es nicht zu beanstanden, dass das Beru-fungsgericht im hier zu entscheidenden Fall dem Kl344ger einen Anspruch auf Erstattung versagt hat (vgl. KG MDR 1999, 1409; Teplitzky, aaO, Kap. 43 Rn. 32 Fu337note 120). Entgegen der Ansicht der Revision f374hrt auch der Ge-sichtspunkt des "Abschlussschreibens" nicht zu einer anderen Beurteilung. Als "Abschlussschreiben" im au337erwettbewerbsrechtlichen Bereich gen374gte die formlose Anfrage, ob die vorangegangene einstweilige Verf374gung nunmehr als endg374ltige Regelung anerkannt werde. Bei dieser Sachlage unterliegt ein Ab-schlussschreiben geringeren Anforderungen als eine erste Abmahnung (so schon f374r das Wettbewerbsrecht Melullis, aaO, Rn. 815; Teplitzky, aaO, Kap. 43 Rn. 32; Eser, GRUR 1986, 35, 39 f.). Aus der ma337geblichen Sicht des gesch344-digten Kl344gers, der nach den nicht angegriffenen tats344chlichen Feststellungen des Berufungsgerichts schon mehrfach vor dem Berufungsgericht als Partei oder Prozessbevollm344chtigter in F344llen mit unerw374nschter E-Mail-Werbung auf-getreten war, war das Abschlussschreiben hier ein reines Routinegesch344ft und warf keine schwierigen Rechtsfragen auf. Der Kl344ger h344tte deshalb das Ab-schlussschreiben selbst formulieren k366nnen. Nach Abschluss eines Verfahrens mit Erlass einer einstweiligen Verf374gung kann es auch keine Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Absenders der unerbetenen Werbesendung mehr geben. 13 - 8 - Unter den Umst344nden des denkbar einfach gelagerten Streitfalls kann auch der im Wettbewerbsrecht gelegentlich vertretenen Auffassung, nach Durchf374hrung eines Verf374gungsverfahrens sei f374r das Abschlussschreiben stets ein Anwalt hinzuzuziehen, weil nur er der Prozesssituation ad344quat und mit ausreichendem Nachdruck begegnen und die mitunter eilbed374rftigen Ma337nah-men ohne 334bermittlungsrisiken koordinieren k366nne (LG K366ln GRUR 1987, 655 m.w.N.; Ahrens, aaO, Kap. 58 Rn. 41), f374r F344lle der vorliegenden Art nicht ge-folgt werden. Jedenfalls f374r einen Anwalt, der schon das Verf374gungsverfahren erfolgreich selbst durchgef374hrt hat, erscheint es zumutbar, vor Durchf374hrung des Hauptsacheverfahrens die erste Anfrage, ob dieses durchgef374hrt werden muss oder ob es bei der einstweiligen Verf374gung verbleibt, ohne Einschaltung eines anderen Rechtsanwalts durchzuf374hren. Das muss erst recht gelten, wenn - wie hier - der Verf374gungsbeklagte zun344chst Widerspruch eingelegt, diesen aber dann zur374ck genommen hat. In einem solchen Fall bedarf es nicht der Be-auftragung eines anderen Anwalts, um m366glicherweise vorhandene Unklarhei-ten abzukl344ren. 14 H344tte der Kl344ger folglich bei Einschaltung eines anderen Anwalts keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten gehabt, muss Entsprechendes auch f374r den Fall der Selbstbeauftragung gelten (vgl. Senat, Urteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 175/05 - zur Ver366ffentlichung bestimmt; BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - I ZR 2/03 - aaO). 15 Die Regelung des 247 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO, wonach ein Rechtsanwalt, der sich selbst vor einem Prozessgericht vertritt, einen Anspruch auf Kostener-stattung wie ein bevollm344chtigter Rechtsanwalt hat, kann als Sonderregelung f374r das gerichtliche Verfahren im au337ergerichtlichen Bereich keine Anwendung finden (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - I ZR 2/03 - aaO m.w.N.). 16 - 9 - c) Ob als Anspruchsgrundlage (entsprechend der st344ndigen Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs im Wettbewerbsrecht seit der Entscheidung vom 2. M344rz 1973 - I ZR 5/72 - aaO "Goldene Armb344nder") auch die 247247 683 Satz 1, 677, 670 BGB (Gesch344ftsf374hrung ohne Auftrag) in Betracht k344men, kann dahin-stehen. Denn auch dann w374rden nur die Aufwendungen gem344337 247 670 BGB er-setzt, die "erforderlich" waren. 17 3. Da die Beklagte die Bezahlung der Anwaltsgeb374hren nicht schuldete, besteht auch kein Anspruch des Kl344gers aus Verzug auf Erstattung von 2 200 f374r das im Mahnverfahren benutzte Formular. 18 4. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. M374ller Greiner Wellner Pauge St366hr Vorinstanzen: AG Berlin-Sch366neberg, Entscheidung vom 11.03.2005 - 17b C 252/04 - LG Berlin, Entscheidung vom 30.08.2005 - 15 S 3/05 -
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